Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2022 42
Entscheidungsdatum
19.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. September 2022 ReferenzKSK 22 42 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Killer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen B._____ Gesuchsgegner GegenstandWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Landquart vom 02.08.2022, mitgeteilt am 04.08.2022 Mitteilung19. September 2022

2 / 7 Sachverhalt A.Am 2. August 2022 ging das Betreibungsbegehren von B._____ gegen die "A." über CHF 289.30 zuzüglich Mahnspesen von CHF 30.00 beim Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Betreibungsamt Landquart) ein (Betreibung Nr. C.). Gleichentags stellte das Betreibungsamt Landquart einen Zahlungsbefehl aus. Am 4. August 2022 wurde dieser dem Leiter der "A.", D., zugestellt. B.In der Folge erhob E., Leiter Finanzen und Ressourcen, im Namen der "A." Rechtsvorschlag. Das im Zahlungsbefehl integrierte Formular ist handschriftlich auf den 15. August 2022 datiert, das Datum des Poststempels war jedoch der 16. August 2022. Am 19. August 2022 teilte das Betreibungsamt Land- quart der "A." mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei. C.Mit Eingabe vom 24. August 2022 (Poststempel: 25. August 2022), ersuch- te E. im Namen der "A." (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Kantons- gericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. D.In seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 beantragte das Betrei- bungsamt Landquart die Abweisung des Gesuchs. E.B. bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2022 seinen Anspruch auf die offene Forderung. Erwägungen 1.1.Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] als einzige Aufsichts- behörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch muss schriftlich und begründet erfolgen (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG). Das Gesuch ist nach Wegfall des Hindernisgrundes in der gleichen Frist wie die der versäumten Rechthandlung einzureichen. Innert derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung bei der zu- ständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Rechtsvorschlagfrist beträgt zehn Tage (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist ist eingehalten, wenn der

3 / 7 Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 32 Abs. 1 SchKG). 1.2.Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG nach der ZPO und dem EGzZPO [BR 320.100]. Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfah- ren. Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. So gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Daher ist die zuständige Behörde in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung insbeson- dere befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen (Art. 55 ZPO). Das Verfahren ist kostenpflichtig (zum Ganzen Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 42 zu Art. 33 SchKG m.w.H.). 1.3.Im vorliegenden Verfahren wurde der Gesuchstellerin (d.h. dem Leiter D.) der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C. unbestrittenermassen am 4. August 2022 zugestellt, was auf dem Zahlungsbefehl vermerkt ist (act. B.2). Folglich begann die Rechtsvorschlagsfrist von zehn Tagen an diesem Tag zu lau- fen. Nachdem der zehnte Tag dieser Frist (14. August 2022) auf einen Sonntag fiel, endete die Frist am 15. August 2022 (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller überbrachte der Post den Rechtsvorschlag allerdings erst am 16. August 2022 (Poststempel; vgl. act. B.1). Der Rechtsvorschlag erfolgte damit verspätet, was nicht bestritten ist (act. A.1). 1.4.Wie erwähnt ist das Gesuch nach Wegfall des Hindernisgrundes in der glei- chen Frist wie die der versäumten Rechthandlung, also innert zehn Tagen, einzu- reichen. Mit Schreiben vom 24. August 2022, welches indessen erst am 25. Au- gust 2022 der Post aufgegeben wurde, stellte E., Leiter Finanzen und Res- sourcen der Gesuchstellerin, beim Kantonsgericht ein schriftliches, begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Darin wird geltend ge- macht, die Ferienabwesenheit von E. habe bis 14. August 2022 gedauert. War das (geltend gemachte) unverschuldete Hindernis aber am 14. August 2022 weggefallen, begann die Frist an diesem Tag zu laufen und endete sie nach 10 Tagen am 24. August 2022. Das am 25. August 2022 der Post übergebene Ge- such wäre daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könnte. Nachdem der 14. August 2022 auf einen Sonntag gefallen ist, könnte aufgrund der Formulierung im Gesuch indessen zu Gunsten der Gesuchstellerin auch darauf

4 / 7 geschlossen werden, dass das unverschuldete Hindernis erst mit dem Erscheinen von E._____ am Arbeitsplatz am 15. August 2022 weggefallen war. Diesfalls wäre das am Kantonsgericht am 25. August 2022 aufgegebene Gesuch rechtzeitig ge- stellt worden. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuches kann aber offenbleiben, da das Gesuch ohnehin abgewiesen werden muss. 2.Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestands- voraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 33 SchKG). 3.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich nicht erfüllt. Wie die Gesuchstellerin gel- tend macht, ist E._____ nach seiner Ferienrückkehr vom 14. August 2022 am 15. August 2022 an seinem Arbeitsplatz erschienen und hat den Zahlungsbefehl mit einem auf den 15. August 2022 datierten Rechtsvorschlag versehen (diesen allerdings erst tags darauf zur Post gebracht, vgl. act. B.2). Wie oben ausgeführt, endete die Rechtsvorschlagsfrist erst am 15. August 2022, weshalb die Ferienab- wesenheit von E._____ gar kein tatsächliches Hindernis dafür darstellte, rechtzei- tig Rechtsvorschlag zu erheben. Dies gilt umso mehr, als die Erhebung eines Rechtsvorschlags keine Schwierigkeiten bietet. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden (Art. 75 Abs. 1 SchKG) und kann sogar mündlich erfolgen (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Es wäre E._____ demgemäss ohne Weiteres möglich gewesen, am Tag seiner Rückkehr – also am 15. August 2022 – Rechtsvorschlag zu erheben oder das von ihm am 15. August 2022 verfasste Schreiben gleichen- tags zur Post zu bringen. Wenn der Rechtsvorschlag zwar bereits am 15. August 2022 erhoben, indessen erst am 16. August 2022 zur Post gebracht wurde, kann nicht gesagt werden, dass die Ferienabwesenheit ursächlich für das Fristver- säumnis gewesen war. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 4.1.Die geltend gemachte Ferienabwesenheit von E._____ wäre im Übrigen auch nicht als unverschuldetes Hindernis der Gesuchstellerin zu qualifizieren. Als unverschuldete Hindernisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG gelten objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, unverschuldete persönliche Unmöglichkeit sowie entschuldbare Fristversäumnisse. Unverschuldet sind in diesem Sinne alle Um- stände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmöglicht hät- ten, innert Frist zu handeln (BGer 5A_972/2018 v. 5.2.2019 E. 5.1). Jede Form von Schuld am Fristversäumnis bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu ge-

5 / 7 währen ist (BGer 5A_673/2017 v. 22.3.2018 E. 2.3.1). Eine temporäre Abwesen- heit ohne Sicherstellung, dass Betreibungsurkunden, welche während dieser Ab- wesenheit von empfangsberechtigten Personen entgegengenommen werden, ge- sichtet und innert nützlicher Frist weitergeleitet werden, vermag nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung keine unverschuldete Unmöglichkeit zu begründen (vgl. BGer 5A_87/2018 v. 21.9.2018 E. 3.2). Dasselbe gilt für Fehler einer Hilfs- person aufgrund mangelhafter Organisation der innerbetrieblichen Arbeitsabläufe (Francis Nordmann/Stéphanie Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 13a zu Art. 33 SchKG m.w.H.). Sobald es zumutbar ist, für die Interessenwahrung einen Dritten beizuziehen, ist ebenfalls nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 5A_673/2017 v.22.3.2018 E. 2.3.1). 4.2.Wie das Betreibungsamt Landquart in seiner Stellungnahme (act. A.2) zu Recht ausführte, erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls am 4. August 2022 an D._____ im Geschäftslokal der Gesuchstellerin in F._____ korrekt, was auch nicht bestritten ist. D._____ ist im Handelsregister als Leiter der Gesuchstellerin mit der Berechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Es hätte die- sem ohne Weiteres zugetraut werden können, die notwendigen Schritte in Bezug auf die Betreibung in die Wege zu leiten. Es wäre in seiner Verantwortung gewe- sen, Rechtsvorschlag zu erheben bzw. zumindest den Finanzverantwortlichen E._____ zu informieren. Jedenfalls wäre es E._____ zumutbar gewesen, für die Zeit seiner Abwesenheit eine Stellvertretung für die Sichtung der Post betreffend möglicherweise eintreffende Betreibungsurkunden zu instruieren, insbesondere da zuvor noch in seiner Anwesenheit bereits Mahnungen in der vorliegenden Sache eingegangen waren (act. B.3). Ist eine entsprechende Instruktion nicht erfolgt, kann nicht von einem gänzlich schuldlos ungenutzten Verstreichen der Rechtsvor- schlagsfrist ausgegangen werden. Daher sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist auch aus diesem Grund nicht ge- geben. 5.Damit ist das Gesuch abzuweisen. Zuhanden der Gesuchstellerin wird dar- auf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Mög- lichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]).

6 / 7 7.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten der A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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21

BGG

EGzSchKG

  • Art. 10 EGzSchKG
  • Art. 13 EGzSchKG
  • Art. 17 EGzSchKG
  • Art. 19 EGzSchKG

GebVSchKG

  • Art. 48 GebVSchKG

GOG

  • Art. 18 GOG

KGV

  • Art. 8 KGV

SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

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