Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 09. Oktober 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 5010. Oktober 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer VorsitzMichael Dürst AktuarinThöny In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Landquart vom 30. August 2017, mitgeteilt am 4. September 2017, in Sachen der Y., Be- schwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur im Rahmen eines hängigen Eheschutzverfahrens das Gesuch von Y._____ um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und ver- pflichtete X., mit Wirkung ab 1. Juni 2017 an den Unterhalt von Y. und die gemeinsame Tochter A._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt CHF 3'190.00, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen à Konto und unter Anrechnung der Unterhaltsbei- träge an Y._____ und A., zu bezahlen. Am 13. Juni 2017 erging im genann- ten Eheschutzverfahren ein weiterer Entscheid, mit welchem insbesondere eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft für die Tochter A. angeord- net und gleichzeitig die Beurteilung der übrigen Rechtsbegehren - darunter auch die Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts - aufgeschoben wurde, bis erste Erkenntnisse des Beistandes vorliegen würden. B.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Landquart vom 20. Juni 2017 (Betreibungs-Nr. ) wurde X. von Y._____ für den Betrag von CHF 2'600.00 betrieben. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurden dabei "Alimente für den Monat Juni 2017 für A._____ und Y." aufge- führt. Der Zahlungsbefehl wurde X. am 22. Juni 2017 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C.Am 30. Juni 2017 stellte Y._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit dem folgenden Rechtsbe- gehren: In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Region Landquart sei gestützt auf Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 2'600.00. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Schuldner per Entscheid des Regio- nalgerichts Plessur vom 31. Mai 2017 verpflichtet worden sei, der Gläubigerin per
Seite 3 — 11 zeichnet habe. Mit dem Entscheid vom 31. Mai 2017 des Regionalgerichts Plessur sei lediglich entschieden worden, dass er mit Wirkung per 1. Juni 2017 verpflichtet werde, Y._____ Unterhalt in Höhe von CHF 3'190.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 zu bezahlen. Damit sei nach Abzug der Vorschüsse eine Differenz- zahlung von CHF 810.00 zu tätigen, welche von ihm am 8. Juni 2017 an Y._____ überwiesen worden sei. Die folgenden Unterhaltszahlungen seien immer per 25. jeden Monats erfolgt. Zu den gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen habe er noch die Krankenkassenrechnung für Juni bezahlt, wie auch die Kita- Rechnung. Somit schulde ihm Y._____ aus heutiger Sicht CHF 747.00, ohne das im Monat Mai beschlagnahmte Haushaltsgeld von rund CHF 1'680.85 zuzüglich die von ihm am 25. April 2017 an sie überwiesenen CHF 500.00, welche ihm an- teilsmässig zustehen würden. E.An der Hauptverhandlung vom 18. August 2017 nahm nur Y._____ teil. Zu der schriftlichen Stellungnahme von X._____ vom 17. August 2017 führte sie aus, dass es sich bei den Zahlungen in der Höhe von CHF 1'800.00 vom 15. Mai 2017 und von CHF 800.00 vom 24. Mai 2017 um Unterhaltszahlungen für den Monat Mai gehandelt habe. Was die vom Gesuchsgegner bezahlte Krankenkasse für sie und ihre Tochter in der Höhe von CHF 321.05 sowie CHF 156.85 sowie die Zah- lung für die Kinderkrippe in der Höhe von CHF 270.00 betreffe, so anerkenne sie, dass der Gesuchsgegner diese Zahlungen zur Verrechnung bringen könne. Inso- fern reduziere sie ihre Forderung auf den Betrag von CHF 1'852.10. F.Mit Entscheid vom 30. August 2017, mitgeteilt am 4. September 2017, er- kannte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart was folgt: 1.Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. _____, Betreibungsamt Landquart, Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2017, definitive Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 1'852.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2017 erteilt. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Ertei- lung des Regressrechtes. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Belehrung Fristenstillstand). 6.(Mitteilung). Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgeg- ner ab Juni 2017 Unterhalt in Höhe von insgesamt CHF 8'377.90 bezahlt habe.
Seite 4 — 11 Gemäss Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 1. Juni 2017 sei er verpflich- tet worden, einen Betrag von monatlich CHF 3'410.00 an die Gesuchstellerin zu überweisen. Für die Monate Juni, Juli und August ergebe dies einen Gesamtbe- trag von CHF 10'230.00. Insofern habe der Gesuchsgegner für jene Periode CHF 1'852.10 zu wenig bezahlt. G.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 14. September 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2017 und die Abweisung des Rechtsöffnungsantrags von Petra Frank. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es seien die von ihm im Mai 2017 geleisteten Vorschüsse von CHF 1'800.00 und CHF 800.00 in Abzug zu bringen. Damit sei nach Abzug der Vorschüsse noch eine Differenzzah- lung von CHF 810.00 fällig gewesen, welche er am 8. Juni 2017 an Y._____ überwiesen habe. Des Weiteren handle es sich beim Entscheid vom 31. Mai 2017 des Regionalgerichts Plessur um eine superprovisorische Massnahme, gegen welche kein Rechtsmittel möglich sei. Ausserdem beantrage er aufschiebende Wirkung, da nur der Unterhalt Juni streitig sei und nicht gewährleistet sei, dass Y._____ dies zurückzahlen könne. H.Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2017 erteilte die Vorsit- zende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah-
Seite 5 — 11 ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Ent- scheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.1.Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 30. Au- gust 2017 und wurde den Parteien am 4. September 2017 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erfolgte die Beschwerde somit fristgerecht. Da die Be- schwerde auch den formellen Begründungsanforderungen genügt, kann darauf eingetreten werden. 1.2.Wird – wie vorliegend – im Rechtsmittelverfahren der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten, entscheidet die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung
Seite 6 — 11 festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). 3.1.Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkus I, 2. Auflage, Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). 3.2.Im vorliegenden Verfahren beruht die geltend gemachte Forderung auf ei- ner durch das Gericht superprovisorisch angeordneten Unterhaltsverpflichtung. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine solche überhaupt einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann. 3.2.1. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann der Eheschutzrichter gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO die von einem Ehegatten bean- tragten Eheschutzmassnahmen ganz oder teilweise sofort und ohne Anhörung des anderen Ehegatten in Form von superprovisorischen Massnahmen anordnen (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N. 1.18). In der Lehre und Rechtsprechung umstritten ist jedoch, ob in einem Eheschutzverfahren auch Un- terhaltsleistungen superprovisorisch angeordnet werden können. Das Obergericht des Kantons Zürich beispielsweise verneint dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 262 lit. e ZPO die Leistung einer Geldzahlung nur dann als vorsorgli- che Massnahme verfügt werden könne, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei, was auf Eheschutzverfahren nicht zutreffe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE11006 vom 8. Februar 2012 E. 2.4.2.). Demgegenüber vertreten das Oberge- richt des Kantons Aargau (vgl. Entscheid ZSU.2011.433 vom 20. Februar 2012 E. 5), das Obergericht des Kantons Bern (vgl. Entscheid ZK 13 939 vom 6. Dezem- ber 2012 E. 1), das Obergericht Thurgau (vgl. RBOG 2013 Nr. 14 E. 4.g) und das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (vgl. Entscheid FS.212.10 E. 2) die Auffas- sung, dass in einem länger dauernden Verfahren durchaus ein Bedarf nach einst-
Seite 7 — 11 weiligen Rechtsschutz bestehen kann, weshalb die Möglichkeit von superproviso- risch angeordneten Unterhaltsbeiträgen im Eheschutz bejaht wird (vgl. dazu auch Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II, 3. Auflage, Bern 2017, N. 16 zu Anh. ZPO Art. 271; Six, a.a.O. N. 1.18 und 5.02). Das Bundesgericht hat die Frage bislang offen gelassen (Ver- fügung 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5), wobei es dazu festhielt, dass angesichts ihrer Umstrittenheit die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich erscheine. 3.2.2. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seiner bisherigen Praxis die Zulässigkeit von superprovisorischen Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren grundsätzlich nicht verneint und ist auf Rechtsmittel gegen solche Anordnungen stets eingetreten, sofern es unter den besonderen Umständen des Falles erforder- lich war, für die Dauer des Eheschutzverfahrens eine Regelung zu treffen (vgl. den Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 16 23 vom 1. Februar 2016 mit Verweis auf den Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 11 26 vom 7. Juni 2011). Dies entspricht insbe- sondere dem schützendeswerten Bedürfnis der berechtigten Partei, wenn das Verfahren zur endgültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge noch längere Zeit beansprucht. Da eine solche superprovisorische Anordnung sofort vollstreckbar ist, kann für damit zugesprochene Unterhaltsbeiträge auch die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Das gilt allerdings nur, solange die superproviso- risch angeordneten Unterhaltsbeiträge nicht durch den unverzüglich zu erlassen- den Entscheid im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO ersetzt worden sind, da mit die- sem die Wirkungen der superprovisorischen Eheschutzmassnahmen ex tunc da- hinfallen (vgl. Jann Six, a.a.O., N. 5.02 mit Verweis auf den Entscheid des Ober- gerichts Aargau ZSU.2011.433 vom 20. Februar 2012 E. 5). Damit bildet der Ent- scheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 31. Mai 2017 betreffend die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme im Eheschutzverfahren für die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge einen gültigen Titel, der grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. 3.3.Bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht für den Betrag von CHF 1'852.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2017 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung der von ihm bereits im Mai 2017 und damit vor Erlass des massgeblichen Massnahmeentscheids er- brachten Vorschusszahlungen. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass die Vor- instanz X._____ verpflichtete, mit Wirkung ab 1. Juni 2017 an den Unterhalt von
Seite 8 — 11 Y._____ und die gemeinsame Tochter A._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt CHF 3'190.00, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen "à Konto und unter Anrechnung der Unterhaltsbeiträge an Y._____ und A.", zu bezahlen. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen Vor- behalt bereits erbrachter Zahlungen, welcher zur Folge hätte, dass dem Entscheid mangels Bezifferung der anrechenbaren Zahlungen die Titelqualität abzusprechen wäre (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.4.). Vielmehr bezieht sich die genannte Formulie- rung auf den Umstand, dass die zu leistenden Unterhaltsbeiträge nur vorläufig, das heisst für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens, festgelegt wurden und erst in einem (im konkreten Fall noch ausstehenden) Entscheid im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO definitiv bestimmt werden. Die gestützt auf die superprovisorische Anordnung geleisteten Zahlungen können sodann an die gemäss definitivem Ent- scheid geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 3.3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde wird die Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung dann verweigert, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder ge- stundet worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Behauptet der Betriebene wie im vorliegenden Fall die Anrechenbarkeit einer früheren Zahlung, das heisst einer Vorauszahlung auf eine später festgesetzte oder fällig gewordene Schuld, so trifft ihn die Beweislast für die Anrechnung nach den Regeln von Art. 86 und 87 OR. Im konkreten Fall verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift auf zwei Zahlungen, die er im Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin getätigt habe, und macht geltend, mit diesen Zahlungen sei er bereits einem Teil seiner Unterhalts- pflicht nachgekommen. Als Beweis legt er die Buchungsdetails der beiden Ver- gütungsaufträge (act. B.1 und B.2) zu den Akten. Aus dem ersten Zahlungsauftrag vom 15. Mai 2017 (act. B.1) geht hervor, dass er Y. gleichentags CHF 1'800.00 überwies, wobei er als Zahlungszweck "Wohnungseinrichtung" an- gab. Diese Anmerkung stellt eine Zuweisung der Zahlung an eine bestimmte Schuld im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR, welche nachträglich nicht mehr geändert werden kann (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 6). Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung vom 15. Mai 2017 gerade nicht als Vorschusszahlung an den Unterhalt bestimmt war. Insofern fällt auch die Anrechenbarkeit an die Unterhaltsschuld gemäss Massnahmeentscheid vom 31. Mai 2017 ausser Betracht. Bei der zwei- ten, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlung vom 24. Mai 2017 in
Seite 9 — 11 Höhe von CHF 800.00 wurde im Gegensatz zur ersten Zahlung kein Zahlungs- zweck angegeben. Demzufolge gelangt Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung, wo- nach die Zahlung auf die fällige Schuld und unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld anzurechnen ist, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, oder sofern keine Betreibung stattgefunden hat, auf die früher verfallene. Auf den kon- kreten Fall bezogen bedeutet dies, dass die Anrechnung auf den Unterhalt für den Monat Mai 2017, welcher mit Wirkung ab Trennungsdatum auch beantragt worden war, erfolgt. Somit fehlt es auch bezüglich dieser Zahlung an einem Nachweis der Anrechenbarkeit durch den Beschwerdeführer, weshalb sie für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausser Acht bleibt. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit hat, diese Zahlungen im Eheschutzverfahren geltend zu machen und dort deren Anrechnung zu beantragen, zumal die Beschwerdegegnerin im Eheschutz- verfahren gemäss ihrer Eingabe vom 24. Mai 2017 (vgl. hierzu act. B.7 S. 2) um Unterhaltszahlungen rückwirkend ab dem 16. Mai 2017 ersucht hat (Ziff. 6 ihres Rechtsbegehrens). 3.3.3. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Betreibung - wie sich sowohl aus dem Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2017 (vorinstanzliche Akten act. II./1.) als auch aus dem Rechtsöffnungs- begehren vom 29. Juni 2017 (vorinstanzliche Akten act. I./1.) ergibt - lediglich der Unterhalt für den Monat Juni 2017 ist. Die geleisteten Unterhaltszahlungen für die Monate Juli und August 2017, welche die Vorinstanz in ihre Berechnung der For- derung miteinbezog (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 4), sind daher vorliegend irrelevant und nicht zu berücksichtigen. Die massgebliche Schuld von CHF 1'852.10 ergibt sich folglich aus dem gemäss Massnahmeentscheid für den Monat Juni 2017 geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'410.00 abzüglich der geleisteten Unterhaltszahlung von CHF 810.00 sowie abzüglich der von der Be- schwerdegegnerin anerkannten Zahlungen für die Krankenkasse in Höhe von total CHF 477.90 (CHF 321.05 für sie sowie CHF 156.85 für ihre Tochter) und die Kin- derkrippe in Höhe von CHF 270.00. Mangels Nachweises der Anrechenbarkeit weiterer Zahlungen vom Mai 2017 hat die Vorinstanz zu Recht über diesen Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt. 4.Praxisgemäss kann auch für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (Staehelin, a.a.O., N. 49 zu Art. 80). Jedoch müssen aufgelaufene Verzugszinsen explizit in Betreibung gesetzt werden. Dies ist im vorliegenden Fall, wie sich aus dem Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2017 (vorinstanzliche Akten act. II./1.) ergibt, nicht erfolgt. Gemäss
Seite 10 — 11 Zahlungsbefehl wurde lediglich Betreibung über den Betrag von CHF 2'600.00 ohne Verzugszins eingeleitet. Die Rechtsöffnung kann nicht über das im Zah- lungsbefehl Geforderte hinausgehen. Demzufolge ist der vorinstanzliche Ent- scheid in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren und es ist für die Ver- zugszinsen keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 5.Da der Beschwerdeführer nur bezüglich der Verzugszinsen und damit in einem untergeordneten Punkt obsiegt und der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kostenregelung des Rechtsöffnungsver- fahrens bleibt damit unverändert bestehen. Die Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 200.-- festgelegt. Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten waren, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädi- gung verzichtet.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2.In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart wird für den Betrag von CHF 1'852.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.1Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von X._____. 4.2Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an: