Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2022 8
Entscheidungsdatum
02.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. Mai 2022 ReferenzKSK 22 8 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Coray, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBerechnung Existenzminimum Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug des Betreibungs- und Konkursamts der Region Surselva vom 17.02.2022 Mitteilung03. Mai 2022

2 / 7 Sachverhalt A.Nach Zustellung der Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. B._____ über CHF 3'682.00 und in der Betreibung Nr. C._____ über CHF 1'061.85, jeweils zu- züglich Zins, durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nach- folgend: Betreibungsamt Surselva) liess die Gemeinde D._____ als Gläubigerin in beiden Betreibungen gegen den Schuldner A._____ das Fortsetzungsbegehren stellen. B.Am 16. Februar 2022 vollzog das Betreibungsamt Surselva unter der Pfän- dungsnummer F._____ für beide teilnehmenden Betreibungen die Pfändung und stellte am 17. Februar 2022 die Pfändungsurkunde aus. A._____ wurde die Pfän- dung seines künftigen Einkommens angekündigt, wobei jener Betrag gepfändet werde, welcher das Existenzminimum von CHF 3'000.00 übersteige, sowie der ganze 13. Monatslohn. Gleichentags wurde A._____ die Existenzminimumberech- nung ausgehändigt. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2022 (Datum Poststempel) Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Dabei stellte er den Antrag auf eine rückwirkende Neuberechnung des Existenzminimums ab dem 1. November 2021, und zwar unter Berücksichtigung der Prämie seiner Einzeltaggeldversicherung, welche zu Unrecht keinen Eingang in die Berechnung des Existenzminimums ge- funden habe. D.Mit Vernehmlassung vom 17. März 2022 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E.Mit Schreiben vom 21. März 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Vorsit- zenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zur Einreichung der Police betreffend die geltend gemachte Einzelversicherung bis zum 8. April 2022 aufge- fordert. Die Frist verstrich unbenutzt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie auf die Verfahrensak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3 / 7 Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde we- gen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Pfändungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Be- schwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht wer- den, dass eine Einkommenspfändung übersetzt sei. Der Beschwerdeführer mach- te in seiner Eingabe eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.3.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf- sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die

4 / 7 Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 2.1.Die dem Beschwerdeführer ausgehändigte Existenzminimumberechnung liegt im Recht (act. B.3.). Unbestritten sind der Grundbedarf (CHF 1'200.00), der Mietzins (CHF 700.00), die Aufwendungen für die Krankenkasse (CHF 430.00), für die auswärtige Verpflegung (CHF 100.00), für die Arbeitsfahrten (CHF 330.00), für die Arbeitssuche (CHF 100.00) und für die Medikamente und Arztkosten (CHF 140.00). Strittig ist einzig, ob das Betreibungsamt Surselva bei der Berech- nung des monatlichen Existenzminimums auch eine Prämie für eine Einzeltag- geldversicherung des Beschwerdeführers von CHF 757.65 hätte berücksichtigen müssen. 2.2. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, das Betreibungsamt Surselva habe die Prämie der neu abgeschlossenen Einzeltaggeldversicherung zu Unrecht nicht in die Existenzminimumberechnung aufgenommen. Der Abschluss der Einzeltag- geldversicherung sei notwendig gewesen, habe er sich doch bis zum 31. Oktober 2021 in einem befristeten Arbeitsverhältnis befunden und anschliessend keine neue Stelle gefunden. Er sei seither arbeitslos. Während dieser Zeit sei er an Krebs erkrankt, der operativ entfernt worden sei. In den nächsten Wochen stehe jedoch eine Chemotherapie an. Zudem stehe er auf der Liste für eine Lebertrans- plantation. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosig- keit sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als nach Beendigung seines Arbeits- verhältnisses per 1. November 2021 in eine Einzeltaggeldversicherung überzutre- ten. Andernfalls müsste er im Krankheitsfall Sozialhilfe beziehen, was nicht im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sei (act. A.1). 2.3.Das Betreibungsamt Surselva hielt seinerseits fest, es handle sich bei der Einzeltaggeldversicherung um eine Privatversicherung, welche mit dem monatli- chen Grundbetrag gedeckt werde müsse. Der Prämienaufwand für nichtobligatori- sche Versicherungen könne gemäss dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. August 2009 (KSK 09 39) nicht berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass der Abschluss der Versicherung bereits während der laufenden Lohnpfändung stattge- funden habe (act. A.2). 3.1.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz- niessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG un-

5 / 7 pfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum ge- geben (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 93 SchKG). 3.2.Das Existenzminimum ist vom zuständigen Betreibungsamt festzusetzen, welches stets zu prüfen hat, ob die Anwendung der Berechnungsrichtlinien zu ei- nem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt (Art. 93 Abs. 1 SchKG; Vonder Mühll, a.a.O., N 21 zu Art. 93 SchKG). Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflich- tet ist und sie auch effektiv bezahlt (Vonder Mühll, a.a.O., N 25 zu Art. 93 SchKG). Darunter fallen u.a. auch Sozialversicherungsbeiträge, wie Beiträge bzw. Prämien an die AHV, IV, ALV, UV und EO, Krankenkassen und Einrichtungen der berufli- chen Vorsorge. Dabei handelt es sich um die Beiträge an Sozialversicherungen, die vom Schuldner nicht freiwillig erbracht werden, sondern aufgrund einer gesetz- lichen, gesamtarbeits- oder einzelarbeitsvertraglichen Bestimmung. Prämien für freiwillig abgeschlossene Versicherungsverträge gemäss VVG, wie Lebensversi- cherungen (BGE 116 III 75 E. 7a), Hausratsversicherungen (BGer 5A_272/2008 v. 12.8.2008 E. 2.4) oder die Kranken-Zusatzversicherungen gehören im Übrigen nicht zum Existenzminimum (BGE 134 III 323 E. 3 m.H. = Pra 2008, Nr. 131; Von- der Mühll, a.a.O., N 27 zu Art. 93 SchKG). 3.3.Vorliegend stehen Prämien einer Einzeltaggeldversicherung zur Diskussion. Diese stellen keine obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge dar. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass sie mit Hausratsversicherungen oder Krankenzusatzver- sicherungen nicht zu vergleichen sind, da sie für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den Erwerb eines Einkommens ermöglichen. Ob diese aus- nahmsweise im Existenzminimum berücksichtigt werden können, braucht vorlie- gend jedoch nicht näher betrachtet zu werden. In der Existenzminimumberech- nung können nur Aufwendungen Eingang finden, die auch effektiv bezahlt werden. An einem entsprechenden Nachweis fehlt es vorliegend jedoch. 3.4.Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner Eingabe eine Offerte "Ein- zelversicherung für Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" (Ein- zel-Krankenversicherung) der E._____ vom 10. Januar 2022 eingereicht (vgl. act. B.4). Der Offerte kann entnommen werden, dass diese drei Wochen gültig war, mithin bis Ende Januar 2022. Die Offerte allein beweist weder einen Ver-

6 / 7 tragsabschluss noch die tatsächliche Bezahlung der in der Offerte aufgeführten Prämien. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime hat der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 21. März 2022 aufgefordert, die Police der E._____, einzu- reichen, mithin den Vertragsabschluss nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. 3.5.Legt ein Schuldner im Beschwerdeverfahren Beweismittel, die er (zumut- bar) ohne Weiteres einreichen könnte, in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht vor, müsste die Aufsichtsbehörde auf ein Begehren gar nicht mehr eintreten (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 8 zu Art. 20a SchKG). Jedenfalls aber ist in einer freien Beweiswürdigung davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Offerte gar keine Einzeltag- geldversicherung abgeschlossen hat. Es bestehen denn auch keine Anhaltspunk- te, dass der Beschwerdeführer Prämien für eine Einzeltaggeldversicherung be- zahlt. Die geforderte Berücksichtigung entsprechender monatlicher Prämien in der Existenzminimumberechnung ist somit von vornherein ausgeschlossen. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 4.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

14

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzSchKG

  • Art. 10 EGzSchKG
  • Art. 13 EGzSchKG
  • Art. 17 EGzSchKG

GebV

  • Art. 61 GebV

KGV

  • Art. 8 KGV

SchKG

  • Art. 1-158 SchKG
  • Art. 13 SchKG
  • Art. 17 SchKG
  • Art. 20a SchKG
  • Art. 92 SchKG
  • Art. 93 SchKG

Gerichtsentscheide

3