© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2023.10-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 13.03.2024 Entscheiddatum: 11.12.2023 Entscheid Kantonsgericht, 11.12.2023 Art. 450c ZGB: Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB stellt eine im summarischen Verfahren ergehende (prozessuale) vorsorgliche Massnahme dar (E. II/2.b). Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 450c ZGB; i.c. durfte die Vorinstanz bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen als glaubhaft erachten (E. III). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Familienrecht, 11. Dezember 2023, KES. 2023.10-EZE2). Entscheid siehe PDF
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht
Entscheid vom 11. Dezember 2023
Geschäfts- nummern KES.2023.10-EZE2 (ZV-2023/13 [Hauptverfahren V-2023/9])
Verfahrens- beteiligte A.__,
Beschwerdeführerin,
vertreten von Rechtsanwalt I.,
und
vertreten von Rechtsanwalt J.,
C.__, Rechtsanwalt, c/o X. Rechtsanwälte AG,
D.__, Rechtsanwalt, c/o X. Rechtsanwälte AG,
Beschwerdegegner,
sowie
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.,
verfügende Behörde,
und
Verwaltungsrekurskommission, Präsidentin, Abteilung V, Unter- strasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz
Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Validierung Vorsorgeauftrag F., geb. DD.MM.1930)
KES.2023.10-EZE2
2/17 Erwägungen
I.
1.a) A. (geb. DD.MM.1958) und B. (geb. DD.MM.1953) sind die Töchter von F. (geb. DD.MM.1930). Mit Vorsorgeauftrag vom DD.MM.2017 sah F. ihre beiden Töchter gemein- sam als Vorsorgebeauftragte (Personen- und Vermögenssorge inkl. Vertretung) vor. Mit Vorsorgeauftrag vom DD.MM.2018 beauftragte F. sodann ihre Tochter B. mit der Perso- nensorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr. Für die Ver- mögenssorge und die damit verbundene Vertretung im Rechtsverkehr wurden die Rechts- anwälte D. sowie C. eingesetzt. Ein dritter Vorsorgeauftrag datiert vom DD.MM.2022, in welchem A. mit der Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr beauftragt und als Ersatzvorsorgebeauftragter deren Ehemann, G., ernannt wurde.
b) Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 reichten die Rechtsanwälte D. und C. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E. (nachfolgend: KESB) eine Gefährdungsmel- dung betreffend F. ein. Darin wird die Befürchtung geäussert, dass sich F. aufgrund im- menser Druckversuche von A. und deren Ehemann, vor allem finanziell, selbst grossen Schaden zufüge. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 (Verfügungs-Nr. [...]; Dossier- Nr. [...]) ordnete der Vizepräsident der KESB daraufhin, nach getätigten Abklärungen und diversen weiteren Eingaben der Parteien, Folgendes an:
Der Antrag von I. vom 17. Oktober 2022, auf die Feststellung der Urteilsunfähigkeit von F. zu verzichten, wird abgewiesen.
Der Antrag von I. vom 17. Oktober 2022, die Urteilsunfähigkeit ab Verfügungsdatum (14. De- zember 2022) festzustellen, wird abgewiesen.
Der Antrag von I. vom 17. Oktober 2022, den Vorsorgeauftrag vom DD.MM.2022 für gültig zu erklären, wird abgewiesen.
Der von F., geb. DD.MM.1930, öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vorn DD.MM.2018 wird für wirksam erklärt.
Als Vorsorgebeauftragte für die Personensorge mit der dazugehörigen Vertretung im Rechtsverkehr wird B., geb. DD.MM.1953, von O., wohnhaft [...], bezeichnet.
Die Vorsorgebeauftragte B. hat gemäss dem Vorsorgeauftrag vom DD.MM.2018 im Bereich der Personensorge folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Veranlassung aller für die Gesundheit von F. notwendigen Massnahmen und Wahrneh- mung der damit zusammenhängenden Rechte;
b) Sicherstellung eines geordneten Alltags;
c) Sämtliche zur Erfüllung des Auftrags zusammenhängenden Vertretung im Rechtsver- kehr, namentlich die notwendigen Prozesshandlungen.
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3/17 7. Als Vorsorgebeauftragte für die Vermögenssorge mit der dazugehörigen Vertretung im Rechts- verkehr werden Rechtsanwalt C., geb. DD.MM.1962, von P., c/o X. Rechtsanwälte, [...], und Rechtsanwalt D., geb. DD.MM.1988, von Q., c/o X. Rechtsanwälte, [...], bezeichnet.
a) Wahrung der finanziellen Interessen von F., Verwaltung ihres gesamten Vermögens, Ver- fügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängender Massnahmen;
b) Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Veranlassung der ent- sprechenden Einschreibungen im Grundbuch;
c) Sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen;
d) Die beauftragte Person darf keine Vermögenswerte der auftraggebenden Person unent- geltlich veräussern, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht;
e) Die beauftragte Person ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Substituten und Hilfs- personen beizuziehen.
Die Vorsorgebeauftragte B. wird für berechtigt erklärt, eine Aufwandentschädigung von CHF 50.00 pro Stunde für ihre Arbeit, mit einem jährlichen Kostendach von CHF 1'000.00 aus dem Vermögen von F. zu beziehen.
Die Vorsorgebeauftragten Rechtsanwalt D. und Rechtsanwalt C. erhalten gestützt auf Art. 366 Abs. 1 ZGB eine Aufwandentschädigung von CHF 200.00 pro Stunde für ihre Arbeit, mit ei- nem jährlichen Kostendach von CHF 10'000.00. Für die Substituierung eines Anwalts für die Vertretung im Rechtsverkehr ist eine Aufwandentschädigung von bis zu CHF 300.00 pro Stunde erlaubt, wobei das Kostendach insgesamt nicht überschritten werden darf.
Die Vorsorgebeauftragten werden ausdrücklich auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag (Art. 365 ZGB; Art. 397 ff. OR, insb. Art. 400 OR) aufmerksam gemacht.
Der Antrag von I. vom 17. Oktober 2022, die unwiderrufliche Kündigung des Mandatsver- hältnisses mit den X. Rechtsanwälten C. und D. für ungültig [recte: gültig] zu erklären, wird abgewiesen.
Der Antrag von I. vom 17. Oktober 2022, eine unabhängige Drittperson zu beauftragen, die finanziellen Angelegenheiten von F. zu betreuen, wird abgewiesen.
Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Pos. 51.08 CHF 1'000.00 Validierung
Die Gebühren werden F. auferlegt und dem Vorsorgebeauftragten Rechtsanwalt D. zur Be- zahlung aus dem verwalteten Vermögen in Rechnung gestellt.
2.a) Am 12. Januar 2023 reichte A. Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) mit folgenden Anträgen ein (vi-act. 1):
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4/17 2. Auf die Feststellung der Urteilsunfähigkeit von F., geb. DD.MM.1930, sei zu verzichten und das Verfahren sei einzustellen.
Eventualiter sei die Urteilsunfähigkeit ab Datum einer noch durchzuführenden medizinischen Begutachtung festzulegen.
Der Vorsorgeauftrag vom DD.MM.2022 sei für gültig zu erklären und zu validieren.
Die unwiderrufliche Kündigung von F. des Mandatsverhältnisses mit den Rechtsanwälten D. und C., X. Rechtsanwälte AG, [...], sei für gültig zu erklären.
Subeventualiter sei eine unabhängige Drittperson zu beauftragen, die finanziellen Angele- genheiten von F. zu betreuen (Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, Art. 395 ZGB).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern und Auslagen) zulas- ten des Staates.
b) Zudem stellte A. das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wobei entsprechend die Validierung des Vorsorgeauftrages vom DD.MM.2018 zu sistieren und den Vorsorgebeauftragten B. (Personensorge) und den Rechtsanwälten C. und D. (Vermögenssorge) zu verbieten sei, während der Dauer des Verfahrens irgend- welche, wie auch immer gearteten Handlungen als Vorsorgebeauftragte auszuführen. Mit Verfügung vom 29. März 2023 (Geschäftsnr. ZV-2023/13) wies die Präsidentin der Abtei- lung V der VRK (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sodann ab, wobei die Kosten der Zwischenverfügung bei der Hauptsache belas- sen wurden (vi-act. 21; nachfolgend: vi-Verfügung).
Gegen diese Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. April 2023 Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts (KES/1; nachfolgend: Be- schwerde) mit den folgenden Rechtsbegehren:
Die Verfügung der Verwaltungsrekurskommission vom 29. März 2023 (Geschäfts-Nr. ZV- 2023/13; Hauptverfahren V-2023/9) sei aufzuheben und es sei der Beschwerde der Be- schwerdeführerin vom 12. Januar 2023 betreffend Validierung Vorsorgeauftrag gemäss Art. 363 ZGB und Festlegung einer Entschädigung gemäss Art. 366 ZGB in Sachen F., geb. DD.MM.1930, von O., [...], die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz.
4.a) In der Folge wurde mit Schreiben vom 14. April 2023 den Verfahrensbeteiligten der Eingang der Beschwerde bestätigt bzw. angezeigt und der Vorinstanz Gelegenheit gege- ben, sich innert zehn Tagen dazu zu äussern (KES/4). Mit Schreiben vom 19. April 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und übermittelte die vorinstanzlichen Akten (KES/6). Am 5. Mai 2023 wurde sodann der KESB sowie den Beschwerdegegnern die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (KES/8), worauf die KESB ebenso ver- zichtete bzw. auf die Akten verwies (KES/9).
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5/17 b) Die Stellungnahme von C. und D. (nachfolgend: Beschwerdegegner 2 und 3) folgte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (KES/10), wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stell- ten:
Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 vollumfänglich abzuwei- sen, sofern darauf einzutreten ist.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulas- ten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 nahm alsdann auch B. (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 1) zur Beschwerde Stellung, wobei sie die Abweisung derselben beantragte, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (KES/13).
c) Nachdem den Verfahrensbeteiligten sodann die einzelnen Eingaben, soweit sie nicht von ihnen stammten, am 31. Mai 2023 zur Kenntnisnahme und zur allfälligen weite- ren Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt worden waren (KES/14), verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 9. Juni 2023 auf eine weitere Stellungnahme bzw. schloss sie sich den Ausführungen der Beschwerdegegner 2 und 3 an (KES/15). Nach zweifach erstreckter Frist (KES/16-19), am 14. Juli 2023, äusserte sich die Beschwer- deführerin zu den Eingaben der Beschwerdegegner (KES/20). Dazu nahm erneut die Be- schwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 3. August 2023 Stellung (KES/22).
II.
2.a) Auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht finden, da die Regelung des zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenen-
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6/17 schutzes in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers fällt (vgl. auch BGer 5A_112/ 2015 E. 2.1; 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2), die Bestimmungen der ZPO sachgemäss Anwendung, soweit das ZGB oder das EG-KES keine Regelung enthält (Art. 11 lit. b EG-KES; vgl. Botschaft zum EG-KES, ABl 2011 2846 ff., 2863 und 2883). Massgebend sind hier grundsätzlich die Regeln über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO (KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a [www.publikationen.sg.ch]; vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2883; BGer 5A_478/2014 E. 2.2). Sieht die ZPO aber für bestimmte Gegenstände die Beschwerde vor, sind die Art. 319 ff. ZPO als Spezialrege- lungen anwendbar (KGer SG KES.2021.6-EZE2 vom 10. August 2022).
b) Bei der Verfügung der Präsidentin der Abteilung V der VRK handelt es sich gemäss deren Terminologie um eine "Zwischenverfügung" (vgl. vi-Entscheid, S. 4). Nach der hier anwendbaren Zivilprozessordnung handelt es sich gleichwohl nicht um einen Zwischen- entscheid i.S.v. Art. 237 und Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, ebenso wenig um eine prozesslei- tende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Vielmehr stellt der Entscheid über die aufschie- bende Wirkung gemäss Art. 450c ZGB eine im summarischen Verfahren ergehende (pro- zessuale) vorsorgliche Massnahme dar (OGer ZH PQ210069 vom 25. Oktober 2021 E. II/5; OFK-FASSBIND, 4. Aufl., Art. 450dc ZGB N 1; HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N 236; KUKO ZGB-MARANTA, 2. Aufl., Art. 450c ZGB; ESR Komm-STECK, 2. Aufl., Art. 450c ZGB N 4; vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5). Dies gilt auch für den vorinstanzlichen, in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 VRP ergangenen Entscheid. Folglich sind vorliegend die Vorschriften über die Berufung gegen einen Sum- marentscheid massgebend (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 ZPO).
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7/17 weshalb die Rechtsmittelinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend ge- machter Rechtsverletzungen beschränkt ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; REETZ/THEILER, ZPO Komm., Art. 311 N 36, S. 2442 unten).
III.
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8/17 2. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall weder vor der KESB noch vor der Vorinstanz stattgefunden ha- be. Bestritten werde bereits die Dringlichkeit, da sich die KESB – nach der Gefährdungs- meldung vom 6. Juli 2022 – für die Verfügung vom 14. Dezember 2022, mit welcher die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, mehr als fünf Monate Zeit gelassen habe. Die ihr, der Beschwerdeführerin, im Verfahren gewährten Fristerstreckungen zur Vernehm- lassung änderten daran nichts, zumal sich die KESB nach der Vernehmlassung wiederum zwei Monate Zeit gelassen habe, die Verfügung zu erlassen. Die Voraussetzung der unmit- telbar drohenden Gefahr bzw. eines allenfalls nicht wiedergutzumachenden Nachteils sei nicht gegeben und werde durch die KESB oder die Vorinstanz auch nicht substantiiert be- gründet. Die KESB habe schon kurz nach der Gefährdungsmeldung die Bankkonten von F. sperren lassen. Wenn sie, die Beschwerdeführerin, noch die Vollmacht auf irgendwelche Bankkoten von F. gehabt hätte, was nicht der Fall sei, hätte eine allfällige Gefahr mit weni- gen Massnahmen abgewendet werden können. Es sei in der Zeit, welche die KESB bis zum Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2022 habe verstreichen lassen, denn auch kein Fall bekannt, in dem sie, die Beschwerdeführerin, etwas unternommen hätte, um F. zu schaden. Dass F. ihr 20 (recte: 19) Aktien der Y. AG habe schenken wollen, stehe im Zu- sammenhang mit der unbestrittenen Tatsache, dass der Sohn von B., H., von F. bereits 20 Aktien erhalten habe. Die Übertragung der Aktien sei vom Verwaltungsrat der Y. AG abge- lehnt worden. Dies bleibe auch so, solange nicht feststehe, ob und ab wann F. (bestritte- nermassen) urteilsunfähig (gewesen) ist. Damit bestehe auch hier keinerlei Gefahr und eine andere Gefahr habe weder die KESB noch die Vorinstanz in irgendeiner Weise dargetan (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. III/21-25).
Gänzlich fehle, so die Beschwerdeführerin weiter, eine Interessenabwägung und die Prü- fung der Frage, ob die Verfahrensbeteiligten überhaupt in der gegebenen Situation geeig- net seien, die Vorsorge für F. zu übernehmen, ebenso eine Prognose in der Hauptsache. Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb vollständig unsubstantiiert er- folgt. Gerade die Frage, ob die Verfahrensbeteiligten überhaupt geeignet seien, die Vor- sorge zu übernehmen, habe sie, die Beschwerdeführerin, detailliert behandelt. Sie habe diverse Vermögensverschiebungen von F. an B. bzw. deren Sohn, H., nachgewiesen und dargelegt, dass es auf dem Portfolio der [Bank 1] zu erheblichen unerklärlichen Bezügen gekommen sei (m.V. auf die Beschwerdeschrift vor Vorinstanz, S. 24 und 25 f.). Aufgrund dieser Vorkommnisse hätte zumindest geprüft und begründet werden müssen, weshalb unbesehen und unbegründet die Verfahrensbeteiligten als Vorsorgebeauftragte eingesetzt würden. Es gebe mehrere Vorsorgeaufträge (Jahre 2017, 2018 und 2022) und es sei strit- tig, welcher, wenn überhaupt, zu validieren wäre. Die KESB und mit ihr die Vorinstanz
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9/17 hätten unbesehen und ohne triftige Begründung den Vorsorgeauftrag 2018 validiert, den Vorsorgeauftrag 2022 aber nicht berücksichtigt, obschon dieser ebenfalls beurkundet worden sei. Die öffentliche Urkundsperson, welche die Handlungs- und Urteilsfähigkeit der unterzeichnenden Person feststellen müsse, sei nicht befragt worden. Auch die Frage, ab wann die behauptete (bestrittene) Urteilsunfähigkeit eingetreten sein soll, habe die KESB nicht gehörig abgeklärt. Diese hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin zumin- dest deshalb genauer hinsehen müssen, weil sie, die KESB, bzw. die Verfahrensbeteilig- ten für den gleichen Zeitraum die Unterschrift von F. teilweise anerkennten (z.B. betref- fend die Vertretung an der Generalversammlung vom 24. Juni 2022 oder die Mitteilung, sie, F., habe das Anwaltsmandat mit der X. Rechtsanwälte AG nicht kündigen wollen). Auch dies widerspreche jeglicher seriösen Abklärung und insbesondere dem Erfordernis einer gehörigen Interessenabwägung. Schliesslich widerspreche die umgehende Validie- rung eines umstrittenen Vorsorgeauftrags dem Gebot, immer nur diejenige Massnahme anzuordnen, welche geeignet und verhältnismässig sei (Subsidiarität). Für die einzig stritti- ge Frage der Vermögenssorge hätte unter den gegebenen Umständen eine Vertretungsbei- standschaft betreffend Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 395 ZGB genügt, um für die Dauer des Verfahrens sowie für die nahe und mittelfristige Zukunft die allfällige Hilfe für F. zu ga- rantieren. Sie, die Beschwerdeführerin, habe hierfür eine geeignete Drittperson vorgeschla- gen, doch hätte es auch eine andere Person oder ein Mitarbeiter der KESB sein können. Mit der Einsetzung einer unabhängigen Drittperson als Vertretungsbeiständin für die Vermö- gensverwaltung sei sie weiterhin einverstanden, allenfalls zumindest bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. III/26-31).
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10/17 Angelegenheiten von F. sei sie, die KESB, zum Schluss gekommen, dass die aufschie- bende Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die psychische Gesund- heit von F. und auch einen Nachteil auf ihr Vermögen bewirken könnte. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ergebe aus den genannten Gründen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei. Dass nach dem Eingang der Stel- lungnahme von Rechtsanwalt I. nochmals einige Wochen verstrichen seien, bis der Be- schluss erlassen worden sei, sei der hohen Komplexität des Falles sowie den zahlreichen Eingaben geschuldet. Die Beschlussredaktion benötige daher eine entsprechende Zeit zur Fertigstellung. Daraus zu schliessen, dass keine Dringlichkeit vorliege, könne nicht nachvollzogen werden (zum Ganzen vi-act. 7, S. 1 f.).
Diese Vernehmlassung der KESB wurde von der Vorinstanz – zusammen mit den Akten der KESB und den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschwerde- gegner 2 und 3 zur Beschwerde vor Vorinstanz – der Beschwerdeführerin am gleichen Tag wie der vorinstanzliche Entscheid, d.h. am 29. März 2023, zugestellt (vi-act. 22). In ihrem Entscheid nahm die Vorinstanz auf die Verfügung der KESB sowie die Vernehm- lassung/Stellungnahmen insofern Bezug, als sie erwog, die KESB führe aus, F. sei mo- mentan von niemandem rechtsgültig vertreten und der Verdacht einer Gefährdung des Vermögens von F. habe sich erhärtet, da sie angegeben habe, ihre Tochter A. würde ihr immer wieder Dokumente zur Unterschrift vorlegen, die sie eigentlich nicht unterzeichnen wolle. Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch die übrigen Verfahrensbeteiligten der An- sicht seien, die Anweisungen an die Banken reichten nicht aus, da F. betreffend Besor- gung ihrer finanziellen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig sei und sich Druckversu- chen Dritter nicht widersetzen könne. So habe sie einen Schenkungsvertrag über 20 Ak- tien (recte: 19 Aktien) zugunsten der Beschwerdeführerin unterzeichnet, welcher aber durch den Verwaltungsrat für nicht gültig erklärt worden sei. Sodann seien den Akten Hinweise zu entnehmen, dass F. zumindest im heutigen Zeitpunkt ihre finanziellen Ange- legenheiten nicht mehr alleine erledigen könne und Unterstützung durch Dritte benötige. Sie sei aber in Vermögenssachen momentan nicht rechtmässig vertreten und es herrsch- ten hinsichtlich ihrer finanzieller Angelegenheiten Uneinigkeit innerhalb der Familie. Eine Gefährdung des Vermögens von F. sei deshalb angesichts der Dauer des Verfahrens und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens nicht auszuschliessen. Die als Vorsorgebeauftrag- te für die Vermögenssorge mit der dazugehörigen Vertretung im Rechtsverkehr eingesetz- ten Rechtsanwälte D. und C. dürften nach Ansicht der Vorinstanz ihre Aufgaben pflicht- gemäss ausführen, womit der von der KESB angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden und das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen sei (zum Ganzen vi-Verfügung, S. 3 f.).
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11/17 4. Der Beschwerdeführerin geht es in Bezug auf die aufschiebende Wirkung vor Kan- tonsgericht offensichtlich einzig um die Vermögenssorge, wie ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift deutlich machen (vgl. insb. Beschwerde, S. 10 Ziff. 30). Auch der vor- instanzliche Entscheid beschäftigt sich mit der aufschiebenden Wirkung einzig in Bezug auf diese. Der Entscheid ist zwar, was die Beschwerdeführerin moniert (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 31), als "Dass-"Verfügung ausgestaltet; jedenfalls zusammen mit den vorin- stanzlichen Akten sind die Erwägungen der Vorinstanz – ebenso die Ausführungen der KESB – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aber einzelfallbezogen, nachvoll- ziehbar und letztlich nicht zu beanstanden:
a) Die Dringlichkeit besteht daran, dass F. infolge Urteilsunfähigkeit, die von der KESB festgestellt worden war und von welcher auch die VRK aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung ausgehen durfte, zum Entscheidzeitpunkt ihre finanziellen Angele- genheiten nicht mehr alleine erledigen konnte, sie aber "von niemandem rechtsgültig vertre- ten" bzw. "in Vermögenssachen nicht rechtmässig vertreten" war, und die Verzögerung einer Vertretung als für F. als (potentiell) schädlich erachtet wurde. Dem ist beizupflichten: Es finden sich in den Akten genügende Anhaltspunkte, welche nahelegen, dass F., jeden- falls in Bezug auf Angelegenheiten, die über das Alltägliche hinausgehen, nicht mehr urteils- fähig ist, was eine entsprechende Vertretung notwendig macht. Ob und wann diese Urteils- unfähigkeit genau eingetreten ist bzw. ob die KESB dies gehörig abgeklärt hat bzw. hätte abklären müssen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, brauchte vorliegend, da es um eine bloss summarische Beurteilung geht, nicht abschliessend geprüft zu werden. Dies wird (allenfalls) durch die Vorinstanz im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Die KESB stellte jedenfalls fest, dass F. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrags 2018 der gesetzlichen Vermutung entsprechend urteilsfähig war. Dass F. zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Vorsorgeauftrages 2022 noch (umfassend) urteilsfähig war, bezweifelte die KESB dagegen "erheblich", da F. anlässlich des persönlichen Gesprächs am 25. Juli 2022, das nicht einmal zwei Monate nach der Unterzeichnung stattfand, für nicht mehr urteilsfähig erachtet wurde. Dabei stellte die KESB sowohl auf den Arztbericht vom 16. August 2022 als auch auf den persönlichen Eindruck des Verfahrensleiters sowie des zuständigen Mit- arbeiters im sozialjuristischen Fachdienst ab und kam zum Schluss, die Urteilsfähigkeit von F. sei bei der öffentlichen Beurkundung des Vorsorgeauftrags 2022 nicht umfassend abge- klärt und dieser daher nicht gültig errichtet worden (KESB-act. B3, S. 7 f.). Ob die Urkunds- person, welche die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von F. mit Bezug auf den Vorsorgeauf- trag 2022 festgestellt hat, diesbezüglich hätte befragt werden müssen, ist vorliegend, da lediglich die Richtigkeit des von der Vorinstanz in summarischer Prüfung bestätigten Ent- zugs der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, ebenso nicht zu untersuchen. Sodann
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12/17 wies bereits die KESB zu Recht auf die Relativität der Urteilsfähigkeit hin (KESB-act. B3, S. 8). Daraus, dass die KESB bzw. die Verfahrensbeteiligten "für den gleichen Zeitraum die Unterschrift von [F.] das eine Mal anerkennen, das andere Mal als ungültig taxieren" wür- den (Beschwerde, S. 9 Ziff. III/29), kann die Beschwerdeführerin, soweit ihre ergänzenden Ausführungen dazu überhaupt rechtsgenügend belegt sind, folglich nichts ableiten (vgl. im Übrigen auch KES/10, S. 9 Ziff. 32; KES/13, S. 2). Aus der Stellungnahme der Beschwer- deführerin vom 14. Juli 2023, in welcher sie ihre Vorbringen in Bezug auf die Urteilsfähig- keit von F. im Wesentlichen lediglich wiederholt (vgl. KES/20, S. 2 ff. Ziff. 6 f.), ergeben sich im Übrigen keine weiteren Erkenntnisse.
Der Umstand, dass die Verfügung vom 14. Dezember 2022, mit der gleichzeitig die auf- schiebende Wirkung entzogen wurde, erst ca. fünf Monate nach der Gefährdungsmeldung vom 6. Juli 2022 erfolgte, ändert an der (zu bejahenden) Dringlichkeit entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin nichts: Zunächst erkennt diese selbst, dass die KESB die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten abwarten durfte. Die KESB verwies in ihrer Ver- nehmlassung denn auch darauf, dass es – neben der Komplexität des Falles – den zahlrei- chen Eingaben geschuldet sei, dass der Beschluss auf sich habe warten lassen (vi-act. 7, S. 1 f.). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die KESB datiert vom 17. Oktober 2022 und ging bei dieser am 21. Oktober 2022 ein (KESB-act. 135). Dass die KESB so- dann ca. zwei Monate für die Beschlussredaktion brauchte, ist nicht zu beanstanden. Dass sie in der Zwischenzeit auch eine (andere) vorsorgliche Massnahme hätte erlassen kön- nen, ist zwar denkbar (vgl. Art. 445 Abs. 1 ZGB und dazu auch lit. c hernach); eine solche hätte aber ebenfalls Dringlichkeit vorausgesetzt und hätte, weil sämtlichen Verfahrensbe- teiligten wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, auch nicht unmittelbar angeordnet werden können.
b) In Bezug auf die vorzunehmende Interessenabwägung – die sich freilich nicht von der Frage der Dringlichkeit trennen lässt, geht es um das Interesse an einem sofortigen Vollzug einerseits und um das Interesse an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechts- lage andererseits (vgl. E. 1 und lit. a hiervor) – fällt namentlich die von den Vorinstanzen thematisierte Gefährdung des Vermögens von F. ins Gewicht. Während die KESB eine Ge- fährdung des Vermögens von F. durch die Beschwerdeführerin ausmachte, erkannte die Vorinstanz – der summarischen Natur ihrer Prüfung entsprechend –, dass hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten Uneinigkeit innerhalb der Familie herrsche, womit eine Ver- mögensgefährdung nicht auszuschliessen sei. Dies ist bereits insofern als genügend zu betrachten, als sich eine Hauptsachenprognose aufgrund der Komplexität des Falles sowie der zahlreichen, sich gegenseitig belastenden Eingaben bzw. Behauptungen der Parteien
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13/17 als sehr schwierig erweist. So macht die Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend, eine Vermögensschädigung sei durch die Beschwerdegegnerin 1 in Zusammenhang mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 erfolgt (vgl. vi-act. 1, insb. S. 24 ff. Ziff. 25 f.). Entsprechendes trägt sie zwar auch im Verfahren vor Kantonsgericht vor, allerdings konkret erst in ihrer wei- teren Eingabe vom 14. Juli 2023 (vgl. KES/20, S. 4 ff. Ziff. 8 f.; vgl. dazu auch die Ausfüh- rungen unten S. 15). Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalte noch nicht zwingend eine Vermögensschädigung (im Sinne einer unfreiwilli- gen Vermögensverminderung) bedeuten, vermitteln die Akten, entgegen ihren Behauptun- gen, bei vorläufiger und summarischer Prüfung auch eher ein anders Bild:
So erklärte F. vor der KESB anlässlich ihres Gespräches vom 25. Juli 2022 unter ande- rem, dass sie "viel Geld von der Firma erhalten" habe, und ihre Tochter, die Beschwerde- führerin, nun "an dieses Geld" wolle. Weiter erklärte sie, "dass ihre Tochter ihr ständig Papiere zur Unterschrift gebe und sie nicht wisse, was sie da unterzeichne", beispielswei- se die Kündigung des Mandats der Rechtsanwälte Beschwerdegegner 2 und 3 (vgl. KESB-act. 81, S. 1 f.; KESB-act. B3, S. 3 f.). Diese wurde denn auch offensichtlich nicht von F. verfasst. Die Aufmachung und Formulierung des Schreibens deuten im Vergleich zu anderen, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Aktenstücken eher darauf hin, dass dieses von ihr oder einer Person aus deren Umfeld aufgesetzt wurde (vgl. z.B. vi- act. 2, Beilagen 18-20 und 32-34). Das Scheiben wurde von F. im Nachhinein denn auch offenbar durchgestrichen und sie erklärte, dass es nicht ihrem Willen entspreche (vgl. KESB-act. 61; KES/2, Beilage 12). Auch ein Schreiben an die [Bank 1] vom 28. Juni 2022, mit der Aufforderung der Beschwerdeführerin Fr. 40'000.00 zu überweisen (vgl. KESB- act. 83), ist zwar von F. unterzeichnet, mutmasslich aber von Seiten der Beschwerdefüh- rerin verfasst. Ähnliches ergibt sich sodann aus einem Schreiben der Y. AG vom 19. Sep- tember 2022 betreffend die Übertragung von 19 Aktien (vgl. KES/2, Beilage 10). Auch der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 angeführte Sachverhalt, wonach bei der [Bank 2] ein neues Bankkonto eröffnet worden sei und in diesem Zusammenhang eine Unterschrift auf einem Schreiben vom 14. Juli 2022 an die Z. AG, demgemäss eine Rückzahlung einer erfolgten Doppelzahlung auf dieses Konto erfolgen solle, nicht von F. stamme, erscheint insgesamt glaubhaft, zumal F. im Nachhinein auf erwähntem Schreiben selbst bestätigte, es sei nicht ihre Unterschrift (vgl. KESB-act. 60). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu denn auch nicht. Ferner erwog bereits die Vorinstanz, dass die übrigen Verfahrens- beteiligten der Ansicht seien, die Anweisungen an die Banken reichten nicht aus, da F. betreffend die Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig sei und sich Druckversuchen Dritter nicht widersetzen könne. Dagegen vermag die Beschwerde- führerin nun vor Kantonsgericht ebenso nichts Konkretes einzuwenden, sondern wiederholt
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14/17 bloss ihre vorinstanzlichen Ausführungen. Anzumerken ist, dass F. im Rahmen des Ge- sprächs mit der KESB keine Aussagen machte, die auf eine Vermögensschädigung durch die Beschwerdegegner hindeuteten. Ebenso lassen sich prima facie den Akten keine mit den hiervor geschilderten Vorkommnissen vergleichbaren Sachverhalte entnehmen, auf- grund derer auf eine solche zu schliessen wäre.
Insgesamt ist es demzufolge nicht zu beanstanden, dass die KESB und mit ihr die Vor- instanz bei summarischer Prüfung zum Schluss kamen, hinsichtlich die Vermögensver- waltung betreffenden Angelegenheiten von F. könne die aufschiebende Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für F., insbesondere für ihr Vermögen, bewirken, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sei. Die KESB äusserte sich ausserdem auch ausdrücklich zur Geeignetheit der beauftragten Rechtsanwälte Be- schwerdegegner 2 und 3 und kam zum Schluss, dass die innerfamiliären Konflikte dies- bezüglich keinen Einfluss hätten, da eine Verstrickung der Rechtsanwälte in diese nicht habe festgestellt werden können, "wohl aber das ordnungsgemässe Interesse der beauf- tragten Rechtsanwälte hinsichtlich persönlicher und finanzieller Belange von [F.]". Ihr, der KESB, lägen keine Anhaltspunkte vor, die gegen deren Einsetzung als Vorsorgebeauf- tragte sprächen (KESB-act. B3, S. 9; vgl. auch die eingeholten Register-Auskünfte/ Auszüge in KESB-act. 89, 90, 97 und 110). Auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauf- trag pflichtgemäss ausführen dürften (vi-Verfügung, S. 3 in fine). Dagegen trägt die Be- schwerdeführerin im Verfahren vor Kantonsgericht nichts Konkretes vor (vgl. E. II/3 hier- vor), zumal ein blosser Verweis auf die vorinstanzliche Beschwerdeschrift, der sich ohne- hin lediglich auf Vermögensverschiebungen von F. an die Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihren Sohn bezieht (vgl. Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 27), nicht genügen kann. Soweit die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 Ausführungen dazu macht, wie die "[X.] Rechtsanwälte AG" mit der Beschwerdegegnerin 1 verstrickt und ungeeignet sein soll (vgl. KES/20, S. 4 ff. Ziff. 8 ff.), erfolgten diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Ausserdem erschöpfen sich die Vorbringen im Wesentlichen in blossen Behauptungen und Mutmas- sungen (z.B. Behauptung, wonach vom Portfolio der [Bank 1] Fr. 63'080.00 abgeflossen seien und dies, nicht wie die Beschwerdegegner 2 und 3 erklärten, steuerbedingt gewesen sei [vgl. KES/20, S. 5 f. Ziff. 9]; Behauptung, es sei bereits eine neue Blankovollmacht be- treffend die Schenkung von weiteren 20 Namensaktien an H. ausgestellt worden [vgl. KES/20, S. 8 Ziff. 18; vgl. demgegenüber KES/22, S. 2 Ziff. 4]). Eine Kontosperre bei der [Bank 3] (vgl. KES/20, S. 6 Ziff. 9) erfolgte, soweit ersichtlich, nicht, und wie die Beschwer- degegner 2 und 3 zu diesem Zeitpunkt von sich aus eine entsprechende Zahlung hätten veranlassen können, erhellt nicht. Eine Schädigung des Vermögens von F. durch die Be-
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15/17 schwerdegegner 2 und 3 erweist sich, soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch zu berücksichtigen wären, bei summarischer Prüfung als nicht glaubhaft.
c) Was schliesslich das Argument der Beschwerdeführerin betrifft, eine mildere Mass- nahme als der Entzug der aufschiebenden Wirkung, namentlich die Anordnung einer Ver- tretungsbeistandschaft, hätte genügt, kann ihr ebenso nicht gefolgt werden: Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Erwachsenen- schutzbehörde bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person erst dann eine behördli- che Massnahme anordnet, wenn keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getrof- fen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB ist insofern lediglich innerhalb den behördlichen Massnahmen zu beachten und betrifft nicht deren Verhältnis zur eigenen Vorsorge. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung anstelle der Validierung des Vorsorgeauftrages, wie vor KESB vorgebracht (vgl. KESB-act. 135, S. 15 Ziff. 14), oder über die Dauer des Hauptver- fahrens hinaus (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 30) käme somit ohnehin nicht in Frage, je- denfalls soweit einer der in Frage stehenden Vorsorgeaufträge validiert werden kann und letztlich validiert wird. Demgegenüber wäre für die Dauer des Hauptverfahrens die Anord- nung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung zwar als vorsorgliche Massnahme denkbar (vgl. Art. 445 Abs. 1 ZGB; dazu vgl. auch schon lit. a hiervor) und hätte anstelle des Entzugs der aufschiebenden Wirkung auch noch durch die Vorinstanz angeordnet werden können (vgl. BSK ZGK I-GEISER, Art. 450c N 9; HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., N 236; ESR Komm-STECK, Art. 450c N 4c). Nachdem die KESB die aufschiebende Wirkung aber entzogen hatte und die Vorinstanz die Voraussetzungen dafür als bei vor- läufiger und summarischer Prüfung glaubhaft erachten durfte, bestand keine Veranlas- sung mehr dazu. Dasselbe gilt nun für das Verfahren vor Kantonsgericht, selbst wenn dies gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB – soweit überhaupt anwendbar (vgl. E. II/2 hiervor) – respektive der geltenden Offizialmaxime von Amtes wegen möglich wäre. Dass sich die Beschwerdeführerin mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft weiterhin für ein- verstanden erklärt, ändert daran nichts.
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16/17 IV.
Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Sie sind grundsätz- lich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Gerichtskosten, die auf Fr. 1'000.00 festgesetzt werden (Ent- scheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV), folglich von der Beschwerdeführerin zu tra- gen, wobei sie mit dem von ihr in gleicher Höhe bereits geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Weiter hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner dem Verfahrensausgang entsprechend für ihre Parteikosten angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar ermessenweise nach Pauschale zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 HonO). Mit Blick auf den eher geringfügigen Aufwand, welchen der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 hatte (Instruktion, Akten- studium, Stellungnahmen von insgesamt lediglich vier bis fünf Seiten [vgl. KES/13, 15 und 22]), ist eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen (vgl. Art. 19, Art. 20 Abs. 1 lit. c, Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 28 bis Abs. 1 und Art. 29 HonO). Die Beschwerdegegner 2 und 3 traten in eigener Sache auf, weshalb ihnen eine angemessene Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen ist. Da- bei kann ihnen grundsätzlich nicht der normale Anwaltstarif zugesprochen werden – eine Kostennote wurde denn auch nicht eingereicht –, sondern lediglich eine reduzierte Entschä- digung ex aequo et bono. Praxisgemäss wird die nach Anwaltstarif berechnete Entschädi- gung um etwa einen Drittel reduziert, weil Instruktion und Verkehr mit dem Rechtsvertreter entfallen (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,
Aufl., Art. 95 N 41 f.). Davon ausgehend erscheint mit Blick auf den Umfang ihrer Eingabe (KES/10) eine Umtriebsentschädigung von ebenfalls Fr. 500.00 angemessen.
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17/17 Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 hat A. zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
A. hat B. für Parteikosten mit Fr. 500.00 und C. sowie D. mit Fr. 500.00 zu entschädi- gen.