Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, KES.2020.30-K2
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2020.30-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 30.03.2022 Entscheid Kantonsgericht, 30.03.2022 Art. 34 Abs. 2 EG-KES i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB: Anwendbares Verfahrensrecht und Verfahrensgrundsätze im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes (E. II). Zuständigkeit zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 34 Abs. 2 EG-KES: Neben Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung können auch Ärztinnen und Ärzte öffentlicher Einrichtungen, denen eine leitende Funktion zukommt, eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 34 Abs. 2 EG-KES verfügen (E. III/1.b und c). Die ärztliche Unterbringung hat grundsätzlich von derjenigen Ärztin/demjenigen Arzt unterzeichnet zu sein, die/der die betroffene Person persönlich untersucht hat. Eine Unterzeichnung "im Auftrag" ist nur in Ausnahmefällen durch eine Ärztin/einen Arzt, die/der die Kriterien von Art. 34 Abs. 2 EG-KES selbst erfüllt, möglich (E. III/1.e). Kostenverlegung zu Lasten eines öffentlichen Spitals (E. IV). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 30. März 2022, KES.2020.30-K2). Aus den Erwägungen:

II.

  1. Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene Person Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im Kanton St. Gallen ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (vgl. Art. 28 Abs. 1 EG- KES).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht finden, da die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers fällt (vgl. auch BGer 5A_112/2015 E. 2.1; 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2), die Bestimmungen der ZPO sachgemäss Anwendung, soweit das ZGB oder das EG-KES keine Regelung enthält (Art. 11 lit. b EG-KES; vgl. Botschaft zum EG-KES, ABl 2011 2846 ff., 2863 und 2883). Massgebend sind hier grundsätzlich die Regeln über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO, da jene über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO unpassend erscheinen (KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a [www.publikationen.sg.ch]; vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2883; BGer 5A_478/2014 E. 2.2).

3.a) Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Zu ihnen gehört die Beschwer als das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, 3. Aufl., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30; vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 310; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, 3. Aufl., Art. 59 N 14). Die Beschwer ist Voraussetzung jedes Anspruchs auf staatlichen Rechtsschutz (BGE 120 II 5 E. 2.a). Beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und Anträge gestellt hat, damit aber ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), und wer ein aktuelles und praktisches Interesse am Rechtsmittel hat (materielle Beschwer; BGer 5A_916/2016 E. 2.3). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 m.w.N.; OGer ZH PA200055 vom 17. Dezember 2020 E. II.2; Steiner, a.a.O., N 320). Nicht massgeblich im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist im Übrigen die zur Untersuchungshaft begründete Praxis, wonach in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 140 II 92 E. 2 und BGer 5A_290/2013 E. 1.2, jeweils mit Verweis auf BGE 136 III 497 E. 2.4; zur erwähnten Praxis vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 sowie BGE 137 I 296 = Pra 2012 Nr. 25).

b) [...]

4.a) Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 f.). Auch die Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes hat insofern in sachgemässer Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO – als Rechtsmittelvoraussetzung (BGer 5A_651/2012 E. 4.2) – eine Begründung zu enthalten; Art. 450e Abs. 1 ZGB, wonach die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung nicht begründet werden muss, gilt lediglich für die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz, im Kanton St. Gallen die VRK (KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.b [www.publikationen.sg.ch]; BSK ZGB I-Geiser, 6. Aufl., Art. 450e N 11; vgl. BGer 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2; Bernhart, a.a.O., N 840; anders aufgrund der Formulierung des massgebenden kantonalen Rechts: OGer ZH NA130001 vom 15. Januar 2013 E. II.1.2 = ZR 2012, 297 f.).

Begründen i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird, wobei die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein muss, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden zu werden (BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Das erfordert insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer eingehend und im Einzelnen mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 311 N 36). Dabei wird – im Gegensatz zu einer Klageschrift (vgl. Art. 221 Abs. 3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZPO) – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung verlangt (Reetz/Theiler, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Die tatsächlichen oder rechtlichen Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben dabei innert der Rechtsmittelfrist vollständig vorgetragen zu werden; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder nachträgliche Eingaben zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue anzubringen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

b) [...]

  1. [...]

  2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Novenschranke kommt praxisgemäss jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn das Verfahren vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, wie dies in Verfahren betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Fall ist (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gilt dieser uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB (vgl. BGer 5A_770/2018 E. 3.2; BSK ZGB I-Maranta/Auer/Marti, 6. Aufl., Art. 446 N 7; FamKomm Erwachsenenschutz/ Steck, 2013, Art. 446 ZGB N 8), wobei diese Vorschrift auch im Verfahren vor der ersten Beschwerdeinstanz, im Kanton St. Gallen der VRK, anwendbar ist (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001 ff., 7083; BGer 5A_770/2018 E. 3.2; 5A_922/2017 E. 5.1; 5A_327/2013 E. 3.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für eine Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime auch im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes sprechen nebst dem Umstand, dass Art. 11 lit. b EG-KES die Anwendung der Vorschriften des ZGB ausdrücklich vorbehält, auch die öffentlich- rechtliche Natur der sich stellenden Fragen bzw. die besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und entsprechend ein auf eine umfassende Wahrheitsfindung gerichtetes öffentliches Interesse sowie der Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BSK Erwachsenenschutzrecht-Auer/Marti, 2012, Art. 446 ZGB N 1 f.; BSK ZGB I-Maranta/ Auer/Marti, Art. 446 N 3 und 40; in diesem Sinne auch Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., 7078, wonach der Untersuchungsgrundsatz "in allen Verfahren" Gültigkeit habe; Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, 2020, N 653; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 446 ZGB N 7; Ders., Braucht die Schweiz ein einheitliches Familienverfahrensrecht?, in: Fankhauser et al., Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Professor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 905 ff., 914, wonach Art. 446 ZGB selbst für das Bundesgericht massgebend sein soll; vgl. diesbezüglich jedoch BGer 5A_527/2017 E. 2; vgl. auch Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 296 N 5). Zum gleichen Ergebnis führt die Betrachtung der Botschaft zum EG-KES, welche in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht namentlich die Bestimmungen der ZPO über die familienrechtlichen Belange für massgebend erklärt, da diese den engsten Bezug aufwiesen, und speziell Art. 272 (hier nicht anwendbar) und Art. 296 ZPO erwähnt (Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2883). Folglich können im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven grundsätzlich noch bis zur Urteilsberatung vollumfänglich berücksichtigt werden.

III.

  1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung [...]. Die Verfügung trägt den Stempel von Dr. med. A., Oberarzt mbF, und wurde mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) von Assistenzarzt Dr. B. unterzeichnet [...]. Laut der verfügenden Behörde kam es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu, weil Dr. med. A., nach der Untersuchung des Beschwerdeführers und nachdem diesem der Entscheid mündlich eröffnet und entsprechend erläutert worden sei, zu einem Notfall gerufen worden sei. Vor der Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik X. habe Dr. med. A. zusammen mit Dr. B. mit dem Beschwerdeführer nochmals gesprochen, wobei er diesem das weitere Vorgehen erläutert habe [...].

a) [...]

b) Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer, höchstens aber für sechs Wochen, anordnen dürfen. Es muss sich um Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) handeln (FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, 2013, Art. 429 ZGB N 11). Von Bundesrechts wegen erlaubt sind mithin Personen, die ein medizinisches Studium abgeschlossen haben und über ein schweizerisches Staatsexamen oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. In der näheren Gestaltung der ärztlichen Zuständigkeit sind die Kantone frei (Bloch/ Steck, in: Fountoulakis et al., Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2016, N 9.206; BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 429/430 N 5). Insbesondere wird unter Art. 429 Abs. 1 ZGB keine kantonale Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzt (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 5), ebenso wenig eine Fachausbildung (CHK-Breitschmid/Matt/ Pfannkuchen-Heeb, 3. Aufl., Art. 429 ZGB N 2; vgl. auch die Ausführungen bei Bernhart, a.a.O., N 436 m.w.N.).

Von der vorerwähnten Kompetenz hat der Kanton St. Gallen mit dem Erlass von Art. 34 EG-KES Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung bezeichnet in Abs. 1 grundsätzlich die Amtsärztin oder den Amtsarzt für zuständig. Ist aber Gefahr im Verzug, kann gemäss Abs. 2 die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage von einer Ärztin oder einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arzt angeordnet werden, "die oder der in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist". Die Tragweite dieser Formulierung ist vorliegend umstritten. Wie dargelegt, verlangt die Vorschrift nach Ansicht des Beschwerdeführers – freilich entgegen seiner vor der VRK vorgetragenen Rechtsauffassung [...], was mit Blick auf den Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) jedoch irrelevant ist –, dass die anordnenden Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 5 VMB/SG verfügen [...]. Die Vorinstanz ging dagegen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 lit. a VMB/SG sowie das vom Kantonsarztamt für die ärztliche Unterbringung bereitgestellte Formular [...] und das Merkblatt über die Voraussetzungen für fürsorgerische Unterbringungen (im Internet abrufbar unter www.sg.ch und dort unter Gesundheit & Soziales > Gesundheit

Aufsicht > Amtsärztinnen und Amtsärzte > "FU Voraussetzungen Merkblatt"; nachfolgend: "Merkblatt FU") davon aus, dass daneben auch Chefärzte, leitende Ärzte und deren Stellvertreter, die zwar keine Bewilligung besässen, aber in einer öffentlichen Einrichtung tätig seien, fürsorgerische Unterbringungen für längstens fünf Tage verfügen dürften, wobei nicht nur als "leitende Ärzte" bezeichnete Spitalärzte für die Anordnung einer fünftägigen fürsorgerischen Unterbringung zuständig seien, sondern namentlich auch Oberärzte als Ärzte in "leitender Funktion" [...]. Auch nach Ansicht der verfügenden Behörde können Ärztinnen und Ärzte, die in öffentlichen Einrichtungen tätig sind, nach Art. 6 Abs. 1 lit. a VMB/SG aber über keine Berufsausübungsbewilligung verfügten bzw. verfügen müssten, eine fürsorgerische Unterbringung anordnen. Dem "Merkblatt FU" komme indes nur Empfehlungscharakter zu, so dass alle in öffentlichen Einrichtungen tätigen Ärztinnen und Ärzte zum Erlass der fünftägigen Unterbringung zuständig seien, nicht nur Chefärzte und leitende Ärzte bzw. deren Stellvertreter [...].

c) Was mit der Formulierung "in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen" gemeint ist, wird im EG-KES nicht näher definiert. Die Zulassung zur Berufsausübung in der Schweiz ist primär im eidgenössischen Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt, jedenfalls die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes, welche von Bundesrechts wegen einer Bewilligung des Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Regelung der Voraussetzungen zur unselbständigen Tätigkeit obliegt dagegen den Kantonen (vgl. Botschaft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 224; zur Differenzierung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit siehe Etter, Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 34 N 8 ff., sowie Art. 4 Abs. 1 VMB/SG). Im Kanton St. Gallen werden die Voraussetzungen zur unselbständigen Tätigkeit in Art. 44 Abs. 2 GesG/SG näher geregelt. Laut dieser Bestimmung bedarf auch der Bewilligung, wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, wobei die Regierung durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen kann. Entsprechend hält vorab Art. 5 Abs. 1 VMB/SG fest, dass die Ausübung eines medizinischen Berufes – unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt – bewilligungspflichtig ist, bevor in Art. 6 VMB/SG die Ausnahmen davon statuiert werden. Danach bedarf keiner Bewilligung, wer in öffentlichen Einrichtungen (lit. a) oder in Einrichtungen gemäss Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG/SG) vom 21. Juni 2011 (lit. b) tätig ist.

Vorab ist anzumerken, dass das EG-KES vom formellen Gesetzgeber erlassen wurde, während die VMB/SG sich auf eine Gesetzesdelegation desselben zugunsten der Regierung des Kantons St. Gallen stützt. Wurden die beiden Erlasse aber nicht von derselben Staatsgewalt erlassen, kann nicht von vornherein gesagt werden, sie seien inhaltlich aufeinander abgestimmt. Die wörtliche Auslegung von Art. 34 Abs. 2 EG-KES unter Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 2 GesG/SG und Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 VMB/SG greift, soweit sie überhaupt eindeutig ist – die Formulierung "in der Schweiz" legt nahe, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung gemeint sind, hat doch, wer über eine Bewilligung gemäss Art. 36 MedBG verfügt, grundsätzlich Anspruch darauf, sich als Ärztin oder Arzt in der gesamten Schweiz niederzulassen (vgl. Art. 34, Art. 36 Abs. 4 und Art. 37 MedBG; Hurni/Josi/Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N 27 und 364) –, ausserdem zu kurz: Art. 44 Abs. 2 GesG/SG sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 VMB/SG beziehen sich auf die Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen und weisen damit von vornherein einen generellen Gehalt auf. Dass die Zuständigkeit für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (auch nur für den beschränkten Zeitraum von fünf Tagen) nicht beliebig weit zu fassen ist, ergibt sich demgegenüber bereits aus dem freiheitsbeschränkenden Charakter der Massnahme.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Auf ein solches, restriktiveres Verständnis deuten auch die Materialien hin: So ergibt sich aus der Botschaft zum EG-KES zunächst, dass mit der Regelung in Art. 34 Abs. 2 EG-KES im Wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EG-KES vorgenommen werden sollten (vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2865 und 2890). Vor Inkrafttreten des EG-KES war die fürsorgerische Unterbringung in Art. 75b Abs. 2 EG-ZGB geregelt. Dieser bestimmte, dass bei Gefahr im Verzug neben den Amtsärzten (ehemals Bezirksärzte) "die zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung" (lit. a) sowie "die Chefärzte der kantonalen Spitäler und der Gemeindespitäler für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung von Spitalpatienten" zuständig seien (vgl. Botschaft zum V. und VI. Nachtragsgesetz über die Verwaltungsrechtspflege, ABl 2006 817 ff., 844 und 875; Kreisschreiben betreffend die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 17. Dezember 1980, ABl 1981 9 ff., 11; Kley, Kantonales Privatrecht, 1992, S. 137; vgl. auch Botschaft zum VI. Nachtragsgesetz zum EG-ZGB, ABl 1980 621 ff., 625 und 632; ZK-Spirig, 1995, aArt. 397b ZGB N 51).

Dass der Gesetzgeber an der bislang Chefärztinnen und Chefärzten vorbehaltenen Kompetenz zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung etwas hätte ändern wollen, ergibt sich aus der Botschaft zum EG-KES nicht. Allerdings wurden ausdrücklich auch (einweisende) "Institutionen betr. FU" als Vorinstanzen der VRK gesehen (Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2863). Indem sodann – wohl mit Blick auf Art. 36 Abs. 2 EG-KES – erwähnt wird, dass die "ärztliche Leitung einer Einrichtung" eine Einweisung (fürsorgerische Unterbringung) zwecks "Verlegung in eine andere Einrichtung" für längstens fünf Tage anordnen dürfe (Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2866), ist nicht einzusehen, weshalb die ärztliche Leitung einer Einrichtung nur die Verlegung und nicht die fürsorgerische Unterbringung als solche – wenn auch allenfalls bloss in eine andere und nicht die eigene Einrichtung (vgl. BSK ZGB I-Geiser/ Etzensberger, Art. 429/430 N 7 m.w.N.) – selbständig anordnen können sollte. Eine gegenteilige Ansicht zu vertreten hiesse, dass an öffentlichen Spitälern keine ärztlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterbringungen angeordnet werden könnten, soweit die anordnenden Medizinalpersonen nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfügten. Da aber die im Spital Y. angestellten Ärztinnen und Ärzte nach Art. 6 Abs. 1 lit. a VMB/SG keiner Bewilligung bedürfen, müsste wohl regelmässig eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt beigezogen werden, was – mit Blick auf die besondere Dringlichkeit der Fälle ("Gefahr im Verzug") – kaum vertretbar erscheint [...]. Für die Kompetenz der ärztlichen Leitung einer Einrichtung zur selbständigen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung spricht auch, dass nach Art. 434 Abs. 1 ZGB Chefärztinnen und Chefärzte eine Behandlung ohne Zustimmung verfügen können, die mit einer fortdauernden fürsorgerischen Unterbringung einhergeht. Dabei wird allerdings nicht der Titel "Chefärztin" oder "Chefarzt" als massgebend erachtet, sondern die leitende Funktion (vgl. Amtl Bull StR 2007, 838; BGE 143 III 337 E. 2.4.2). In den parlamentarischen Beratungen wurden die Tragweite und der effektive Gehalt von Art. 34 Abs. 2 EG-KES, soweit ersichtlich, schliesslich nicht thematisiert. Unter Berücksichtigung des Zweckgedankens der Norm sowie der Verlautbarungen in der Botschaft zum EG-KES ist die Zuständigkeit für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung demzufolge nebst Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilligung – die freilich auch unselbständig in Einrichtungen tätig sein können – auf die ärztlichen Leiterinnen und Leiter (in einem funktionellen Sinn) einer Einrichtung zu beschränken.

Für ein solchermassen einschränkendes Verständnis von Art. 34 Abs. 2 EG-KES spricht neben dem Gesetzeszweck und den Materialien letztlich auch, dass andere Kantone, die wie der Kanton St. Gallen eine offene Umschreibung der Zuständigkeit kennen, diese ebenfalls eng auslegen. So bestimmt z.B. Art. 27 des bernischen Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) vom 1. Februar 2012 (BSG 213.316), dass neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch "die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte" zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für längstens sechs Wochen befugt sind. Laut den Gesetzesmaterialien gilt diese Vorgabe auch mit Bezug auf Einweisungen, die von einer Einrichtung ausgehen, wobei aber auch hier "der entsprechende ärztliche Einweisungsentscheid durch eine Ärztin oder einen Arzt mit Berufsausübungsbewilligung zu erfolgen" habe (vgl. Vortrag des Regierungsrates an

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Grossen Rat vom 6. Juli 2011 zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, RRB Nr. 1197/2011, S. 17; vgl. auch Hurni/Josi/Sieber, a.a.O., N 27 und 364). Damit müssen im Kanton Bern auch die verfügenden Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Im Vergleich dazu ist die Zuständigkeit im Kanton St. Gallen – wie aufgezeigt – sogar grosszügiger gefasst, was sich aber nicht zuletzt gestützt auf die kürzere Dauer der Einweisungskompetenz (fünf Tage) rechtfertigen lässt (vgl. Kley, a.a.O., S. 137).

d) [...]

e) Nachdem Dr. med. A. als Arzt in leitender Funktion eines öffentlichen Spitals für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung an sich zuständig ist, stellt sich weiter die Frage, ob Assistenzarzt Dr. B. für ihn, Dr. med. A., "i.A." unterzeichnen konnte. Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur gestützt auf eine vorangegangene, persönlich durch die einweisende Ärztin bzw. den einweisenden Arzt vorgenommene Untersuchung erfolgen darf (CHK-Breitschmid/Matt/Pfannkuchen-Heeb, Art. 430 ZGB N 1; BSK ZGB I-Geiser/ Etzensberger, Art. 429/430 N 20; FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Art. 430 ZGB N 4; KUKO ZGB-Rosch, 2. Aufl., Art. 429/430 N 4). Soweit nach kantonalem Recht auch Klinikärzte über die Unterbringung befinden können, muss daher jener Arzt zum Entscheid befugt sein, der auch die Untersuchung vornimmt (BSK ZGB I-Geiser/ Etzensberger, Art. 429/430 N 20). Sodann hat die Untersuchung auch tatsächlich zu erfolgen, so dass niemand einzig aufgrund von Angaben und Einschätzungen Dritter gegen seinen Willen untergebracht werden kann (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 20; FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Art. 430 ZGB N 4). Der Unterbringungsentscheid muss schriftlich sein und hat unter anderem den Namen der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes zu enthalten (vgl. Art. 430 Abs. 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. a und Abs. 4 ZGB; Bernhart, a.a.O., N 632; CHK-Breitschmid/Matt/Pfannkuchen- Heeb, Art. 430 ZGB N 1; BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 24 und 26).

Laut Geiser/Etzensberger hat der schriftliche Unterbringungsentscheid überdies unterschrieben zu sein, was sich aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergebe (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 24). Auch gemäss Bernhart ist die Verfügung rechtsgültig zu unterzeichnen (Bernhart, a.a.O., N 632). Allgemein ist in der Lehre und im Schrifttum allerdings nicht restlos geklärt, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Verfügung auch die Unterschrift der betreffenden Behörde beinhaltet. Für gerichtliche End- und Zwischenentscheide wird praxisgemäss im Interesse der Rechtssicherheit eine handschriftliche Unterzeichnung des Erkenntnisses verlangt, da auf diese Weise die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit den vom Gericht gefassten Beschlüssen bestätigt werden (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Aus nämlichen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht auch für Verwaltungsverfügungen im Grundsatz eine Pflicht zur Unterzeichnung durch die verfügende Behörde bejaht, allerdings mit dem Hinweis, dass nach der vom Bundesgericht für Massenverfügungen entwickelten Praxis die Unterschrift von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis sei, solange das anwendbare Recht eine solche nicht ausdrücklich verlange, und diese Praxis auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausgedehnt worden sei (BVGer A-2588/2013 E. 2.6; zum Ganzen auch Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Komm., 2. Aufl., Art. 34 N 9 f.; vgl. PK VRP-Tschumi, 2020, Art. 24-26 N 31). Fehlt eine Unterschrift trotz positivrechtlicher Pflicht oder ist die Verfügung zwar unterzeichnet, aber nicht von einer dazu berechtigten Amtsperson, so wird die Verfügung in der Regel bloss als anfechtbar, nicht aber als nichtig betrachtet, wobei Praxis und Lehre auch diesbezüglich uneinheitlich sind (vgl. Kneubühler/Pedretti, VwVG Komm., Art. 34 N 10 und dortige Hinweise; zum Fall der Unterzeichnung durch eine nicht dazu berechtigte Amtsperson vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 3156). Nach der sog. Evidenztheorie ist Nichtigkeit dann anzunehmen, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, er sich als offensichtlich oder zumindest als leicht erkennbar erweist (Evidenzkriterium) und durch die Annahme der Nichtigkeit die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 136 III 571 E. 6.2 = Pra 2011 Nr. 53; Bernhart, a.a.O., N 568).

Kneubühler/Pedretti betrachten die vorliegend interessierende Frage differenziert. Ihrer Ansicht nach ist zwischen Überlegungen der Prozessökonomie einerseits und solchen der Rechtssicherheit und Transparenz andererseits abzuwägen: Je mehr ein Entscheid das Ergebnis einer abwägenden Einzefallbeurteilung darstelle, desto bedeutsamer erscheine das Argument, "im Sinne der bundesgerichtlichen Ausführungen mit der Unterschrift die formelle Rechtskraft der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit den gefassten Beschlüssen zu bestätigen". Bei komplexen und stark individualisierten Verfügungen erscheine daher – gleich wie für Gerichtsurteile und anders als bei vollständig automatisiert erlassenen erstinstanzlichen Verfügungen (Massenverfügungen) – eine Unterschrift der zuständigen Behördenvertretung angezeigt (Kneubühler/Pedretti, VwVG Komm., Art. 34 N 11).

Bei der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung bzw. beim "Unterbringungsentscheid" (so Art. 429 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 2 ZGB) handelt es sich gerade, insbesondere mit Blick auf ihren grundrechtsbeschränkenden Charakter, um eine inhaltlich komplexe und stark individualisierte Verfügung (vgl. Bernhart, a.a.O., N 631). Eine handschriftliche Unterzeichnung derselben trotz Fehlens einer diesbezüglichen positivrechtlichen Vorschrift in Art. 430 ZGB zu fordern, erscheint deshalb gerade hier angezeigt, zumal erst dadurch in letzter Konsequenz überprüft werden kann, ob der Aussteller der Verfügung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt ist. Entsprechend erwog auch die VRK in einem Entscheid aus dem Jahr 2018, eine von einem Amtsarzt verfügte fürsorgerische Unterbringung habe grundsätzlich unterzeichnet zu sein (VRK SG V-2018/19 vom 2. Februar 2018 E. 2.b [www.publikationen.sg.ch], worin in Bezug auf die fehlende Unterschrift von einem "Mangel" die Rede ist). Für das Unterschriftserfordernis spricht schliesslich auch, dass das vom Kantonsarztamt bereitgestellte Formular [...] eine Unterschrift "der untersuchenden Ärztin" bzw. "des untersuchenden Arztes" verlangt, zumal der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzgeber gerade darauf hinwies, dass in der Praxis vorgedruckte Formulare verwendet werden könnten, "die das Einhalten der formellen Kriterien erleichtern und von Hand ausgefüllt werden" (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., 7066).

Ist aus den erwähnten Gründen vom Erfordernis einer persönlichen Unterschrift durch die anordnende Medizinalperson auszugehen, sind nicht nur eine Delegation der entsprechenden Aufgaben und damit eine Unterzeichnung in Vertretung, sondern ist auch eine Unterzeichnung im Auftrag prinzipiell auszuschliessen. Die von der fürsorgerischen Unterbringung – und damit einem erheblichen Grundrechtseingriff – betroffene Person muss in jedem Fall erkennen können, wer formell die Verantwortung für den Entscheid trägt. Eine Unterzeichnung im Auftrag wäre nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen ausserordentlicher, konkret geltend zu machender Umstände zuzulassen. Zudem könnte sie nur durch eine Person erfolgen, welche die Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 EG-KES ebenfalls erfüllt. Eine Ausnahme vom Unterschriftserfordernis erscheint überdies dann angebracht, wenn Dringlichkeit vorliegt und die Zeit für eine schriftliche Ausfertigung der Verfügung nicht ausreicht, sondern deren sofortige Vollstreckung erforderlich ist, um drohenden Schaden abzuwenden. In solchen Fällen kann die Verfügung vorab mündlich eröffnet werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 VRP; PK VRP- Tschumi, Art. 24-26 N 32 f. mit Verweis auf GVP 1990 Nr. 42 [mündliche Eröffnung einer Einweisungsverfügung in eine psychiatrische Klinik]). Ein schriftliches und unterzeichnetes Exemplar des Unterbringungsentscheids hat alsdann aber – entgegen Art. 25 Abs. 3 VRP, wonach die Verfügung nur dann schriftlich eröffnet wird, wenn dies innert fünf Tagen verlangt wird – der betroffenen Person ausgehändigt zu werden (Art. 430 Abs. 4 ZGB).

f) [...]

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass Dr. med. A. als Arzt in leitender Funktion zwar eine fürsorgerische Unterbringung anordnen kann, er im vorliegenden Fall die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Verfügung aber nicht selbst unterzeichnete, weshalb diese an einem Formmangel leidet. Ein Unterbringungsentscheid, der nicht von einer dazu zuständigen Person ergeht, ist nichtig (BGer 5A_837/2008 E. 9.2; VRK SG V-2018/19 vom 2. Februar 2018 E. 2.a [www.publikationen.sg.ch]; Bernhart, a.a.O., N 568; BSK ZGB I- Geiser/Etzensberger, Art. 429/430 N 27). Ebenso auf Nichtigkeit wäre zu schliessen, wenn die einweisende Ärztin oder der einweisende Arzt die betroffene Person nicht zeitnah persönlich untersucht und angehört hätte (OGer AG WBE.2020.416 vom 15. Dezember 2020 E. 11 = AGVE 2020, 78 ff.; vgl. Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob, ESR Komm, 2. Aufl., Art. 429/430 ZGB N 4 mit Verweis auf FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Art. 430 ZGB N 6). Dagegen wiegt der Mangel vorliegend nicht derart schwer, wurde der Beschwerdeführer doch von einem zur Anordnung legitimierten Arzt persönlich untersucht und die Verfügung auch in dessen Namen erlassen. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer denn auch gemäss Art. 430 Abs. 4 ZGB ausgehändigt. Bei Dr. B., der die Verfügung unterzeichnete, handelt es sich ausserdem immerhin um einen Arzt im Sinne des Medizinalberufegesetzes. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Voraussetzung der Unterschrift nicht ausdrücklich aus Art. 430 ZGB ergibt, so dass der Mangel nicht offensichtlich und auch nicht leicht erkennbar ist. Schliesslich scheint die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 22. April 2020 [...] mit Blick auf den Schutz des Beschwerdeführers, ohne die materielle Begründetheit der fürsorgerischen Unterbringung bereits weiter beurteilt zu haben, schwer vertretbar, da dieser ansonsten nicht fürsorgerisch untergebracht worden wäre und für ihn gegebenenfalls eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hätte (vgl. VRK SG V-2018/19 vom 2. Februar 2018 E. 2.b [www.publikationen.sg.ch]).

[...]

  1. [Wahrung des rechtlichen Gehörs]

IV.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.a) Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde [...] sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids neu zu regeln. Dies hat entsprechend den vor der Vorinstanz geltenden Verfahrensvorschriften nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 über das Rekursverfahren zu erfolgen (Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES).

b) Im Verfahren vor der VRK ist zwischen den amtlichen Kosten (Art. 94 ff. VRP) sowie den ausseramtlichen Kosten (Art. 98 ff. VRP) zu unterscheiden. Die amtlichen Kosten bestehen namentlich aus der Entscheidgebühr und sind im Rekursverfahren nach Art. 95 Abs. 1 VRP zu verlegen, d.h. nach dem Erfolgsprinzip bzw. nach dem Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (vgl. PK VRP-von Rappart-Hirt, 2020, Art. 94 N 3 und Art. 95 N 1-3). Massgebend hierfür ist, in welchem Ausmass den gestellten und gegebenenfalls gleichgeordneten Rechtsbegehren im Dispositiv gefolgt wird (vgl. PK VRP-von Rappart-Hirt, Art. 95 N 3). Auch für die ausseramtlichen Kosten gilt das Erfolgsprinzip (Art. 98 VRP).

c) Die amtlichen Kosten (Entscheidgebühr) wurden von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 GKV auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, von einer Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a VRP sah sie mangels entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht ab. An der Kostenhöhe ist vorliegend nichts zu ändern (vgl. auch PK VRP-von Rappart-Hirt, Art. 95 N 6). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren nunmehr obsiegt, wären die amtlichen Kosten neu der verfügenden Behörde aufzuerlegen, zumal diese als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 GSV/SG und [...]) gemäss Lehre nicht von Art. 95 Abs. 3 VRP erfasst ist (PK VRP-von Rappard-Hirt, Art. 95 N 12; vgl. aber VRK SG V-2018/20 vom 1. April 2019 E. 5.a [www.publikationen.sg.ch] betreffend Jugendheim Platanenhof). Es ist indes nicht einzusehen, weshalb der verfügenden Behörde – anders als einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder privaten Ärztinnen und Ärzten, die im Rahmen der ihnen nach Art. 429 ZGB übertragenen Kompetenz hoheitliche Aufgaben erfüllen (vgl. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte PK VRP-von Rappard-Hirt, Art. 95 N 12 in fine) – vorliegend Kosten auferlegt werden sollten. Zudem musste die Frage der Zuständigkeit zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von Spitalärztinnen und Spitalärzten, soweit ersichtlich, erstmals und abweichend vom "Merkblatt FU" entschieden werden, was nach Art. 97 VRP einen Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten rechtfertigt (vgl. PK VRP-von Rappard-Hirt, Art. 97 N 7). Auf die Kostenerhebung ist daher vorliegend zu verzichten.

Jedoch hat die verfügende Behörde den Beschwerdeführer entsprechend dem Verfah­ rensausgang für dessen ausseramtliche Kosten (Parteikosten) im Beschwerdeverfahren vor der VRK nach Art. 98 Abs. 2 VRP zu entschädigen (vgl. PK VRP-Linder, 2020, Art. 98 N 12 und Art. 98 N 19). Die ausseramtlichen Kosten richten sich im Wesentlichen nach der Honorarordnung (HonO) des Kantons St. Gallen (vgl. PK VRP- Linder, Art. 98 N 14 und Art. 98 N 7). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Verfahren vor der VRK keine Kostennote eingereicht. Eine solche findet sich zwar in den Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht [...], worauf auch die Aufwendungen für das Verfahren vor der VRK aufgeführt sind; hierfür kann diese Kostennote aber keine Berücksichtigung mehr finden. Die ausseramtlichen Kosten sind daher nach Ermessen zuzusprechen (vgl. Art. 6 HonO), wobei es angemessen erscheint, von einer Honorarpauschale von Fr. 3'000.00 auszugehen (Art. 22 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 HonO und Art. 98 Abs. 2 VRP). Zuzüglich Barauslagen von 4% bzw. Fr. 120.00 (Art. 28 HonO) sowie Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. Fr. 240.25 (Art. 29 HonO) belaufen sich die ausseramtlichen Kosten auf Fr. 3'360.25.

2.a) Weiter sind die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu verlegen. Diesbezüglich sind mangels Regelung im ZGB sowie EG- KES die Bestimmungen der ZPO massgebend (vgl. E. II.2 hiervor).

b) Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Sie sind gemäss bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Obsiegen bzw. Unterliegen zu verlegen. Bei eventueller Klagenhäufung ist allein das Hauptbegehren massgebend, soweit dieses gutgeheissen wird und die Eventualbegehren nicht im Urteilsdispositiv erscheinen (vgl. Huber-Lehmann, Tücken der eventuellen Klagenhäufung, AJP 2019, S. 900 ff., 911).

c) Die Gerichtskosten sind vorliegend auf Fr. 2'400.00 festzusetzen (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV). Da der Beschwerdeführer obsiegt, fragt sich, ob diese Kosten entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO der verfügenden Behörde aufzuerlegen sind. Nach st. gallischer Zivilprozessordnung (Art. 264 Abs. 3 ZPO SG), welche bis Ende Juni 2010 galt, wurden den Behörden im Kanton St. Gallen im Zivilprozess in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, wenn nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch Streitgegenstand war (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur ZPO SG, 1999, Art. 264 N 4a). Seit 2011 kommt jedoch die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone zwar Befreiungen von den Prozesskosten gewähren, insbesondere für Behörden; der Kanton St. Gallen traf aber keine entsprechende Ausnahmeregelung. Das Spital Y. als verfügende Behörde ist im vorliegenden Verfahren allerdings keine "(Gegen-)Partei" i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.2 f.; anders beispielsweise im Fall einer Rechtsverweigerungsbeschwerde oder wenn sich eine Partei im Beschwerdeverfahren die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege erstreitet, vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2 m.w.N.; 139 III 471 E. 3.3). In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO sind die Gerichtskosten daher vom Staat, d.h. vom Kanton, zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird ihm zurückerstattet.

In Bezug auf die Parteientschädigung greift Art. 107 Abs. 2 ZPO entsprechend seinem Wortlaut nicht (BGE 140 III 385 E. 4.1). Praxisgemäss können Träger öffentlicher Gewalt aber in Anwendung des Grundsatzes des Unterliegens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Entrichtung einer solchen Entschädigung verpflichtet werden (vgl. BGE 142 III

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 110 E. 3.3; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 11; andere Rechtsanwendung als nicht willkürlich bezeichnet in BGE 140 III 385 [Kanton Zürich]). Die verfügende Behörde hat demnach den Beschwerdeführer für seine Parteikosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 1. April 2021 eine Kostennote ein [...]. Darin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht ein Aufwand von 3 Stunden und 5 Minuten à je Fr. 125.00 pro Stunde (Tätigkeit durch juristischen Praktikanten) sowie von 10 Stunden und 35 Minuten à je Fr. 250.00 pro Stunde (Tätigkeit durch Rechtsanwalt) geltend gemacht (Kostenpositionen ab dem 15. Dezember 2020), total mithin Fr. 3'031.20. Dies erscheint als angemessen. Zuzüglich Barauslagen von 4% bzw. Fr. 121.25 (Art. 28 HonO) sowie Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. Fr. 242.75 (Art. 29 HonO) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 3'395.20. bis

Zitate

Gesetze

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EG

  • Art. 11 EG
  • Art. 28 EG
  • Art. 34 EG
  • Art. 36 EG
  • Art. 75b EG

GesG

  • Art. 44 GesG

GKV

  • Art. 7 GKV
  • Art. 10 GKV

GSV

  • Art. 2 GSV

HonO

  • Art. 6 HonO
  • Art. 19 HonO
  • Art. 28 HonO
  • Art. 29 HonO

i.V.m

  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 22 i.V.m

KESG

  • Art. 27 KESG

MedBG

  • Art. 34 MedBG
  • Art. 36 MedBG
  • Art. 37 MedBG

VMB

  • Art. 4 VMB
  • Art. 5 VMB
  • Art. 6 VMB

VRP

  • Art. 25 VRP
  • Art. 94 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98 VRP

ZGB

  • Art. 397b ZGB
  • Art. 429 ZGB
  • Art. 430 ZGB
  • Art. 434 ZGB
  • Art. 439 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450e ZGB

ZPO

  • Art. 57 ZPO
  • Art. 59 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 116 ZPO
  • Art. 264 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 405 ZPO

Gerichtsentscheide

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