Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2023 106
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Januar 2024 ReferenzKSK 23 106 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Ursina Heldstab c/o Advocatur am Nicolai, Postfach 21, Kornplatz 2, 7001 Chur GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 22.11.2023, mitgeteilt am 23.11.2023 (Proz. Nr. 335-2023-183) Mitteilung16. Januar 2024

2 / 7 Sachverhalt A.A._____ wurde mit Entscheiden des Regionalgerichts Plessur vom 9. Fe- bruar 2023 (Proz. Nr. 335-2022-165) und des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Mai 2023 (KSK 23 10) zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'769.60 bzw. CHF 1'922.90 an B._____ verpflichtet. Mit Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2023 leitete B._____ gegen A._____ die Betreibung für einen Betrag von CHF 4'769.60 nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2023 und einen Betrag von CHF 1'922.90 nebst Zins zu 5% seit 3. Mai 2023 ein (Betreibung Nr. C._____ des Be- treibungsamtes der Region Plessur). A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 14. August 2023 ersuchte B._____ das Regionalgericht Plessur, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. A._____ beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. September 2023 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In den weiteren Stel- lungnahmen hielten beide Parteien an ihren Rechtbegehren fest. C.Am 22. November 2022 entschied das Regionalgericht Plessur was folgt:

  1. Im Verfahren B._____ gegen A._____ mit der Betreibungs-Nr. C._____ des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 4'769.60 nebst Zins zu 5 % seit 28.02.2023 und für den Betrag von CHF 1'922.90 nebst Zins zu 5 % seit 23.05.2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2.a)Die Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei B. unter Regresserteilung auf A._____ erhoben. b)A._____ hat B._____ eine Entschädigung von CHF 2'029.40 (in- kl. Barauslagen und Mwst.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 30. November 2023 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren:
  2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Gesuch um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 4'769.60 nebst Zins und für CHF 1'922.90 nebst Zins sei abzuweisen. 2.Die Kosten des Regionalgerichts Plessur seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei A._____ ausserge- richtlich mit CHF 2'500.00 zu entschädigen. 3.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen

3 / 7 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E.Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde ver- zichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit Einga- be vom 30. November 2023 wurde die Frist eingehalten. Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 1.2.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begrün- dung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter

4 / 7 denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prü- fungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfah- ren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerdeschrift im We- sentlichen damit, seine Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wie- derholen. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid findet nicht statt. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwie- fern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt (offen- sichtlich) unrichtig festgestellt haben soll. Die einzige dahingehende Äusserung besteht darin, wonach es keine Rolle spiele, dass der Entscheid des Kantonsge- richts keinen Rückerstattungsanspruch für zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge ausweise, da die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der laufenden Unterhalts- zahlungen mit der bestehenden Schuld ausdrücklich akzeptiert habe (act. A.1 II/6). Die Vorinstanz hat aber bereits ausführlich dargelegt, welche Voraussetzungen für eine Verrechnungseinrede erfüllt sein müssen und warum im vorliegenden Fall gerade keine vorbehaltlose Schuldanerkennung vorliege (act. B.1 E. 15.7). Auf diese rechtliche Würdigung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Damit ist die Be- gründung der Beschwerde nicht hinreichend sachbezogen; sie zielt letztlich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorbei. Sie vermag nicht rechts- genügend aufzuzeigen, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden würde. Da der Beschwerdeführer seiner Be- gründungsobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1.Im Übrigen erweist sich die Beschwerde auch in der Sache selbst als unbe- gründet. Der Beschwerdeführer stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass er der Beschwerdegegnerin insgesamt CHF 61'033.65 zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt habe, wovon noch ca. CHF 40'000.00 offen seien. Diese sollen mit der in Betreibung gesetzten Forderung verrechnet werden. 3.2.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einwendung der Til- gung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenfor- derung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 115 III 97 E. 4; 136 III 624 E. 4.2.1; BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6). Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach festgehalten, dass ein zweitinstanzlicher Entscheid über Unterhaltsbeiträge, mit dem die erstin-

5 / 7 stanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge reduziert werden, keinen Rechtsöff- nungstitel für die sich daraus ergebende Rückforderung des Unterhaltsschuldners darstellt (KGer GR KSK 23 92 v. 24.11.2023 E. 3.3; KSK 23 10 v. 1.5.2023 E. 4.3). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den aus dem Ent- scheid des Regionalgerichts Plessur vom 23. Januar 2020 und dem rechtskräfti- gen Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2022 resultierenden Betrag an zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Entscheid KSK 23 10 v. 1.5.2023 hingewiesen. 3.3. Eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gegenpartei liegt im vorliegen- den Fall ebenfalls nicht vor. Laut Bundesgericht ist eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG eine öffentliche oder eine eigenhändig vom Betriebenen un- terzeichnete Urkunde, aus der dessen bedingungsloser Wille hervorgeht, dem Be- treibenden ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare und fällige Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Die Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben (sog. zusammengesetzte Urkunde), wenn daraus die notwendigen Elemente hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Forde- rungssumme im verwiesenen Dokument muss bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Gegenseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne einer zusammengesetzten Ur- kunde (statt vieler BGer 5A_388/2019 v. 7.1.2020 E. 4.1.2 m.w.H.). 3.4. Der Beschwerdeführer verweist auf eine E-Mail vom 3. August 2022 (RG act. III/1/3) mit angehängter Tabelle, auf der die zu viel bezahlten Unterhaltsbei- träge aufgelistet seien. Diese seien von der Beschwerdegegnerin nie bestritten bzw. konkludent anerkannt worden, da sie in der Folge eine Verrechnung der lau- fenden Unterhaltsbeiträge mit den zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen ausdrück- lich akzeptiert habe. Wie dargelegt, kann aus einer fehlenden Bestreitung jedoch keine Schuldanerkennung abgeleitet werden. Zudem finden sich in den Akten kei- ne Hinweise darauf, wonach die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der lau- fenden Unterhaltsbeiträge mit den zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen "aus- drücklich akzeptiert" habe. Einigkeit scheint lediglich darüber zu bestehen, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltszahlungen eingestellt hat (RG act. I/3 S. 4; RG act. I/4 S. 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verrechnungsforderung von

6 / 7 der Gegenseite anerkannt wurde. Es kann also festgehalten werden, dass keine vorbehaltlose Schuldanerkennung vorliegt und die Verrechnungseinrede im vorlie- genden Verfahren folglich unbeachtlich bleiben muss. Die Beschwerde ist somit auch materiell-rechtlich abzuweisen. 4.Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens) wird mit der Zustellung des Hauptentscheids obsolet. 5.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerde- führers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 450.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00 verrechnet. Der Beschwerdegegne- rin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.Da die Unbegründetheit und die Unzulässigkeit der Beschwerde offensicht- lich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 450.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

21

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GebV

  • Art. 61 GebV

GOG

  • Art. 18 GOG

i.V.m

  • Art. 48 i.V.m
  • Art. 309 i.V.m
  • Art. 319 i.V.m

SchKG

  • Art. 81 SchKG
  • Art. 82 SchKG

ZPO

  • Art. 57 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 309 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 312 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO

Gerichtsentscheide

5