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Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
KES.2017.24
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Publikationsdatum:
28.11.2017
Entscheiddatum:
28.11.2017
Entscheid Kantonsgericht, 28.11.2017
Art. 110 ZPO: Die Frist für eine Kostenbeschwerde beträgt je nach der für
den Erlass des Hauptentscheides anwendbaren Verfahrensart 10 bzw. 30
Tage (Kantonsgericht,Einzelrichter im Familienrecht, 28. November 2017,
KES.2017.24).
Aus den Erwägungen:
- (...) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen betreffend
fürsorgerische Unterbringung. Allerdings wird nur der Kostenentscheid angefochten.
Gemäss Art. 450 f ZGB i.V.m. Art. 11 lit. b EGKES i.V.m. Art. 110 ZPO ist ein
Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
Vorliegend ist nun festzustellen, dass die Beschwerdeführerin innert einer 30-tägigen
Frist Beschwerde erhoben hat. An dieser Stelle ist nun im Rahmen der Prüfung der
Prozessvoraussetzungen (Zürcher, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO
Komm., Art. 59 N 90) vorab von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob damit die
vorgesehene Frist eingehalten ist.
Art. 110 ZPO enthält nun keine Fristbestimmung. Gemäss Art. 450 b Abs. 2 ZGB
beträgt die Beschwerdefrist bei einer fürsorgerischen Unterbringung 10 Tage (BSK
ZPO – Spühler, Art. 321 N 1), was auch im angefochtenen Entscheid in der
Rechtsmittelbelehrung korrekt festgehalten wird. Es versteht sich von selbst und
entspricht auch der Praxis, dass diese Frist auch für die entsprechende
Kostenbeschwerde gilt. Die Beschwerdefrist beträgt nämlich je nach der für den Erlass
des Hauptentscheides anwendbaren Verfahrensart 10 bzw. 30 Tage (BSK ZPO – V.
Rüegg/M. Rüegg, 3. A., Art. 110 N 1; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2;
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vgl. auch ZPO online, praxisorientierter Kurzkommentar, Bemerkung zu BGer
5A_120/2016; Kantonsgericht St. Gallen, 27.9.2012, BE.2012.42 www.gerichte.sg.ch).
Damit beträgt vorliegend die Beschwerdefrist 10 Tage und wurde mit der Eingabe vom
26. Oktober 2017 offensichtlich verpasst. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.