Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 17. September 2021 ReferenzKSK 21 61 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung17. September 2021
2 / 4 In Erwägung, dass –A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 30. August 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid des Regionalgerichts Surselva vom 18. August 2021 erhob, –dieses Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer KSK 21 55 geführt wird, –der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem verlangte, ihm sei im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzuset- zen, –dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfahrensnummer KSK 21 56 behandelt und mit Verfügung vom 1. September 2021 abgewiesen wurde, –der Gesuchsteller mit neuem Gesuch vom 14. September 2021 beantragt, ihm sei rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, –dieses neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfahrens- nummer KSK 21 60 behandelt wird, –der Gesuchsteller zur Begründung des neuen Gesuchs ausführt, es sei be- kanntlich möglich, jederzeit ein neues UP-Gesuch zu stellen, wobei auch eine rückwirkende Bewilligung ausnahmsweise möglich sei, –er im Weiteren auf das ausgefüllte UP-Formular samt den dazugehörenden Belegen verweist, –er das UP-Gesuch zudem mit Informationen ergänzt, welche er nach seiner Darstellung bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf Nachfrage der Vorin- stanz nachlieferte, –der Gesuchsteller dabei nicht geltend macht, dass sich seine finanzielle Situa- tion seit der Verfügung vom 1. September 2021 geändert hätte, –ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs hat, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (BGer 5D_112/2015 v. 28.9.2015 E. 4.4.2 m.w.H.)
3 / 4 –der Gesuchsteller auch keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel an- führt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt oder die schon damals gel- tend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre oder zu deren Geltendmachung keine Veranlassung bestanden hätte, was gegebenenfalls einen Anspruch auf Revision begründen würde (BGer 5D_112/2015 v. 28.9.2015 E. 4.4.2 m.w.H.), –das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 14. September 2021 demnach nicht zulässig und entsprechend zurückzuweisen ist (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 782), –über die weiteren Anträge des Gesuchtellers (Abnahme und – eventualiter – Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses) separat im Verfah- ren KSK 21 55 zu befinden ist, –im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskos- ten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), –dies nach der Rechtsprechung jedoch nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5), –es sich beim Wiedererwägungsgesuch funktional um ein Rechtsmittel handelt, –das vorliegende Verfahren somit kostenpflichtig ist, –angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses eine Ent- scheidgebühr von CHF 200.00 angemessen erscheint (Art. 15 Abs. 2 EGzZ- PO [BR 320.100] i.V.m. Art. 13a VGZ [BR 320.210]), –sich das Rechtsmittel gegen die vorliegende Verfügung nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.), –der Streitwert der Hauptsache, in der es um die Rückforderung von bevor- schussten Unterhaltsleistungen geht, über CHF 30'000.00 beträgt, womit grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),
4 / 4 wird erkannt: 1.Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten von CHF 200.00 werden A._____ auferlegt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: