JAAC 64.129 Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 5. März 1999 in Sachen W. gegen Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit; 98/5C-058 Service civil. Caractère complet de la demande. Art. 16 al. 3 LSC. Extrait du casier judiciaire.
Servizio civile. Completezza di una domanda. Art. 16 cpv. 3 LSC. Estratto del casellario giudiziale.
«3. Zentralstrafregisterauszug Wir benötigen das Original Ihres Auszuges aus dem Zentralstrafregister. Dieser Auszug kann grundsätzlich via die Polizeistelle des Wohnortes einverlangt werden. Er darf nicht älter als sechs Monate sein.» Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Gesuch einen bernischen Strafregisterauszug ein. Dieser wurde vom Bundesamt nicht akzeptiert. Es verlangte mit Schreiben vom 17. März 1998 sowie Mahnung vom 27. April 1998 vom Beschwerdeführer einen Zentralstrafregisterauszug. Mit der Mahnung drohte es an, auf das Gesuch nicht einzutreten, wenn die fehlenden Unterlagen nicht bis 7. Mai 1998 eingereicht werden. Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 ZDG haben Gesuchsteller einen «aktuellen Strafregisterauszug» einzureichen. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es angeht, einen Zentralstrafregisterauszug zu verlangen. Nach der Verordnung vom 21. Dezember 1973 über das Strafregister (Strafregisterverordnung, AS197457; Art. 1) werden Strafregister geführt: a. beim Schweizerischen Zentralpolizeibüro über alle Personen, die im Gebiet der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie über alle im Ausland verurteilten Schweizer; b. in den Kantonen von einer durch sie zu bezeichnenden Amtsstelle über alle Personen, die von den Behörden des Kantons verurteilt worden sind, sowie über alle verurteilten Kantonsbürger. Nach dieser Regelung vermittelt nur der Auszug aus dem Zentralstrafregister einen vollständigen Überblick. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt als Bundesbehörde das ZDG als Bundesgesetz dahingehend auslegt, es sei ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizubringen. Der Beschwerdeführer macht geltend, den Zentralstrafregisterauszug habe er «mindestens schon zweimal gesandt». 3.1.1.(...) Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer für den von ihm geltend gemachten rechtserheblichen Sachverhalt beweispflichtig (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282 betreffend Beweislast für rechtserzeugende Tatsachen). Er hat darzutun, dass er den Zentralstrafregisterauszug rechtzeitig eingereicht hat. Die Beweislast hiefür trifft allein den Beschwerdeführer. (...) Der beweisbelastete Beschwerdeführer hätte also die Folgen zu tragen, wenn der Beweis nicht erbracht wird, dass der Zentralstrafregisterauszug fristgemäss eingereicht worden ist. 3.1.2.Abklärungen der Rekurskommission EVD beim Zentralpolizeibüro haben ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 1998 dort persönlich einen Auszug bezogen hat (vgl. Bestätigung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 20. Oktober 1998). Der 7. Mai 1998 war der letzte Tag der vom Bundesamt mit der Mahnung vom 27. April 1998 angesetzten Frist zur Einreichung des in den Akten fehlenden Zentralstrafregisterauszugs. Der Beschwerdeführer 3
hätte also die Möglichkeit gehabt, die Frist einzuhalten, wenn er den Zentralstrafregisterauszug an diesem Tag zur Übermittlung an das Bundesamt der Post übergeben hätte. (...) Der Beschwerdeführer selbst unternahm keinen Versuch, mit irgendeiner nachprüfbaren Erklärung oder einem Beweisstück (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) den Nachweis zu erbringen, dass der Zentralstrafregisterauszug rechtzeitig beim Bundesamt eingereicht worden wäre. Insofern ist die Behauptung des Beschwerdeführers nicht bewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (E. 3.1.1) der Beschwerdeführer zu tragen. In diesem Sinne ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Zentralstrafregisterauszug nicht eingereicht habe. 3.1.3.(...) Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt zweimal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ein Zentralstrafregisterauszug und nicht ein Auszug aus dem Strafregister des Kantons Bern einzureichen ist. Desgleichen wurde mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls nicht auf das Gesuch eingetreten würde. In diesem Zusammenhang darf von einem Gesuchsteller eine minimale Aufmerksamkeit betreffend die Einreichung der erforderlichen Unterlagen erwartet werden, denn er allein wünscht schliesslich die Zulassung zum Zivildienst (vgl. auch Botschaft, a. a. O., S. 1668). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit für die von ihm behauptete Einreichung des Zentralstrafregisterauszugs zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt androhungsgemäss nicht auf das Gesuch vom 20. Juli 1997 eingetreten ist, da eine Sachentscheidungsvoraussetzung fehlte, nachdem der Beschwerdeführer den Zentralstrafregisterauszug nicht beigebracht hatte. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab) [27] Zu beziehen bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Uttigenstr. 19, 3600 Thun. 4
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