Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. September 2021 ReferenzKSK 20 78 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Michael Dürst und Moses Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adriano A. Sala, Studio legale e notarile Olgiati Ghiringhelli Sala, Via Nassa 60, CP 5368, 6901 Lugano gegen D._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stefania Vecellio, Via Solaria 3, 7746 Le Prese GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 27.11.2019, mitgeteilt am 19.05.2020 (Proz. Nr. 335-2019-65) Mitteilung05. Oktober 2021
2 / 18 Sachverhalt A.a.Die A._____ ist eine Gesellschaft mit Sitz in Brescia/Italien, deren Anteile zu je 50 % – direkt und indirekt – den Brüdern D._____ und C._____ gehören. C._____ macht zu Gunsten der A._____ gegen D._____ Verantwortlichkeitsan- sprüche aus dessen Tätigkeit als Organ geltend. Zu diesem Zweck leitete C._____ im Jahre 2015 ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht mit Sitz in Brescia ein. Das Schiedsgericht verurteilte D._____ mit Schiedsspruch ("lodo irrituale") vom 3. Juli 2018 zur Zahlung von EUR 1'251'361.83 und EUR 16'500.00 nebst Zinsen und Kosten an die A.. A.b.In der Folge, am 11. Januar 2019, erging auf Begehren der A. gegen D._____ beim Tribunale di Brescia ein Mahnbescheid ("decreto ingiuntivo telematico provvisoriamente esecutivo"). Darin wird D._____ aufgefordert, der A.. EUR 1'355'907.83 nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Gegen dieses "decreto ingiuntivo" erhob D. am 12. März 2019 Einspruch, der beim Tribu- nale di Brescia noch hängig ist. Gestützt auf das "decreto ingiuntivo" des Tribunale di Brescia vom 11. Januar 2019 leitete die A._____ mit Eingabe vom 6. März 2019 beim Tribunale di Milano ein Vollstreckungsverfahren bezüglich einer in Mailand gelegenen Liegenschaft ein ("atto di pignoramento immobiliare"), welches eben- falls noch hängig ist. B.Mit Zahlungsbefehl vom 19. August 2019 leitete die A._____ gegen D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula Betreibung für den Betrag von CHF 1'470'396.44 nebst Zins ein. D._____ erhob Rechtsvorschlag. C.In der Folge ersuchte die A._____ das Regionalgericht Albula mit Eingabe vom 17. Oktober 2019, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. B._____ definitive oder – eventualiter – provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Nach Durchführung der Verhandlung am 27. November 2019 erging gleichentags der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen und auf das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung nicht eingetreten wurde, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.. Mitgeteilt wurde der Ent- scheid am 19. Mai 2020. D.Gegen diesen Entscheid erhob die A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangt, die Beschwerde gutzuheissen und in der genannten Betreibung definitive oder – eventualiter – provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Subeventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
3 / 18 Der Beschwerde wurde einstweilen in beantragtem Sinne (Aufschub der Rechts- kraft) aufschiebende Wirkung erteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Der von der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Die von D._____ (fortan: Beschwerdegegner) fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde datiert vom 12. Juni 2020. Am 6. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten. Mit Ein- gabe vom 9. Juli 2020 nahm der Beschwerdegegner dazu Stellung. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Nachdem Kantonsgerichtspräsident Cavegn als Mitglied der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts den Ausstand im vorliegenden Verfah- ren erklärt hat, wirkt an seiner Stelle Kantonsrichter Moses mit. Erwägungen 1.Beschwerdeverfahren Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Entscheid der Vorinstanz 2.1.Die Vorinstanz wies das Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit der Be- gründung ab, der "lodo irrituale" des italienischen Schiedsgerichts vom 3. Juli 2018 sei nicht anerkennungs- und vollstreckungsfähig, und zwar weder nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Schiedssprüche noch nach dem zwischen der Schweiz und Italien gelten- den Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei- dungen (act. B.1 E. 2). 2.2.Was das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung angeht, liess die Vor- instanz offen, ob es sich beim "lodo irrituale" zusammen mit den Statuten der Be- schwerdeführerin um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt. Sie trat auf das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung nicht ein, weil durch das Einleiten
4 / 18 von Vollstreckungsverfahren in Italien für dieselbe Forderung die Rechtshängig- keitssperre zu beachten und sie entsprechend nicht zuständig sei (act. B.1 E. 3 f.). 3."Lodo irrituale" als definitiver Rechtsöffnungstitel 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die vorinstanzliche Qualifikation des "lodo irrituale" vom 3. Juli 2018. In der Lehre sei umstritten, ob ein "lodo irritu- ale" nach italienischem Recht als Schiedsurteil i.S. des New Yorker Übereinkom- mens gelte. Kurt Siehr im Zürcher Kommentar zum IPRG (2. Aufl. 2004) sowie Andreas Bucher im Commentaire Romand zum IPRG (2011) würden dies beja- hen. Aus dem Text des Schiedsurteils sei auch klar ersichtlich, dass das Verfah- ren ziemlich strukturiert gewesen sei (Instruktionsphase, Schriftenwechsel, Be- weisabnahme, begründetes Urteil) und dass die Schiedsrichterin eine vertiefte Begründung im Schiedsurteil vorgelegt habe. Mangels Anfechtung sei das Schiedsurteil in Rechtskraft erwachsen und für die Parteien bindend geworden. Das Schiedsurteil müsse daher als definitiver Rechtsöffnungstitel angesehen wer- den. Die Vorinstanz habe dies in ihrem Entscheid verkannt (act. A.1 S. 6 f.). Nach Meinung des Beschwerdegegners hat die Vorinstanz demgegenüber zu Recht dem "lodo irrituale" die Anerkennungsfähigkeit abgesprochen und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen (act. A.2 S. 5 f.). 3.2.Als gerichtliche Entscheide i.S.v. Art. 80 SchKG gelten auch Schiedsurteile (BGE 130 III 125 E. 2). Ausländische Schiedsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines schweizerischen Exequaturs. Dieses kann inzident im Rahmen des definiti- ven Rechtsöffnungsverfahrens erteilt werden, falls keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG bzw. in einem anwendbaren Staatsvertrag vorgesehenen Einwendungen zutrifft (BGer 5A_409/2014 v. 15.9.2014 E. 4 m.w.H.). Nach Art. 194 IPRG gilt für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche das New Yor- ker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12). Ob ein italienischer "lodo irri- tuale" als Schiedsspruch i.S. des NYÜ zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage, welche die Beschwerdeinstanz frei überprüfen kann (Art. 320 lit. a ZPO). 3.3.Was in seinem Anwendungsbereich als Schiedsspruch gilt, definiert das NYÜ nicht. In Art. I Ziff. 2 besagt es lediglich, dass sowohl Entscheidungen eines ad hoc bestellten Schiedsgerichts als auch jene eines ständigen Schiedsgerichts als Schiedssprüche anzusehen sind. Im Schrifttum ist umstritten, ob sich die Fra- ge, was ein Schiedsspruch i.S. des NYÜ ist, nach dem Recht des Ursprungsstaats (lex arbitri) oder dem Recht des Anerkennungsstaats (lex fori executionis) richtet oder ob der Begriff autonom zu definieren ist (Christian Oetiker, in: Müller-
5 / 18 Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 194 IPRG). Das Bundesgericht hat die Frage bisher of- fengelassen, aber festgehalten, dass ein Entscheid eines privaten Spruchkörpers mit einem Entscheid eines staatlichen Gerichts vergleichbar sein müsse, um als Schiedsspruch i.S. des NYÜ qualifiziert werden zu können. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass der Spruchkörper den Anforde- rungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspricht (BGer 4A_374/2014 v. 26.2.2015 E. 4.3.2.1 m.w.H.). 3.4.Ob ein italienischer "lodo irrituale", wie er vorliegend zur Diskussion steht, als Schiedsspruch i.S. des NYÜ gilt, ist in der Literatur umstritten. Das Bundesge- richt musste, soweit ersichtlich, die Frage noch nicht entscheiden. 3.4.1. Die Vorinstanz hat entscheidend darauf abgestellt, dass der "lodo irrituale" selbst in Italien nicht als Schiedsspruch im engeren Sinne vollstreckt werden kön- ne, sodass ihm nicht dieselbe Wirkung wie einem gerichtlichen Entscheid zukom- me. Für die herrschende Meinung stellt der "lodo irrituale" denn auch keinen Schiedsspruch i.S. des NYÜ dar (Oetiker, a.a.O., N 15 zu Art. 194 IPRG; Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Inter- nationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2020, N 9 f. zu Art. 194 IPRG; Tarkan Gök- su, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 27 und 2375; Domenico Acocella, Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Entscheidungen in Zivilsachen im schweizerisch-italienischen Rechts- verkehr, St. Galler Studien zum internationalen Recht [SGIR], Band 1, St. Gallen 1989, S. 195). Begründet wird dies damit, dass ein "lodo irrituale" in Italien nicht als Schiedsspruch i.e.S. vollstreckt werden könne, weil ein solcher lediglich ver- tragsrechtliche Wirkungen entfalte. Die obsiegende Partei könne prozessrechtlich nur aus Vertrag klagen: Ihr stehe der ordentliche Prozessweg offen, gegebenen- falls derjenige des "decreto ingiuntivo", nicht aber der ordentliche Weg zur Voll- streckung eines Schiedsspruches. Eine andere Lösung würde nach der herr- schenden Ansicht darauf hinauslaufen, einem "lodo irrituale" in der Schweiz wei- tergehende Wirkungen zu verleihen als im Ursprungsstaat, was mit der hiesigen Rechtsauffassung nicht zu vereinbaren sei. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb eine aus Vertrag klagende Partei bessergestellt sein sollte, wenn der Vertragsin- halt nicht durch ein Schiedsgutachten, sondern durch ein "lodo irrituale" bestimmt oder ergänzt worden sei, werde doch in beiden Fällen aus Vertrag und nicht etwa direkt aus dem den Vertrag bestimmenden oder ergänzenden Titel geklagt (Pa- tocchi/Jermini, a.a.O., N 9 und 11 zu Art. 194 IPRG m.w.H.; ähnlich Göksu, a.a.O., Rz. 27; Acocella, a.a.O., S. 197).
6 / 18 3.4.2. Anderer Ansicht ist namentlich Bucher. Er qualifiziert den "lodo irrituale" als Schiedsspruch i.S. des NYÜ (Andreas Bucher, Die neue internationale Schiedsge- richtsbarkeit in der Schweiz, Basel/Frankfurt a.M. 1989, Rz. 435 f.; vgl. auch der- selbe, in: Bucher [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, Basel 2011, N 20 zu Art. 194 IPRG). Das Verfahren des "arbitrato irrituale" führe zu einem Entscheid, der zwischen den Parteien eine ei- nem Vertrag gleichwertige Verpflichtung begründe. Die Vollstreckung des "lodo irrituale" setze ein Urteil eines staatlichen Gerichts voraus, wobei dieses allerdings den Schiedsspruch nicht der Sache nach neu überprüfen könne. Dieses letztere Element spreche entscheidend dafür, dass der "lodo irrituale" zu den Schieds- sprüchen i.S. des NYÜ gerechnet werden könne. Es sei in der Tat wichtig festzu- halten, dass der "lodo irrituale", auch wenn er die Gestalt eines Vertrages anneh- me, gleichwohl die Rechte und Pflichten der Parteien definitiv regle und im Rah- men eines späteren Gerichtsverfahrens nicht mehr der Sache nach in Frage ge- stellt werden könne. Dieser Entscheid sei deshalb einem "jurisdiktionellen" Schiedsspruch gleichzustellen, der im Ursprungsstaat noch kein Exequatur erhal- ten habe; er stehe noch eher einem Schiedsurteil im Sinne des Common Law na- he, dessen Vollstreckung den Erlass eines Exequatururteils voraussetze (Bucher, Schiedsgerichtsbarkeit, a.a.O., Rz. 436). Darauf, dass der Inhalt der anschlies- senden Klagen vor den staatlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden könne und sich deshalb nicht vom staatlichen Exequatur eines normalen Schiedsspruches in verschiedenen Staaten unterscheide, weist auch Siehr hin (Kurt Siehr, in: Müller- Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, a.a.O., N 8 zu Art. 194 IPRG). Lucchesi schliesslich betont, dass der vom Schiedsrichter gefällte "lodo irrituale" bestandeskräftig sei, auch wenn er einer Leistungsklage bedürfe, um ein Exekutionstitel zu werden (Antonia Lucchesi, Zur Frage der Aner- kennung und Vollstreckung des "lodo irrituale" [= formfreien Schiedsspruches] ausserhalb Italiens, Zeitschrift für Rechtsvergleichung [ZfRV] 1983, S. 6 ff.). 3.4.3. Rechtsvergleichend ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Bundesge- richtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 1981 (publ. in: IPRax 1982, S. 135 ff.) dem "lodo irrituale" die Eigenschaft als Schiedsspruch absprach. Dem hält Bucher Urteile des italienischen Kassationshofs entgegen, welche den "lodo irrituale" den Schiedssprüchen i.S. des NYÜ zugeordnet haben sollen (Bucher, Schiedsge- richtsbarkeit, a.a.O., Rz. 435 f. m.w.H.). Die von Bucher zitierten italienischen Ur- teile liegen zeitlich allerdings weiter zurück als das erwähnte Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs.
7 / 18 3.5.Vor diesem Hintergrund schliesst sich das Kantonsgericht der Mehrheits- meinung an, wonach der "lodo irrituale" kein Schiedsentscheid nach NYÜ ist. Aus- schlaggebend ist das Argument, dass ausländische Entscheidungen im ersuchten Staat keine anderen bzw. weitergehenden Wirkungen haben können als im Ur- sprungsstaat (vgl. BGer 4A_604/2014 v. 30.3.2015 E. 3.2.1), geht es bei der An- erkennung doch nur um eine Wirkungserstreckung und nicht um eine Wirkungs- erweiterung. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass dem italienischen "lodo irrituale" in der Schweiz keinerlei vollstreckungsrechtliche Bedeutung zukommt. Wie unten (E. 5) zu zeigen sein wird, ist er bei gegebenen Voraussetzungen ein provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG. Da Verträge provisorische Rechtsöffnungstitel sind, die – bei Widerspruch (Rechtsvorschlag) – mit der Aber- kennungsklage (Art. 83 SchKG) einer umfassenden Überprüfung unterzogen wer- den, ist dies in der Abwicklung der vertraglichen Verpflichtung im Rahmen der Vollstreckung funktional durchaus mit dem italienischen Verfahren betreffend den "lodo irrituale" vergleichbar. 3.6.Ebenfalls keine Anerkennungsfähigkeit ergibt sich im Übrigen aus dem bila- teralen Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheide vom 3. Januar 1933 (SR 0.276.194.541). Art. 7 dieses Abkommens stellt ausdrücklich darauf ab, dass Schiedssprüche, um anerkannt zu werden, "dort", d.h. im Ursprungsstaat, die gleiche Wirksamkeit ha- ben müssen wie gerichtliche Entscheide. Nachdem ein "lodo irrituale" in Italien bloss schuldrechtliche Wirkung entfaltet, allenfalls eine Klage auf Vertragserfüllung erfordert (vgl. oben E. 3.4), kann nicht von der gleichen Wirkung gesprochen wer- den, wie sie von gerichtlichen Entscheiden ausgeht (Acocella, a.a.O., S. 195). Auch in dieser Hinsicht hält der vorinstanzliche Entscheid, wonach ein "lodo irritua- le" nicht zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, somit der Überprüfung stand. 4.Rechtshängigkeitssperre 4.1.Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Weiteren eine falsche An- wendung der Art. 22 Ziff. 5 und Art. 27 LugÜ vor. Gegenstand dieser Bestimmun- gen sei die Vollstreckung von Entscheidungen. Im vorliegenden Fall gehe es ge- rade nicht um die Vollstreckung einer bereits erlassenen Entscheidung, sondern um die summarische Überprüfung einer Schuldanerkennung mit Blick auf die pro- visorische Rechtsöffnung, ohne res iudicata betreffend Existenz der Forderung. Die Schuldanerkennung sei keine Entscheidung i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ, wes- halb diese Norm und die dazugehörige Rechtsfolge von Art. 27 LugÜ auf die pro- visorische Rechtsöffnung nicht anwendbar sei. Der in der Lehre geäusserten Kritik an BGE 136 III 566 sei zuzustimmen. Die Vorinstanz habe zudem das Verfahren
8 / 18 in Mailand als rechtshängig betrachtet, obwohl es auch dort um ein reines Inkas- soverfahren gehe (Pfändung einer dem Beschwerdegegner gehörenden Immobi- lie), welches keine Rechtshängigkeit zu begründen vermöge. Man könne nämlich nicht von doppelter Rechtshängigkeit sprechen, wenn beide Verfahren betrei- bungsrechtlicher Natur seien. Die Forderung werde in der Sache in beiden Verfah- ren nicht überprüft, so dass keine doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Die Vor- instanz hätte sich daher nicht für unzuständig erklären dürfen (act. A.1 S. 8 f.). 4.2.Der Beschwerdegegner seinerseits stellt sich hinter den angefochtenen Entscheid. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch des Kantons- gerichts sei Art. 22 Ziff. 5 LugÜ auf das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung anwendbar. Da zwischen den gleichen Parteien über den gleichen Gegenstand bereits ein Verfahren in Italien (Mahn- und Pfändungsverfahren) rechtshängig sei, habe sich die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 27 LugÜ als unzuständig erklärt. Die Rechtshängigkeit sei in Italien bereits am 12. März 2019 mit dem "atto di opposizione a decreto ingiuntivo" eingetreten. Die Vorinstanz sei für das Rechtsöffnungsverfahren somit nicht mehr zuständig. Gleiches gelte im Übrigen im Anwendungsbereich von Art. 9 IPRG und von Art. VII Ziff. 1 NYÜ (act. A.2 S. 7 f.). 4.3. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid zunächst auf Art. 22 Ziff. 5 LugÜ Bezug, wonach für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidun- gen zum Gegenstand haben, die Gerichte im Staat zuständig sind, in denen die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird bzw. worden ist. Sie stellte fest, dass von dieser Bestimmung auch die provisorische Rechtsöffnung erfasst werde (act. B.1 E. 3b). Diese Auslegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Im Schrifttum ist zwar nach wie vor umstritten, ob das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung als zwangsvollstreckungsrechtlich i.S.v. Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zu qua- lifizieren ist (pro z.B. Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano- Übereinkommen [LugÜ], Kommentar, 2. Aufl., Bern 2011, N 36 zu Art. 32 LugÜ; contra z.B. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 2. Aufl., Basel 2010, N 24 zu Art. 84 SchKG). Das Bundesgericht stellte in BGE 136 III 566 jedoch fest, dass das Ver- fahren betreffend provisorische Rechtsöffnung als zwangsvollstreckungsrechtlich zu qualifizieren sei. Das Kantonsgericht übernahm in KSK 19 27 vom 17. Juli 2019 explizit diese Rechtsprechung (KSK 19 27 v. 17.7.2019, publ. in: PKG 2019 Nr. 12 E. 3 m.w.H.; anders noch PKG 1999 Nr. 19 E. 1). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen.
9 / 18 4.4.Die Vorinstanz bezog sich weiter auf Art. 27 LugÜ über die Rechtshängig- keitssperre (act. B.1 E. 3b). Nach dieser Bestimmung setzt bei parallelen Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst an- gerufenen Gerichts feststeht. Die Bestimmung bezweckt, die an verschiedenen Zuständigkeiten möglichen Verfahren zu koordinieren, um Doppelprozesse mit dem Risiko von sich widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden und eine effiziente Rechtspflege zu gewährleisten (Ramon Mabillard, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 2 und 3 zu Art. 27 LugÜ). Für das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung wird davon ausgegangen, dass es auch dann zulässig bleibt, wenn bereits ein ordentli- cher Zivilprozess hängig ist (vgl. dazu Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 84 SchKG), was bei einer bereits hängigen materiellen Klage im Ausland freilich davon ab- hängt, ob man das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung als materiell- oder zwangsvollstreckungsrechtlich qualifiziert (dazu oben E. 4.3). Erfolgt beim "lodo irrituale", gegen den in Italien Widerspruch eingelegt wurde, daselbst eine gerichtliche Überprüfung in der Sache (wenn auch unter einem eingeschränkten Blickwinkel, vgl. Lucchesi, a.a.O., S. 4), so bleibt ein Verfahren betreffend proviso- rische Rechtsöffnung bei Anwendbarkeit des LugÜ (und des IPRG) möglich, wenn – wie hier – die provisorische Rechtsöffnung i.S. der bundesgerichtlichen Recht- sprechung als zwangsvollstreckungsrechtlich verstanden wird. 4.5.In ihrem Entscheid ging die Vorinstanz insoweit von parallelen Verfahren aus, als die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 beim Tribunale di Brescia ein "decreto ingiuntivo" erwirkt und gestützt darauf am 6. März 2019 die Pfändung ei- nes Grundstückes in Mailand verlangt hatte. Die Pfändung wurde entsprechend angeordnet; die zunächst auf den 26. November 2019 angesetzte Verhandlung vor dem Gericht in Mailand wurde dann allerdings verschoben. Mit Zahlungsbefehl Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 19. Au- gust 2019 wurde der Beschwerdegegner zwischenzeitlich in der Schweiz für die (unbestrittenermassen) identische Forderung betrieben, wobei als Forderungs- grund der "lodo arbitrale" des italienischen Schiedsgerichts vom 3. Juli 2018 sowie das "decreto ingiuntivo" vom 10. Januar 2019 des Tribunale di Brescia genannt sind. Am 17. Oktober 2019 leitete die Beschwerdeführerin nach erfolgtem Rechts- vorschlag das hier zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren ein. Aufgrund des am 11. Januar 2019 erlassenen "decreto ingiuntivo" und des seit 6. März 2019 pen- denten Pfändungsverfahrens betreffend das Grundstück des Beschwerdegegners in Mailand liegen nach Ansicht der Vorinstanz zwei parallele Vollstreckungsverfah- ren vor, was die Vorinstanz unter Bezugnahmen auf Art. 27 LugÜ dazu veranlass-
10 / 18 te, auf das Begehren um provisorische Rechtsöffnung nicht einzutreten (act. B.1 E. 3b). 4.6.Das nach den (unbestrittenen) Angaben beim Gericht in Mailand sistierte Pfändungsverfahren ist zweifelsohne als zwangsvollstreckungsrechtlich zu qualifi- zieren, während das "decreto ingiuntivo" unter gewissen Voraussetzungen als Er- kenntnisverfahren gilt: Es wird gemäss Art. 633 Abs. 1 iZPO durch eine Antrags- schrift eingeleitet, die die Anforderung an eine Klageschrift erfüllen muss und der auch die Beweisurkunden beizulegen sind. Mit dem durch das Gericht zu erlas- senden "decreto ingiuntivo", gegen das der Schuldner Widerspruch erheben kann (Art. 641 Abs. 1 iZPO), wird ein kontradiktorisches (ordentliches) Zivilverfahren eingeleitet (Art. 645 iZPO). Die (unwidersprochene) "ingiunzione" ist, wenn sie zu- sätzlich vom Gericht für vollstreckbar erklärt wird, ein Entscheid i.S. des LugÜ und damit ein (definitiver) Rechtsöffnungstitel, mit dem in einer in der Schweiz eingelei- teten Betreibung der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt werden kann (BGE 135 III 623 E. 2.1; bestätigt zuletzt in BGer 5A_177/2018 v. 28.11.2018 E. 3.2.2; vgl. auch KGer GR KSK 11 27 v. 14.2.2012 E. 2; zur Nichtanerkennung des ohne Gehörsgewährung sofort vollstreckbar erklärten "ingiuntivo" gemäss Art. 642 iZPO vgl. BGE 139 III 232 E. 2.1 und 2.3). Nach seiner Sachdarstellung im vorinstanzlichen Verfahren legte der Beschwerdegegner im März 2019 einen solchen Widerspruch gegen den italienischen Mahnbescheid ein (RG act. 6 S. 6; vgl. auch RG act. 6/3), wobei das Verfahren anschliessend bis zum 28. Mai 2020 sistiert wurde (vgl. RG act. 6/4). Damit wurde noch in Italien ein ordentliches Zivil- verfahren um die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung eingeleitet, dessen Ausgang noch offen ist. 4.7.Wie diese beiden italienischen Verfahren genau zu qualifizieren sind, kann hier letztlich offen bleiben. Denn das Verhältnis zwischen der Zwangsvollstreckung in der Schweiz und jener in Italien bestimmt sich weder nach dem LugÜ noch nach dem IPRG. Die Zwangsvollstreckung untersteht vielmehr der jeweiligen lex fori: Jeder Staat ordnet die Zwangsvollstreckung auf seinem Gebiet selber und wendet ausschliesslich sein nationales Recht an (Matthias Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, a.a.O., N 2a zu Art. 30a SchKG). Stehen Zwangsvollstreckungen betref- fend die gleichen Parteien und die gleichen Forderungen zur Diskussion, so gibt es keine internationalen Normen, die das Verhältnis zwischen diesen beiden Ver- fahren regeln. Entsprechend greift zwischen solchen Verfahren auch keine Rechtshängigkeitssperre. Nachdem das Verfahren um provisorische Rechtsöff- nung als zwangsvollstreckungsrechtlich zu qualifizieren ist (oben E. 4.3), stehen
11 / 18 einem solchen Verfahren folglich allfällige ausländische Verfahren, selbst wenn sie zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur sind, nicht im Weg. Anzumerken ist, dass dem SchKG auch für das reine Binnenverhältnis keine Regel bei mehreren Betrei- bungen für die gleiche Forderung entnommen werden kann. Die bundesgerichtli- che Praxis (zuletzt BGE 139 III 444 E. 4.1.3 und 4.2; vgl. auch Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band I, a.a.O., N 14 zu Art. 69 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 84 SchKG) geht von der Zulässigkeit von mehreren parallelen Zahlungsbe- fehlen für die identische Forderung aus, solange in einer parallelen Betreibung nicht das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist oder gestellt werden kann (vgl. BGE 100 III 41). Will in dieser Situation die Unzulässigkeit einer weiteren Betrei- bung geltend gemacht werden, so muss dies gemäss dem erstgenannten Präjudiz allerdings bei den SchK-Aufsichtsbehörden im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG geschehen und kann nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens entschieden werden. Die (gerichtliche) Vorinstanz war deshalb gar nicht dafür zuständig, sich zur Gültigkeit der Mehrfachvollstreckungen auszusprechen. Dass sie auf das Ge- such um provisorische Rechtsöffnung mit Verweis auf die Rechtshängigkeitssper- re nicht eintrat, lässt sich auch aus diesem Grund nicht halten. Ihr Entscheid ist insoweit aufzuheben. 5.Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels 5.1.Die Vorinstanz liess offen, ob der "lodo irrituale" als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu charakterisieren ist (act. B.1 E. 4). Die Beschwerdeführerin erblickt in der Zusammenstellung von Schiedsklausel und Schiedsurteil eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG. In der Schiedsklausel hätten sich die Parteien unmissverständlich und unwiderruflich dem Entscheid eines Schiedsge- richts unterstellt, wenn dieses über Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern bzw. Aktionären unter sich oder zwischen Gesellschaftern bzw. Aktionären und der Ge- sellschaft entscheiden müsse. Dies sei vorliegend der Fall, weil C._____ als Akti- onär im Interesse der Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten vor einem Schiedsgericht eingeklagt habe. Die Parteien hätten sich mit anderen Worten von vornherein darauf geeinigt, dass das Schiedsurteil als verbindlicher Vergleich gelte (act. A.1 S. 8; vgl. auch bereits RG act. 1 S. 5). Der Beschwerdegegner bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine Schuldanerkennung vorliegt. Er habe sich nie mit seiner eigenhändigen Unterschrift verpflichtet, diese Summe Geld an die Be- schwerdeführerin zu überweisen. Es liege auch keine bedingte Schuldanerken- nung vor. Weder die Statuten noch der "lodo irrituale" stellten eine Schuldaner- kennung dar. Der Forderungsbetrag sei abgesehen davon auch nicht beziffert,
12 / 18 wobei auch die Fälligkeit nicht gegeben sei (act. A.2 S. 6 f.; vgl. auch bereits RG act. 6 S. 10). 5.2.Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das anwendbare Vollstreckungsrecht richtet sich, unabhängig vom auf die Forde- rung anwendbaren Recht, nach dem Territorialitätsprinzip. Für die Frage, ob rein formal ein Titel vorliegt, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist somit ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar (BGer 5A_746/2015 v. 18.1.2016 E. 2 m.w.H.). Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen her- vorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 136 III 627 E. 2). Die Höhe des Betrags muss bereits zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Schuldanerkennung bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). 5.3.Zurückkommend auf die dogmatische Einordnung und die vorstehenden Erwägungen, dass der "lodo irrituale" vertragliche Wirkungen hat, dass er eine einem Vertrag gleichwertige Verpflichtung begründet bzw. die Gestalt eines Ver- trages annimmt (Bucher, Schiedsgerichtsbarkeit, Rz. 435 f.), dass er seiner Rechtsnatur nach eine wie auch immer beschaffene vertragliche Rechtsbeziehung bewirkt (Lucchesi, a.a.O., S. 4) bzw. dass dem Schiedsrichter eine Dispositivbe- fugnis über die Rechte der Parteien eingeräumt wird, die eine vertragliche Ver- pflichtung begründet (Werner Wenger, Zum obligationenrechtlichen Schiedsver- fahren im schweizerischen Recht, Juristische Fakultät der Universität Basel, Schriftenreihe des Instituts für internationales Recht und internationale Beziehun- gen, Heft 14, Basel 1968, S. 72), kann er zur provisorischen Rechtsöffnung be- rechtigten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind: 5.3.1. Der vorliegende "lodo irrituale" – die "decisione arbitrale in arbitrato irregola- re di equità" vom 3. Juli 2018 – verpflichtet den Beschwerdegegner, der Be- schwerdeführerin EUR 1'251'361.83 zu bezahlen, zahlbar an den Liquidator der Beschwerdeführerin. Ausserdem wird der Beschwerdegegner zur Zahlung von Prozesskosten in der Höhe von EUR 16'500.00 verpflichtet (RG act. 1/5 S. 52). Ziffernmässig als Schuld des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdefüh-
13 / 18 rerin ausgewiesen ist demnach eine Summe von EUR 1'267'861.83 (= EUR 1'251'361.83 + EUR 16'500.00), was nach dem zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Betreibungsbegehrens (unstreitig) anwendbaren Wechselkurs (EUR 1.00 = CHF 1.08; Stand 14. August 2019) einem Betrag von CHF 1'369'290.78 entspricht. In diesem Umfang liegt mit dem "lodo irrituale" vom 3. Juli 2018 eine bezifferte Schuldanerkennung vor. Der Mehrbetrag von CHF 100'805.66 (= CHF 1'470'096.44 - CHF 1'369'290.78), den die Beschwerde- führerin im Rechtsöffnungsgesuch geltend macht (vgl. RG act. 1 Anträge Ziff. 1 und 2 sowie RG act. 1/2), ist durch den "lodo irrituale" hingegen nicht gedeckt. Worauf dieser Mehrbetrag gründet, lässt sich den Eingaben der Beschwerdeführe- rin nicht entnehmen. Nur im "decreto ingiuntivo", auf den auch der Zahlungsbefehl verweist (RG act. 1/2), wird der Betrag von EUR 1'355'907.83 nebst Zinsen und Kosten erwähnt; dass das "decreto ingiuntivo" ebenfalls als Rechtsöffnungstitel dienen sollte, macht die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsgesuch allerdings nicht geltend (vgl. insb. RG act. 1 S. 2 und 5). Für den Betrag, der über die durch den "lodo irrituale" genannten EUR 1'267'861.83 bzw. CHF 1'369'290.78 hinaus- geht, liegt folglich kein Rechtsöffnungstitel vor. Gleiches gilt für den von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Verzugszins von 7 % seit 4. Juli 2019 (vgl. RG act. 1/2). Gemeinhin wird zwar auch für den Verzugszins Rechtsöffnung erteilt, selbst wenn er sich nicht aus der Schuldanerkennung ergibt. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt (Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82 SchKG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Da auf die betriebene Forderung italienisches Recht anwendbar ist (vgl. RG act. 1/5), liegt es an der Beschwerdeführerin, die für den Verzugszins relevanten Rechtsgrundlagen glaubhaftzumachen (BGE 140 III 456 E. 2.4 f.). Die Beschwerdeführerin unterlässt es in ihren Eingaben jedoch, das anwendbare aus- ländische Recht hinsichtlich des Verzugszinses darzutun, weshalb ihr Rechtsöff- nungsgesuch diesbezüglich ohne Weiterungen abzuweisen ist. 5.3.2. Von einem konventionellen Vertrag, in dem sich die Vertragsparteien ge- genseitig verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen, unterscheidet sich der "lodo irrituale" dadurch, dass aufgrund der statutarischen Klausel eine Drittperson beauftragt wird, anstelle und für die Gesellschafter bzw. die Gesellschaft zu ent- scheiden. Die Bestimmung betreffend allfällige Streitigkeiten findet sich in Art. 32 der Statuten mit dem Titel "Clausola compromissoria". Gemäss der (freien) Über- setzung, wie sie an der vorinstanzlichen Verhandlung eingereicht wurde (RG act. 5 Beilage Seite 1), sind gemäss Art. 32.1 "jegliche Streitigkeit zwischen Ge- sellschafter[n] unter sich bzw. zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft, welche Rechte über gesellschaftliche Angelegenheiten [relativi al rapporto sociale]
14 / 18 betrifft, soweit dies nicht vom Gesetz verboten ist, wird von einem vom Präsiden- ten des Gerichts am Sitzort der Gesellschaft ernannten Schiedsrichter behandelt (...)". Das Schiedsverfahren wurde am 13. November 2015 von C._____ gegen den Beschwerdegegner eingeleitet, wobei C._____ Zahlung an die Beschwerde- führerin verlangte. Im Anschluss ernannte der Präsident des Gerichts in Brescia im dafür vorgesehenen Verfahren die Einzelschiedsrichterin E., welche nach Durchführung des Schiedsverfahrens die "decisione arbitrale" handschriftlich unterzeichnete (RG act. 1/5 S. 53). Im vorliegenden Verfahren bestreitet der Be- schwerdegegner zwar die Unterzeichnung der Schiedsklausel, offensichtlich aber liess er sich auf das Schiedsverfahren ein (vgl. RG act. 1/5 S. 2 ff. und RG act. 6/3 S. 3 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass E. den "lodo irrituale" auf- grund ihrer Befugnisse als Einzelschiedsrichterin unterzeichnete. Gilt ein durch einen Vertreter unterzeichneter Vertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel (vgl. dazu BGer 5A_578/2019 v. 13.11.2019 E. 4.2.2.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.1), so muss dies auch für den von der Einzelschiedsrichterin gemäss Art. 32.1 der Statu- ten unterzeichneten "lodo irrituale" gelten, weil sie anstelle der Parteien deren Rechtsverhältnisse mit vertraglicher Wirkung geregelt hat. Dass der "lodo irrituale" nicht als Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten formuliert wird, sondern als Urteilsspruch, betrifft einzig die äussere Form und mag an der gesetzlich vor- gesehenen und erzielten vertraglichen Wirkung nichts zu ändern. Auch unter die- sem Gesichtspunkt besteht mit dem "lodo irrituale" deshalb eine Schuldanerken- nung. Die vorliegende Konstellation entspricht abgesehen davon einer bedingten Schuldanerkennung, in dem Sinn, dass sich der Schuldner dazu verpflichtet hat, einen von einer Schiedsgutachterin zu bestimmenden Betrag zu bezahlen; auch in solchen Fällen ist anerkanntermassen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 27 zu Art. 82 SchKG). 5.3.3. Was schliesslich die Fälligkeit der Forderung angeht, hält das "decreto ingi- untivo" vom 11. Januar 2019 fest, dass diese zum Zeitpunkt von dessen Ausstel- lung bereits eingetreten war ("il credito risulta ... esigibile", vgl. RG act. 1/6). So- fern aber die Fälligstellung nicht bereits durch die "decisione arbitrale" selbst er- folgte, wurde diese durch das "decreto ingiuntivo" vom 11. Januar 2019 selber bewirkt, der eine unzweifelhaft formulierte Zahlungsaufforderung enthält ("di paga- re ... immediatamente"; RG act. 1/6), sodass die Forderung jedenfalls vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls im vorliegenden Betreibungsverfahren am 19. August 2019 fällig war. Daran ändert die Anfechtung wegen Willensmängel ("atto di citazione in opposizione") vom 12. März 2019 nichts (vgl. RG act. 6/3). Aus dem vom Beschwerdegegner zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2007 vom 6. April 2009 E. 2.1 ergibt sich zwar die Wirkung des Wider-
15 / 18 spruchs, nämlich eine Überführung in ein kontradiktorisches Verfahren (oben E. 4.6), nicht jedoch, wie sich der Widerspruch auf die Vollstreckbarkeit auswirkt. Das "decreto ingiuntivo" vom 11. Januar 2019 wurde in Anwendung von Art. 642 iZPO für sofort vollstreckbar erklärt (RG act. 1/6). Zwar kann in einem solchen Fall die provisorische Vollstreckbarkeit auf Antrag des Schuldners im Einsprachever- fahren suspendiert werden, doch muss dies nach Art. 649 iZPO "con ordinanza non impugnabile" des "giudice istruttore" geschehen. Der Beschwerdegegner be- hauptet nur, dass er mit der Erhebung der genannten "opposizione" die aufschie- bende Wirkung verlangt habe, dass ihm diese tatsächlich erteilt worden wäre, be- hauptet er nicht und ist, nachdem sich in den Akten keine "ordinanza" gemäss Art. 649 iZPO befindet, auch nicht ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, dass das "decreto ingiuntivo" vom 11. Januar 2019 nach wie vor (provisorisch) vollstreckbar ist. Im Übrigen erschiene selbst unter der Annahme, dass im italieni- schen Mahnverfahren die (prozessuale) aufschiebende Wirkung erteilt wurde, zweifelhaft, ob damit auch gleich die (materiellrechtliche) Fälligkeit der im "lodo irrituale" festgestellten Forderung dahingefallen wäre, sind doch die beiden Institu- te grundsätzlich unabhängig voneinander. 6.Sonstige Einwendungen gegen die provisorische Rechtsöffnung Die übrigen Einreden bzw. Einwendungen, die der Beschwerdegegner vorge- bracht hat, vermögen die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Der Beschwer- degegner beruft sich auf Willensmängel, allerdings ohne diese im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren in irgendeiner Weise zu substantiieren. Er behauptet lediglich pauschal, der "lodo irrituale" sei wegen Willensmängeln angefochten worden. Hinweise zur Art des Willensmangels (Irrtum, Täuschung oder Drohung) wie auch zum in dieser Hinsicht anwendbaren italienischen Recht fehlen. Dies genügt zur Glaubhaftmachung der betreffenden Einwendung, wie dies im Rechtsöffnungsverfahren erforderlich ist (Art. 82 Abs. 2 SchKG), nicht. Auch dass der Beschwerdegegner seinen im italienischen Mahnverfahren erhobenen Wider- spruch ("atto di citazione in opposizione") vom 12. März 2019 zu den Akten reichte (RG act. 6/3), ersetzt entsprechende Behauptungen nicht. Ähnliches gilt schliess- lich für die vom Beschwerdegegner erhobene Verrechnungseinrede. Auch hier fehlen nähere Ausführungen insbesondere zur Höhe und zur Fälligkeit der Ver- rechnungsforderung, wie das der Verrechnungseinwand im Verfahren um proviso- rische Rechtsöffnung voraussetzt (vgl. BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6.1). Der Verrechnungseinwand erscheint somit ebenfalls unglaubhaft.
16 / 18 7.Zusammenfassung 7.1.Das Kantonsgericht verneint die Qualifikation des "lodo irrituale" als Schiedsurteil i.S. des NYÜ und i.S. des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien, was bedeutet, dass er nicht zur definitiven Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80 SchKG berechtigt. Es bestätigt damit den Entscheid der Vorinstanz, soweit sie das Begehren um definitive Rechtsöffnung abwies. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 7.2.Das Kantonsgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf, soweit sie auf das Begehren um provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 SchKG nicht eingetre- ten ist. Der "lodo irrituale" ist wegen seiner vertraglichen Wirkung eine Schuld- anerkennung. Da auch die übrigen Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung erfüllt sind, ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, aller- dings im Umfang von bloss CHF 1'369'290.78 (anstatt im Umfang der geltend ge- machten CHF 1'470'096.44 nebst Verzugszins). 8.Prozesskosten Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursach- ten Aufwands mit CHF 3'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin unterliegt betreffend Erteilung der definitiven, obsiegt jedoch bezüglich der Erteilung der provisorischen Rechtsöff- nung weitgehend. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des vorinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
17 / 18 Demnach wird erkannt: 1.1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2–4 des Entscheids des Einzelgerichts (SchKG) am Regionalgericht Albula vom 27. November 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der A._____ wird in der Betreibung Nr. B._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula (Zahlungsbefehl vom 19. August 2019) provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'369'290.78 erteilt. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zuständigen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 3. Die Kosten des Regionalgerichts Albula von CHF 2'000.00 werden der A._____ und D._____ je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 ver- rechnet. D._____ hat der A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 1.2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 werden der A._____ und D._____ je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. D._____ hat der A._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
18 / 18 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: