Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2017 18
Entscheidungsdatum
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 1831. Juli 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs VorsitzBrunner RichterMichael Dürst und Hubert AktuarPers In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A., Beschwerdeführer 1, sowie der Erbengemeinschaft B . _ _ _ _ _ , be- stehend aus: C., D., und E., Beschwerdeführer 2-4, alle vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jan Berchtold, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur vom 15. De- zember 2016, mitgeteilt am 16. Januar 2017, und F._____, Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur, betreffend Nichtigkeit einer Pfändung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.1.Mit Eingabe vom 16. August 2016 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch das Betreibungs- und Konkursamt Plessur namens und im Auftrag von F._____ aufgrund des am 26. Februar 2016 zugestellten Verlustscheins sowie unter Beilage einer Kopie desselben um Fortsetzung der Betreibung (Nr. ) gegen A. über eine Forderungssumme von CHF 114'345.15. In ihrem Be- gleitschreiben wies die Rechtsanwältin das Betreibungs- und Konkursamt Plessur unter Beilage des Kaufvertrags vom 9. März 2015 darauf hin, dass A._____ noch über die Aktien der G., O.1, als verwertbares Aktivum verfügen sollte. Der Sohn des Schuldners, C., habe ihrem Klienten beiläufig mitgeteilt, dass er das Aktienpaket in sein Eigentum übernommen habe, weshalb in einem ersten Schritt geprüft werden müsse, ob dessen Aussage zutreffe. Falls das Eigentum am Aktienpaket tatsächlich übertragen worden wäre, müsste es über die pauliani- sche Anfechtung des Rechtsgeschäfts wieder der Pfändungsmasse zugeführt werden. 2.Am 23. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin von F. zuhanden des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur ein weiteres Fortsetzungsbegehren mit demselben Inhalt ein. 3.Auf telefonische Aufforderung des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur reichte Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch mit Schreiben vom 21. September 2016 das Original des Verlustscheins vom 26. Februar 2016 nach. 4.Der in Betreibung gesetzten Forderung liegt gemäss Verlustschein vom 26. Februar 2016 die Rückzahlung eines Darlehens zugrunde. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von 60 Namenaktien der G._____ in O.1_____ von H._____ und I._____ (Verkäufer) an _____ bzw. J._____ und Dritte (Käufer) sah der Kaufver- trag vom 9. März 2015 in Bezug auf die Modalitäten der Kaufpreiszahlung unter anderem einen Darlehensvertrag zwischen F._____ und _____ bzw. J._____ vor. Gemäss separat abgeschlossenem Darlehensvertrag vom 9. März 2015 gewährte I._____ _____ bzw. J._____ mit Beginn ab 12. März 2015 bis maximal am 1. Au- gust 2015 ein zinsloses Darlehen über CHF 110'000.00, welches auf diesen Zeit- punkt hin vollständig auf ein GKB-Konto, lautend auf F., zurückbezahlt wer- den sollte. B.Gemäss Pfändungsurkunde vom 16. Januar 2017 pfändete das Betrei- bungs- und Konkursamt Plessur am 15. Dezember 2016 60 Namenaktien der G. sowie die daraus fliessenden Dividenden mit einem Schätzungswert von

Seite 3 — 12 CHF 100'000.00. Gleichentags (16. Januar 2017) erfolgte die Anzeige der Pfän- dung an C., Verwaltungsratspräsident der G.. C.Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhoben A._____ sowie die Erbenge- meinschaft B., bestehend aus C., D._____ und E., beim Kan- tonsgericht von Graubünden Nichtigkeitsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegeh- ren: "Es sei festzustellen, dass die Pfändung von 60 Namenaktien der G., O.1_____, mit den daraus fliessenden Dividenden in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur (Pfändungsurkunde vom 15. Dezem- ber 2016, Gruppen Nr. ) nichtig ist." In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. D.Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 liess F. folgende Anträge stellen:

  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Pfändung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Plessur vom 15. Dezember 2016 sei ab- zuweisen.
  2. Der Nichtigkeitsbeschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu ertei- len.
  3. Den Beschwerdeführern 1-4 sei eine Busse wegen mutwilliger Be- schwerdeführung aufzuerlegen. Eventualiter sei lediglich den Be- schwerdeführern 1 und 2 eine solche Busse aufzuerlegen.
  4. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer 1-4, even- tualiter der Beschwerdeführer 1 und 2. E.Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt Plessur was folgt:
  5. Es sei verfahrensrechtlich auch der betroffene Gläubiger F._____, _____strasse, _____, vertreten durch RAin Laura Oesch, Quader- strasse 5, Postfach 44, 7001 Chur, anzuhören.
  6. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. F.Mit Replik vom 24. März 2017 bzw. Stellungnahme vom 7. April 2017 nah- men sowohl die Beschwerdeführer wie auch F._____ ein weiteres Mal zu den je- weiligen Eingaben der Gegenpartei Stellung. G.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 12 II. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt bildet die Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Kon- kursamtes Plessur vom 15. Dezember 2016, welche J._____ am 16. Januar 2017 zugestellt wurde. Gleichentags wurde C., Verwaltungsratspräsident der G., die Pfändung angezeigt (Akten BKA Plessur, act. 15 und 16). Die Be- schwerdeführer stützen ihre Beschwerde demnach zu Recht auf Art. 22 Abs. 1 SchKG, da die Frist von zehn Tagen für eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Februar 2017 ab- gelaufen war. Sie beantragen denn auch ausdrücklich die Feststellung der Nich- tigkeit der angefochtenen Pfändung, welche jederzeit geltend gemacht werden kann; das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht (Flavio Comet- ta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 22 SchKG; Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2016, N 16c zu Art. 22 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG- Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 22 SchKG; BGE 139 III 44 E. 3.1.2 S. 46 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_624/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Sachlich zuständig für die Be- urteilung der Nichtigkeit ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde (Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Auf die bei der zuständigen Auf- sichtsbehörde formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.Verfügungen, die gegen im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassene Vorschriften verstossen, sind nich- tig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichts- behörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr be- ruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig; die Nichtigkeit wirkt ex tunc.

Seite 5 — 12 Während materiellrechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen, sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Comet- ta/Möckli, a.a.O., N 8 f. zu Art. 22 SchKG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 3 zu Art. 22 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.4 mit wei- teren Hinweisen). 3.F._____ bestreitet in seiner Vernehmlassung vorsorglich die Aktivlegitimati- on der Beschwerdeführer 2-4, da seiner Auffassung nach aufgrund der gesetzli- chen Erbfolge auch der Beschwerdeführer 1 als Ehemann der verstorbenen B._____ sel. Teil der Erbengemeinschaft B._____ wäre. Die Beschwerdeführer 2- 4 hätten es unterlassen nachzuweisen, dass nur sie – ohne den Schuldner – in der Erbengemeinschaft B._____ seien. Die Frage, ob die Erbengemeinschaft B._____ überhaupt zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der genauen Rolle von C._____ in der vorliegenden Angelegenheit (vgl. hierzu die kritischen Ausführun- gen des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur in dessen Stellungnahme vom 16. März 2016 [act. A.3 S. 4]). 4.1.Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass das Fortsetzungs- begehren von F._____ gemäss Pfändungsurkunde vom 15. Dezember 2016 erst am 19. September 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur eingegangen sei. Damit sei die gesetzlich vorgeschriebene Frist von sechs Monaten offensicht- lich verpasst worden, weshalb die daraufhin erfolgte Pfändung der 60 Namenakti- en der G._____ nichtig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG kann der Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Ver- lustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. Diese Frist wurde vorliegend offensichtlich eingehalten. Der Verlustschein in der Betreibung F._____ gegen A._____ wurde vom Betreibungsamt Plessur am 26. Februar 2016 ausgestellt (Akten BKA Plessur, act. 1/3). Das Fortsetzungsbegehren wurde in der Folge am 16. August 2016 sowie am 23. August 2016 gestellt und ging beim Be- treibungs- und Konkursamt Plessur nachweislich am 17. August 2016 bzw. am 23. August 2016 ein (vgl. Akten BKA Plessur, act. 1/1, 1/2 und 2; act. C.9 und C.13). Überdies liegt eine unterzeichnete Empfangsbescheinigung des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur vom 23. August 2016 bei den Akten (act. C.10). Das Be- gehren um Fortsetzung der Betreibung erfolgte damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer rechtzeitig. Daran ändert auch nichts, dass zunächst nur eine Kopie des Verlustscheins eingereicht und das Original erst auf Aufforderung

Seite 6 — 12 hin am 21. September 2016 zugestellt wurde (Akten BKA Plessur, act. 3). Mass- geblich für die Fristwahrung ist gemäss Gesetz allein die Stellung des Fortset- zungsbegehrens. Die Beilegung des Verlustscheins dient in diesem Zusammen- hang nur der Überprüfung, ob die Frist von sechs Monaten gewahrt wurde. Wenn das Betreibungs- und Konkursamt für diese Prüfung den Originalverlustschein vorgelegt haben will, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit des Forts- etzungsbegehrens. Schon gar nicht würde dieser Vorgang einen Nichtigkeitsgrund darstellen. Schliesslich erweist sich auch der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Widerspruch in der E-Mail des Leiters des Betreibungs- und Konkur- samtes Plessur vom 31. Januar 2017 (act. B.6) als unbehelflich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Pfändungsbeamte das Fortsetzungsbegehren fälschlicherweise erst mit dem Eingang des Originalverlustscheins erfasst und es unterlassen hat, das Ein- gangsdatum abzuändern. Insofern ist auch nicht von Belang, dass der Originalver- lustschein am 22. September 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt Plessur einging (Akten BKA Plessur, act. 3) und auf der Pfändungsurkunde als Eingangs- datum des Fortsetzungsbegehrens der 19. September 2016 eingetragen wurde (vgl. Akten BKA Plessur, act. 16). Jedenfalls ist die fristgerechte Einreichung des Fortsetzungsbegehrens nach den vorangegangenen Ausführungen hinlänglich ausgewiesen. Von einem Widerspruch, der die Nichtigkeit der Pfändungsurkunde zu bewirken vermöchte, kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. 4.2.Weitere Rechtsverletzungen erblicken die Beschwerdeführer zum einen darin, dass dem Schuldner in Missachtung von Art. 90 SchKG die Durchführung der Pfändung nicht angezeigt worden sei, womit auch das ihm zustehende Recht zur Teilnahme an der Pfändung verwehrt worden sei. Zum anderen wird geltend gemacht, das Betreibungs- und Konkursamt Plessur habe gegen Art. 8 Abs. 1 SchKG verstossen, indem es die angebliche Pfändung nicht protokolliert habe. Was die erste Rüge der fehlenden Pfändungsankündigung betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2016 vom 24. Mai 2016 E. 2.1 und 7B.80/2003 vom 1. Juli 2003 E. 3.4; Cometta/Möckli, a.a.O., N 7 zu Art. 22 SchKG; André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 15 zu Art. 90 SchKG). Eine unterlassene Pfändungsankündigung vermag demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer von Vornherein keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen. Des Weiteren kann auf die zutreffenden Aus-

Seite 7 — 12 führungen des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur in dessen Stellungnahme verwiesen werden, worin das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführer als widersprüchlich bezeichnet wird. So behaupten diese, es sei keine Pfändungs- ankündigung ergangen, reichen das betreffende Dokument, datiert vom 4. Oktober 2016, gleichzeitig aber selber als Actorum B.9 zu den Akten. Damit erweist sich die Behauptung der unterlassenen Pfändungsankündigung als klar aktenwidrig. Hinsichtlich der zweiten Rüge ist festzuhalten, dass formell sehr wohl ein Pfän- dungsprotokoll bei den Akten liegt (Akten BKA Plessur, act. 4), welches auch von den Beschwerdeführern eingereicht wurde (act. B.10). Allerdings wurde dieses weder vom Schuldner noch vom Pfändungsbeamten unterzeichnet. Es enthält zu- dem Lücken und entspricht mehr einem vorgefertigten Ablaufprotokoll, welches anlässlich der Pfändung entsprechend zu ergänzen gewesen wäre. Selbst wenn aber ein Pfändungsprotokoll gänzlich fehlen würde, wäre dies offensichtlich kein Grund, die Pfändung für nichtig zu erklären, da sogar eine Pfändung in Abwesen- heit des Schuldners möglich und gültig ist (BGE 130 III 661 E. 1.2 S. 663; 112 III 14 E. 5.a S. 16). Massgebend für den Inhalt der Pfändung (Gegenstände, Umfang etc.) ist ohnehin die Pfändungsurkunde. Der Rüge des fehlenden Pfändungsproto- kolls ist somit bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden. 4.3.Seitens der Beschwerdeführer wird sodann geltend gemacht, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung am 15. Dezember 2016 kein Eigentum an den gepfändeten Vermögenswerten gehabt habe, was dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur bekannt gewesen sei, dieses aber anscheinend nicht interes- siert habe. Die Beschwerdeführer verkennen, dass in diesem Fall Nichtigkeit nur anzunehmen wäre, wenn die gepfändeten Vermögenswerte offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2010 vom 19. No- vember 2010 E. 2.2; BGE 84 III 79 S. 82 ff.; Cometta/Möckli, a.a.O., N 13 zu Art. 22 SchKG; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 4 zu Art. 22 SchKG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss im Recht liegenden Kaufvertrag vom 9. März 2015 wurden die 60 Namenaktien der G._____ von den damaligen Eigentümern H._____ und I._____ auf _____ bzw. J._____ sowie Dritte übertragen (Akten BKA Plessur, act. 11). In Bezug auf deren anschliessenden Weiterverkauf sind die Verhältnisse auf- grund der vorliegenden Akten allerdings nicht klar. In einem als Mängelrüge beti- telten Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte C._____ I._____ mit, dass er J._____ we- gen gesundheitlichen Problemen habe entlasten müssen, weshalb er dieses Ob- jekt – gemeint wohl das Hotel K._____ – in seine Obhut genommen habe. Das Aktienpaket habe er sodann in sein Eigentum übernommen und gemäss Handels- registerauszug sei er neu Präsident der Gesellschaft (Akten BKA Plessur, act.

Seite 8 — 12 7/6). Anlässlich der Einvernahme und Zusammenkunft vom 2. November 2016, an welcher C._____ in seiner Funktion als Schuldnervertreter vor dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur erschien, wurde allem Anschein nach ein Weiterverkauf des Aktienpakets an einen unbekannten Dritten, welcher durch Herrn L., einen in Weissrussland domizilierten Juristen, vertreten wird, thematisiert. Vom Umstand, dass er die Aktien der G. in sein Eigentum übernommen haben soll, erwähnte C._____ nach Darstellung des Betreibungs- und Konkursamtes Plessur zum damaligen Zeitpunkt nichts (vgl. act. A.3 S. 2 f.). Im Nachgang zu dieser Besprechung übermittelte C._____ dem Betreibungs- und Konkursamt Plessur mit E-Mail vom 9. November 2016 die Kontaktdaten von L._____ in Weissrussland sowie einer auf den M._____ eingetragenen Gesellschaft, lautend auf den Namen N._____ (vgl. Akten BKA Plessur, act. 6). Mit E-Mail vom 18. No- vember 2016 erkundigte sich das Betreibungs- und Konkursamt Plessur bei C._____ nach dem im Rahmen der Besprechung vom 2. November 2016 eben- falls thematisierten Aktienkaufvertrag zwischen J._____ und L.. Ohne einen solchen Vertrag sei davon auszugehen, dass J. nach wie vor im Besitz die- ser Aktien sei und diese gepfändet würden (vgl. Akten BKA Plessur, act. 8). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 wurde L._____ als potentieller Dritter im vor- liegenden Verfahren begrüsst (Akten BKA Plessur, act. 12). Im Januar 2017 erfuhr das Betreibungs- und Konkursamt Plessur gemäss eigener Darstellung dann völlig überraschend von der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags. Gemäss im Recht liegenden Schreiben vom 9. Januar 2017 setzte L._____ J._____ davon in Kennt- nis, dass die Aktionäre der N._____ aufgrund angeblicher Mängel an der Liegen- schaft den Kauf der Aktien der G._____ widerrufen und ex tunc rückabwickeln würden, womit er (J.) wieder Eigentümer derselben sei. Gemäss diesem Schreiben erklärte sich J. mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags am 11. Januar 2017 einverstanden und setzte seine Unterschrift darunter (Akten BKA Plessur, act. 14). Ein Aktienkaufvertrag zwischen A._____ und der N._____ wurde dagegen zu keinem Zeitpunkt vorgewiesen. Aufgrund dieser Umstände sowie des vom Betreibungs- und Konkursamt Plessur in seiner Stellungnahme geschilderten Verfahrensablaufs (vgl. act. B.3 S. 2 f.) fehlt es an einem klaren Nachweis dafür, dass die Aktien der G._____ zum Pfändungszeitpunkt nicht im Eigentum des Schuldners standen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass diese zum fragli- chen Zeitpunkt offensichtlich keinen Vermögenswert des Schuldners bildeten, weshalb die vorgenommene Pfändung nicht zu beanstanden ist. Auch diese Rüge ist nach dem Gesagten nicht geeignet, die Nichtigkeit der Pfändung zu begründen.

Seite 9 — 12 4.4.Soweit die Beschwerdeführer im Weiteren eine lediglich unvollständige Gewährung des Akteneinsichtsrechts kritisieren, ist festzuhalten, dass ihnen die- ses ganz offensichtlich gewährt wurde (vgl. Akten BKA Plessur, act. 22-23 und 25- 27). Auf diesen Punkt braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. 4.5.Mit der Mitteilung des Entscheids in der Hauptsache wird schliesslich auch der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ausnahme bildet (Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1 und 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 3 zu Art. 36 SchKG). Im Allgemeinen haben die Zwangsvollstreckungsorgane mit dem Vollzug eines Entscheids ohnehin zuzuwarten, bis ein Entscheid über die auf- schiebende Wirkung gefällt worden ist (BGE 109 III 37 E. 2.c S. 41; Kren Kostkie- wicz, a.a.O., N 7 zu Art. 36 SchKG; Cometta/Möckli, a.a.O., N 10 zu Art. 36 SchKG). 4.6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet erweisen und die vom Betreibungs- und Konkursamt Plessur vorgenommene Pfändung rechtmässig ist. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen. 5.1.F._____ stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, es sei den Beschwer- deführern 1-4, eventualiter lediglich den Beschwerdeführern 1 und 2, eine Busse wegen mutwilliger Beschwerdeführung aufzuerlegen. Verfahren vor den kantona- len Aufsichtsbehörden sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung können einer Partei oder ihrem Vertreter allerdings Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bös- oder mutwilliges Verhalten liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich vor, wenn die betreffende Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtsla- ge vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzö- gern (BGE 127 III 178 E. 2.a S. 179 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Mutwillig- keit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wis- sen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab- stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält (BGE 128 V 323 E. 1.b S. 324). Das Merkmal der Aussichtslosigkeit lässt für sich

Seite 10 — 12 allein die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen; viel- mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überle- gung ohne weiteres erkennen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall (noch) nicht erfüllt. Obwohl die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht immer wunschgemäss nachgekommen sind und ihnen – wenn sie dies denn ge- wollt hätten – die Offenlegung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der gepfändeten Aktien ein Leichtes gewesen wäre, ist aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es ihnen damit in erster Linie um eine Ver- zögerung des Betreibungsverfahrens ging. Ebenso wenig kann ihnen von Vorn- herein ein konkretes Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Unter den ge- gebenen Umständen erscheint die Auferlegung einer Busse daher nicht gerecht- fertigt. 5.2.In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG verbleiben die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt wer- den, beim Kanton Graubünden. 5.3.Schliesslich beantragt F._____ die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden. F._____ hält diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren für nicht einschlägig, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerde auf Art. 22 SchKG stützen würden. Letzteres ist zutreffend und wird von den Beschwerdeführern denn auch ausdrück- lich anerkannt (vgl. act. A.1 Ziff. 3 S. 3 und Ziff. 6. S. 4 sowie act. A.4 Ziff. 2 S. 1). Dennoch kann F._____ letztlich nicht gefolgt werden. Zwar verhält es sich in der Tat so, dass in der betreffenden Bestimmung ausdrücklich das Beschwerdeverfah- ren nach Art. 17-19 SchKG von der Zusprechung von Parteientschädigungen aus- genommen wird, nicht aber jenes nach Art. 22 Abs. 1 SchKG. Es ist jedoch kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht ana- log auch auf das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde anzuwenden, handelt es sich doch um dasselbe Anfechtungsobjekt, welches innert der zehntägigen Frist mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG hätte angefochten werden können. In diesem Verfahren hätte aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zweifelsohne keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfen. Weshalb dies in einem nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG

Seite 11 — 12 eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit anders gehandhabt wer- den sollte, ist nicht nachvollziehbar. Würde der Argumentation von F._____ ge- folgt, dürfte einer Partei, welche das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde er- greift, keine Parteientschädigung zugesprochen werden, währenddem derjenigen Partei, welche eine (ausserordentliche) Nichtigkeitsbeschwerde erhebt, Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zustünde. Dies kann nicht sein. Wäre dem so, würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil nach Kenntnisnahme eines Nichtigkeitsgrundes mit der Erhebung einer Beschwerde bis nach Ablauf der zehntägigen Frist zugewartet werden und gestützt auf eine eingereichte Nichtig- keitsbeschwerde eine Parteientschädigung verlangt werden könnte, was im "or- dentlichen" Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ausgeschlossen gewesen wäre. Aus den genannten Gründen dürfen analog der Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG und entgegen der Auffassung von F._____ auch im vorlie- genden Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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