Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 2. Juni 2021 (Mit Urteil 5A_556/2021 vom 20. September 2022 hat das Bundesgericht eine ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war.) ReferenzKSK 21 12 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder Rechtsanwälte KLG, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden gegen C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Anfechtungsobj. Konkursdekret Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 16.03.2021, mitgeteilt am 16.03.2021 (Proz. Nr. 335-2020- 125) Mitteilung4. Juni 2021
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 ersuchte die C._____ das Regionalge- richt Prättigau/Davos, über den im Handelsregister als Einzelunternehmer einge- tragenen A._____ gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Dem Konkursbegehren lag eine Forderung über CHF 65'870.40 zugrunde. B.Am 8. Februar 2021 fand vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos die Konkursverhandlung statt. Mit Eingabe vom 8. März 2021 reichte A._____ eine weitere Stellungnahme ein. Gleichentags stellte er beim Regionalgericht Prätti- gau/Davos ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung. C.Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies das Regionalgericht Prättigau/Davos das Gesuch um provisorische Nachlassstundung ab (Proz. Nr. 335-2021-22). Mit Konkursdekret vom gleichen Tag eröffnete es den Konkurs über A._____ per 16. März 2021, 08.00 Uhr (Proz. Nr. 335-2020-125). D.Gegen das Konkursdekret vom 16. März 2021 erhob A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 22. März 2021 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden, wobei er folgendes Rechtsbegehren stellte: 1.Der Beschwerde sei hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 2.Das Handelsregisteramt Graubünden, das Betreibungs- und Konkur- samt Prättigau/Davos, das Grundbuchamt Klosters sowie das Grund- buchamt Prättigau seien unverzüglich von der Erteilung der aufschie- benden Wirkung in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, von dem Re- gionalgericht Prättigau/Davos mit den beiden Einschreiben vom 17. März 2021 sowie dem Einschreiben vom 18. März 2021 angeord- neten Vollzug des Konkursdekrets vom 16. März 2021 bzw. von der Durchführung des Konkurses und der Anmerkung der Konkurseröff- nung im Grundbuch abzusehen bzw. damit im Zusammenhang ste- hende Massnahmen, Handlungen oder Anordnungen unverzüglich zu unterlassen, einzustellen oder aufzuheben. 3.Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos (Konkursdekret), Prozessnum- mer 335-2020-125, vom 16. März 2021 betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung sei aufzuheben. 4.Das Begehren um Konkurseröffnung sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5.Eventualiter sei der Entscheid über den Konkurs auszusetzen, bis über das Nachlassstundungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2021 und das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden entschieden wurde.
3 / 10 6.Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin; eventualiter zulasten der Staatskasse. E.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungsmassnahmen jedoch bis auf Weiteres zu unterbleiben haben und bereits getroffene Sicherungsmass- nahmen aufrecht zu erhalten sind. Der vom Beschwerdeführer verlangte Kosten- vorschuss von CHF 750.00 ging fristgerecht ein. Die von der C._____ (fortan: Be- schwerdegegnerin) fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 1. April 2021. Weitere prozessuale An- ordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. F.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. März 2021 betreffend provisorische Nachlassstundung erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2021 separat Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Ver- fahren KSK 21 13). Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 wurde diese Beschwerde ab- gewiesen. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Konkursgerichtes ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist von vorlie- gend zehn Tagen schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde innert Frist schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden als der zu- ständigen Rechtsmittelinstanz (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO) ein. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG als erfüllt. In prozes- sualer Hinsicht erwog sie zunächst, die Beschwerdegegnerin sei im Konkursver- fahren durch zwei ihrer Mitarbeiter gehörig vertreten worden. Materiell kam die Vorinstanz zum Schluss, dass objektive Illiquidität und dauerhafte Zahlungsun- fähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich seien. Dem Beschwerdeführer ge- linge es nicht, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Er habe schon vor der Corona-Pandemie seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kön-
4 / 10 nen, obschon ihm namentlich die Beschwerdegegnerin immer wieder entgegen- gekommen sei. Ausserdem bestehe keine Aussicht auf Liquiditätszufluss. Unter diesen Umständen sei ein weiteres Zuwarten mit der Konkurseröffnung nicht an- gemessen (act. B.2 E. 2–4). 3.Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die Vorinstanz sei in rechtsfehlerhafter Weise von einem gültigen Gläubigerantrag ausgegangen. Die Vorinstanz hätte nicht anlässlich der Konkursverhandlung der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist einräumen dürfen, um den Nachweis der gültigen Bevollmächtigung ihres Mitarbeiters B.________ zu erbringen. Es habe nämlich nicht keine Vollmacht, sondern eine ungenügende Vollmacht vorgelegen. Es sei das Summarverfahren anwendbar gewesen und B.________ sei an der Konkursverhandlung anwesend gewesen. Es erscheine doch recht fragwürdig, den Untersuchungsgrundsatz heranzuziehen, um in einem Verfahren, dessen Einleitung einen Gläubigerantrag voraussetze, der Gesuchstellerin die Nachbesserung eines nicht rechtsgenüglich unterbreiteten Gläubigerantrages zu erlauben; der Untersuchungsgrundsatz könne ja erst grei- fen, wenn überhaupt feststehe, dass ein solches rechtswirksam eingeleitet worden sei. Die Vorinstanz habe mit der Fristansetzung selber angezeigt, dass dessen Vertretungsbefugnis nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. Rechtsfeh- lerhaft sei sodann die Würdigung des von B.________ am 8. Februar 2021 einge- reichten Dokuments. Eine Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle des Bundes ZAS, von der noch nicht einmal klar sei, ob sie überhaupt abgeschickt worden sei, belege keine Handlungsvollmacht von D.________ und damit auch nicht dessen Einzelbefugnis, B.________ zur Einreichung eines Konkursbegehrens zu bevoll- mächtigen. Zudem sei in keiner Weise nachgewiesen oder plausibilisiert worden, inwiefern die das Dokument unterzeichnenden E.________ und F.________ selbst für die angebliche Gesuchstellerin zeichnungs- und vertretungsberechtigt wären. Anstatt die in Art. 132 Abs. 1 ZPO vorgesehene Rechtsfolge bei Ausblei- ben der Mangelverbesserung innert Nachfrist anzuwenden, sei die Vor-instanz erneut rechtsfehlerhaft und in parteiischer Manier der Beschwerdegegnerin zu Hil- fe geeilt, indem sie auf der Webseite der Beschwerdegegnerin zusätzliche Nach- forschungen zu den Personen angestellt habe, die das von B.________ ins Recht gelegte Schreiben unterzeichnet hätten, um so vermeintlich auf den Nachweis ei- ner gültigen Vollmacht schliessen zu können. Mit diesem Vorgehen habe die Vor- instanz zudem sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Ausserdem sei fraglich, ob die Angaben auf der Webseite aktuell gewesen seien. B.________ habe im Übrigen ausreichend Zeit gehabt, seine Vertretungsbefugnis zu plausibilisieren und nachzuweisen. Nach-
5 / 10 dem er dies nicht getan habe, hätte das Konkursbegehren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt angesehen werden müssen. Schliesslich verfange auch nicht das Argument, man habe mit B.________ über eine Vergleichslösung verhandelt. Mit wem vorderhand Vergleichsgespräche geführt würden, sei nicht relevant; relevant sei bzw. wäre einzig, mit wem bzw. welchen vertretungsbefug- ten Personen der Gesuchstellerin ein Vergleich abgeschlossen worden wäre. Da- zu sei es aber vorliegend nicht gekommen. Mangels Nachweises eines gültigen Gläubigerantrags und aufgrund des rechtsfehlerhaften Vorgehens der Vorinstanz in diesem Kontext sei die Beschwerde gutzuheissen (act. A.1 Ziff. 27–34). 3.1.Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Verbandsausgleichs- kasse, mithin um eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der AHV-Gesetzgebung des Bundes untersteht (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 53 ff. AHVG). Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kas- senvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Der Kassenvorstand ernennt den Kassenleiter (Art. 58 Abs. 4 lit. b AHVG). Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichs- kasse (Art. 59 Abs. 1 AHVG), er ist also deren Direktor (Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 12 N 7). Aufga- ben und Befugnisse des Kassenleiters ergeben sich aus dem Kassenreglement (Art. 57 Abs. 2 lit. c AHVG). Darin ist insbesondere die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das im Namen der Be- schwerdegegnerin gestellte Konkursbegehren vom 8. Dezember 2020 wurde nicht vom Kassenleiter der Beschwerdegegnerin, sondern vom Leiter Team Inkasso B.________ unterschrieben (RG act. 1 S. 2). Beigelegt war allerdings eine Hand- lungsvollmacht, die der Kassenleiter G.________ am 1. Januar 2020 ausgestellt hatte und die die beiden Mitarbeiter B.________ und H.________ zur Vertretung der Beschwerdegegnerin mit Einzelunterschrift ermächtigt (RG act. 1.7). Ange- sichts der Organisation der Beschwerdegegnerin als Ausgleichskasse mit dem Kassenleiter als Direktor, wie sie das Gesetz vorgibt, in Verbindung mit der vom Kassenleiter ausgestellten Vollmacht vom 1. Januar 2020 bestand für die Vorin- stanz unmittelbar nach Eingang des Konkursbegehrens kein Anlass, an der recht- wirksamen Vertretungsbefugnis von B.________ zu zweifeln. Entsprechend war sie nicht gehalten, der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist anzusetzen, um weite- re Belege zur Vertretungsbefugnis von B.________ einzureichen. 3.2.Anlässlich der Konkursverhandlung vom 8. Februar 2021 wendete der Be- schwerdeführer ein, es würden jegliche Erläuterungen oder Nachweise fehlen, inwiefern der Aussteller der ins Recht gelegten Vollmacht zur Vertretung der Be- schwerdegegnerin mit Einzelzeichnungsbefugnis sowie zur Ausstellung einer sol-
6 / 10 chen Handlungsvollmacht befugt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer zeitgemässen Corpo- rate Governance nicht einer Einzelperson eine Einzelzeichnungsbefugnis erteilt habe (RG act. 6 Ziff. 3 f.). Der an der Konkursverhandlung anwesende B.________ entgegnete in seiner Replik, dass G.________ über Einzelzeich- nungsberechtigung verfüge (RG act. 7 S. 2). Im Anschluss an die Parteivorträge verfügte die Vorinstanz, dass B.________ gestützt auf Art. 132 ZPO und Art. 255 lit. a ZPO innert Frist die Einzelzeichnungsberechtigung von G.________ nachzu- weisen habe. Anschliessend werde dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt, ehe der Entscheid des Konkursgerichts erfolge (RG act. 7 S. 5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, nachdem der Beschwerdeführer die Bevoll- mächtigung von B.________ an der Hauptverhandlung erstmals in Zweifel gezo- gen hatte, nun doch auf die Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 ZPO zurückgriff und der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zum Nachweis der Einzelzeichnungsbe- rechtigung von G.________ ansetzte. Eine Verletzung der Eventualmaxime, wie das der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, kann darin nicht erblickt werden. Das Vorliegen einer gültigen Vollmacht gehört zu den Voraussetzungen der gehö- rigen Verfahrenseinleitung und damit zu den Prozessvoraussetzungen, die jeder- zeit von Amtes wegen beachtet werden müssen, solange noch kein rechtskräftiger Sachentscheid ergangen ist (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ergeben sich erst im Verlaufe des Verfahrens Hinweise, dass es allenfalls an einer bestimmten Prozessvoraussetzung mangelt, so muss es dem Gericht möglich bleiben, diese Frage trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums abzuklären. 3.3.Innert der angesetzten Nachfrist reichte die Beschwerdegegnerin eine Ur- kunde ein, aus der hervorgeht, dass E.________ als Vorsitzender des Präsidiums und F.________ als Mitglied der Geschäftsleitung am 14. August 2020 gegenüber der K.________ die Einzelzeichnungsberechtigung von G.________ als Direktor meldeten (RG act. 8.1). In seiner Stellungnahme vom 8. März 2021 monierte der Beschwerdeführer wiederum, der eingereichten Urkunde lasse sich nicht entneh- men, inwiefern E.________ und F.________ selbst für die Beschwerdegegnerin zeichnungs- und vertretungsberechtigt seien. Es mangle sowohl an einem Be- schluss eines zuständigen Organs als auch an einem Unterschriftenreglement, welches die Zeichnungsberechtigung der Herren E.________ und F.________ belegen würde (RG act. 13 Ziff. 10 f.). Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsnatur der nachgereichten Urkunde. Bei dieser handelt es sich nicht um eine Vollmacht von E.________ und F.________ zugunsten von G.________ (Disposi- tivurkunde), sondern um eine Bestätigung über dessen Funktion und Zeichnungs- berechtigung (Zeugnisurkunde). Inwiefern E.________ und F.________ selber
7 / 10 zeichnungsbefugt sind, ist hier nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr der Beweiswert, welcher der Bestätigung für die darin enthaltenen Angaben zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Urkunde unecht wäre oder dass es sich bei E.________ nicht um den Vorsitzenden des Präsidiums und bei F.________ nicht um ein Mitglied der Geschäftsleitung handelt, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich bei der Beschwerde- gegnerin um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, die der Aufsicht des Bundes untersteht (vgl. Art. 72 AHVG) und damit eine gewisse Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der von ihr ausgestellten Urkunden bietet. Gestützt auf die von der Be- schwerdegegnerin nachgereichte Bestätigung in Verbindung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz daher auch ohne Konsultation der Internetseite der Beschwerdegegnerin die Einzelzeichnungsberechtigung von G.________ bejahen können. Im Ergebnis jedenfalls erweist sich der Schluss der Vorinstanz, B.________ sei zur Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt gewe- sen, als korrekt, womit die Rüge des Beschwerdeführers, es mangle an einem rechtswirksamen Gläubigerantrag, abzuweisen ist. 4.Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz trotz nachge- wiesener, intakter Aussicht auf baldigen Liquiditätszufluss zum Wohle aller Gläu- biger den Konkurs eröffnet habe. Er habe, so der Beschwerdeführer, vor der Vor- instanz ausgeführt, dass die ihm zu 100 % gehörende Gesellschaft I.________ GmbH einen sehr grossen Teil seines Vermögens ausmache. Die Gesellschaft sei in ein paralleles Gerichtsverfahren verwickelt, dessen positiver Ausgang eine fun- damentale Verbesserung der Vermögenssituation der I.________ GmbH mit sich brächte, wodurch er als Alleineigentümer der Stammanteile der I.________ GmbH eine finale Lösung für seine eigene finanzielle Situation und umfassende Abtra- gung von Altlasten vornehmen könne. Eine Konkurseröffnung in einem Zeitpunkt, in dem dieser Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten noch nicht ausgetragen worden sei, würde zu erheblichen Verlusten zulasten der Gläubiger führen. Er sei darüber hinaus bemüht, die umfassende Sanierung der I.________ GmbH und seiner eigenen Situation durch einen Verkauf der Liegenschaft "J." zu beschleunigen. Mit der L. liege derzeit eine potentielle Kaufinteressentin vor. Im Nachlassstundungsgesuch habe er der Vorinstanz zudem mitgeteilt, dass ein weiterer Kaufinteressent ein Angebot von über CHF 2'000'000.00 gemacht habe, um die "J.________" zu übernehmen. Damit habe er nachgewiesen, dass sein Liquiditätsengpass vorübergehender Natur sei, was einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG entgegenstehe. Die Vorinstanz habe diesen Aspekt in ihrem Entscheid pflichtwidrig nicht geprüft. Auch die im Gesuch um Nachlassstundung vorgebrachten, noch viel konkreteren Aussichten auf baldi-
8 / 10 gen Liquiditätszufluss hätten die Vorinstanz zum Schluss bringen müssen, dass von einer Konkurseröffnung abzusehen sei (act. A.1 Ziff. 35–39). Tatsächlich ging die Vorinstanz in der Begründung ihres Konkursdekrets nur be- schränkt auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Liquiditätszufluss ein. So führte sie lediglich aus, angesichts der seit längerer Zeit angehäuften Zahlungs- rückstände könne weder im Gerichtsverfahren noch im Umstand, dass es einen aktuellen Kaufinteressenten für die "J." gebe, ein Grund dafür erblickt werden, auf ein Konkurserkenntnis zu verzichten. Es sei ungewiss, wie lange es dauern werde, bis der Beschwerdeführer wieder liquid bzw. ob er es überhaupt jemals wieder sei, zumal er die Kulanz der Beschwerdegegnerin immer wieder auszunutzen gewusst habe. Ein weiteres Zuwarten nach all der Zeit wäre nicht angemessen (act. B.2 E. 4.3.4). Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gerichtsverfahren und dem von ihm vorgebrachten Verkauf der "J." setzte sich die Vorinstanz dabei nicht konkret auseinander. Dies war allerdings nicht nötig. Denn die Vorinstanz prüfte die Finanzlage des Beschwerdeführers be- reits im parallelen Verfahren um provisorische Nachlassstundung eingehend, wo- bei sie namentlich auch das Gerichtsverfahren und den Verkauf der "J." berücksichtigte. Dabei kam sie zum Schluss, dass selbst bei einem Verkauf der "J." zu einem Preis von CHF 2'135'000.00 beim Beschwerdeführer Schulden von mehreren hunderttausend Franken bestehen blieben. Es bestünde daher offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung, zumal aus der Geschäftstätig- keit des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit keine grösseren Zuflüsse zu erwar- ten seien (RG act. B.2 E. 3 im Verfahren KSK 21 13). Diese Erwägungen wurden mit Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2021 im Verfah- ren KSK 21 13 bestätigt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz, anders als der Beschwerdeführer vorbringt, auch im Konkursverfahren zulässigerweise davon ausgehen, dass nicht mit einem Liquiditätszufluss zu rechnen sei, der gegen eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sprechen würde. 5.Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte den Entscheid über den Konkurs aussetzen müssen, weil er während des Konkursver- fahrens ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung eingereicht habe. Da das Gesuch um provisorische Nachlassstundung hätte bewilligt werden müssen, was die Vorinstanz fälschlicherweise nicht getan habe, hätte der Konkurs nicht eröffnet werden dürfen (act. A.1 Ziff. 40–52). Diese Rüge zielt zum Vornherein ins Leere. Die Vorinstanz wies, wie das Kantonsgericht von Graubünden im Entscheid vom 2. Juni 2021 im Verfahren KSK 21 13 festgehalten hat, das Gesuch des Be-
9 / 10 schwerdeführers um provisorische Nachlassstundung zu Recht ab. Ein Aussetzen des Konkursverfahrens erübrigte sich somit. 7.Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröff- nung per 16. März 2021, 08.00 Uhr, zu bestätigen. 8.Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf CHF 750.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten, hat aber einen Antrag auf Ent- schädigung eingereicht. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatz- fähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer beson- deren Begründung (BGer 5A_132/2020 v. 28.4.2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Eine solche Begründung lässt sich der Beschwerdeantwort nicht entnehmen, weshalb dem Antrag auf Entschädigung nicht entsprochen werden kann.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: