Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, KE.2023.27, AG.2023.760
Entscheidungsdatum
12.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2023.27

URTEIL

vom 12. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juni 2023

betreffend Wechsel der Beistandsperson

Sachverhalt

C____ (nachfolgend Sohn), geboren am [...] 2018, ist der Sohn von A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Vater, Beigeladener). Den verheirateten Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn zu.

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2021 wurde das seit dem 25. Juni 2021 bestehende Getrenntleben der Eltern bestätigt und die Obhut über den Sohn der Mutter zugeteilt. Gleichzeitig wurde das Besuchsrecht des Vaters vorläufig geregelt und die Eltern wurden dazu verpflichtet, die laufende angeordnete Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) fortzusetzen. Am 3. März 2022 ordnete das Zivilgericht eine Multisystemische Therapie (MST) bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) an und errichtete für den Sohn eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) wurde angewiesen, eine Beistandsperson zu ernennen. Diese erhielt den Auftrag und die Befugnis, die MST einzurichten, zu begleiten und zu überwachen; die Eltern in der Kommunikation im Zusammenhang mit der Betreuung und dem persönlichen Verkehr zu unterstützen; die Einhaltung des im Entscheid vom 8. Oktober 2021 festgesetzten Besuchsrechts des Vaters in regelmässigen Abständen zu überwachen und, sofern notwendig, die Ehegatten bei der Umsetzung des Besuchsrechts und dessen Erweiterung zu unterstützen; gemeinsam mit den Eltern die Ferien sowie die Feiertage zu besprechen und zu verteilen sowie die Ehegatten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Sohnes beim Ausbau der (geteilten) Betreuung zu unterstützten.

Mit Entscheid vom 17. März 2022 ernannte die Kindesschutzbehörde in Vollzug des Zivilgerichtsurteils zunächst [...], Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Auf Wunsch der Mutter setzte sie sodann mit Wiedererwägungsentscheid vom 7. April 2022 [...], Sozialarbeiterin des KJD, als neue Beiständin ein. Nachdem die Ehegatten sich in der Folge mit Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 über ihre Betreuungsanteile einigen konnten, ordnete das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2022 die alternierende Obhut an, hob die MST auf und passte den Auftrag der Beistandsperson dahingehend an, dass diese nunmehr die alternierende Obhut zu überwachen, die Eltern bei deren Umsetzung zu unterstützen und gemeinsam mit ihnen die Ferien aufzuteilen habe.

Mit Gesuch vom 12. Januar 2023 beantragte der Vater bei der Kindesschutzbehörde einen Wechsel der Beistandsperson. Diesem Antrag widersetzten sich sowohl die Mutter als auch die Beiständin. Dabei stellte die Mutter mit Eingabe vom 3. Februar 2023 auch den Nutzen der Beistandschaft als solcher in Frage. Demgegenüber beantragte die Beiständin mit Stellungnahme vom 9. Februar 2023 eine Erweiterung der Beistandschaft. Daraufhin schloss sich die Mutter mit Eingabe vom 17. April 2023 dem Antrag des Vaters auf einen Beistandswechsel an. Darüber hinaus ersuchte sie die Kindesschutzbehörde darum, die Beistandschaft gänzlich aufzuheben. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 beantragte der Vater, das Sorgerecht der Mutter in dem Sinne einzuschränken, dass ihm die Ermächtigung erteilt werde, ohne ihre Zustimmung für den Sohn einen neuen [...] Pass ausstellen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 verlangte die Mutter die vollumfängliche Abweisung dieses Antrags.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 entliess die Kindesschutzbehörde die bisherige Beiständin aus ihrem Amt und ernannte [...], Sozialarbeiter des KJD, zum neuen Beistand. Diesem erteilte sie zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben den Auftrag, die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sicherzustellen, sich mit der Therapeutin oder dem Therapeuten des Sohnes auszutauschen sowie die Modalitäten der Ferien zu regeln, sofern die Eltern innert nützlicher Frist keine Einigung finden sollten. Die übrigen Anträge der bisherigen Beiständin auf Erweiterung der Beistandschaft wie auch den Antrag des Vaters auf Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge wies die Kindesschutzbehörde ab.

Gegen diesen Entscheid der Kindesschutzbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde der Mutter vom 28. Juni 2023, mit welcher beantragt wird, die Beistandschaft aufzuheben, ihr «die alleinige Entscheidungsmacht» für die Begleitung und Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes zuzusprechen und die gesamten Verfahrenskosten «der Gegenseite» zu übertragen. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 fordert die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt der beigeladene Vater, auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese im Falle eines Eintretens abzuweisen. Weiter ersucht er das Gericht darum, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ihm eventualiter eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten oder subeventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zudem verlangt er die Einholung eines aktuellen kinderpsychologischen Berichts. Die ihr mit Verfügung vom 9. August 2023 gewährte Replikfrist liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3 Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihren Sohn ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Strittig ist zunächst, ob die Anträge der Beschwerdeführerin Teil des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands sind.

1.4.1 Mit seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 macht der Beigeladene geltend, dass eine Aufhebung der Beistandschaft nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt gewesen sei (Ziff. 8). Vielmehr sei mit dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde allein über einen Wechsel der Beistandsperson entschieden worden (Ziff. 7). Deswegen sei auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 8). Dasselbe gelte für das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr die alleinige Entscheidungsmacht betreffend Begleitung und Therapierung des Sohnes zu übertragen. Ein solcher Antrag müsse im Eheschutzverfahren oder bei der Kindesschutzbehörde gestellt werden. Die Beschwerdeinstanz sei hierfür nicht zuständig (Ziff. 10).

1.4.2 Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Verwaltungsgerichtsverfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Behörden sind daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden und können darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181 E. 3.3, 125 V 413 E. 2a; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 54 N 26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 688; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss sich jedoch mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/37 vom 18. Juni 2008 E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).

1.4.3 Bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Vaters auf Beistandswechsel vom 3. Februar 2023 liess die Mutter ausführen, dass sie «den Nutzen der Beistandschaft als solcher in Frage» stelle. Sie sei «der Meinung, dass eine Beistandschaft im Elternkonflikt nicht wirklich hilfreich sei» und «die bestehenden Probleme […] mit den involvierten Fachpersonen (Kinderpsychologin, Kindergartenlehrpersonen) […] angegangen werden» müssten (Ziff. 5). In der Folge wandte sie sich auch telefonisch an die Kindesschutzbehörde, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass es nach der Klärung der Betreuungsanteile nichts mehr zu regeln gebe. Sie erkundigte sich danach, ob es vonseiten der Kindesschutzbehörde noch «etwas anderes gäbe» als eine Beistandschaft, da sie nicht denke, dass es eine solche brauche (Aktennotiz vom 4. April 2023). Mit Eingabe vom 17. April 2023 machte sie schliesslich geltend, «dass die bisherige Beistandschaft keinerlei Nutzen für das Familiengefüge gebracht» habe. Deswegen beantrage sie, «die Beistandschaft gänzlich aufzuheben». Die Ehegatten hätten mit ihrer Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 «verbindlich abgemacht, dass sie […] zukünftig Fragen untereinander klären würden». Somit könne «auf die Beistandschaft verzichtet werden». Sie bringe keinen Mehrwert für den Sohn, sondern erschwere «beispielsweise die direkte Lösungsfindung zwischen den Eltern und dem Kindergarten oder den Eltern und den Autismusfachpersonen». Zudem bestehe die Gefahr, dass der Sohn durch die Beistandschaft stigmatisiert werde. Die meisten alltäglichen Fragestellungen hätten seit Bestehen der Beistandschaft ohne Unterstützung derselben geklärt werden können. Es sei «daher der Moment gekommen, die Beistandschaft abzulösen und die Ehegatten zukünftig wiederum frei untereinander die familiären Belange regeln zu lassen» (S. 4 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2023 wies die vormalige Beiständin auf die Voraussetzungen für das Gelingen einer Beistandschaft hin und stellte implizit deren Vorliegen in Frage. Aus ihrem Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft folgt jedoch, dass sie eine Fortführung dieser Massnahme gleichwohl als notwendig erachtete (S. 5 f.).

Auch der Vater liess mit Eingabe vom 20. März 2023 die Notwendigkeit der Erhaltung der Beistandschaft mit einer neuen Beistandsperson betonen. Er machte dabei geltend, dass die Kommunikation und das Treffen von Absprachen mit der Mutter derart schwierig seien, dass dies im Interesse des gemeinsamen Sohnes mithilfe einer Drittperson gelöst werden müsse. (Ziff. 10). Er bestritt, dass sie notwendige Regelungen und Absprachen problemlos untereinander treffen könnten (Ziff. 26). Vielmehr habe gerade das letzte Jahr gezeigt, dass es einer präsenten und aktiven Beistandsperson bedürfe (Ziff. 13, 16).

1.4.4 In ihrem Entscheid vom 19. Juni 2023 wies die Kindesschutzbehörde zwar auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft hin (Ziff. 6), trat aber nicht weiter darauf ein. Indem sie jedoch das Gesuch um Wechsel der Beistandsperson guthiess und dem neuen Beistand zusätzliche Aufgaben und Befugnisse erteilte, bestätigte sie die bestehende Beistandschaft und wies den Antrag der Beschwerdeführerin implizit ab. Daraus folgt, dass die Aufhebung der Beistandschaft bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder zumindest hätte sein müssen. Daher ist diese Frage Teil des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands.

1.4.5 Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war dagegen eine Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Übertragung der alleinigen Entscheidungsmacht betreffend Begleitung und Behandlung der Autismus-Spektrum-Störung des Sohnes auf die Mutter. Ein solcher Antrag wurde im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde weder gestellt noch musste die entsprechende Frage im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz zu entscheidenden Streitgegenstand beurteilt werden. Entsprechend kann dieses Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Darauf ist nicht einzutreten.

1.5 Strittig ist weiter, ob die Beschwerde hinreichend begründet ist.

1.5.1 In seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 führt der Beigeladene an, dass die Beschwerdeführerin keinen einzigen Grund dafür nenne, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei. Deswegen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Ziff. 9).

1.5.2 Nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht in schriftlicher und begründeter Form einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und aus welchem Grund die beschwerdeführende Person damit nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 42).

1.5.3 In ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie der Auffassung ist, dass «die Sinnhaftigkeit» der errichteten Beistandschaft nicht gegeben sei: Sie und der Vater würden als Eltern den Austausch mit der Schule und allfälligen Fachstellen durchaus pflegen und ausüben; sie bräuchten hierfür keine Beiständin. Auch werde dadurch, dass die Beistandsperson sich mit der Therapeutin des Sohnes austauschen könne, der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen den beiden verhindert. Zudem sei äusserst fraglich, was eine Beistandsperson mit den Therapieinformationen überhaupt anfangen solle. Sie habe sich sehr viel Wissen über Autismus angeeignet, sodass sie selber imstande sei, die Qualität der Therapie ihres Sohnes zu beurteilen. Sie habe viel Hilfe für ihn in die Wege leiten können. Soweit es Probleme bei der Ferienplanung gegeben habe, sei der Vater die Ursache gewesen. Es sei dessen Verhalten, das sich ändern müsse; der KJD könne hier keine Abhilfe schaffen (S. 1 ff.). Mit alldem begründet die Beschwerdeführerin als juristische Laiin ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft durchaus in hinreichender Weise. Darauf ist folglich einzutreten.

2.1 Die Kindesschutzbehörde trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Diese sogenannte Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit den Eltern, dem Kind und Dritten erzieherische Probleme wie etwa Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit und Kommunikation abbauen (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 308 ZGB N 4). Sofern erforderlich, können der Beistandsperson auch besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität) und es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität); diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 2.1). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohls nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1).

2.2 Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft waren sowohl im Zeitpunkt des Zivilgerichtsentscheids vom 3. März 2022 wie auch bei der Anpassung des Auftrags der Beistandsperson mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 erfüllt, was die Eltern in Ziff. 6 ihrer Vereinbarung vom 2./3. Juni 2022 explizit anerkannt haben. In ihrer Beschwerdeschrift schildert die Mutter keine Veränderung der Verhältnisse, die seither eingetreten sein sollen. Auch erscheint es – entgegen dem Antrag des Beigeladenen (Stellungnahme vom 4. August 2023, Ziff. 4) – nicht als erforderlich, zur Beurteilung der aktuellen Umstände einen kinderpsychologischen Bericht mit Empfehlungen einzuholen. Vielmehr ergibt sich bereits aus den Vorakten und den Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren, dass die Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern, welche ursprünglich zur Errichtung der Beistandschaft geführt haben, nach wie vor bestehen und sich auf die gesundheitliche Situation des Sohnes erstrecken. Wie die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 zu Recht vorbringt (Ziff. 2), wird dies auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt: Sie macht in ihrer Antragsbegründung geltend, dass es bei der Umsetzung der Hilfestellungen für den Sohn wegen «Kommunikationsproblemen» mit dem Vater zu Schwierigkeiten komme (Beschwerde vom 28. Juni 2023, S. 3). Umgekehrt führt der Vater an, dass die Beschwerdeführerin den Austausch zwischen den involvierten Stellen verhindere, Therapien abbreche und ihn möglichst «aussen vorlassen» wolle (Stellungnahme vom 4. August 2023, Ziff. 13 ff.). Dass es zu Kommunikationsproblemen kommt, belegen auch die der Beschwerdeschrift angehängten WhatsApp-Nachrichten und der E-Mail-Austausch zwischen der Schulleitung und den Eltern vom 31. Mai 2023, aus welchen hervorgeht, dass der Vater über die von der Mutter beim Kindergarten beantragte Stundenplanreduktion nicht explizit informiert gewesen zu sein scheint. Unter diesen Umständen ist an der Erziehungsbeistandschaft für den Sohn zweifellos festzuhalten.

  1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Ihr Antrag, wonach die gesamten Verfahrenskosten von der Gegenseite zu übernehmen seien (Beschwerde vom 28. Juni 2023, S. 6), kann als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verstanden werden, welche den Parteien bereits von der Vorinstanz gewährt wurde (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 19. Juni 2023, Ziff. 15). Soweit ersichtlich, sind die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt. Dementsprechend geht die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu Lasten der Gerichtskasse. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist darauf zu verzichten, der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beigeladenen eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Der Vertreterin des Beigeladenen ist jedoch ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom
  2. August 2023 macht die Vertreterin einen Aufwand von 5 Stunden und 20 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen, woraus ein Honorar von CHF 1'066.65 resultiert. Hinzu kommen Auslagen von CHF 25.60 und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen von CHF 84.10.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'066.65, zuzüglich Auslagen von CHF 25.60 und 7,7 % MWST von CHF 84.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Beigeladener

Beistand, [...] (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 113 BGG

KESG

  • § 19 KESG

VRPG

  • § 19 VRPG

ZGB

  • Art. 307 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 313 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 440 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 296 ZPO

Gerichtsentscheide

5