Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 9. November 2022 ReferenzKSK 22 38 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 06.07.2022, mitgeteilt am 07.07.2022 (Proz. Nr. 335-2022-95) Mitteilung10. November 2022
2 / 8 Sachverhalt A.Die Arbeitslosenkasse C._____ forderte B._____ mit Verfügung vom 11. Januar 2010 zur Rückforderung von insgesamt CHF 4'572.20 an zuviel bezo- genen Taggeldleistungen auf. Am 29. Oktober 2013 stellte das Betreibungsamt der Gemeinde D._____ einen Verlustschein über eine Forderung von nunmehr CHF 4'439.00 aus. B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Plessur vom 9. November 2021 leitete die A., gegen B. die Betreibung über den Betrag von CHF 4'439.00 ein (Betreibung Nr. E.). B. erhob Rechtsvorschlag. C.Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Regionalgericht Plessur das Ge- such der A._____ um definitive Rechtsöffnung ab. B._____ liess sich im Rechtsöffnungsverfahren trotz Aufforderung nicht vernehmen. D.Gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid erhob die A., ver- treten durch die Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (fortan: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Beantragt wurde das Folgende: 1.Der Entscheid vom 6. Juli 2022 des Regionalgerichts Plessur sei auf- zuheben. 2.Dem Antrag des Gesuchstellers auf definitive Rechtsöffnung sei statt- zugeben und definitive Rechtsöffnung für CHF 4'439.00 zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. E.Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 forderte der Vorsitzende der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer die A. zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 450.00 auf. Dieser ging innert der am 10. August 2022 eingeräumten Nachfrist ein. F.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich trotz Aufforderung nicht vernehmen. G.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöff-
3 / 8 nungsentscheid vom 6. Juli 2022 erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO; act. A.1; RG act. V.3). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. 1.2.Aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergibt sich die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Streitwert beläuft sich auf weniger als CHF 5'000.00; beantragt wird die Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 4'439.00 (act. A.1, Ziff. I.2). Daher kann einzelrich- terlich entschieden werden (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.3.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige (nahezu unhaltbare) Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offen- sichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spüh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). 2.Die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung begründet die Vorinstanz mit dem Fehlen eines gültigen definitiven Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Bei der von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch eingelegten Verfügung der Arbeitslosenkasse C._____ vom 11. Januar 2010 be- treffend Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen fehle auf der zweiten Seite die Unterschrift. Auch das zweite Exemplar der Verfügung mit der Voll- streckbarkeitsbescheinigung vom 11. Januar 2022 sei unvollständig, zumal die zweite Seite mit der Unterschrift gänzlich fehle. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch damit keine in allen Teilen genau dem Originaldokument entspre- chende Kopie eingereicht, womit diese den Anforderungen von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht genüge. Begründend führt die Vorinstanz Art. 180 Abs. 1 ZPO an, wo- nach der Urkundenbeweis im Zivilprozess und daher auch hinsichtlich eines Rechtsöffnungstitels, mit Einreichung einer Kopie erbracht werden könne, soweit die Gegenpartei deren Echtheit nicht bestreite. Eine Kopie im Sinne dieser Vor- schrift liege allerdings nur dann vor, wenn diese den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergebe, d.h. in allen Teilen genau dem Originaldokument entspre- che. Dieses Erfordernis der vollständigen Übereinstimmung der Kopie mit dem
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Original der Urkunde (Authentizität) gelte generell und absolut, nachdem das Ge-
setz (ZPO) keine Ausnahmen für einzelne Verfahren oder Urkundenbestandteile
statuiere und auch keine Anhaltspunkte biete, welche auf entsprechende Relati-
vierungen hindeuteten. Somit habe auch die Kopie einer in ihrer Originalfassung
unterzeichneten Verfügung, sei die Unterschrift für die Titelqualität nun erforderlich
oder nicht, eine (kopierte) Unterschrift, zu tragen – ansonsten sie keine Kopie
i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO darstellen würde. An diesen im Prozessrecht gründen-
den Anforderungen an den Nachweis eines Rechtsöffnungstitels ändere auch der
Umstand nichts, dass die im Original mit Unterschrift eröffnete Verfügung in mate-
rieller Hinsicht auch dann gültig wäre, wenn sie nicht unterzeichnet worden wäre
(act. B.1, E. 9.3).
3.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid
fälschlicherweise die Annahme zugrunde gelegt, dass das Original der Verfügung
vom 11. Januar 2020 der kantonalen Arbeitslosenkasse C._____ unterzeichnet
worden sei. Bei besagter Verfügung handle es sich um eine Verfügung ohne Un-
terschrift, womit auch die im Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Kopie dersel-
ben keine Unterschrift trage. Im Übrigen sei die Unterschrift nicht von Gesetzes
wegen gefordert gewesen (act. A.1, Ziff. IV).
3.2.Die Gläubigerin kann beim Gericht die definitive Rechtsöffnung verlangen,
wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht,
wobei den gerichtlichen Entscheiden Verfügungen schweizerischer Verwaltungs-
behörden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Eine solche Verfügung
zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass sie als behördliche An-
ordnung den Adressaten zur Leistung eines bestimmten Geldbetrages an das
Gemeinwesen auffordert (BGE 143 III 162 E. 2.2.1; BGer 5A_760/2018 v.
18.3.2019 E. 3.4.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat gemäss Lehre und Recht-
sprechung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel für die
in Betreibung gesetzte Forderung in Form einer Urkunde vorliegt (BGE 147 III 176
Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde
gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche
Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Daniel
Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 90 zu Art. 84 SchKG
m.w.H.).
5 / 8 3.3.Das Vorliegen einer vollstreckbaren Verfügung als Rechtsöffnungstitel kann mittels Einlage einer Kopie der Urkunde erbracht werden. Eine Photokopie des unterzeichneten Originals ist dafür ausreichend (Staehelin, a.a.O., N 135 f. zu Art. 80 SchKG). Das sieht auch die Vorinstanz so (act. B.1, E. 9.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Gesuch aufgrund der falschen An- nahme abgewiesen, die Originalfassung der Verfügung sei unterzeichnet, betrifft den Sachverhalt. Im Rahmen der in tatsächlicher Hinsicht von der Beschwerdein- stanz mit beschränkter Kognition vorzunehmenden Prüfung des Rechtsöffnungs- entscheids kann was folgt festgehalten werden: Bei Betrachtung der Verfügung (insb. RG act. II.1, S. 2) wird sofort klar, dass es sich dabei um eine Massenverfü- gung handelt, wie sie im Bereich des Sozialversicherungsrechts weit verbreitet sind. Massenverfügungen werden kaum je handschriftlich unterzeichnet (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 48 zu Art. 49 ATSG). Zweifel- los hat der verfügende Beamte (Herr F._____) bewusst im Schlussteil der Verfü- gung keinen ausreichenden Leerraum für das Setzen einer Unterschrift vorgese- hen. Die Vorinstanz ist bei der Würdigung der eingereichten Kopie von der offen- sichtlich unrichtigen Prämisse ausgegangen, die Originalverfügung vom 11. Janu- ar 2010 sei unterschrieben. Diese offensichtlich falsche Annahme ist zugleich Prämisse (und daher kausal) für die Nichterteilung der Rechtsöffnung wegen feh- lenden Nachweises eines gültigen definitiven Rechtsöffnungstitels. Soweit die Be- schwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, ist ihre Beschwerde folglich begründet. 4.1.Die materielle Verfügungsqualität der am 11. Januar 2010 erlassenen An- ordnung ist unzweifelhaft gegeben: In der Verfügung wird konkret die Rückzahlung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen von der Arbeitslosenkasse St. Gallen hoheitlich und individuell dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnet (vgl. Art. 5 VwVG). Erfüllt eine Verfügung ein Formerfordernis nicht, so handelt es sich dennoch um eine Verfügung – die jedoch mangelhaft eröffnet worden ist (vgl. Art. 38 VwVG). Nur bei schwerwiegenden Formfehlern darf ausnahmsweise die Nichtigkeit einer Verfügung angenommen werden (Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 871 f.). Mängel, welche bloss zur Anfechtbarkeit der Verfügung führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden (Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 80 SchKG). Das anwendbare öffentliche Recht entscheidet, ob Verfügungen unterschrieben werden müssen. Inwiefern zur gesetzlich vorgesehenen Schrift- form einer Verfügung auch die eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift gehört, ist nicht restlos geklärt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1068). Die Unterschrift ist gemäss der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht von Bundesrechts wegen ein
6 / 8 Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, wenn nicht das anwendbare Recht aus- drücklich eine Unterschrift verlangt (BVGer C-1410/2013 v. 23.2.2015 E. 1.2.3; A- 4580/2007 v. 17.1.2008 E. 3.2; BGE 112 V 87 E. 1 = Pra 1987 Nr. 81 E. 1; BGE 108 V 232; 105 V 248 E. 4). Massenverfügungen sind auch ohne Unterschrift gültig (PKG 1998 Nr. 24; Staehelin, a.a.O., N 128d zu Art. 80 SchKG). 4.2.Auf Verwaltungsrechtsverhältnisse betreffend die obligatorische Arbeitslo- senversicherung sind grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG anwendbar; vorbehältlich einer anderslautenden Regelung im Arbeitslosenversicherungsge- setz (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Das ATSG regelt in Art. 49 Abs. 1 den Erlass von Verfü- gungen und statuiert den Grundsatz der Schriftlichkeit. Der Grundsatz der Schrift- lichkeit verlangt jedoch auch bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht ausdrücklich eine Unterschrift (Susanne Genner, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 33 zu Art. 49 ATSG; Ueli Kieser, a.a.O., N 48 zu Art. 49 ATSG). Nichts Anderes ergibt sich diesbezüglich aus den Bestimmungen des AVIG. Das an- wendbare Recht verlangt für eine auf Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG abgestützte Verfügung zur Rückforderung von Leistungen nicht explizit eine Unterschrift. Es ist also festzuhalten, dass die Unterschrift des verfügenden Beam- ten für die vorliegend massgebliche Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen keine Gültigkeitsvoraussetzung bildete. 4.3.Zu prüfen bleibt, ob die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Verfügung anderweitig an einem Mangel leidet, welcher der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegensteht. Die durch Verfügung festgesetzte Summe muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein und der Betrag in der Verfügung beziffert oder zumindest einfach bestimmbar sein (Stae- helin, a.a.O., N 133 zu Art. 80 SchKG). Die Verfügung der Kantonalen Arbeitslo- senkasse St. Gallen vom 11. Januar 2010 ordnete die Rückforderung von durch den Beschwerdegegner zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von CHF 4'572.20 an. Inhaltlich ist die von der Beschwerdeführerin in das Rechtsöffnungsverfahren eingelegte Verfügung genügend bestimmt. Der dem Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls beigelegte Verlustschein vom 29. Oktober 2013 (RG act. II.3) belegt einzig als Indiz den Bestand und die Unverjährbarkeit der Forderung (Staehelin, a.a.O., N 162 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass gestützt auf den eingelegten Verlust- schein nicht etwa alternativ eine provisorische Rechtsöffnung hätte erteilt werden können, obschon in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (vgl. BGE 140 III 372 E. 3 m.w.H. sowie PKG 2016 Nr. 18 E. 4.b; KGer GR
7 / 8 KSK 14 51 v. 23.10.2014 E. 1). Für eine öffentlich-rechtliche Forderung kann gemäss der Rechtsprechung die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGE 147 III 358 E. 3.3.1; PKG 2016 Nr. 18 E. 3.d; Staehelin, a.a.O., N 46 zu Art. 82 SchKG). Es ist – wie vorliegend geschehen – die dem Verlustschein zu- grundeliegende Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel vorzulegen (BGE 147 III 358 E. 3.5.1). Ebenfalls belegt bzw. bescheinigt wurde vorliegend die Vollstreckbarkeit der öffentlich-rechtlichen Forderung (RG act. II.1). 5.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die eingelegte Verfü- gung der Arbeitslosenkasse C._____ vom 11. Januar 2010 an keinem offensichtli- chen materiellen oder formellen Mangel leidet. Mit Einlegen einer Kopie der ge- samten – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung im Original nicht unter- schriebenen – Verfügung wurde den Anforderungen gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO Genüge getan (vgl. oben E. 3.3 ff.). Das Vorliegen eines definitiven Rechtsöff- nungstitels ist hinlänglich bewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Be- schwerdeführerin ist, nachdem der Beschwerdegegner keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG geltend gemacht hat, antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'439.00 zu erteilen. 6.1.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Berücksichtigung des Streitwerts auf CHF 450.00 festgelegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. 6.2.Die A._____ als Beschwerdeführerin wird durch eine ihrer eigenen Verwal- tungseinheiten vertreten und prozessiert demnach ohne anwaltliche Vertretung. Auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ergibt sich somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsent- schädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht nur in begründeten Fällen, was auch für Amtsstellen gilt (vgl. BGer 5D_229/2011 v. 16.4.2012 E. 3). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94). Die Rechtsprechung hat diese Sicht- weise übernommen (z.B. BGer 5A_268/2019 v. 15.4.2019 E. 2.2). Die Beschwer- deführerin zeigt nicht auf, inwiefern hier ein besonderer Fall vorliegt, der eine Um- triebsentschädigung rechtfertigen würde. Es wird aus diesem Grund keine Partei- entschädigung zugesprochen, weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juli 2022 wird aufgehoben. 2.Der A._____ wird in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamts Ples- sur für CHF 4'439.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 ge- hen zu Lasten von B.. Sie werden aus dem von der A. geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen zu Lasten von B.. Sie werden aus dem von der A. geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 450.00 direkt zu ersetzen. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwer- de gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. In beiden Fällen ist das Rechtsmit- tel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. sowie Art. 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an: