Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, KES.2021.22-K2
Entscheidungsdatum
20.09.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2021.22-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 20.09.2022 Entscheid Kantonsgericht, 20.09.2022 Art. 319 ff. ZPO: Auferlegt die KESB einem Beschwerdeführer Gebühren, ist der damit zusammenhängende Entscheid der VRK vor Kantonsgericht mittels Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 20. September 2022, KES.2021.22-K2). Aus den Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

  1. X lebt als AHV-Rentner (früher als IV-Rentner) selbständig und alleine in einer Wohnung in W. Im Jahr 2017 wurde er vom Amtsarzt mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Klinik Y untergebracht (...). Am (...) 2021 kontaktierte die Tochter von X telefonisch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K und äusserte Bedenken hinsichtlich des körperlichen und geistigen Gesundheitszustands ihres Vaters (...). Daraufhin leitete die KESB ein Abklärungsverfahren zur Prüfung allfälliger behördlicher Massnahmen ein. Mit (der Tochter) wurde für den (...) 2021 ein Hausbesuch bei X vereinbart. Zur bestimmten Zeit war dieser jedoch nicht zuhause anzutreffen, obwohl er, gemäss Angabe seiner Tochter, von ihr über den Termin informiert worden war (...). Zwei Tage später suchte ein Behördenmitglied der KESB X ohne Voranmeldung zuhause auf, wiederum erfolglos (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am (...) 2021 lud die KESB den Beschwerdeführer schriftlich zu einem Abklärungsgespräch für den (...) 2021 ein (...). X blieb dem Treffen ohne Mitteilung fern. Am (...) 2021 schaute ein Behördenmitglied der KESB erneut ohne Voranmeldung bei dessen Wohnung vorbei und traf X auf der Strasse an. Dieser führte aus, er habe gerade keine Zeit, sei aber mit einem Gespräch am (...) 2021 einverstanden. Die KESB sandte ihm gleichentags eine schriftliche Terminbestätigung zu (...). Am (...) ging bei der KESB ein Schreiben von X ein, in dem er unter anderem mitteilte, er sei mit dem Abklärungsverfahren durch die KESB nicht einverstanden (...). Den vereinbarten Gesprächstermin nahm er nicht wahr.

Mit Schreiben vom (...) 2021 forderte die KESB X auf, am (...) 2021 bei der KESB zu erscheinen (...). In diesem Schreiben wies sie ihn zudem auf seine Mitwirkungspflicht zur Abklärung des Sachverhalts hin und drohte ihm an, bei Nichterscheinen eine polizeiliche Vorführung zu veranlassen. In der Folge erschien X zum Besprechungstermin vom (...) 2021. Dabei wurde vereinbart, dass ihm noch etwas mehr Zeit gegeben werde, damit er seine Angelegenheiten regeln könne (...). Als nächstes Treffen wurde ein Hausbesuch am (...) 2021 ausgemacht. Zusätzlich informierte die KESB X, dass sie bei seinem Hausarzt, H, einen Arztbericht anfordern werde. Am selben Tag wurde der Termin vom (...) schriftlich bestätigt und H aufgefordert, einen Arztbericht über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand von X einzureichen (...). Mit Schreiben vom (...) 2021 nahm X zum laufenden Verfahren Stellung (...). Darin führte er aus, dass seine Tochter gesundheitlich angeschlagen und finanziell am Anschlag sei, weshalb sie Hilfe benötige. Ferner sei das zuständige Behördenmitglied der KESB unfähig, das Verfahren zu führen. Er wolle den Behördenmitgliedern aber keine Steine in den Weg legen. Die Besprechung vom (...) 2021 zwischen der KESB und X fand wie vereinbart statt (...). Dabei wurde die aktuelle Lage angeschaut und als nächster Besprechungstermin der (...) 2021 vereinbart. Bis dahin sollte X seine Wohnung aufräumen, den Flur und den Eingangsbereich sauber halten sowie den Abfall entsorgen. Am (...) 2021 erinnerte die KESB X nochmals schriftlich an den Termin vom (...) 2021 (...). Die Praxisassistentin von H teilte der KESB am (...) 2021 mit, dass X auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrfache telefonische Kontaktversuche sowie auf ein Schreiben der Arztpraxis nicht reagiert habe (...).

Am (...) 2021 erschien X zum vereinbarten Zeitpunkt, teilte jedoch zu Beginn der Besprechung mit, dass er nur 15 Minuten Zeit habe (...). Im Rahmen dieser Besprechung gab er erneut zu verstehen, dass das Verfahren seiner Meinung nach eingestellt werden sollte. Die KESB ging darauf nicht weiter ein und forderte X nochmals auf, bis spätestens Ende (...) 2021 einen Arztbericht einzureichen. Ansonsten werde die Erstellung eines medizinischen Gutachtens geprüft. X nahm dies zur Kenntnis und verliess die Sitzung. Am (...) 2021 schrieb er der KESB, dass er mit dem weiteren Vorgehen nicht einverstanden sei (...). Einen Arztbericht legte er nicht bei. Deshalb forderte die KESB X mit Schreiben vom (...) 2021 letztmals auf, bis spätestens (...) 2021 einen aktuellen Arztbericht einzureichen (...). Im Schreiben wurde auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und angedroht, dass ohne entsprechenden Arztbericht eine fachärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben würde. Hierauf ersuchte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwalt von X am (...) 2021 die KESB um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichts sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs bis (...) 2021 (...). Die KESB verlängerte darauf die Frist für das rechtliche Gehör bis zum (...) 2021. H erklärte sich anlässlich des Telefonats mit der KESB vom (...) 2021 bereit, X zu einem Mini-Mental-Test aufzubieten (...). Allerdings habe dieser den vereinbarten Termin vom (...) 2021 wiederum kurzfristig abgesagt und er, H, habe keine Zeit, ihm weiterhin hinterherzulaufen.

  1. Am (...) 2021 ging bei der KESB schliesslich der Arztbericht vom (...) 2021 über den Gesundheitszustand von X ein (...). Darin führte H aus, der körperliche und der geistige Zustand von X seien sehr gut und es bestehe keine Schutzbedürftigkeit. Gestützt darauf verzichtete die KESB mit Verfügung vom (...) 2021 auf die Anordnung einer behördlichen Massnahme (...). Die Gebühr in der Höhe von CHF 300.00 auferlegte sie X.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gegen die Kostenauferlegung erhob X im (...) 2021 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom (...) 2021 ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 dem Beschwerdeführer.

  1. Gegen diesen Entscheid erhob X am (...) 2021 rechtzeitig 'Beschwerde im Sinne von Art. 450 ff. ZGB' beim Kantonsgericht. Er beantragte sinngemäss, er sei von der Pflicht, die ihm von der KESB auferlegte Gebühr zu bezahlen, zu befreien (...).

Die VRK verzichtete am 29. November 2021 auf eine Vernehmlassung (...). Die KESB K beantragte am (...) 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete, unter Verweis auf die Vorakten, auf eine Begründung (...). Der Beschwerdeführer reichte im (...) 2021 weitere Stellungnahmen ein (...).

II. Formelle Erwägungen

  1. Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Kantonsgericht über Beschwerden gegen Entscheide der VRK. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 28 Abs. 1 EG-KES; vgl. zur Kammerzuständigkeit bei Nichteintreten HGer SG HG.2012.28 vom 2. Oktober 2012, www.publikationen.sg.ch). Auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht finden, da die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers fällt (vgl. BGer 5A_112/2015 E. 2.1; 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2), die Bestimmungen der ZPO sachgemäss Anwendung, soweit das ZGB oder das EG-KES

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Regelung enthält (Art. 11 lit. b EG-KES; vgl. Botschaft zum EG-KES, ABl 2011 2846, 2863 und 2883). Massgebend sind grundsätzlich die Regeln über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, weil jene über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO in der Regel unpassend erscheinen (BGer 5A_478/2014 E. 2.2; KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a, www.publikationen.sg.ch; vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2883).

Vorliegend sind allerdings lediglich die Gebühren der KESB von CHF 300.00 bzw. deren Auferlegung an den Beschwerdeführer umstritten (bzw. allenfalls auch die sich daraus ergebenden Kostenfolgen der Rechtsmittelinstanzen [vgl. ...]). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Ohnehin handelt es sich vorliegend um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. dazu BGer 5A_534/2016, E. 1; OGer ZH PQ180050-O/U vom 19. September 2018 E. 2.1 und OGer ZH PQ160076-O/U vom 14. November 2016 E. II.1 und Dispo Ziff. 6, www.gerichte-zh.ch). Berufung kann daher nur erhoben werden, wenn die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO von CHF 10'0000.00 erreicht ist. Da diese Voraussetzung mit Blick auf die umstrittenen Kosten offensichtlich nicht erfüllt ist, ist die Eingabe des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht als Berufung, sondern nach den Bestimmungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO entgegen zu nehmen und zu prüfen. Dies drängt sich nicht nur mit Blick auf den Streitwert, sondern auch mit Blick auf den Streitgegenstand auf.

  1. Das Beschwerdeverfahren ist, wie das Berufungsverfahren, ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vor- oder erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; KGer SG KES.2021.14 vom 20. Dezember 2021 E.II.3 [nicht publ.]). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne ist die Beschwerdeinstanz namentlich nicht gehalten, von sich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Rechtsmittelinstanz vorliegen.

3.a) Sodann ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO die Beschwerde, ebenso wie die Berufung, begründet einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dies, dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt ein Beschwerdeführer nicht, wenn er beispielsweise lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1= Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_635/2015 E. 5.2; 5A_141/2014 E. 2.4; 5A_438/2012 E. 2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Anträge und Begründungen von Laien sind allerdings milder zu beurteilen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92). Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach Art. 321 ZPO sind nicht auf die von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren beschränkt (BGer 5A_236/2016 E. 3.3.3). Der Grundsatz, dass aus der Rechtsmittelschrift hervorgehen muss, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll, gilt vielmehr allgemein. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden dürfen (Art. 326 ZPO).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.50).

b) Die Vorinstanz hat einlässlich und sorgfältig begründet (vi-Entscheid, S. 4 ff.), weshalb die KESB die Gebühren ihres Verfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegte. Sie erwog insbesondere, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Amtshandlungen veranlasst, sei wiederholt zu vereinbarten Besprechungsterminen nicht erschienen und sei der Aufforderung, einen Arztbericht einzureichen, nicht nachgekommen bzw. erst mit erheblicher Verzögerung. X habe seine Mitwirkungspflicht im Verfahren vor der Vorinstanz verletzt und damit das Verfahren erschwert sowie verzögert. Sein Verhalten habe zu Amtshandlungen geführt, welche nicht notwendig gewesen wären, wenn er seiner Mitwirkungspflicht von Beginn an nachgekommen wäre. Angesichts seines Fehlverhaltens erscheine eine Kostenauferlegung für die nicht notwendigen Amtshandlungen im Sinne von Art. 94 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 448 Abs. 1 ZGB trotz der Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens als gerechtfertigt. Die Gebühr in der Höhe von CHF 300.00 erscheine angemessen.

c) Der Beschwerdeführer nimmt zu den Erwägungen der Vorinstanz nicht Stellung. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu behaupten, er habe nie ein querulatorisches Verhalten an den Tag gelegt (...), der Wohnungswechsel habe einen grossen Mehraufwand verursacht (u.a. Termine Brockenhaus, Reinigungs-Equipe, postalische Adressänderungen) und die Belastung mit der Gebühr sei zu Unrecht erfolgt (...). Er habe sich äusserst korrekt verhalten (...). Bei diesen Ausführungen handelt es sich indes um blosse Behauptungen und nicht um eine Begründung. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise nicht dargetan, inwiefern Termine beim Brockenhaus konkret Besprechungen mit der KESB oder Arzttermine verhindert hätten. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ferner hat die VRK gar nicht festgestellt, der Beschwerdeführer habe querulatorisch gehandelt. Vielmehr handelt es sich dabei um

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Zitat aus der Vernehmlassung der KESB (vgl. vi-Entscheid, S. 6; ...). Der Beschwerdeführer wiederholt im Übrigen seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Vorwürfe, wonach Verursacherin des Verfahrens seine Tochter (...) sei und bleibe (...), ohne auch nur rudimentär auf die entsprechenden Ausführungen der VRK (vi- Entscheid, S. 6) einzugehen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Hürde für die Zulässigkeit einer Gefährdungsmeldung sehr tief liegt (Bernard/Indermaur/Meyer Löhrer/Zihlmann, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 21.38). Erfolgt eine Gefährdungsmeldung, wird nur dann kein Verfahren eröffnet, wenn diese offensichtlich missbräuchlich eingereicht wurde (Bernard/Inder-maur/Meyer Löhrer/Zihlmann, a.a.O., N 21.40). Die Schwelle zur Rechtswidrigkeit dürfte erst dann erreicht sein, wenn eine Meldung mutwillig oder wider besseres Wissen gemacht wird, was in der Praxis sehr selten vorkommen bzw. nachzuweisen sein wird. Schliesslich enthält die Beschwerde von X diverse Vorwürfe und Ausführungen zum angeblichen Fehlverhalten oder zur Befangenheit des Behördenmitglieds B (...) bzw. die sinngemässe Forderung, dieser habe in den Ausstand zu treten (...). Ein Zusammenhang zur Gebührenauferlegung wurde weder dargetan noch ist ein solcher leichthin ersichtlich. Zuständig für ein Ausstandsgesuch gegen B wären die übrigen Mitglieder des KESB K gewesen (Art. 7 Abs. 1 lit. a VRP i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 10 EG-KES), nicht aber das Kantonsgericht. Ebensowenig lässt sich eine rechtsgenügliche Begründung aus den – nicht belegten – Vorbringen ableiten, wonach VRK und KESB hoffnungslos überfordert und eine Fehlbesetzung seien (...).

Insgesamt stellen die Ausführungen von X offensichtlich keine Begründung im Sinne des Gesetzes dar, anhand derer die Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid überprüft werden könnten. Zwar ist bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein weniger strenger Massstab anzulegen; jedoch ist eine zumindest ansatzweise Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auch in diesem Fall erforderlich und zu verlangen. Das fehlt hier vollumfänglich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. (Dem Beschwerdeführer werden sodann die Gerichtskosten des Kantonsgerichtes von CHF 750.00 auferlegt.)

bis

Zitate

Gesetze

14

EG

  • Art. 10 EG
  • Art. 11 EG
  • Art. 28 EG

VRP

  • Art. 7 VRP
  • Art. 94 VRP

ZGB

  • Art. 448 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

11