Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 6. Mai 2022 ReferenzKSK 21 90 und KSK 21 91 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer (KSK 21 90) B._____ Beschwerdeführerin (KSK 21 91) gegen C._____ Beschwerdegegnerin (KSK 21 90 und KSK 21 91) vertreten durch F._____ GegenstandProzesskosten Anfechtungsobj. Entscheide Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 24.11.2021, mitgeteilt am 24.11.2021 (Proz. Nr. 335-2021-152 und Proz. Nr. 335-2021-153) Mitteilung10. Mai 2022
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 10. September 2021 setzte die C._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja gegen B._____ eine Forderung von CHF 21'608.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juni 2021 in Betreibung (Betreibung Nr. D.). Gleichentags setzte die C. den identischen Forderungsbetrag gegen A._____ als Solidarschuldner in Betreibung (Betreibung Nr. E.). In beiden Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. C.Mit Eingabe vom 2. November 2021 ersuchte die C., vertreten durch die F., das Regionalgericht Maloja, ihr in der Betreibung Nr. D. provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 21'608.00 zuzüglich Zins und für Mahngebühren zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Proz. Nr. 335-2021-153). Ebenfalls am 2. November 2021 stellte sie ein analoges Gesuch in Bezug auf die Betreibung Nr. E._____ (Proz. Nr. 335-2021-152). D.Am 8. November 2021 forderte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja je einzeln B._____ und A._____ zur Stellungnahme auf. Mit Eingabe vom 14. November 2021 zogen B._____ und A._____ ihre Rechtsvorschläge zurück. E.In der Folge, am 24. November 2021, erliess der Einzelrichter SchKG des Regionalgerichts Maloja zwei Abschreibungsverfügungen. Im Verfahren Proz. Nr. 335-2021-153 erkannte er dabei Folgendes: 1.Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 10. September 2021) wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 500.- gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 200.- ausseramtlich zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] Im Verfahren Proz. Nr. 335-2021-152 lautete das Dispositiv der Abschreibungsverfügung folgendermassen: 1.Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 10. September 2021) wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 500.- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners.
3 / 10 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 200.- ausseramtlich zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] G.Gegen die beiden Abschreibungsverfügungen erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Dezember 2021 fristgerecht Kostenbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellten: 1.Ziff. 2 der Abschreibungsverfügungen seien aufzuheben. 2.Die Kosten der beiden Rechtsöffnungsverfahren im Betrag von CHF 1'000.-- seien auf CHF 400.-- zu reduzieren. Die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin mit insgesamt CHF 200.-- ausseramtlich zu entschädigen. G.Für die in einer Eingabe zusammengefassten zwei Beschwerden wurden separate Beschwerdeverfahren eröffnet: für die Beschwerde von B._____ das Verfahren KSK 21 91, für die Beschwerde von A._____ das Verfahren KSK 21 90. Die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete in beiden Verfahren auf eine Beschwerdeantwort. Die Akten beider vorinstanzlicher Verfahren wurden beigezogen. Die Verfahren sind spruchreif. Erwägungen 1.Die Beschwerden richten sich gegen die in den Rechtsöffnungsentscheiden (Abschreibungsverfügungen) vom 24. November 2021 auferlegten Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zuständig ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 8 KGV [BR 173.100]), und zwar aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.Die angefochtenen Abschreibungsverfügungen regeln die Prozesskosten je für sich. Antrag Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, das die Beschwerdeführer in ihrer gemeinsam eingereichten Beschwerde stellen, bezweckt eine Halbierung der Prozesskosten, die ihnen durch die beiden Abschreibungsverfügungen insgesamt auferlegt worden sind. Dispositiv-Ziffer 2 in beiden Abschreibungsverfügungen soll jeweils insoweit abgeändert werden, als die Gerichtskosten von CHF 500.00 auf
4 / 10 CHF 200.00 und die Parteientschädigung von CHF 200.00 auf CHF 100.00 reduziert werden. Deshalb und weil der Gang der beiden Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren sowie der Hintergrund der beiden zugrunde liegenden Forderungen (Haupt- und Solidarforderung) identisch sind, erscheint es zweckmässig, die beiden Beschwerden zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). 3.Zunächst rügen die Beschwerdeführer die Höhe der Spruchgebühr. Sie beantragen, die Gerichtskosten seien von insgesamt CHF 1'000.00 auf insgesamt CHF 400.00 zu reduzieren, pro Verfahren also von CHF 500.00 auf CHF 200.00. 3.1.Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin Anlass zum Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja gegeben habe. Sie hätten lediglich aufgrund von Liquiditätsengpässen Rechtsvorschlag erhoben und diesen sofort zurückgezogen, als der Liquiditätsengpass beseitigt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe daher vom Regionalgericht Maloja nie zu einer Vernehmlassung oder gar einer Verhandlung aufgefordert werden müssen. Die Vorinstanz sei infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags gar nie auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten. Sie habe sich somit mit dem Rechtsöffnungsgesuch nie näher auseinandersetzen müssen. Es könnten ihr deshalb keine grossen entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sein. Dazu komme, dass es in den Betreibungen Nrn. E._____ und D._____ um ein und dieselbe Forderung gehe, weil sie – die Beschwerdeführer – über die gesamte Forderung in solidarischer Haftbarkeit je einzeln betrieben worden seien. Die Tatsache, dass es vorliegend um eine Solidarschuld und zwei Rechtsöffnungen gehe, werde vorliegend offensichtlich missbraucht, um sie bei der Berechnung der Kosten und Parteientschädigung gleich doppelt zu schröpfen. Die Auferlegung der Kosten im Betrag von je CHF 500.00 sei somit nicht verhältnismässig. Sie sei angemessen auf je CHF 200.00 zu reduzieren (jeweils act. A.1 Rn. 4). 3.2.Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 105 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Ist eine Partei vollständig unterlegen, sind ihr die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wozu auch die Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Nachdem die Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen hatten, musste die Vorinstanz die beiden Rechtsöffnungsverfahren formell im Sinne von Art. 242 ZPO abschreiben. Zu Recht auferlegte sie die Prozesskosten dabei den Beschwerdeführern, die mit ihren Rechtsvorschlägen die Rechtsöffnungsverfahren provoziert und mit dem Rückzug der Rechtsvorschläge deren
5 / 10 Gegenstandslosigkeit verursacht hatten (vgl. BGer 5D_21/2021 v. 20.12.2021 E. 2.2). 3.3.In SchKG-Sachen gilt für die Gerichtskosten die GebV SchKG (SR 281.35). Gemäss Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert. Vorliegend ersuchte die Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung jeweils für den Betrag von CHF 21'608.00 zuzüglich Zins und Mahngebühren (jeweils RG act. I.1). Beträgt der Streitwert zwischen CHF 10'000.00 und CHF 100'000.00, kann gestützt auf vorstehende Bestimmung eine Spruchgebühr von CHF 60.00 bis CHF 500.00 festgesetzt werden. Die Vorinstanz hat daher den gesetzlich vorgegebenen Tarifrahmen nicht überschritten, indem es die Spruchgebühr auf CHF 500.00 festsetzte. 3.4.Fraglich ist hingegen, ob die festgesetzte Spruchgebühr von CHF 500.00 unter den gegebenen Umständen unangemessen ist. Denn die Anwendung der GebV SchKG hat den verfassungsmässigen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden (BGer 5A_708/2020 v. 22.1.2021 E. 2.2). Die unrichtige Rechtsanwendung, die im Beschwerdeverfahren gerügt werden kann (Art. 320 lit. a ZPO), umfasst auch Unangemessenheit. So kann im Rahmen der Beschwerde grundsätzlich auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden (vgl. PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falls dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.08.2013 E. 4 m.w.H.). Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung im dargelegten Sinne (KGer GR ZK1 20 166 v. 7.2.2022 E. 4.2.3). 3.5.Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern mit dem Betrag in der Höhe von CHF 500.00 jeweils die im Rahmen der GebV SchKG höchstmögliche Spruchgebühr auferlegt. Dies ist vorliegend unangemessen: Zum einen war der Aufwand der Vorinstanz gering. Er beschränkte sich auf die Entgegennahme des
6 / 10 Rechtsöffnungsgesuchs, welches mittels Formulars gestellt wurde (jeweils RG act. I.1), eine Aufforderung zur Stellungnahme (jeweils RG act. V.1) und den Abschreibungsentscheid (jeweils act. B.1). Zum anderen ist in Betracht zu ziehen, dass bis zu einem Streitwert von CHF 100'000.00 maximal eine Spruchgebühr von CHF 500.00 auferlegt werden kann (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), vorliegend der Streitwert aber lediglich bei rund einem Fünftel davon und damit im unteren Bereich des Gebührenrahmens liegt. Unter diesen Umständen war das Ausschöpfen des Gebührenrahmens in beiden Rechtsöffnungsverfahren nicht angebracht, zumal die beiden Rechtsöffnungsverfahren mit Ausnahme der Person der Schuldnerin identisch gelagert waren. Die Beschwerden sind in dieser Hinsicht gutzuheissen. Angemessen erscheinen Gerichtskosten von CHF 200.00 pro Verfahren, wie von den Beschwerdeführern beantragt. 4.Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Höhe der ausseramtlichen Entschädigungen. Sie beantragen, dass die Entschädigungen von insgesamt CHF 400.00 auf insgesamt CHF 200.00 zu reduzieren seien, pro Verfahren also von CHF 200.00 auf CHF 100.00. 4.1.Die Beschwerdeführer führen zur Begründung aus, dass die Beschwerdegegnerin nie zu einer Vernehmlassung aufgefordert und einer Verhandlung vorgeladen worden sei, sodass ihr auch keine grossen entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sein könnten. Die Parteientschädigung sei deshalb angemessen auf CHF 100.00 pro Verfahren zu reduzieren (jeweils act. A.1 Rn. 4 in fine). 4.2.Ob und in welcher Höhe der obsiegenden Partei im Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO und des in Art. 96 ZPO vorbehaltenen kantonalen Rechts. Als Parteientschädigung gilt gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Eine Partei ist berufsmässig vertreten, wenn sie einen Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO hat. In Rechtsöffnungsverfahren sind gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO; siehe auch BGE 138 III 396 E. 3.4 sowie KGer GR KSK 17 55 v. 29.5.2018 E. 2). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG ist jede handlungsfähige Person berechtigt, andere Personen zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Gewerbsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden. Es kommt nicht darauf an,
7 / 10 ob er ein Entgelt bezieht oder zu Erwerbszwecken als Vertreter auftritt (BGE 140 III 550 E. 2). Die F._____ gilt ohne Weiteres als gewerbsmässige Vertretung der Beschwerdegegnerin, weswegen von einer berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auszugehen ist, auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht auch anwaltlich vertreten ist. Demgemäss stand der Beschwerdegegnerin in den provisorischen Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zu. 4.3.Die Beschwerdegegnerin hat in den Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja jeweils eine Prozessentschädigung verlangt (vgl. jeweils RG act. I.1), allerdings keine Kostennoten eingereicht. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt ein allgemein gehaltener Entschädigungsantrag, eine weitere Bezifferung ist nicht nötig (BGer 5A_126/2014 v. 10.7.2014 E. 3.2.2). Wird keine Kostennote eingereicht, so erfolgt die Festsetzung der Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]; KGer GR ZK1 13 112 v. 30.1.2014 E. 2.a). Im Beschwerdeverfahren kann dann einzig die fehlerhafte Ermessensbetätigung bei der anhand der Akten vorzunehmenden Schätzung des notwendigen und der objektiven Bedeutung der Streitsache angemessenen Aufwands gerügt werden (PKG 2014 Nr. 20 E. 3.b). 4.4.Bei einer berufsmässigen Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist ein üblicher Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 zugelassen, der in der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt wird (Art. 3 Abs. 1 HV). Wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird, wird gemäss der Praxis des Kantonsgerichts der mittlere Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde berücksichtigt (statt vieler KGer GR ZK1 16 133 v. 28.11.2016 E. 2.c). Der Kanton Graubünden hat keine eigenständige Tarifordnung für die gewerbsmässige Vertretung gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG erlassen. Vorliegend wird die berufsmässige Vertretung durch die F._____ ausgeübt, welche weder eine Honorarvereinbarung noch eine Kostennote ins Recht gelegt hat. Bei Treuhandbüros rechtfertigt sich eine angemessene Reduktion des Stundenansatzes im Vergleich zu den Tarifen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf rund 30–50% des Anwaltstarifs (vgl. Fridolin Walther, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 31 zu Art. 27 SchKG). In Anwendung derart reduzierter Tarife und unter Berücksichtigung von Spesen und Mehrwertsteuer hat die Vorinstanz mit der Festsetzung der Parteientschädigung auf CHF 200.00 rund eineinhalb bis zwei Stunden Aufwand pro Rechtsöffnungsverfahren entgolten, was mit Blick auf die
8 / 10 konkreten Bemühungen (Ausfüllen des betreffenden Formulars, Zusammenstellen der Beilagen, allfällige Korrespondenz mit der Klientschaft, Durchsicht der Abschreibungsverfügung) vernünftig erscheint. In Anbetracht, dass der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt und die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung übt (vgl. vorstehend E. 3.4), ist die Festsetzung der Parteientschädigung auf CHF 200.00 pro Rechtsöffnungsverfahren bzw. auf CHF 400.00 daher nicht zu beanstanden. Was die Höhe der Parteientschädigung angeht, sind die Beschwerden folglich abzuweisen. 5.Die Kosten der Beschwerdeverfahren richten sich vorliegend nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und werden auf insgesamt CHF 200.00 festgesetzt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag, die Gerichtskosten von CHF 500.00 auf CHF 200.00 zu reduzieren, durchgedrungen. Allerdings ist sie mit ihrem Antrag, die Parteientschädigung von CHF 200.00 auf CHF 100.00 zu reduzieren, unterlegen. Insofern würde es sich aufdrängen, die Prozesskosten für die Beschwerdeverfahren je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Allerdings wurden die Gerichtskosten ohne Zutun der Beschwerdegegnerin festgesetzt, und auch in den Beschwerdeverfahren hat sich die Beschwerdegegnerin nicht damit identifiziert, hat sie sich doch gar nicht vernehmen lassen. Aus Billigkeitsgründen ist daher die Hälfte der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden umständehalber keine zugesprochen.
9 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerden KSK 21 90 und KSK 21 91 werden vereinigt. 2.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde KSK 21 90 wird Dispositiv- Ziffer 2, erster Absatz, in der Abschreibungsverfügung des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 24. November 2021 (Proz. Nr. 335- 2021-152) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 200.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners." 3.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde KSK 21 91 wird Dispositiv- Ziffer 2, erster Absatz, in der Abschreibungsverfügung des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 24. November 2021 (Proz. Nr. 335- 2021-153) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 200.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin." 4.Die Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 200.00 gehen im Umfang von CHF 100.00 zu Lasten von B._____ und A._____ unter solidarischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 100.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
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