Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 07. Mai 2021 ReferenzKSK 20 104 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner Poststrasse 3, Postfach 156, 7130 Ilanz gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff Kanzlei am Martinsplatz, St. Martinsplatz 8, Postfach 59, 7001 Chur Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 31.08.2020, mitgeteilt am 31.08.2020 (Proz. Nr. 335-2020-67) Mitteilung10. Mai 2021
2 / 15 Sachverhalt A.Mit Vereinbarung vom 7. Mai 2020 regelten C._____ (Vermieter) und A._____ (Mieter) die Rückgabe des Mietobjekts B.________ in O.1_____. Dabei verpflichtete sich der Mieter, festgestellte E.________ bis am 30. Mai 2020 zu reparieren. Für den Fall, dass die Reparaturen nicht rechtzeitig oder nur ungenügend ausgeführt werden, wurde dem Vermieter das Recht eingeräumt, auf Kosten des Mieters Ersatz zu beschaffen. Für die Übernahme des Inventars durch den Vermieter vereinbarten die Parteien eine Pauschale von CHF 30'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Vermieter verpflichtete sich, den Betrag auf ein vom Mieter bekanntzugebendes Konto innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung zu übertragen. B.Mit Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2020 leitete A._____ gegen C._____ beim Betreibungsamt der Region Surselva Betreibung für den Betrag von CHF 11'110.00 nebst Zinsen und Mahnspesen ein. C._____ erhob Rechtsvorschlag. C.In der Folge ersuchte A._____ das Regionalgericht Surselva mit Eingabe vom 17. Juni 2020 (Datum des Poststempels), ihm in der betreffenden Betreibung für den Betrag von CHF 11'110.00 zuzüglich Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen. Am 26. Juni 2020 reichte A._____ eine ergänzende Eingabe ein. Nach schriftlichen Stellungnahmen der Parteien (Stellungnahme von C._____ vom 3. August 2020; Stellungnahme von A._____ vom 26. August 2020) erging am 31. August 2020 der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch von A._____ teils als gegenstandslos abgeschrieben, teils abgewiesen wurde. D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für CHF 3'650.00 nebst Zins verlangte. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 15. September 2020 zur Sache Stellung. Der vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss von CHF 200.00 ging fristgerecht ein. Die von C._____ (fortan: Beschwerdegegner) fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 23. September 2020. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
3 / 15 Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde innert 10 Tagen und mit der erforderlichen Begründung eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Die Vorinstanz kam zum Schluss, für die in Betreibung gesetzte Restforderung aus der Übernahme des Inventars von CHF 11'110.00 liege mit der Vereinbarung vom 7. Mai 2020 eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung in Form einer synallagmatischen Vereinbarung vor, welche grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Am 26. Juni 2020, nach Einleitung der Betreibung und Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens, habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer jedoch zusätzlich den Betrag von CHF 7'460.00 bezahlt, welcher der Restforderung abzüglich eines Rückbehalts von CHF 3'650.00 entspreche. In diesem Umfang sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Was den Rückbehalt von CHF 3'650.00 betrifft, wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab. In den Akten fände sich, so die Vorinstanz, Korrespondenz dahingehend, dass der Beschwerdeführer die in der Vereinbarung vom 7. Mai 2020 festgehaltenen E.________ nicht innert Frist bzw. bis zum Entscheiddatum beseitigt habe. Bei der Pflicht zur Zahlung des Übernahmepreises handle es sich um eine "unbeständige Vorleistungspflicht". Sei die erste Leistung bis zum Fälligkeitstermin der zweiten Leistung nicht erfolgt, hole der Anspruch auf die erste Leistung den zweiten Anspruch ein, womit sich zwei fällige Forderungen gegenüberstünden. Als Folge davon sei die vom Beschwerdegegner erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. der Verrechnung aufgrund der Fälligkeit der Gegenleistung (Mängelbehebung) zulässig (act. B.1 E. 2). 3.In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne zwischen der Abschreibung des Verfahrens für die Teilzahlung von CHF 7'460.00 und der Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs für den Rückbehalt von CHF 3'650.00 zu unterscheiden. Zugleich aber verlangt er die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung lediglich im Umfang des Rückbehalts von CHF 3'650.00 nebst Zins (vgl. act. A.1 Antrag
4 / 15 Ziff. 1), nicht im Umfang von CHF 11'289.55 nebst Zins wie noch vor der Vorinstanz (vgl. RG act. I.1). Der Beschwerdeführer ficht den vorinstanzlichen Entscheid folglich nur insoweit an, als mit ihm die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'650.00 nebst Zins abgewiesen wurde; im Mehrumfang soll der vorinstanzliche Entscheid demgegenüber Bestand haben. In diesem Sinne hielt der Beschwerdeführer bereits in der am 26. August 2020 bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme fest, Gegenstand des Rechtsöffnungsgesuchs sei – nach der erfolgten Teilzahlung – einzig noch der Rückbehalt von CHF 3'650.00 (RG act. I.5 Ziff. 2). Da der Streitwert der Beschwerde somit unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 4.Formell rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Seiner Ansicht nach hat die Vorinstanz die Stellungnahme vom 26. August 2020, in der er sich eingehend mit der Verrechnungseinrede auseinandergesetzt haben soll, nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme sei weder in der Prozessgeschichte erwähnt noch werde in der Begründung auf die Ausführungen zur Glaubhaftmachung der Verrechnungseinrede eingegangen. Das Gericht hätte zumindest vertiefter begründen müssen, warum es die Verrechnungseinrede als glaubhaft gemacht erachtet habe (act. A.1 Ziff. 2). 4.1.Nach konstanter Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch wird nicht verlangt, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Die Gründe des Entscheids können auch implizit dargelegt werden oder aus mehreren Erwägungen hervorgehen. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht es unterlässt, sich zu erheblichen Rügen zu äussern oder für die Entscheidfindung wichtige Parteivorbringen gar nicht erst in Erwägung zieht (BGer 4A_38/2020 v. 22.7.2020 E. 2.3 m.w.H.). 4.2.Die Vorinstanz räumte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2020 ein, den Eingang der Stellungnahme vom 26. August 2020 in der
5 / 15 Prozessgeschichte versehentlich nicht festgehalten zu haben. Sie führte jedoch aus, die Eingabe sei bei der Entscheidfindung durchaus berücksichtigt worden. Es sei inhaltlich darauf eingegangen worden, was sich aus den Erwägungen auf Seite 4 des Entscheides offenkundig ergebe (act. A.2). Dass die Vorinstanz es unterliess, die Stellungnahme vom 26. August 2020 in der Prozessgeschichte zu erwähnen, stellt ein Indiz dafür dar, dass sie diese in der Entscheidfindung tatsächlich überging. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit jedoch noch nicht dargetan. Massgebend in der Frage, ob die Vorinstanz den Vorbringen in der Stellungnahme vom 26. August 2020 die nötige Beachtung schenkte oder nicht, ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen in der Entscheidbegründung. 4.2.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 26. August 2020 vor, die von der Gegenpartei in ihrer Eingabe vom 3. August 2020 erfolgte Verrechnungserklärung sei unbeachtlich. Gemäss Vereinbarung wäre der Vermieter mit der Bezahlung des Übernahmepreises für das Inventar vorleistungspflichtig gewesen, während der Mieter die ihm obliegenden Reparaturen erst bis Ende Mai 2020 hätte vornehmen müssen, was er im Übrigen auch getan habe. Es sei ganz abgesehen davon zu berücksichtigen, dass eine Verrechnungsforderung mit Beweismitteln glaubhaft gemacht werden müsse, welche im summarischen Verfahren zulässig seien, mithin gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO mit Urkunden. Davon könne in casu keine Rede sein. Er – der Beschwerdeführer – bestreite denn auch in aller Form, dem Vermieter noch Geld aus einer nicht vorgenommenen Mängelbehebung schuldig zu sein. Im Gegenteil sei der Mieter auch diesbezüglich seinen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nachgekommen (RG act. I.5 Ziff. 3 S. 3 f.). 4.2.2. Nach der Entscheidbegründung der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner geltend, der Beschwerdeführer habe die in der Vereinbarung vom 7. Mai 2020 festgehaltenen E.________ nicht innert Frist bzw. bis heute nicht beseitigt. Tatsächlich finde sich, so die Vorinstanz, in den Akten Korrespondenz in dieser Hinsicht, so dass die vorgebrachten Einwendungen jedenfalls im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren genügen würden, um das Rechtsöffnungsbegehren in diesem Umfang zu Fall zu bringen (act. B.1 E. 2). Ob die Vorinstanz dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. August 2020 berücksichtigte, geht aus dieser Begründung nicht ohne Weiteres hervor. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Bestreitung der gegnerischen Einwendung beschränkte. Indem die Vorinstanz die Frage prüfte, ob die
6 / 15 E.________ fristgerecht behoben wurden oder nicht, trug sie dieser Bestreitung hinreichend Rechnung. Im Weiteren ging die Vorinstanz in der Entscheidbegründung auf die Vorleistungspflicht ein, wobei sie unter anderem ausführte, dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen pauschalen Vorbringen nicht, eine beständige Vorleistungspflicht zu beweisen (act. B.1 E. 2). Sie nahm also explizit Bezug auf den Aspekt der Vorleistungspflicht, welcher der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme vom 26. August 2020 thematisierte. Dies bestätigt die These, wonach die Vorinstanz die Stellungnahme vom 26. August 2020 zur Kenntnis nahm und in die Entscheidfällung miteinbezog. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich. 5.In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners zu Unrecht geschützt. Für die Verrechnungseinrede müssten Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft gemacht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Beim Einwand des Beschwerdegegners handle es sich um eine reine Parteibehauptung. Das einzige Dokument, das dem Gericht vorgelegt worden sei, sei eine Abrechnung seines Treuhänders, auf welcher ein Rückbehalt in der Höhe von CHF 3'650.00 aufgeführt sei. Dieser Rückbehalt sei nichts anderes als eine buchhalterische Rückstellung für eine zukünftige Behebung allfälliger E.________ am Mietobjekt. Nicht ausgewiesen sei hingegen, dass eine Ersatzvornahme tatsächlich stattgefunden habe und zu welchen Kosten. Bei diesem Betrag handle es sich also um eine unbelegte Verbuchung des Schuldners ohne irgendwelche rechtliche Bedeutung. Nicht einmal ansatzweise sei nachgewiesen, wie sich diese Summe genau zusammensetze. Hätten bereits Reparaturen stattgefunden, wäre es für den Schuldner ein Leichtes gewesen, diese mit entsprechenden Dokumenten aufzuzeigen. Der Bestand und die Höhe der Forderung könnten somit offensichtlich nicht glaubhaft gemacht werden. Aus diesem Grund erübrige sich auch die Prüfung der Fälligkeit. Da der Schuldner nicht habe glaubhaft machen können, dass tatsächlich eine Verrechnungsforderung bestehe, sei die Rechtsöffnung für den von der Gesamtforderung noch offenen Restbetrag von CHF 3'650.00 zu erteilen (act. A.1 Ziff. 3 f.). Der Beschwerdegegner entgegnet dem, der Beschwerdeführer unterlasse es selber nachzuweisen, dass die von ihm in Betreibung gesetzte bzw. die vorliegende Restforderung fällig wäre. Die dahingehenden Einwände seien demnach unbegründet. Ohne Fälligkeit sei eine Durchsetzung einer Forderung nicht möglich. Von einer vollumfänglichen Erfüllung der Pflichten des Beschwerdeführers sei das Regionalgericht korrekterweise nicht ausgegangen, da
7 / 15 diese offensichtlich nicht erfolgt sei und daher bestritten werde. Einen Beweis dafür erbringe der Beschwerdeführer nicht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daher nicht ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden Fälligkeit könne keine Rechtsöffnung gewährt werden. Sowieso sei die Behauptung, dass die Ersatzvornahme nicht stattgefunden habe, keine Rechtsfrage, die im Rechtsöffnungsverfahren geklärt werden könne. Die Behauptung werde bestritten. Irgendwelche Behauptungen, wonach der Bestand und die Höhe der Forderung nicht belegt werden könnte, seien daher unbegründet bzw. nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Rückbehalt für die Ersatzvornahme sei dem Beschwerdeführer korrekt angezeigt worden, wonach er daraus keine Ansprüche mehr geltend machen könne. Aufgrund der unbelegten Forderung bzw. der fehlenden Fälligkeit und der korrekt angezeigten Ersatzvornahme sei die Beschwerde bzw. das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen (act. A.3 Ziff. 10 ff.). 5.1.Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht das Gericht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führt, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen (BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6.1 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt auch für die blosse Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung das Vorlegen von Urkunden. Das Bundesgericht hat sich dabei jedoch explizit auf Urkunden im weiten Sinne der ZPO bezogen (Art. 177 und Art. 254 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat das Bundesgericht anerkannt, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiedener Dokumente resultieren kann. Überhaupt steht dem Richter beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, ein gewisses Ermessen zu. In keinem Fall ist der Betriebene im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren für das Glaubhaftmachen seiner Einwände auf Urkunden in der Qualität eines Rechtsöffnungstitels, d.h. im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 SchKG beschränkt. Ungenügend zur Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung sind aber reine Parteibehauptungen (BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6.1 m.w.H.).
8 / 15 5.2.Die Vorinstanz schloss auf das Vorliegen einer Verrechnungsforderung aufgrund der im Recht liegenden Korrespondenz. Dies genüge, so die Vorinstanz, um das Rechtsöffnungsbegehren zu Fall zu bringen (act. B.1 E. 2). Um welche Korrespondenz es sich genau handelt, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. In den Akten finden sich mehrere Briefe der Parteien: 5.2.1. Mit Brief vom 14. Mai 2020 betreffend "Mietermängel" teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er die Mieterschäden der Versicherung gemeldet habe. Der Mieter sei laut Mietrecht lediglich für den Zeitwert der beschädigten Sachen verantwortlich. Anschliessend ging der Beschwerdeführer auf verschiedene E.________ ein. Unter dem Stichwort "Küche kalt" hielt er fest, dass die beschädigten Platten durch Retus ersetzt würden. Bezüglich "Gang Küche/Lager" führte er aus, der Vermieter müsse durch Rechnung belegen, wann der Plattenbelag eingebaut werde, damit der Zeitwert berechnet werden könne. Der Vermieter könne die Reparatur oder den Ersatz des Bodens in Auftrag geben. Der Zeitwert werde dann von der Versicherung errechnet. In Bezug auf die Punkte "Schliessanlage" und "Malerarbeiten" hielt der Beschwerdeführer Entsprechendes fest, wobei er im Zusammenhang mit der Schiessanlage wiederum erwähnte, der Vermieter könne die Auswechslung der Anlage in Auftrag geben. Am Ende des Briefes bat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner schliesslich, die notwendigen Arbeiten in Auftrag zu geben und ihm die Forderungen zusammen mit den (alten) Belegen für die Berechnung des Zeitwertes zuzustellen (RG act. II.3). Im Brief vom 14. Mai 2020 forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner demnach ausdrücklich auf, die notwendigen Reparaturarbeiten auszuführen und die entsprechenden Forderungen in Rechnung zu stellen. Dass im Zusammenhang mit der Mängelbehebung Ersatzforderungen des Beschwerdegegners entstanden sind, erscheint angesichts dieser Erklärungen durchaus wahrscheinlich. Ob die Reparaturarbeiten dann auch tatsächlich ausgeführt wurden, lässt sich dem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Entsprechend fehlen auch Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe Ersatzforderungen tatsächlich entstanden sind. 5.2.2. Ähnliches gilt für die übrigen Briefe, die im Recht liegen. Im Brief des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 16. Juni 2020 wird zwar erwähnt, dass noch nicht alle Reparatur- bzw. Instandstellungsarbeiten ausgeführt seien. Der Vermieter mache von seinem Recht, auf Kosten des Mieters Ersatz zu beschaffen, Gebrauch. Der Rückbehalt von CHF 3'650.00 werde dafür eingesetzt (RG act. II.4). Nach dem Wortlaut dieses Briefes war zum damaligen Zeitpunkt die Mängelbehebung noch ausstehend, die Ersatzbeschaffung stand erst noch bevor.
9 / 15 Der Rückbehalt von CHF 3'650.00 diente folglich der Sicherung zukünftiger Ersatzforderungen. Auch der Brief vom 16. Juni 2020 gibt demnach keine Auskunft darüber, inwiefern Ersatzforderungen des Beschwerdegegners tatsächlich entstanden sind. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass der Brief vom 16. Juni 2020 vom Beschwerdegegner selber stammt und daher kaum mehr Beweiskraft als eine reine Parteibehauptung hat. Gleiches trifft auf den Brief vom 30. Juni 2020 zu, mit dem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer auf angebliche Pendenzen aus der Vereinbarung vom 7. Mai 2020 hinwies (vgl. RG act. II.7). Gänzlich unergiebig im vorliegenden Zusammenhang ist schliesslich der Brief des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 23. Juli 2020, finden sich darin doch keine Äusserungen zur Mängelbeseitigung (vgl. RG act. II.6). 5.3.Bei einer Gesamtwürdigung der in den Akten liegenden Korrespondenz fällt demnach auf, dass die Mängelbeseitigung durch den Beschwerdegegner mit entsprechenden Ersatzforderungen zwar Thema war. Dafür, dass der Beschwerdegegner die E.________ tatsächlich beseitigen liess und dafür Kosten in der Höhe des Rückbehalts von CHF 3'650.00 anfielen, mit der Folge, dass entsprechende (verrechenbare) Ersatzforderungen entstanden, finden sich in den Akten indes keine Hinweise, die über eine blosse Behauptung des Beschwerdegegners hinausgehen. Bei dieser Aktenlage erweist sich der Schluss der Vorinstanz, es seien fällige Ersatz- bzw. Verrechnungsforderungen im Umfang von CHF 3'650.00 glaubhaft dargetan, als falsch. Dass sich dieser Schluss aus anderen Gründen als der Korrespondenz zwischen den Parteien aufdrängen würde, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers ist entsprechend berechtigt und die Beschwerde daher gutzuheissen. 6.Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Wenn die Sache spruchreif ist, entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Da hier alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen vorliegen, ist die Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz urteilt dabei mit freier Kognition und in freier Beweiswürdigung (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 327 ZPO). 7.Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wendete der Beschwerdegegner ein, das Rechtsöffnungsgesuch sei unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer füge in
10 / 15 seinem Rechtsöffnungsgesuch einzig eine Auflistung an, aus der sich ergeben solle, dass sich die (bestrittene) Forderung aus einem Betrag von CHF 11'110.00 sowie Verzugszinsen, Mahnspesen und den Kosten des Zahlungsbefehls ergebe. Woraus sich die Forderung ergebe und gestützt auf welchen Titel Rechtsöffnung verlangt werde, ergebe sich aus der Auflistung nicht. Eine nähere Begründung – die blosse Erwähnung der Vereinbarung vom 7. Mai 2020 als Beilage stelle keine substantiierte Behauptung dar – fehle in der Gesuchsbegründung. Das Rechtsöffnungsgesuch sei damit offensichtlich unsubstantiiert. Es enthalte überhaupt keine substantiierten Tatsachenbehauptungen zum Rechtsöffnungstitel und zur Höhe der geltend gemachten Forderung bzw. woraus sich die in Betreibung gesetzt Forderung ergebe. Damit seien die formalen Anforderungen an eine Eingabe an das Gericht gemäss Art. 221 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO nicht erfüllt (RG act. I.4 Ziff. 4 ff.; vgl. auch act. A.3 Ziff. 4 ff.). 7.1.Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben – unter der Geltung der Verhandlungsmaxime – die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzukommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 v. 30.4.2018 E. 2.2 und 2.2.1 m.w.H.). Diese allgemeinen Grundsätze greifen auch im Rechtsöffnungsverfahren. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden, das summarische Verfahren, dessen Ablauf in Art. 252 ff. ZPO geregelt ist. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzliche) Normen nichts Anderes bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abweichung verlangt, gelten sinngemäss die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO; vgl. Seraina Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, in: ZZZ 2016,
11 / 15 S. 121). Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht es grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGE 144 III 552 E. 4.1.3). Auch im Rechtsöffnungsverfahren ist es mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Insbesondere hat der Gesuchsteller auch die genaue Zusammensetzung des geltend gemachten Forderungsbetrags Schritt für Schritt und unter Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun, soweit sich dieser nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren (Fürst, a.a.O., S. 125). 7.2.Das Rechtsöffnungsgesuch vom 17. Juni 2020 entsprach diesen Anforderungen an die Substantiierung nicht. Die Eingabe beschränkte sich auf die Bezeichnung der Parteien sowie das Rechtsbegehren. Im Rechtsbegehren wurde die geltend gemachte Forderungssumme von CHF 11'289.55 zwar aufgeschlüsselt, allerdings nur auf den Betrag von CHF 11'110.00 nebst Zins einerseits und den Verzugszins und die Kosten andererseits. Aus welchem Sachverhalt die Forderung abgeleitet wird, blieb offen. Immerhin fand sich am Ende der Eingabe insofern ein Hinweis zum Entstehungsgrund der Forderung, als dort auf die beigelegte Vereinbarung vom 7. Mai 2020 verwiesen wurde. Ein solcher Verweis auf die Beilagen ist jedoch grundsätzlich ungenügend. Denn wie erwähnt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren. Der vorliegende Fall ist indes speziell gelagert: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht anwaltlich vertreten war. Die Vorinstanz hätte ihn als juristischen Laien daher in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die ungenügende Substantiierung hinweisen und ihm Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen. Dieser Hinweis erübrigte sich, als der Beschwerdeführer von sich aus am 26. Juni 2020 sein Rechtsöffnungsgesuch mit einer weiteren Eingabe ergänzte, in welcher er ausführte, dass laut der Vereinbarung der Betrag von CHF 26'110.00 innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung ohne irgendwelche Verrechnungen fällig geworden sei (RG act. I.2). Blickt man sodann in die Vereinbarung vom 7. Mai 2020, welche zwei A4-Seiten umfasst, so ist darin als einzige Zahlungsverpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter die Übernahmeentschädigung in der Höhe von CHF 30'000.00 bzw. CHF 26'110.00
12 / 15 aufgeführt (RG act. II.2 Ziff. 3d und 10). Wirft man weiter einen Blick in den Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2020, der dem Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls beigelegt war, so wird darin als Forderungsurkunde die "Vereinbarung vom 07.05.2020 CHF 26'110.00, - CHF 15'000.00 (Akontozahlung)" im Umfang von CHF 11'110.00 nebst Zins aufgeführt (RG act. II.1). Anhand des Rechtsöffnungsgesuchs und der ergänzenden Eingabe vom 26. Juni 2020 in Verbindung mit den Beilagen (Vereinbarung vom 7. Mai 2020 und Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2020) konnten sowohl das Gericht als auch der Beschwerdegegner somit ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um die vertragliche Übernahmeentschädigung von CHF 26'110.00 abzüglich einer Akontozahlung von CHF 15'000.00 handelt. Dass dem Beschwerdegegner bewusst war, gegen welche Forderung er sich verteidigen muss, bestätigte er im Übrigen selber, nahm er doch in seiner Stellungnahme vom 3. August 2020 zu dieser Forderung im Einzelnen Stellung (vgl. RG act. I.4 Ziff. 11). Unter diesen Umständen ist nicht gerechtfertigt, das Rechtsöffnungsgesuch mangels Substantiierung abzuweisen. 8.Weiter erhob der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren den Einwand, für die geltend gemachte Forderungssumme von CHF 11'289.55 liege kein Rechtsöffnungstitel vor. Diese Summe ergebe sich nicht aus der Vereinbarung vom 7. Mai 2020. Sie sei auch nicht bestimmbar (RG act. I.4 Ziff. 12 ff.). Dieser Einwand ist unbegründet. In der Vereinbarung vom 7. Mai 2020 bezifferten die Parteien die Forderung auf CHF 30'000.00 bzw. – nach Abzug des Mietzinses für April 2020 – auf CHF 26'110.00 (RG act. II.2 Ziff. 3d und 10). In diesem Betrag ist die in Betreibung gesetzte Teilforderung von CHF 11'289.55 bzw. nunmehr CHF 3'650.00 enthalten. Die geltend gemachte Forderung ist mithin von der Schuldanerkennung des Beschwerdegegners gedeckt. 9.Der Beschwerdegegner bestritt bereits im vorinstanzlichen Verfahren ferner die Fälligkeit der Forderung (RG act. I.4 Ziff. 16 ff.; vgl. auch act. A.3 Ziff. 3 und 10). Diese Bestreitung ist offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer wies bereits in seiner ergänzenden Eingabe vom 26. Juni 2020 darauf hin, dass der Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung der Vereinbarung fällig werde (RG act. I.2). Tatsächlich verpflichtete sich der Vermieter in der Vereinbarung vom 7. Mai 2020, den Betrag auf ein vom Mieter bekanntzugebendes Konto innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung zu übertragen (RG act. II.2 Ziff. 3d). Der Betrag ist somit seit dem 21. Mai 2020 fällig. Da es sich bei diesem Datum um einen Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR handelt, befindet sich der Beschwerdegegner seit dem 22. Mai 2020 in Verzug. Seit diesem Tag schuldet er
13 / 15 auf den ausstehenden Betrag somit auch den gesetzlichen Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR). 10.Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Verrechnungseinrede zu Unrecht schützte, begründet und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. Nachdem sich das Rechtsöffnungsgesuch als hinreichend substantiiert erweist, für den geltend gemachten Betrag von CHF 3'650.00 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt und dieser Betrag seit dem 21. Mai 2020 fällig ist (Verfalltag), ist die provisorische Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen. 11.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.1. Für das vorinstanzliche Verfahren wird die Spruchgebühr ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von CHF 11'110.00 und vom verursachten Aufwand auf CHF 420.00 festgesetzt (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.25]). Die Parteientschädigung wird, da der Beschwerdeführer weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht hat, nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 2 ff. der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Angesichts der sich vorliegend stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschrift (Stellungnahme vom 26. August 2020 in Ausübung des Replikrechts) scheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 600.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ergibt. 11.2. Für das Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert von CHF 3'650.00 und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat auch im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote und keine Honorarvereinbarung eingereicht. Ausgehend von einem Aufwand von rund drei Stunden und einem Stundenansatz von CHF 240.00 scheint hier eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen (vgl. Art. 2 ff. HV).
14 / 15 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1–2 des Entscheids des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Surselva vom 31. August 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. In der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Surselva (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2020) wird der Rechtsvorschlag beseitigt und provisorische Rechtsöffnung für CHF 3'650.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2020 erteilt. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsgesuch zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 420.00 gehen zu Lasten von C.. C. hat A._____ ausseramtlich mit CHF 600.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen." 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 200.00 direkt zu ersetzen. 3.C._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni