KES 15 376, publiziert Januar 2016 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler Verfahrensbeteiligte X., handelnd durch seinen Beistand: Y. Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z., Vorinstanz Gegenstand Entscheid Massnahmekosten Beschwerde gegen den Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 20. April 2015 Regeste: Art. 10 Abs. 2 KESV Bei der Bestimmung der von der betroffenen Person zu tragenden Massnahmekosten ge- langt der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag zur Anwendung. Das ELG regelt die Grundsätze zur Bemessung von Ergänzungsleistungen, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Massnahmekosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorge- rischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, be- schlägt dieses das Leistungsrecht der Ergänzungsleistung und ist nicht über eine Aus- nahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsen- schutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren.
Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Materielles
„Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) [...] in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.“ Somit sind die entsprechenden Richtlinien für den Kanton Bern verbindlich, so dass der in den SKOS-Richtlinien E 2.1. empfohlene Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen von CHF 4‘000.00 zur Anwendung gelangt. 5. Der Beschwerdeführer bringt die bundesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 1 und 2 BehiG (Benachteiligung) sowie Art. 1 und 2 ELG (Leistungen) vor. Zu ergänzen ist hier noch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet. Diese Bestimmung der ELG ist für den vorliegenden Fall zentral, denn an ihr zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft und daher die Beschwerde abzuweisen ist. In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird. Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt unter anderem, dass für die Berechnung der EL bei alleinstehenden Einzelpersonen das den Betrag von CHF 37‘500.00 über- steigende Reinvermögen zu (mind.) 1/15 als Einnahme verbucht wird. Das ELG be- schlägt also die Grundsätze zur Bemessung der Leistungen dieser Sozialeinrichtung, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Kosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt diese das Leistungsrecht der EL und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenenschutz- rechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Damit entstünden andere Ungleichbehandlun- gen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.