Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 1. September 2021 ReferenzKSK 21 56 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung1. September 2021
2 / 5 In Erwägung, dass –A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 30. August 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid des Regionalgerichts Surselva vom 18. August 2021 erhob, –dieses Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer KSK 21 55 geführt wird, –der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem verlangt, ihm sei im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzuset- zen, –dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfahrensnummer KSK 21 56 behandelt wird, –im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO), –für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren der Kammervorsitzende zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), wobei er über das Gesuch im summarischen Verfahren entscheidet (Art. 119 Abs. 3 ZPO), –gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), –die prozessuale Bedürftigkeit sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situati- on der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs be- urteilt (BGE 141 III 369 E. 4.1), –es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse darzutun und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO), –im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege insofern ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (BGer 5A_456/2020 v. 7.10.2020 E. 5.1.3 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 788 ff. und 845 f.),
3 / 5 –das Gericht den Sachverhalt zwar immerhin dort weiter abzuklären hat, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es unbeholfene Rechtsu- chende gegebenenfalls auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs benötigt, es bei einer anwaltlich vertretenen Partei jedoch nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuches anzusetzen, und ein Gesuch dementsprechend mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachwei- ses abgewiesen werden kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (statt vieler BGer 5A_456/2020 v. 7.10.2020 E. 5.1.3. m.w.H.), –das Kantonsgericht aufgrund dieser Rechtsprechung anlässlich der Sitzung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschlossen hat, seine bis an- hin grosszügigere Praxis aufzugeben und inskünftig bei anwaltlich vertretenen Parteien ebenfalls keine Möglichkeit zur Verbesserung eines unvollständigen Gesuches mehr einzuräumen, –diese Praxisänderung in PKG 2018 Nr. 11 sowie auf der Internetseite des Kantonsgerichts publiziert wurde, so dass sie im heutigen Zeitpunkt zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien als bekannt vorausgesetzt werden kann, –der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit begrün- det, dass die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 19. Juli 2021 bewilligt habe und sich die finanziellen Grundlagen seither nicht geändert hätten, –seiner Ansicht nach der Nachweis für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren erbracht worden sei, –er im Übrigen auf die vorinstanzlichen Akten verweist, –eine solche Begründung den dargelegten Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich nicht genügt, –folglich mangels der erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht beurteilt werden kann und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlender Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit abzu- weisen ist,
4 / 5 –bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob die Beschwerde aussichtslos er- scheint oder nicht, –im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwil- ligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), –sich das Rechtsmittel gegen die vorliegende Verfügung nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.), –der Streitwert der Hauptsache, in der es um die Rückforderung von bevor- schussten Unterhaltsleistungen geht, über CHF 30'000.00 beträgt, womit grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG),
5 / 5 wird erkannt: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: