Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, KSK 2022 38
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 9. November 2022 ReferenzKSK 22 38 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 06.07.2022, mitgeteilt am 07.07.2022 (Proz. Nr. 335-2022-95) Mitteilung10. November 2022

2 / 9 Sachverhalt A.Die Arbeitslosenkasse C._____ forderte B._____ mit Verfügung vom 11. Januar 2010 zur Rückforderung von insgesamt CHF 4'572.20 an zuviel bezogenen Taggeldleistungen auf. Am 29. Oktober 2013 stellte das Betreibungsamt der Gemeinde D._____ einen Verlustschein über eine Forderung von nunmehr CHF 4'439.00 aus. B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Plessur vom 9. November 2021 leitete die A., gegen B. die Betreibung über den Betrag von CHF 4'439.00 ein (Betreibung Nr. E.). B. erhob Rechtsvorschlag. C.Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Regionalgericht Plessur das Gesuch der A._____ um definitive Rechtsöffnung ab. B._____ liess sich im Rechtsöffnungsverfahren trotz Aufforderung nicht vernehmen. D.Gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid erhob die A., vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (fortan: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Beantragt wurde das Folgende: 1.Der Entscheid vom 6. Juli 2022 des Regionalgerichts Plessur sei aufzuheben. 2.Dem Antrag des Gesuchstellers auf definitive Rechtsöffnung sei stattzugeben und definitive Rechtsöffnung für CHF 4'439.00 zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. E.Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die A. zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 450.00 auf. Dieser ging innert der am 10. August 2022 eingeräumten Nachfrist ein. F.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich trotz Aufforderung nicht vernehmen. G.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen

3 / 9 1.1.Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Juli 2022 erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 20. Juli 2022 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO; act. A.1; RG act. V.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.Aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergibt sich die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Der Streitwert beläuft sich auf weniger als CHF 5'000.00; beantragt wird die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'439.00 (act. A.1, Ziff. I.2). Daher kann einzelrichterlich entschieden werden (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.3.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige (nahezu unhaltbare) Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). 2.Die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung begründet die Vorinstanz mit dem Fehlen eines gültigen definitiven Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Bei der von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch eingelegten Verfügung der Arbeitslosenkasse C._____ vom 11. Januar 2010 betreffend Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen fehle auf der zweiten Seite die Unterschrift. Auch das zweite Exemplar der Verfügung mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 11. Januar 2022 sei unvollständig, zumal die zweite Seite mit der Unterschrift gänzlich fehle. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch damit keine in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechende Kopie eingereicht, womit diese den Anforderungen von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht genüge. Begründend führt die Vorinstanz Art. 180 Abs. 1 ZPO an, wonach der Urkundenbeweis im Zivilprozess und daher auch hinsichtlich eines Rechtsöffnungstitels, mit Einreichung einer Kopie erbracht werden könne, soweit die Gegenpartei deren Echtheit nicht bestreite. Eine Kopie im Sinne dieser Vorschrift liege allerdings nur dann vor, wenn diese den Inhalt der Originalurkunde

4 / 9 vollständig wiedergebe, d.h. in allen Teilen genau dem Originaldokument entspreche. Dieses Erfordernis der vollständigen Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität) gelte generell und absolut, nachdem das Gesetz (ZPO) keine Ausnahmen für einzelne Verfahren oder Urkundenbestandteile statuiere und auch keine Anhaltspunkte biete, welche auf entsprechende Relativierungen hindeuteten. Somit habe auch die Kopie einer in ihrer Originalfassung unterzeichneten Verfügung, sei die Unterschrift für die Titelqualität nun erforderlich oder nicht, eine (kopierte) Unterschrift, zu tragen – ansonsten sie keine Kopie i.S.v. Art. 180 Abs. 1 ZPO darstellen würde. An diesen im Prozessrecht gründenden Anforderungen an den Nachweis eines Rechtsöffnungstitels ändere auch der Umstand nichts, dass die im Original mit Unterschrift eröffnete Verfügung in materieller Hinsicht auch dann gültig wäre, wenn sie nicht unterzeichnet worden wäre (act. B.1, E. 9.3). 3.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid fälschlicherweise die Annahme zugrunde gelegt, dass das Original der Verfügung vom 11. Januar 2020 der kantonalen Arbeitslosenkasse C._____ unterzeichnet worden sei. Bei besagter Verfügung handle es sich um eine Verfügung ohne Unterschrift, womit auch die im Rechtsöffnungsverfahren eingereichte Kopie derselben keine Unterschrift trage. Im Übrigen sei die Unterschrift nicht von Gesetzes wegen gefordert gewesen (act. A.1, Ziff. IV). 3.2.Die Gläubigerin kann beim Gericht die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, wobei den gerichtlichen Entscheiden Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Eine solche Verfügung zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass sie als behördliche Anordnung den Adressaten zur Leistung eines bestimmten Geldbetrages an das Gemeinwesen auffordert (BGE 143 III 162 E. 2.2.1; BGer 5A_760/2018 v. 18.3.2019 E. 3.4.1). Das Rechtsöffnungsgericht hat gemäss Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung in Form einer Urkunde vorliegt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 140 III 372 E. 3.3.3; 105 III 43 E. 2.a; 103 Ia 47 E. 2.e; PKG 2016 Nr. 18 E. 2.b.bb). Diese Regel gilt auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

5 / 9 Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 90 zu Art. 84 SchKG m.w.H.). 3.3.Das Vorliegen einer vollstreckbaren Verfügung als Rechtsöffnungstitel kann mittels Einlage einer Kopie der Urkunde erbracht werden. Eine Photokopie des unterzeichneten Originals ist dafür ausreichend (Staehelin, a.a.O., N 135 f. zu Art. 80 SchKG). Das sieht auch die Vorinstanz so (act. B.1, E. 9.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Gesuch aufgrund der falschen Annahme abgewiesen, die Originalfassung der Verfügung sei unterzeichnet, betrifft den Sachverhalt. Im Rahmen der in tatsächlicher Hinsicht von der Beschwerdeinstanz mit beschränkter Kognition vorzunehmenden Prüfung des Rechtsöffnungsentscheids kann was folgt festgehalten werden: Bei Betrachtung der Verfügung (insb. RG act. II.1, S. 2) wird sofort klar, dass es sich dabei um eine Massenverfügung handelt, wie sie im Bereich des Sozialversicherungsrechts weit verbreitet sind. Massenverfügungen werden kaum je handschriftlich unterzeichnet (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 48 zu Art. 49 ATSG). Zweifellos hat der verfügende Beamte (Herr F._____) bewusst im Schlussteil der Verfügung keinen ausreichenden Leerraum für das Setzen einer Unterschrift vorgesehen. Die Vorinstanz ist bei der Würdigung der eingereichten Kopie von der offensichtlich unrichtigen Prämisse ausgegangen, die Originalverfügung vom 11. Januar 2010 sei unterschrieben. Diese offensichtlich falsche Annahme ist zugleich Prämisse (und daher kausal) für die Nichterteilung der Rechtsöffnung wegen fehlenden Nachweises eines gültigen definitiven Rechtsöffnungstitels. Soweit die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, ist ihre Beschwerde folglich begründet. 4.1.Die materielle Verfügungsqualität der am 11. Januar 2010 erlassenen Anordnung ist unzweifelhaft gegeben: In der Verfügung wird konkret die Rückzahlung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen von der Arbeitslosenkasse St. Gallen hoheitlich und individuell dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnet (vgl. Art. 5 VwVG). Erfüllt eine Verfügung ein Formerfordernis nicht, so handelt es sich dennoch um eine Verfügung – die jedoch mangelhaft eröffnet worden ist (vgl. Art. 38 VwVG). Nur bei schwerwiegenden Formfehlern darf ausnahmsweise die Nichtigkeit einer Verfügung angenommen werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 871 f.). Mängel, welche bloss zur Anfechtbarkeit der Verfügung führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden (Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 80 SchKG). Das anwendbare öffentliche Recht entscheidet, ob Verfügungen unterschrieben werden müssen. Inwiefern zur gesetzlich

6 / 9 vorgesehenen Schriftform einer Verfügung auch die eigenhändige oder faksimilierte Unterschrift gehört, ist nicht restlos geklärt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1068). Die Unterschrift ist gemäss der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht von Bundesrechts wegen ein Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, wenn nicht das anwendbare Recht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt (BVGer C- 1410/2013 v. 23.2.2015 E. 1.2.3; A-4580/2007 v. 17.1.2008 E. 3.2; BGE 112 V 87 E. 1 = Pra 1987 Nr. 81 E. 1; BGE 108 V 232; 105 V 248 E. 4). Massenverfügungen sind auch ohne Unterschrift gültig (PKG 1998 Nr. 24; Staehelin, a.a.O., N 128d zu Art. 80 SchKG). 4.2.Auf Verwaltungsrechtsverhältnisse betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich die Bestimmungen des ATSG anwendbar; vorbehältlich einer anderslautenden Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Das ATSG regelt in Art. 49 Abs. 1 den Erlass von Verfügungen und statuiert den Grundsatz der Schriftlichkeit. Der Grundsatz der Schriftlichkeit verlangt jedoch auch bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht ausdrücklich eine Unterschrift (Susanne Genner, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 33 zu Art. 49 ATSG; Ueli Kieser, a.a.O., N 48 zu Art. 49 ATSG). Nichts Anderes ergibt sich diesbezüglich aus den Bestimmungen des AVIG. Das anwendbare Recht verlangt für eine auf Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG abgestützte Verfügung zur Rückforderung von Leistungen nicht explizit eine Unterschrift. Es ist also festzuhalten, dass die Unterschrift des verfügenden Beamten für die vorliegend massgebliche Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen keine Gültigkeitsvoraussetzung bildete. 4.3.Zu prüfen bleibt, ob die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Verfügung anderweitig an einem Mangel leidet, welcher der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegensteht. Die durch Verfügung festgesetzte Summe muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein und der Betrag in der Verfügung beziffert oder zumindest einfach bestimmbar sein (Staehelin, a.a.O., N 133 zu Art. 80 SchKG). Die Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 11. Januar 2010 ordnete die Rückforderung von durch den Beschwerdegegner zu viel bezogenen Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von CHF 4'572.20 an. Inhaltlich ist die von der Beschwerdeführerin in das Rechtsöffnungsverfahren eingelegte Verfügung genügend bestimmt. Der dem Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls beigelegte Verlustschein vom 29. Oktober 2013 (RG act. II.3) belegt einzig als Indiz den Bestand und die Unverjährbarkeit der

7 / 9 Forderung (Staehelin, a.a.O., N 162 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass gestützt auf den eingelegten Verlustschein nicht etwa alternativ eine provisorische Rechtsöffnung hätte erteilt werden können, obschon in Bezug auf die Art der Rechtsöffnung die Offizialmaxime gilt (vgl. BGE 140 III 372 E. 3 m.w.H. sowie PKG 2016 Nr. 18 E. 4.b; KGer GR KSK 14 51 v. 23.10.2014 E. 1). Für eine öffentlich-rechtliche Forderung kann gemäss der Rechtsprechung die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGE 147 III 358 E. 3.3.1; PKG 2016 Nr. 18 E. 3.d; Staehelin, a.a.O., N 46 zu Art. 82 SchKG). Es ist – wie vorliegend geschehen – die dem Verlustschein zugrundeliegende Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel vorzulegen (BGE 147 III 358 E. 3.5.1). Ebenfalls belegt bzw. bescheinigt wurde vorliegend die Vollstreckbarkeit der öffentlich-rechtlichen Forderung (RG act. II.1). 5.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die eingelegte Verfügung der Arbeitslosenkasse C._____ vom 11. Januar 2010 an keinem offensichtlichen materiellen oder formellen Mangel leidet. Mit Einlegen einer Kopie der gesamten – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung im Original nicht unterschriebenen – Verfügung wurde den Anforderungen gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO Genüge getan (vgl. oben E. 3.3 ff.). Das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist hinlänglich bewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist, nachdem der Beschwerdegegner keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG geltend gemacht hat, antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'439.00 zu erteilen. 6.1.Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden in Berücksichtigung des Streitwerts auf CHF 450.00 festgelegt (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. 6.2.Die A._____ als Beschwerdeführerin wird durch eine ihrer eigenen Verwaltungseinheiten vertreten und prozessiert demnach ohne anwaltliche Vertretung. Auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ergibt sich somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht nur in begründeten Fällen, was auch für Amtsstellen gilt (vgl. BGer 5D_229/2011 v. 16.4.2012 E. 3). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94). Die Rechtsprechung hat diese

8 / 9 Sichtweise übernommen (z.B. BGer 5A_268/2019 v. 15.4.2019 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern hier ein besonderer Fall vorliegt, der eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Es wird aus diesem Grund keine Parteientschädigung zugesprochen, weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 6. Juli 2022 wird aufgehoben. 2.Der A._____ wird in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamts Plessur für CHF 4'439.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 250.00 gehen zu Lasten von B.. Sie werden aus dem von der A. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen zu Lasten von B.. Sie werden aus dem von der A. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 450.00 direkt zu ersetzen. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. sowie Art. 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

27

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 49 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 95 AVIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GebV

  • Art. 61 GebV

i.V.m

  • Art. 48 i.V.m
  • Art. 309 i.V.m

KGV

  • Art. 8 KGV

SchKG

  • Art. 80 SchKG
  • Art. 81 SchKG
  • Art. 82 SchKG
  • Art. 84 SchKG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 38 VwVG

ZPO

  • Art. 95 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 180 ZPO
  • Art. 248 ZPO
  • Art. 251 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 321 ZPO

Gerichtsentscheide

10