Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Oktober 2021 ReferenzKSK 20 120 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Weber Piazza Grande 3, Postfach 723, 6600 Locarno gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 23.10.2020, mitgeteilt am 23.10.2020 (Proz. Nr. 335-2020-68) Mitteilung02. November 2021
2 / 10 Sachverhalt A.A._____ sowie B._____ bilden zusammen die Erbengemeinschaft ihres am 23. September 2013 verstorbenen Vaters C._____ sel. Anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung zur Erbteilungsklage von B._____ gegen A._____ vom 3. März 2015 vor der Schlichtungsbehörde Maloja (Geschäft-Nr. V 003/15) traf die Erben- gemeinschaft eine Erbteilungsvereinbarung. Ziffer 13 dieser Vereinbarung hält fest, dass A._____ an B._____ EUR 1'121'277.00 innert drei Jahren nach Ab- schluss der Vereinbarung zu bezahlen habe. Bedingung für die Gültigkeit der Ver- einbarung ist gemäss Ziffer 16, dass die Vereinbarung durch die italienische Vor- mundschaftsbehörde genehmigt würde. Mit Entscheid vom 18. März 2015 schrieb die Schlichtungsbehörde Maloja das Schlichtungsverfahren zufolge Vergleichs ab. B.Am 29. April 2016 stellten B._____ erneut ein Schlichtungsbegehren betref- fend Erbteilung. Im nachfolgenden Erkenntnisverfahren vor Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2016-53) beantragte A._____ am 2. Februar 2017 die Abschrei- bung des Verfahrens. Sie führte aus, mit Dekret vom 30. April 2015 habe die ita- lienische Vormundschaftsbehörde erklärt, die Vereinbarung würde ihren Interes- sen entsprechen, weshalb die Vereinbarung gültig sei und sich die Erbengemein- schaft mit Vereinbarung vom 3. März 2015 in der Sache bereits geeinigt habe. Mit Schreiben vom 30. April 2018 zogen B._____ ihre Klage zurück. Das Regionalge- richt Maloja schrieb am 2. Mai 2018 das Verfahren ab. C.Mit Eingabe vom 30. März 2020 ersuchten B._____ das Regionalgericht Maloja um Verarrestierung der in D._____ gelegenen Eigentumswohnung von A._____ für eine Arrestforderung von CHF 3'787'743.20 zuzüglich Zins. Gestützt auf den Arrestbefehl des Regionalgerichts Maloja vom 1. April 2020 (Proz. Nr. 335-2020-33) wurde der Arrest durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja im entsprechenden Umfang vollzogen. D.Mit zwei separaten Zahlungsbefehlen vom 12. Mai 2020 leiteten B._____ gegen A._____ Betreibung ein, und zwar für die Beträge von CHF 1'278'255.80 zuzüglich Zins und CHF 2'827.10 (Betreibung Nr. E.) sowie CHF 2'509'487.40 zuzüglich Zins und CHF 2'827.10 (Betreibung Nr. F.). A._____ erhob gegen beide Betreibungen am 20. Mai 2020 Rechtsvorschlag. E.Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ersuchten B._____ das Regionalgericht Ma- loja, ihnen in der Betreibung Nr. G._____ [recte: Nr. E._____] definitive, eventuali- ter provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 erteilte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja in der Betreibung
3 / 10 Nr. E._____ definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'278'255.80.00 zu- züglich Verzugszins von 5 % seit 8. Mai 2020. F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. November 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dabei stellte sie folgendes Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 26. Oktober 2020 [sic!] betreffend definitive Rechtsöffnung im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-68 aufzuheben und das Gesuch vom 04. Juni 2020 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja abzuweisen; 2.Eventualiter der Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Maloja vom 26. Oktober 2020 [sic!] betreffend definitive Rechtsöffnung im Verfahren Proz. Nr. 335-2020-68 aufzuheben und das Gesuch vom 04. Juni 2020 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Re- gion Maloja abzuweisen; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) betreffend das Verfahren Proz. Nr. 335-2020-68 vor dem Regionalge- richt Maloja zulasten des Beschwerdegegners nach Ermessen des Kantonsgerichts von Graubünden; 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) betreffend das Beschwerdeverfahren zulasten des Regionalgerichts Maloja; und den folgenden Verfahrensanträgen: 1.Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Beschwerdegegner. Der mit Verfügung vom 6. November 2020 von der Beschwerdeführerin eingefor- derte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 18. November 2020 erstatteten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ihre Beschwerdeantwort, wobei sie die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung be- antragten, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Mit Eingabe vom 23. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr gleichentags die Pfändungsurkunde zugestellt worden sei, weshalb sie um soforti- gen Erlass eines Zwischenentscheids betreffend Antrag auf aufschiebende Wir- kung ersuche. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wies der Vorsitzende im vorlie- genden Verfahren den Antrag um aufschiebende Wirkung zurzeit ab.
4 / 10 Auf Antrag der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2021 vorläufig bis zum 31. Mai 2021 sistiert. Am 12. April 2021 teilte der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Micheli, mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 22. April 2021 ersuch- te die Mutter der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Sistierung. Auf Antrag der Beschwerdegegner vom 6. Mai 2021 wurde die Sistierung mit Verfügung vom 10. Mai 2021 aufgehoben. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte Rechtsanwalt Weber mit, dass die Beschwerdeführerin ihn neu mit der Interessenwahrung be- auftragt habe. Am 22. Februar 2021 und am 1. März 2021 reichte die Mutter der Beschwerdefüh- rerin persönlich – ohne Beteiligung des damaligen Rechtsvertreters – je eine wei- tere Eingabe mit Beilagen ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 übermittelte der Vorsitzende die beiden Eingaben samt Beilagen an die Beschwerdegegner. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdegegner, die beiden Eingaben aus dem Recht zu weisen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – un- ter Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Par- teien haben sich grundsätzlich in der Beschwerde und Beschwerdeantwort zu äussern (BGE 139 III 491 E. 4.4). Vorbehalten bleibt das aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Recht der Parteien, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; statt vieler BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Es ist nicht ersicht- lich, dass die beiden von der Mutter der Beschwerdeführerin unaufgefordert einge- reichten Eingaben vom 22. Februar 2021 (act. A.5) und vom 1. März 2021 (act. A.7) in Ausübung des Replikrechts erfolgt wären. Beide Eingaben wurden
5 / 10 mehr als ein Monat nach Zustellung der Beschwerdeantwort und damit nicht innert der für das Replikrecht grundsätzlich geltenden Zehntagesfrist eingereicht. Auch vom Inhalt her sind die Eingaben nicht als Reaktion auf die Beschwerdeantwort zu betrachten, handeln sie doch allgemein von der streitigen Erbteilung und nicht vom vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO müssen die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2021 und vom 1. März 2021 samt Beilagen daher ausser Betracht bleiben. 3.Im vorinstanzlichen Verfahren war die Frage umstritten, ob der Genehmi- gungsvorbehalt zugunsten der italienischen Vormundschaftsbehörde gemäss Ziffer 16 des gerichtlichen Vergleichs vom 3. März 2015 erfüllt sei. Die Vorinstanz bejahte dies und erteilte gestützt auf den gerichtlichen Vergleich vom 3. März 2015 definitive Rechtsöffnung. Dazu, ob die Forderung im gerichtlichen Vergleich hinreichend beziffert ist, wie das die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren in ihrer Duplik in Abrede gestellt hatte, äusserte sie sich nicht (vgl. act. B.3 E. 6). 4.Mit Bezug auf die Bezifferung der Forderung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nun eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Art. 80 f. SchKG vor. In Ziffer 13 sei betreffend die Forde- rungssumme in Höhe von EUR 1'121'277.00 festgehalten worden, dass diese vari- ieren könne ("leggermente variare"). Damit sei die Forderungssumme nicht genü- gend beziffert worden. Sie ergebe sich auch nicht aus einem Verweis auf andere Dokumente. Damit liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (act. A.1 Ziff. 68 ff.). Die Beschwerdegegner werfen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang widersprüchliches Verhalten vor. Sie führen aus, zum einen verweise die Beschwerdeführerin auf das Novenverbot im Summarverfahren, falls kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, zum anderen wolle sie, dass ihr erst in der Duplik vorgebrachter Einwand des nichtbezifferten Schuldbetrages Beachtung finde. Es falle auf, dass auch für die Beschwerdeführerin der im Betreibungsver- fahren verlangte Schuldbetrag von EUR 1'121'277.00 unbestritten sei. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin diesen Einwand mit keinem Wort erwähnt. Mit dieser Unterlassung beweise die Beschwerdeführerin selber, dass der betriebene Betrag für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne des SchKG beziffert sei. Zudem anerkenne die Beschwerdeführerin, dass der in Zif- fer 13 ursprünglich aufgeführte Anhang von den Parteien gestrichen worden sei und daher nicht zur Anwendung gelange. Der im Nebensatz erfolgte Hinweis, dass der vereinbarte Schuldbetrag von EUR 1'121'277.00 sich leicht ändern könnte, sei
6 / 10 auf die Gesamtverteilung der Erbschaft bezogen. Über die Vollstreckung der Erb- teilung würden sich die Parteien nach wie vor streiten (act. A.2 Ziff. 24). 4.1.Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Be- gründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den ma- teriellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtig- keit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufga- be des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 315 E. 2.3). 4.2.Ziffer 13 des gerichtlichen Vergleichs vom 3. März 2015, der vorliegend als Rechtsöffnungstitel zur Diskussion steht, lautet wie folgt (vgl. act. B.5): 13. Al fine di consentire il conguaglio della divisione ereditaria dagli eredi risultante ad oggi un prestito di 1121277 euro, che potrà leggermente variare al momento della suddivisone, senza interessi viene erogato da B._____ per una durata di tre anni a decorrere dalla applicazione della presente e viene garantito dai diritti di A._____ sul pacchetto azionario indiviso della Cuolm Liung. Il rimborso a B._____ del prestito avverrà prioritariamente attingendo dai primi versamenti effettuali dalla società debitrice alla quale sarà fatta notifica del presente accordo. Nach diesem Wortlaut gewährten die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ein zinsloses Darlehen von EUR 1'121'277.00 für eine Zeitdauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Vergleichs. Dabei hielten die Parteien explizit fest, dass die Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Teilung geringfügig ändern könne. Was als "ge- ringfügige Änderung" verstanden wird, ist im Vergleich ebenso wenig definiert wie der Zeitpunkt der Teilung und die Umstände, von denen die Änderung abhängen soll. Es ist mithin unklar, wann, in welchem Umfang und unter welchen Bedingun- gen sich die Darlehensvaluta ändert. Angesichts dieser Unklarheiten ist der An- spruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, den die Beschwerdegegner vorlie- gend in Betreibung gesetzt haben, im gerichtlichen Vergleich vom 3. März 2015 nicht hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 80 SchKG. Somit liegt kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. 4.3.Die Beschwerdegegner weisen zutreffend darauf hin, dass die Beschwerde- führerin den Einwand, die Forderungssumme sei im gerichtlichen Vergleich nicht hinreichend bestimmt, im vorinstanzlichen Verfahren erst in ihrer Duplik und damit
7 / 10 nach Aktenschluss vorbrachte (vgl. RG act. I/2 und RG act. I/4 Ziff. 12 ff.). Dies schadet der Beschwerdeführerin allerdings nicht. Zwar besteht im Summarverfah- ren kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern; grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Ge- richt jedoch von Amtes wegen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Für das Rechtsöff- nungsverfahren gilt eine beschränkte Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöff- nungsrichter hat aufgrund der Parteiangaben und den eingereichten Unterlagen eine Reihe von Fragen von Amtes wegen zu beantworten, selbst wenn der Betrei- bungsschuldner diese nicht aufwirft und auch keine Stellung dazu nimmt (BGer 5A_190/2019 v. 4.2.2020 E. 3.1). Dazu gehört die Höhe der Zahlungspflicht (BGer 5A_760/2018 v. 18.3.2019 E. 3.2). Laut Bundesgericht gilt diese Regel auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöff- nung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (BGer 5A_437/2020 v. 17.11.2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die mangelnde Bestimmtheit der Forderung im vor- instanzlichen Verfahren erst nach Aktenschluss geltend machte, hätte die Vor- instanz somit nicht daran hindern sollen, die Tauglichkeit der präsentierten Urkun- de von Amtes wegen zu prüfen. Nachdem die Vorinstanz dies unterlassen hat, kann dies nun im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. 5.Die erwähnten Prinzipien zur Bestimmtheit der Forderungssumme gelten grundsätzlich auch für provisorische Rechtsöffnungstitel. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und be- dingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimm- te oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei liegt nach der bundesge- richtlichen Praxis kein Rechtsöffnungstitel vor, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt wird, weil damit die Zwangsvollstreckung zu unsicher ist und keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung hat (BGer 5A_14/2018 v. 11.3.2019 E. 3.5.1 f. m.w.H.). Allein aufgrund von Ziffer 13 des Vergleichs kann die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Darle- hensvaluta nicht bestimmt werden. Weitere Dokumente, aus denen man zusam- men mit dem gerichtlichen Vergleich auf die exakte Forderungssumme schliessen könnte, bestehen nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien (noch) nicht. Der gerichtliche Vergleich vom 3. März 2015 taugt folglich auch nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel, was ebenfalls von Amtes wegen zu berücksich- tigen ist (vgl. BGE 139 III 444 E. 4.1.1 m.w.H.). Der Eventualantrag der Beschwer-
8 / 10 degegner, es sei ihnen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, ist somit ebenfalls abzuweisen. 6.Zusammengefasst liegt für die Forderung auf Rückzahlung der Darlehens- valuta mit Ziffer 13 des gerichtlichen Vergleichs vom 3. März 2015 mangels Be- stimmtheit der Forderungshöhe weder ein definitiver noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten sowohl des Beschwerdeverfahrens als auch des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Auferlegung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens auf den Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO, wie das die Be- schwerdeführerin verlangt (vgl. act. A.1 Ziff. 118 f.), bleibt kein Raum, nachdem sich die Beschwerdegegner mit dem vorinstanzlichen Entscheid vorbehaltlos iden- tifiziert haben. 7.1.Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und beim vorliegenden Streitwert mit CHF 1'500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine Honorarvereinbarung eingereicht, aus der hervorgeht, dass sich das Honorar zum Stundenansatz von CHF 270.00 für An- wälte und von CHF 200.00 für Substituten bemisst (RG act. VI/4). Diese Stunden- ansätze bewegen sich innerhalb der gesetzlichen Bandbreiten (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 HV [BR 310.250]). Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (Art. 2 f. HV). Angesichts der eingereichten Rechtsschriften (vgl. RG act. I/2; RG act. I/4) erscheint ein Aufwand von rund zehn Stunden angemessen, was zusam- men mit einer Pauschale für die Barauslagen eine Entschädigung von CHF 2'800.00 ergibt. Die Beschwerdegegner sind verpflichtet, die Beschwerdefüh- rerin für das vorinstanzliche Verfahren in diesem Umfang zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich, weil die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt (vgl. statt vieler KGer GR KSK 21 17 v. 3.8.2021 E. 7). 7.2.Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 3'000.00 fest- zusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der frühere Rechtsvertreter machte ein Honorar von CHF 6'378.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei er von einem Gesamtaufwand von 24 Stunden (12 Anwaltsstunden und 12 Substitutenstunden) ausging (act. A.1 Ziff. 119 und act. G.2). Die 24 Seiten umfassende Beschwerdeschrift enthält jedoch zahlreiche Wiederholungen von
9 / 10 Ausführungen, die sich bereits in den vorinstanzlichen Eingaben finden (vgl. act. A.1 in Verbindung mit RG act. I/2 und RG act. I/4). Unter diesen Umständen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von insgesamt rund 16 Stun- den (Kürzung um je 4 Anwalts- und Substitutenstunden) angemessen. Multipliziert mit den anwendbaren Stundenansätzen von CHF 270.00 (8 x CHF 270.00 = CHF 2'160.00) bzw. CHF 200.00 (8 x CHF 200.00 = CHF 1'600.00) und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale resultiert so ein Honorar von CHF 4'000.00. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich wiederum.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 4. Juni 2020 in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2020) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. B._____ haben A._____ mit CHF 2'800.00 (inkl. Spesen) zu entschädi- gen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von B._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 3'000.00 verrechnet. B._____ werden verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 3.B._____ haben A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 4'000.00 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: