1 - 9
Mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB
Es wäre dem Beschuldigten als Staatsanwalt mit einer guten Arbeitsplanung möglich gewe- sen, mit den vorhandenen Arbeitsressourcen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts bei der Findung eines Ge- richtstermins kurz vor den Sommerferien hat zu keiner Unterbrechung des Kausalzusam- menhanges zwischen der Unterlassung des Staatsanwaltes und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt. Der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde da- her mehrfach erfüllt. Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung schloss der Beschuldigte das Basisverfahren nicht rechtzeitig ab. Entsprechend kann sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintritts und nicht mehr als blosse Fahrlässig- keit ausgelegt werden. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt.
Erwägungen: I.
1.1. Am 17. September 2010 verunfallte der 17jährige Mechatroniker-Lehrling A. in seinem Lehrbetrieb, der B. AG in Appenzell, beim Beladen eines Warenaufzugs tödlich. Der damalige Staatsanwalt von Appenzell I.Rh., C., eröffnete ein Strafverfahren gegen D., Werkstattchef, Sicherheitsbeauftragter und Lehrmeister des Verstorbenen, E., Verant- wortlicher der Herstellerfirma des Warenaufzugs, sowie F., Geschäftsführer und VR- Präsident der B. AG, wegen fahrlässiger Tötung (Basisverfahren). Am 1. April 2017 er- liess C. je einen Strafbefehl gegen F. und D. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Beide erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf am 3. Juli 2017 die Überweisung an das Bezirksgericht erfolgte. Am 6. Juli 2017 erhob C. zudem beim Gericht Anklage gegen E. wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Da innert weniger als drei Monaten - Verjährungseintritt war der 17. September 2017 - ein gesetzeskonformes Gerichtsverfahren nicht durchführbar war, beschloss das Bezirksgericht am 22. August 2017, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend die drei Verfahren einzustel- len. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Okto- ber 2017.
(...)
III.
(...)
2.6. Wer jemanden der Strafverfolgung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 Abs. 1 StGB).
2 - 9 Art. 305 StGB dient dem Schutz der – schweizerischen – Strafrechts- und Strafvoll- zugspflege; es soll verhindert werden, dass die Verfolgung und Bestrafung von Perso- nen durch Machenschaften erschwert oder verunmöglicht werden (Damian K. Graf, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 305 StGB). Nicht vorausgesetzt ist, dass die zu be- günstigende natürliche Person sich tatsächlich strafbar gemacht hat; ob sie schuldig oder unschuldig ist, ist für Art. 305 StGB nicht von Belang (Damian K. Graf, a.a.O., N. 5 zu Art. 305 StGB; Trechsel/Pieth, a.a.O., N. 2 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung muss geeignet sein, eine andere Person für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug zu entziehen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Be- günstigung durch Unterlassen ist möglich, soweit den Täter eine Garantenpflicht trifft. Das ist der Fall, wenn dem Täter kraft seiner Funktion eine spezielle Pflicht zur Ge- währleistung der Strafverfolgung oder des Strafvollzugs zukommt. Dies gilt vorab unter anderem für Staatsanwälte [bspw. durch krass rechtswidrige Verfahrenseinstellung] (Damian K. Graf, a.a.O., N. 10 zu Art. 305 StGB). Staatsanwälte machen sich der Be- günstigung durch Unterlassung schuldig, wenn sie in denjenigen Fällen, in denen sie selber als Strafverfolgungsorgane tätig werden sollten, vorsätzlich untätig bleiben (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46). Selbstverständlich kann der Vorwurf nur dann erhoben werden, wenn überhaupt eine Möglichkeit bestand, die gebotene Handlung vorzunehmen und den Erfolg abzuwenden. Im Allgemeinen wird die Möglichkeit der Er- folgsabwendung unter den «Handlungsbegriff» subsumiert und der Handlung bei den Handlungsdelikten gleichgestellt [man spricht auch von Tatmacht] (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250). Der Erfolg gilt als nicht «verursacht», wenn das Verhalten des Täters zu ihm nicht «kausal» war (Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 250).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sach- lage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Unschuldsvermutung von Art. 10 Abs. 1 StPO wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Be- weislastregel der verfolgende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraus- setzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, aber auch die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen bzw. das Fehlen von Verfahrenshin- dernissen, nachzuweisen hat (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 10 StPO). Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdi- gungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente, bestehen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelte; massge- bend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wä- ren (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 StPO).
2.7. Der Berufungsbeklagte war damaliger leitender Staatsanwalt und Verfahrensleiter im Basisverfahren und hatte die entsprechende Pflicht zum Handeln, um das Strafverfah- ren gegen die zwei Verantwortlichen des Lehrbetriebs sowie den Geschäftsführer der Herstellerin des Warenlifts vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist zu einem Ab- schluss zu bringen. Der Berufungsbeklagte verfügte ohne Zweifel über die dafür nötige Tatmacht, so dass das gerügte Verhalten ein Unterlassen darstellt. Die vorinstanzli- chen Erwägungen sind zutreffend und plausibel, so dass darauf verwiesen werden kann.
3 - 9 Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kantonsgericht gestützt auf die Akten des Basisverfahrens sowie den Uster-Bericht der Ansicht, dass es dem Beru- fungsbeklagten durchaus möglich gewesen wäre, das Basisverfahren, in welchem ge- gen D., F. sowie E. ermittelt wurde, vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen. Diesbe- züglich kann auf unnötige Wiederholungen verzichtet und wiederum auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich des Uster-Berichts wirft der Verteidiger des Berufungsbeklagten die Frage auf, worum es sich bei diesem Bericht, der im Nachgang zur Verjährung des Basisverfahrens von der Standeskom- mission in Auftrag gegeben wurde, genau handelt. Dieser Bericht von Hanspeter Uster befasst sich mit der Abwicklung des verjährten Basisverfahrens, analysiert aber auch die Organisation der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden. Die Natur dieses Berichts ist nach Ansicht des Kantonsgerichts im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz und kann offengelassen werden. Dies umso mehr, als sich der Verteidi- ger selbst mehrfach, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, auf diesen Bericht beruft. Dementsprechend muss es auch für das Gericht, selbstverständlich un- ter Beachtung der allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, zulässig sein, sich bei seiner Beurteilung punktuell darauf abzustützen.
Sodann teilt das Kantonsgericht auch die von der Vorinstanz zutreffend geäusserte Auffassung, dass die personelle Situation der Staatsanwaltschaft während des laufen- den Basisverfahrens zwar nicht optimal war, es dem Berufungsbeklagten aber mit ei- ner guten Arbeitsplanung möglich gewesen wäre, mit den vorhandenen Arbeitsressour- cen das Basisverfahren innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen und die Ver- jährung abzuwenden. Seine Unterlassungen bei der Verfahrensführung waren somit kausal für den Erfolgseintritt. Auf die vorinstanzliche Erwägungen kann ebenfalls voll- umfänglich verwiesen werden.
2.8. Der Verteidiger sieht die Kausalität ebenfalls durch das Verhalten des Bezirksgerichts- präsidenten bzw. der Einstellung aller drei Verfahren am 10. Oktober 2017 als unter- brochen und stellt dazu zwei Beweisanträge. Erstens sei zu klären, wie genau diese Terminabsprachen des Gerichts gelaufen seien und zweitens welches der Inhalt dieses Telefongesprächs zwischen dem damaligen Opfervertreter und dem damaligen Ge- richtspräsidenten gewesen sei. Wäre eine rechtskonforme Hauptverhandlung tatsäch- lich innert Frist möglich gewesen, wäre das gerügte Verhalten des Berufungsbeklagten nicht kausal für den Verjährungseintritt und folglich nicht von ihm verursacht worden.
Wie erwähnt wurden die Strafbefehle gegen F. und D. am 3. Juli 2017 an das Bezirks- gericht überwiesen und am 6. Juli 2017 Anklage gegen E. erhoben. Zuvor stellte der Verteidiger von E. am 30. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen C. ersuchte um Ermächtigung zur Eröffnung eines Verfahrens gegen den ehe- maligen Arbeitsinspektor G. und brachte weitere Beweisanträge vor. Der Verteidiger von D. stellte am 29. Juni 2017 ebenfalls mehrere Beweisanträge. Der Verteidiger von E. erneuerte vor Bezirksgericht die beantragte Ermächtigung für ein Strafverfahren ge- gen G. Die Verteidiger von D. und F. stellten vor Bezirksgericht ebenfalls mehrere Be- weisanträge. Am 14. August 2017 fand das fragliche Telefongespräch zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt RA H. betreffend der drohenden Ver- jährung statt. Der dazu vom Bezirksgerichtspräsidenten erstellten Aktennotiz kann fol- gendes entnommen werden: «Da fristgemäss kein rechtsstaatlich einwandfreies Ver- fahren durchgeführt werden könne, werde durch alle Angehörigen der Opfer eine Ein- stellung des Verfahrens zufolge Verjährung bevorzugt, wobei dem Gericht bezüglich der drohenden Verjährung keinerlei Vorwürfe gemacht würden. Es fehle die entscheid- relevante Konfrontationseinvernahme von G. und I. Auch hätte innert der Verjährungs- frist bis 17. September 2016 [recte: 2017] nicht einmal ein gemeinsamer Termin aller beteiligten Rechtsvertreter gefunden werden können, obwohl durch das Gericht direkt
4 - 9 nach Verfahrenseingang Gerichtstermine an allen Wochentagen vom 7. August bis 9. September 2017 nachgefragt worden seien.» Am 22. August 2017 beschloss das Be- zirksgericht, bis zum Eintritt der Verjährung keine weiteren Verfahrenshandlungen vor- zunehmen und anschliessend das Verfahren einzustellen. Alle drei Strafverfahren ver- jährten am 17. September 2017. Die Einstellung der Verfahren zufolge Verjährung er- folgte mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 10. Oktober 2017.
Die dargelegte Aktenlage zeigt in aller Deutlichkeit, dass trotz der intensiven Bemühun- gen des Bezirksgerichts die Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens im umfangreichen Strafverfahren mit drei Beschuldigten, zahlreichen Beweisanträgen und einer noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahme vor dem 17. September 2017 nicht möglich war. Die Verfahren wurden dem Bezirksgericht just vor den Som- merferien überwiesen, weshalb das Bezirksgericht bereits an der Findung eines Ge- richtstermins mit sämtlichen Involvierten scheiterte. Dies ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und plausibel. Was die Beweisanträge des Verteidigers des Beru- fungsbeklagten bezüglich des Ablaufs der Terminabsprachen und zum Inhalt des Tele- fongesprächs zwischen dem Opfervertreter und dem Bezirksgerichtspräsidenten an der klaren Aktenlage ändern sollten, ist nicht ersichtlich. Erstens erfolgen Terminab- sprachen beim Gericht erfahrungsgemäss in der Regel mündlich und zweitens ist da- von auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des besagten Telefongesprächs zwi- schen dem Bezirksgerichtspräsidenten und dem Opferanwalt in der Aktennotiz enthal- ten ist. Zudem hat der Berufungsbeklagte an Schranken des Kantonsgerichts selbst zu Protokoll gegeben, nachdem das Verfahren überwiesen worden sei, sei ein Vorschlag vom Bezirksgericht mit unheimlich vielen Daten gekommen, wie er ihn vorher nie be- kommen habe. Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Bezirksge- richts zu keiner Unterbrechung zwischen der Unterlassung des Berufungsbeklagten und dem Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens geführt hat.
2.9. Der Berufungsbeklagte hat den objektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
3.2. Der Berufungsbeklagte hat vor Bezirksgericht unter anderem entgegnen lassen, Be- günstigung komme bei einem bewussten Entscheid in Frage. Gemäss Basler Kom- mentar nicht aber bei «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Über- belastung. Die Anklage gebe mit dem Satz «er hätte Ressourcen schaffen müssen» bereits zu, dass der Berufungsbeklagte nicht die Ressourcen gehabt habe, um den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Es werde vom objektiven Tatbestand einfach ge- schlussfolgert, er habe die Verjährung in Kauf genommen. Der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle erlassen in der Annahme, diese würden akzeptiert. Als er gemerkt habe, dass sich die Taktik der Verteidigung im Hinblick auf die Verjährung plötzlich ge- ändert habe, habe er sofort angeklagt. Dies im Glauben, dass die beförderliche Be- handlung durch das Gericht die Verjährung noch abwenden könne. Eventualvorsatz liege daher nicht vor.
5 - 9 3.3. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe erwiesenermassen um die überlange Verfahrensdauer und die Gefahr der Verjährung, welche mit Fort- dauer des Verfahrens immer näher gerückt sei, gewusst. Allein deshalb könne jedoch nicht auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden, die Verjährung bewusst in Kauf zu nehmen. Die Verfahrenshandlungen des Beschuldigten hätten in der Phase vor Überweisung der Fälle an das Bezirksgericht deutlich an Fahrt aufgenommen. Das sei als eindeutiges Indiz zu werten, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Verjährung (und damit dem aus seiner Sicht noch nicht einge- tretenen Erfolg der Begünstigung) abgefunden habe. Der Eintritt des Erfolges sei auf die Systemlosigkeit, mangelnde Organisation und die Nachlässigkeit des Beschuldig- ten zurückzuführen, nicht aber auf ein bewusstes Akzeptieren des Verjährungseintritts. Es würden keine Hinweise für eine bewusste Verzögerung des Basisverfahrens und somit eines eventualvorsätzlichen Unterlassens vorliegen. Dies sei auch dem Bericht von Hanspeter Uster explizit zu entnehmen. Die Anklagebehörde schliesse einzig aus der Tatsache der Verjährung und dem Umstand, dass der Beschuldigte die Untersu- chung teilweise monatelang vernachlässigte auf die Erfüllung des subjektiven Tatbe- standes bzw. auf eine Inkaufnahme der Verjährung. Dieser Rückschluss alleine reiche allerdings nicht aus, um dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln zum Vorwurf zu machen und ihn wegen Verletzung von Art. 305 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig auf das Ausbleiben der Verjährung vertraut. Eine fahrlässige Tatbegehung sei jedoch nicht strafbar. Es würden keine Hinweise auf eine bewusste Inkaufnahme der Verjährung vorliegen.
3.4. Die Berufungsklägerin ergänzt vor Kantonsgericht, der abrupte Schluss der Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner Verfahrensfehler und seiner ihm bekannten Garantenpflicht eben doch nur fahrlässig gehandelt habe, stehe völlig schief in der Landschaft. Es sei zu fragen, wieviel Wissen denn der Berufungsbeklagte noch ge- braucht hätte, dass man bei ihm auf Inkaufnahme der Verjährung und damit des straf- rechtlichen Erfolgs, somit auf Begünstigung hätte schliessen können. Wenn sich die Vorinstanz mit der massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auseinandergesetzt hätte, wäre sie auf den Entscheid BGE 130 IV 58 ff. gestossen. Sie hätte die geltende Praxis des Bundesgerichts zur streitigen Frage «Nachweis des Eventualvorsatzes beim nicht geständigen Täter» gefunden. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid könne sich der Richter für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht ge- ständig sei – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungs- regeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben würden. Demgemäss dürfe der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden könne. Würde hier jemand so weit gehen zu behaupten, dem Berufungsbeklagten habe sich die Ver- wirklichung der Gefahr der Verjährung nicht als höchst wahrscheinlich aufgedrängt, nachdem er so oft und immer wieder bis kurz vor der absoluten Verjährung auf sie hin- gewiesen worden sei.
3.5. Der Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, wenn das Gericht nicht si- cher sei, dass er habe begünstigen wollen oder dass es ihm einfach egal gewesen sei, dass das passiere, dann könne es ihn nicht verurteilen. Der Staatsanwalt übersehe bei diesem Bundesgerichtsentscheid zum Vorsatz, dass es bei Begünstigung eine Recht- sprechung mit einer relativ hohen Hürde gebe. Das Gesetz und die Strafjustiz würden es nicht vorsehen, dass eine Verjährung auf dem Tisch eines Staatsanwaltes automa- tisch eine Begünstigung sei, nur weil er wisse, dass die Verjährung eintreten könne. Nur wer gar nichts tue, könne allenfalls der Begünstigung schuldig gesprochen werden. Eventualvorsatz heisse, der Berufungsbeklagte habe in sich drin die Absicht gehabt,
6 - 9 den Garagisten zu begünstigen. Aber der Berufungsbeklagte habe Strafbefehle ausge- stellt. Hätte er geglaubt, diese würden nicht akzeptiert, hätte er direkt Anklage erhoben. Entscheidend sei, was sich der Berufungsbeklagte dort vorgestellt habe. Wenn er sich das falsch vorgestellt habe, dann sei es ein Fehler gewesen, dann sei es aber fahrläs- sig und nicht vorsätzlich. Man müsse jemand anderem unerlaubt einen Gefallen tun wollen.
3.6. Art. 305 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Der Vorsatz ist gege- ben, wenn der Täter weiss oder für möglich hält und will oder in Kauf nimmt, dass durch sein Verhalten eine Drittperson ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung entzogen wird. Der Täter muss sich insoweit des laufenden Straf- verfahrens bewusst gewesen sein und den Willen gehabt haben, den Begünstigten zu unterstützen (Damian K. Graf, a.a.O., N. 12 zu Art. 305 StGB). Der Vorsatz muss sich auch beim Unterlassungsdelikt auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Dazu gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantenstellung des Täters, die Ge- fahr für das zu schützende Rechtsgut, die objektive Möglichkeit, die gebotene Hand- lung vorzunehmen, die «Kausalität» und der tatbestandsmässige Erfolg (Trech- sel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 254). Der Untersuchungsrichter, der eine Untersuchung nicht so rechtzeitig zum Abschluss bringt, dass der Fall vor Eintritt der Verjährung rechtskräf- tig abgeschlossen werden kann, ist nur dann möglicher Täter eine Begünstigung, wenn ihm eine beförderlichere Behandlung des Falls nach objektiven und subjektiven Ge- sichtspunkten (Arbeitsbelastung) möglich gewesen wäre. Selbst das Setzen von fal- schen Prioritäten bei der Fallbehandlung kann im Regelfall nicht als Eventualvorsatz für eine Begünstigung interpretiert werden. Bei bewusstem Untätigbleiben bis zur Ver- jährung kommt Begünstigung in Frage, nicht aber bei blossem «Verschlampen» oder Nichtbehandeln von Fällen wegen Überlastung [Hinweis auf Frey/Omlin, AJP 2005 86f., die bei fehlenden Entlastungsmassnahmen eine Begünstigung durch die Vorge- setzten erwägen] (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 305 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Interpretation im Lehrbuch von Trechsel/Noll/Pieth (Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 96 f.) folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichts der heute herrschenden Einwilligungs- theorie, nach der das Willenselement für die Annahme des Eventualvorsatzes ent- scheidend ist. Das Bundesgericht anerkennt in konstanter Rechtsprechung die Wahr- scheinlichkeitstheorie, wie die Autoren mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 zutreffend darlegen: "Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintre- ten werde." In einem jüngsten Entscheid fasste die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts diese Rechtsprechung wie folgt zusammen: "Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Um- stände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhal- ten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. [...] Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 4.4.4.; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.2.).
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3.7. Gestützt auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Beru- fungsbeklagte den Eintritt der Verjährung des Basisverfahrens in Kauf nahm und damit eventualvorsätzlich handelte, oder pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraute, dass die Verjährung nicht eintreten werde.
3.8. Zur Beantwortung dieser Frage ist das vom Berufungsbeklagten von Beginn weg ge- führte Basisverfahren einer genaueren Betrachtung zu unterziehen:
Der 17jährige A. stirbt am 17. September 2010 infolge eines Unfalls mit dem Warenlift in seinem Lehrbetrieb in Appenzell. Der Opfervertreter RA H. erwähnt am 1. Juni 2011 gegenüber C. leitender Staatsanwalt, den schleppenden Gang des Untersuchungsver- fahrens und bittet um Mitteilung, welche Beweiserhebungen dieser vorzunehmen ge- denke. Das Antwortschreiben des Berufungsbeklagten datiert vom 29. Juli 2011. Der Polizeibeamte J. beklagt sich beim leitenden Staatsanwalt am 11. August 2011 im Zu- sammenhang mit der geplanten Einvernahme von E. über dessen Verzögerung der Einvernahme. Am 23. Mai 2012 teilt RA H. dem Berufungsbeklagten mit, dass die Zivil- und Strafkläger auch bei einer Einigung über die Zivilansprüche an ihrem Strafantrag festhalten würden. Er ersucht den Staatsanwalt, die notwendigen Untersuchungshand- lungen vorzunehmen. Der Opferanwalt dankt dem Berufungsbeklagten am 26. Sep- tember 2012 für die Schilderung des aktuellen Verfahrensstandes. Die Opferfamilie teilt dem Staatsanwalt am 18. September 2013 mit, dass am dritten Jahrestag von A.’s töd- lichem Unfall bei ihnen Fragen zum aktuellen Stand des hängigen Verfahrens aufge- taucht seien. Der Rechtsvertreter der Opferfamilie fragt am 11. Dezember 2013 nach dem Verfahrensstand. Die Antwort des Berufungsbeklagten erfolgt anderntags per E- Mail. RA H. weist den Staatsanwalt am 4. September 2015 darauf hin, dass sich der Todestag bald zum fünften Mal jähre. Für die Hinterbliebenen sei die lange Verfahrens- dauer schon längst unerträglich. Er bitte um baldige Rückmeldung, welche Schritte er als weiteres vorsehe und wann mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei. Am 7. September 2015 weist RA H. den Staatsanwalt darauf hin, seine Klientschaft habe ihn gebeten, den Landammann mit einer Briefkopie zu bedienen. Die Angehöri- gen würden die Verfahrensdauer als absolut stossend, unverständlich, unhaltbar und untragbar erachten. (...) Ein Verjährungseintritt würde als Skandal empfunden. Die An- gehörigen würden Rückmeldung erwarten, wann mit dem Verfahrensabschluss gerech- net werden dürfe. In seinem Antwortschreiben vom 22. September 2015 führt der Beru- fungsbeklagte aus, die Verzögerung könne somit nicht allen Beschuldigten gleicher- massen, sondern nur dem Herstellerunternehmen angelastet werden. Der definitive Er- mittlungsbericht der Kapo sei Ende März 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegan- gen. Die Furcht, es könnte eine Verjährung eintreten, sei mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 Bst. c (in der Version vor dem 1. Januar 2014) i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB derzeit unbe- gründet.
Wie in vorstehender Erwägung 2.8. festgehalten, erfolgte am 3. Juli 2017 die Überwei- sung der Strafbefehle gegen F. und D. und die Anklageerhebung gegen E. am 6. Juli 2017. Alle drei Strafverfahren verjährten am 17. September 2017.
3.9. Aufgrund der schleppenden Verfahrensführung durch den Berufungsbeklagten ist of- fensichtlich, dass die Gefahr, dass das Basisverfahren verjähren würde, mit fortschrei- tender Verfahrensdauer immer grösser wurde. Dieser Umstand wurde dem Berufungs- beklagten seitens des Opfervertreters mehrfach eindringlich und mit aller Deutlichkeit ins Bewusstsein gerufen, im Jahr 2015 sogar unter Hinweis darauf, dass ebenfalls der Landammann informiert werde. Dies zeitigte jedoch beim Berufungsbeklagten keine erkennbare Wirkung, auch danach nahm er nur ganz vereinzelt Untersuchungshand-
8 - 9 lungen vor. 2016 fand statt eines Abschlusses der drei Verfahren einzig am 24. Feb- ruar eine Konfrontationseinvernahme von E. und K. statt. Aktenkundig ist im Jahr 2016 ein E-Mail des Staatsanwaltes an Landesfähnrich L. vom 27. August, in dem der Staatsanwalt aufgrund gewisser Altlasten die befristete Anstellung eines a.o. Staatsan- waltes für ein Jahr vorschlägt. Die Überweisung der Strafbefehle und die Anklageerhe- bung erfolgten dann knapp drei Monate vor der Verjährung.
Der Berufungsbeklagte wusste nachweislich um die reelle Gefahr einer Verjährung und musste sich aufgrund des immer näher rückenden Zeitpunktes vollauf bewusst gewe- sen sein, dass ein Verjährungseintritt im Basisverfahren immer wahrscheinlicher wer- den würde. Sinnbildlich kann sein Verhalten mit demjenigen eines Geisterfahrers auf der Autobahn verglichen werden, der trotz aller Warnhinweise unbeirrt auf der falschen Spur weiterfährt. Als er auch 2016, nach den ein Jahr zuvor erfolgten und an Deutlich- keit nicht mehr zu überbietenden Appellen, die drei Strafverfahren nicht abschloss, durfte er nicht mehr (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertrauen, dass die Verjährung schon nicht eintreten werde. Vielmehr kann aufgrund der konkreten Umstände vom Wissen des Staatsanwaltes um die drohende und immer konkreter werdende Verjäh- rung auf dessen Willen geschlossen werden und entsprechend sein Nichthandeln als Inkaufnahme des Verjährungseintrittes und nicht mehr als blosse Fahrlässigkeit ausge- legt werden. Daran ändert seine Aussage an Schranken des Kantonsgerichts nichts, er habe die Überzeugung, dass der Fall rechtzeitig zum Abschluss komme, bis zum Schluss gehabt, selbst als es knapp geworden sei. Sein Hinweis auf seinen Vorschlag gegenüber dem Landesfähnrich um befristete Anstellung eines a.o. Staatsanwaltes im 2016 vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, hätte diese Massnahme doch selbst bei einem positiven Bescheid der Regierung für das Basisverfahren nicht mehr innert nütz- licher Frist zu einer Entlastung geführt. Hier ist auf den bereits von der Vorinstanz zi- tierten Uster-Bericht hinzuweisen, wonach der Berufungsbeklagte durch pflichtgemäs- ses Handeln, namentlich durch eine frühzeitige Planung und das Setzen richtiger Prio- ritäten, das Basisverfahren rechtzeitig zur Anklage bringen bzw. Strafbefehle hätte er- lassen können.
Es ist dem Kantonsgericht wichtig zu betonen, dass sich der vorliegende Fall klar von den von Delnon/Rüdy genannten Fällen des Setzens von falschen Prioritäten bei der Fallbehandlung und blossen «Verschlampens» oder Nichtbehandelns von Fällen we- gen Überlastung unterscheidet (a.a.O., N. 8 zu Art. 305 StGB). Vorliegend wäre es dem Berufungsbeklagten nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten möglich gewesen, das Basisverfahren rechtzeitig abzuschliessen bzw. das «Ruder noch her- umzureissen». Trotz aller Warnungen und Hinweise auf die drohende Verjährung tat er dies nicht. Dass der Berufungsbeklagte in einem Akt der Verzweiflung kurz vor Ablauf der 7jährigen Verjährungsfrist nach 6 Jahren und neun Monaten und vor den Sommer- ferien die Straffälle ans Bezirksgericht überwies, ist ein unbehelflicher Versuch, die «heisse Kartoffel» im letzten Moment noch weiterzureichen. Aufgrund der dargelegten Umstände kann das Kantonsgericht die Schlussfolgerung im Uster-Bericht, wonach überhaupt keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt den Fall bewusst verjähren lassen oder bestimmte Personen vor einer all- fälligen Strafe schützen wollte, nicht teilen.
3.10. Der Berufungsbeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
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Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 5-2020 vom 01. Juni 2021
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesgericht hängig