Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. April 2021 (Mit Urteil 5D_71/2021 vom 07. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 20 125 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 20.10.2020, mitgeteilt am 11.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-37) Mitteilung16. April 2021
2 / 8 I. Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 4. März 2020 leitete der B._____ gegen A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala Betreibung für eine Forderung von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 4 % seit 7. Februar 2020, eine Betreibungsgebühr von CHF 100.00 sowie eine Mahngebühr mit Zins von CHF 38.05 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte der B._____ beim Regionalgericht Viamala, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. D._____ für einen Forderungsbetrag von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins von 4 %, Kosten der Betreibung sowie Rechtsöffnungskosten die Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 (mitgeteilt am 11. November 2020) hiess die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala das Rechtsöffnungsgesuch insoweit gut, als sie für CHF 1'500.00 nebst 4 % Zins auf diesem Betrag seit 19. Dezember 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilte. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von CHF 250.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem verpflichtet, dem B._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2011 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht vor Graubünden, wobei er folgende Anträge stellte: "- Das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumgänglich abzulehnen unter gesetzlicher Kostenfolge. -Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 sind anteilsmässig zu reduzieren. -Ich verlange unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO. -Das Regionalgericht Viamala ist als nicht zuständig zu erklären. -Die Verfügung SK2 19 63 vom 2.10.2019 des Kantonsgerichtes ist für ungültig und widerrechtlich zu erklären. -Das Kantonsgericht Graubünden ist als befangen zu erklären. -Das Regionalgericht Plessur ist als befangen zu erklären. -Die Kosten der Verfügung SK2 19 63 vom 2.10.2019 seien zum Verfahren SK1 20 12 (Proz. Nr. 515-2014-28) zu schlagen. -Eventualiter verlange ich einen schnellstmöglichen Gerichtstermin beim Kantonsgericht Graubünden in Sachen SK1 20 12 (Proz. Nr. 515-2014-28). -Anzeige C.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugsversuch, Wucher etc.
3 / 8 -Ich verlange eine angemessene Entschädigung." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Erwägungen 1.Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Viamala vom 20. Oktober 2020. Dieser Entscheid kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Fehler – falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 ZPO) – überprüft werden. Zuständig für diese Überprüfung ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 8 Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), und zwar aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 2.In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, das Kantonsgericht Graubünden sei als befangen zu erklären. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. BGer 1B_97/2017 v. 7.6.2017 E. 3.2 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers richtet sich pauschal gegen das Kantonsgericht, ohne einzelne Richterinnen und Richter namentlich zu nennen. Den Ausstandsgrund erblickt der Beschwerdeführer in den "bekannten Skandalen um das Kantonsgericht". Eine solche Begründung vermag den Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Ausstandsgesuchs nicht zu genügen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Was den Antrag des Beschwerdeführers angeht, wonach auch das Regionalgericht Plessur für befangen zu erklären sei, ist festzuhalten, dass das Regionalgericht Plessur für die vorliegende Beschwerde nicht zuständig ist (vgl. oben E. 1). Dieses Ausstandsgesuch ist somit mangels Relevanz ebenfalls zurückzuweisen. 3.Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Regionalgericht Viamala sei nicht zuständig. Er sei in E._____ nicht angemeldet, er könne sich nicht
4 / 8 anmelden und er sei auch sonst nirgends angemeldet. Die Einwohnerdienste F._____ hätten den zivilrechtlichen Wohnsitz abgelehnt. Die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei nicht geklärt. Die Gemeinde E._____ lehne die Anmeldung ebenfalls ab, weil ein Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. 3.1.Die Vorinstanz bejahte ihre örtliche Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 48 SchKG, dem besonderen Betreibungsstand am Aufenthaltsort des Schuldners. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz, offenbar keinen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 Abs. 1 ZGB, womit der ordentliche Betreibungsstand von Art. 46 Abs. 1 SchKG ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer habe aber seinen Aufenthalt derzeit in der Justizvollzugsanstalt in E.. Dieser möge erzwungen und vorübergehend sein, sei aber nicht bloss zufälliges Verweilen, sei doch nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er dort seine persönlichen Sachen deponiert habe und mehr als nur "ab und zu" übernachte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Betreibungsstandes am Aufenthaltsort gemäss Art. 48 SchKG seien damit in optima forma erfüllt. 3.2.Diese Ausführungen der Vorinstanz halten näherer Betrachtung stand. Der Beschwerdeführer stellt auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede, dass er derzeit keinen festen Wohnsitz hat. Der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz gemäss Art. 46 SchKG ist damit nicht anwendbar. Nach Art. 48 SchKG können Schuldner ohne festen Wohnsitz da betrieben werden, wo sie sich aufhalten. Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Orte, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt (BGE 119 III 54 E. 2d). Die Bestimmung findet namentlich auf Insassen einer Strafanstalt Anwendung (Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 5 zu Art. 48 SchKG). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt in E.. Der Beschwerdeführer kann somit gestützt auf Art. 48 SchKG dort betrieben werden. Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG war das Regionalgericht Viamala folglich für das Rechtsöffnungsverfahren örtlich zuständig. 4.Die Vorinstanz qualifizierte die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Oktober 2019 im Verfahren SK2 19 63 als definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Verfügung ungültig und widerrechtlich. Es bestehe, so der Beschwerdeführer, der begründete Verdacht, dass diese Verfügung gefälscht oder abgeändert sei. Worin der begründete Verdacht genau besteht, führt der Beschwerdeführer abgesehen vom bereits erwähnten Verweis auf die
5 / 8 "bekannten Skandale um das Kantonsgericht" (vgl. oben E. 2) nicht näher aus. Dies genügt selbst den herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung, wie sie für juristische Laien gelten, nicht. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Verfügung hänge mit dem noch nicht abgeschlossenen Fall SK1 20 12 zusammen, überzeugt nicht. Wie dem vom Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Verfügung vom 2. Oktober 2019 entnehmen lässt, ist diese mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen (RG act. III.1 und 6). Mit Eintritt der Rechtskraft kann ein Gerichtsentscheid – unter Vorbehalt des Rechtsmittels der Revision – nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Aufgrund der Rechtskraft hat die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Oktober 2019 zu Recht als vollstreckbar i.S.v. Art. 80 SchKG qualifiziert. Im Übrigen ist es auch nicht zulässig, die in der Verfügung festgesetzten Gerichtskosten zum Strafverfahren SK2 20 12 zu schlagen, wie das der Beschwerdeführer weiter verlangt. Einem solchen Eingriff stehen ebenfalls die Rechtskraft und damit die Unabänderlichkeit der Verfügung entgegen. 5.Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verteilung der Gerichtskosten zu seinen Lasten. Diese seien anteilsmässig zu reduzieren, weil er bei den Rechtsöffnungskosten sowie den betreibungsamtlichen Kosten vollumfänglich, bei der Umtriebsentschädigung zu 75 % obsiegt habe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. 5.1.Tatsächlich hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch nur teilweise gut. Sie erteilte antragsgemäss Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins, während sie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten unter Verweis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG die Rechtsöffnung verweigerte. Ausserdem reduzierte sie die vom Beschwerdegegner verlangte Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 auf CHF 50.00. Gleichwohl auferlegte sie die gesamten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 dem Beschwerdeführer. 5.2.Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach kann das Gericht bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar
6 / 8 grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (BGer 4A_207/2015 v. 2.9.2015 E. 3.1 m.w.H.). 5.3.Im Lichte dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten trotz teilweiser Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegte. Denn in der grundsätzlichen Frage, ob die Rechtsöffnung für die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu erteilen ist oder nicht, obsiegte der Beschwerdegegner. Was die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten angeht, verweigerte die Vorinstanz die Rechtsöffnung sodann nur deshalb, weil der Gläubiger gestützt auf Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten vorab zu erheben. Diese Kosten sind vom Beschwerdeführer also ebenfalls in voller Höhe geschuldet, wobei sie im laufenden Betreibungsverfahren vollstreckt werden. Von einem Obsiegen seitens des Beschwerdeführers kann hier also ebenfalls nicht die Rede sein. Nur die Umtriebsentschädigung wurde von der Vorinstanz um CHF 150.00 reduziert. Die Umtriebsentschädigung ist als Nebenforderung jedoch nicht Teil des Streitwerts (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Sie bleibt daher bei der Frage, in welchem Verhältnis die Parteien obsiegen bzw. unterliegen, ausser Betracht. Im Ergebnis erweist sich somit auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers als korrekt. 6.Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf einen schnellstmöglichen Gerichtstermin beim Kantonsgericht in der Sache SK1 20 12. Bei dieser Sache handelt es sich um ein vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hängigen Strafverfahren. Diese Angelegenheit ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Fragen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren können daher zum Vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Auch für die Entgegennahme der Strafanzeigen, die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe erhebt, ist nicht die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Rechtsöffnungsverfahren zuständig, sondern die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft; Art. 12 i.V.m. Art. 301 StPO). Auf die Strafanzeigen kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden. Im Übrigen bestehen aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass strafbare Handlungen begangen worden wären, womit sich eine Weiterleitung der Strafanzeigen an die zuständigen Behörden erübrigt.
7 / 8 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des entstandenen Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Mangels Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. 8.Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). In diesem Zusammenhang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: