Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, KES.2020.13-K2 und KES.2020.14-K2
Entscheidungsdatum
31.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2020.13-K2 und KES.2020.14-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.07.2021 Entscheiddatum: 31.03.2021 Entscheid Kantonsgericht, 31.03.2021 Art. 310 Abs. 3 ZGB: Ausschlaggebend für die Frage der Rückgabe eines fremdplatzierten Kindes in die Obhut der Eltern bzw. hier eines Elternteils ist, ob die seelische Verbindung zwischen diesem und dem Kind intakt ist und ob Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen Obhut (gegebenenfalls mit fachlicher Begleitung) unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 31. März 2021, KES.2020.13-K2 und KES. 2020.14-K2). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der heute knapp zehnjährige A. ist seit seiner Geburt bei Pflegeeltern fremdplatziert. Die Mutter beantragt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei aufzuheben und A. sei in ihre Obhut zu geben. Sowohl die KESB X. als auch die Vorinstanz schützten ihr Begehren. Die Pflegeeltern und das Kind (durch die Kindesvertreterin) erhoben Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

III.

  1. [...]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

a) Gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB kann den Eltern bzw. einem Elternteil eines fremdplatzierten Kindes die Rücknahme untersagt werden, wenn diese dessen Entwicklung ernstlich zu gefährden droht. Je nach Lehrmeinung regelt diese Bestimmung zwar (nur) die Frage der Rücknahme für den Fall eines durch die Eltern selbst bzw. freiwillig bei Dritten untergebrachten Kindes (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, 6. Aufl., Art. 310 N 24; anders z.B. KUKO ZGB-Cottier, 2. Aufl., Art. 310 N 9); von den gleichen Grundsätzen muss sich aber so oder anders auch das Gericht leiten lassen, wenn es über die Rückplatzierung eines behördlich fremdplatzierten Kindes zu den Eltern zu entscheiden hat. Ausschlaggebend für die Frage der Rückgabe eines fremdplatzierten Kindes in die Obhut der Eltern bzw. hier eines Elternteils ist, ob die seelische Verbindung zwischen diesem und dem Kind intakt ist und ob Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen Obhut (gegebenenfalls mit fachlicher Begleitung) unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Es gilt, den Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer kontinuierlichen stabilen Beziehung abzuwägen (BGE 144 III 442 E. 4.3; 111 II 119 E. 5 f.; BGer 5A_736/2014 E. 3.3; 5A_473/2013 E. 6; 5C.28/2007 E. 2.2; 5A_88/2015 E. 4.3.1; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 24, m.w.H.). Dabei sind die gesamten Umstände wie das Alter des Kindes und die Dauer des Pflegeverhältnisses einzubeziehen, insbesondere aber auch der Kontaktverlauf mit den leiblichen Eltern während der Pflegedauer, die Frage nach einer sozialpsychischen Elternstellung der Pflegeeltern und deren Bereitschaft und Eignung zu weiterer Betreuung. Wo die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis (wieder) vorliegen und die Eltern bzw. der Elternteil sich während der Fremdplatzierung um Aufbau bzw. Fortführung der persönlichen Beziehung zum Kind bemüht haben, kann der Umstand allein, dass das Kind auch zu den Pflegeeltern eine gute Beziehung aufgebaut hat, nicht i.S.v. Abs. 3 von Art. 310 ZGB angerufen werden, um die Rücknahme durch die Eltern auszuschliessen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 310 N 24, m.w.H.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Wie das Bundesgericht zudem festhält, ist massgebend, ob der betreffende Elternteil für das Kind angemessen sorgen und ihm einen stabilen Rahmen bieten kann, so dass das Kindeswohl bei einer (Rück-)Übertragung nicht gefährdet erscheint, während schulische oder berufliche Perspektiven bei der Frage, ob ein Kind bei den leiblichen Eltern oder Dritten unterzubringen ist – anders als bei derjenigen, welchem der beiden Elternteile ein Kind bei ansonsten ähnlichen erzieherischen Fähigkeiten anzuvertrauen ist – nicht entscheidend sein können; ansonsten wären Kinder aus bildungsfernen Haushalten letztlich systematisch bei Dritten zu platzieren, um ihnen bessere berufliche Perspektiven zu bieten. Bei der Obhutsfrage könne es aber nicht um die Optimierung der ökonomischen Zukunftsperspektiven gehen, sondern um die altersadäquate Betreuung des Kindes bzw. um die Abwägung zwischen dem Anspruch der leiblichen Mutter auf persönliche Erziehung und einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls durch diese Eigenbetreuung (BGer 5A_473/2013 E. 6). Ganz allgemein ist bei der Frage der Rückplatzierung zu beachten, dass nicht in gleicher Weise eine Gegenüberstellung der Bedingungen der Herkunftsfamilie mit denjenigen der Pflegefamilie vorzunehmen ist, wie wenn über die Zuteilung der Obhut über ein Kind an den einen oder anderen Elternteil zu entscheiden ist. Wo die Rückplatzierung ohne Kindeswohlgefährdung – allenfalls mit den erforderlichen fachlichen Unterstützungsmassnahmen – möglich ist, hat diese zu erfolgen, auch wenn die Bedingungen für das Kind bei der Pflegefamilie ebenso gut wären.

c) Eine Rückplatzierung kann schliesslich nur dann erfolgen, wenn Herkunftsfamilie und Pflegefamilie einen kindeswohlförderlichen Übergang von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie möglich machen. Dies bedarf der Kommunikationsfähigkeit und der Einsicht, dass es nicht um Macht- und Besitzansprüche, sondern um die Situation des Kindes geht (Rosch, Verbleib oder Rückkehr des Pflegekindes? – Rechtliche und sozialarbeiterische Würdigung von Rückplatzierungsbegehren, S. 26, S. 42). In die Abwägung einzubeziehen ist sodann auch der Wunsch des betroffenen Kindes (BGE 144 III 442 E. 4.3, BGer 5A_88/2015 E. 4.3.2 [FamPra.ch 2015, S. 992]).

Zitate

Gesetze

1

ZGB

  • Art. 310 ZGB

Gerichtsentscheide

5