Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 4. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 12 5. März 2013 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch der X . G m b H , Gesuchstellerin, gegen die in der Betreibung der A . , Gesuchsgegner, gegen die Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 18. Februar 2013 samt mitgereich- ten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, –dass die X. GmbH auf Gesuch der A. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsam- tes Chur vom 10. Dezember 2012 betrieben wurde (Betreibungs-Nr. _), –dass der Zahlungsbefehl am 7. Februar 2013 dem Vertreter der Schuldnerin zugestellt wurde, –dass die X. GmbH am 19. Februar 2013 gegen den Zahlungsbefehl Rechts- vorschlag erhob, –dass das Betreibungsamt Chur am 19. Februar 2013 feststellte, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt ist, –dass die X. GmbH am 28. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist stellte, –dass die Schuldnerin das Gesuch damit begründete, ihr Vertreter habe krank- heitshalber nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können und habe sich während seiner Krankheit bei seinen Eltern im Kanton B. aufgehalten, –dass derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen, –dass die Wiederherstellung der Frist nur erfolgen kann, wenn ein absolut un- verschuldetes Hindernis vorlag, –dass bei einer Krankheit ein derartiges Hindernis nur vorliegt, sofern der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu han- deln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrau- en (vgl. BGE 5A_53/2012), –dass den Akten zu entnehmen ist, dass C. als Vertreter der Schuldnerin den Zahlungsbefehl am 7. Februar 2013 in Empfang nahm,
Seite 3 — 4 –dass das eingereichte ärztliche Zeugnis eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit le- diglich für die Zeit vom 14. bis 18. Februar 2013 ausweist, –dass im weiteren nicht nachgewiesen ist, dass C. nicht auch trotz seiner Krankheit in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, –dass gemäss Rechtsprechung eine lediglich kurzfristige Erkrankung die An- nahme eines absolut unverschuldeten Hindernisses nicht rechtfertigt (BGE 5A_383/2012), –dass das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist aus diesen Gründen abzuweisen ist, –dass bei diesem Ausgang die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Gesuchstellerin gehen (Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG), –dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- che Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 verfügt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: