Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli , MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse Basel-Stadt
Clarastrasse 13, Postfach, 4005 Basel
Beigeladene 1
Baloise Versicherung AG
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beigeladene 2
Gegenstand
IV.2023.33
Verfügung vom 20. Januar 2023
Beschwerde abgewiesen. Valideneinkommen korrekt festgelegt.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführer und studierter Sportwissenschaftler arbeitete seit dem 1. Juli 2020 zu 70% als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Leiter [...] im [...] an der C____ und arbeitete an seinem PhD (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Parallel dazu war er zu 20% als wissenschaftlicher Mitarbeiter Leistungsdiagnostik Nachwuchs bei der D____ AG beschäftigt (vgl. IV-Akte 53, S. 92, IK-Auszug per 12. Mai 2021, IV-Akte 8).
b) Am 19. November 2020 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Motorradunfalles (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2020, IV-Akte 9, S. 26 und vom 8. Dezember 2020, IV-Akte 9, S. 21) ein Schädelhirntrauma mit Commotio-Cerebri, eine Distorsion der HWS, eine Kontusion des rechten Oberschenkels mit lokalem Hämatom und oberflächliche Abschürfungen am rechten Knie (Behandlungsbericht vom 19. November 2020, IV-Akte 9, S. 22; Bericht E____klinik [...] vom 12. Januar 2021, IV-Akte 9, S. 14). In der Folge war der Beschwerdeführer zunächst zu 100% und ab dem 1. Februar 2021 zu 80% arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 9, S. 6 ff.). Ab dem 1. Mai 2021 bestand eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er aufgrund Konzentrationsschwierigkeiten keine intellektuellen Leistungen erbringen könne (IV-Akte 15, S. 3). Die F____ AG als zuständige Unfallversicherung anerkannte den Leistungsfall und erbrachte fortan Unfalltaggelder (IV-Akte 53, S. 97 ff.).
c) Am 4. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin gewährt zunächst eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsplatzerhalt (IV-Akte 13). Allerdings kam es in der Folge am 28. Juni 2021 zu einer Aufhebungsvereinbarung «Aufhebung des Arbeitsverhältnisses» (IV-Akte 26, S. 16 ff.) zwischen der C____ und dem Beschwerdeführer. Per 1. Juli 2021 erhöhte der Beschwerdeführer sodann sein Pensum bei der D____ AG von 20% auf 70% nunmehr als Mitarbeiter Athletik (vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S. 19 ff.). Mit Mitteilung vom 8. November 2021 erteilte die Beschwerdegegnerin zudem Kostengutsprache für ein externes Coaching (IV-Akte 43). Per 1. Januar 2022 wurde der Beschäftigungsgrad beim D____ AG auf 100% erhöht (vgl. Fragebogen Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97, S. 3). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Dissertation exmatrikulieren (Bericht Coaching, Beilage E-Mail 23. März 2022, IV-Akte 67, S. 3).
d) Zur Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die F____ AG zwischenzeitlich eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Ophtalmologie, Neurologie und Neuropsychologie beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB; IV-Akte 53, S. 40 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter aus ophtalmologischer Sicht nicht mehr möglich sei. Die Arbeit als Mitarbeiter Athletik bei der F____ AG sei ihm zu 100% zumutbar. In allen anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit somit insgesamt achteinhalb Stunden täglich betrage (vgl. Gutachten vom 20. April 2022, IV-Akte 74).
e) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 76, 80, 84, 88) schloss die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 20. Januar 2023 die Frühinterventionsmassnahmen ab und lehnte ferner einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab (IV-Akte 108). Sie führte hierbei als Begründung im Wesentlichen an, im Verlaufe der Eingliederung sei es dem Beschwerdeführer gelungen eine neue Stelle in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum aufzunehmen. Bei dieser Ausgangslage würden die Eingliederungsbemühungen beendet. Ein Rentenanspruch bestehe ebenfalls nicht, da ein solcher erst nach einem Jahr Wartezeit bzw. frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung entstehen könne. Ein Einkommensvergleich erfolgte nicht.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 19. Juni 2023 halten die Partien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
a) Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) und die Baloise Versicherung (Vorsorgeeinrichtung) dem Verfahren bei und setzt ihnen Frist bis zum 22. Mai 2023, um sich zu den bisherigen Rechtsschriften zu äussern.
b) Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verzichtet die PKBS auf eine Stellungnahme.
c) Die Baloise Versicherung liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
d) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2023 wird den Parteien die Eingabe der PKBS zur Kenntnisnahme zugestellt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 31. August 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte anlässlich der Ablehnung des Leistungsanspruchs ein Einkommensvergleich durchführen müssen. Namentlich entspreche das Valideneinkommen nicht dem effektiv vor dem Unfall erzielten Einkommen. Vielmehr müsse die berufliche Weiterentwicklung, welche ohne das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, berücksichtigt werden. Eventualiter sei das Valideneinkommen anhand des Durchschnittlohnes eines Akademikers in der gleichen Berufssparte zu bestimmen. Dies würde vorliegend zum Anspruch auf eine Viertelsrente führen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hält gestützt auf den von ihr in der Beschwerdeantwort vorgenommenen Einkommensvergleich dagegen, dass die Höhe des Valideneinkommens anhand der Angaben der Human Resources der C____ unter Berücksichtigung der Promotion bemessen worden sei. Es seien keine Gründe ersichtlich von den effektiven Zahlen abzuweichen. Auch das Abstellen auf den Durchschnittslohn eines Akademikers erscheine unbehelflich, da wie dargestellt auf die konkreten Zahlen abgestellt werden könne. Die Ablehnung des Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Da der diesbezüglich einzige Streitpunkt zwischen den Parteien zu Recht die Höhe des massgeblichen Valideneinkommens darstellt, beschränken sich die nachstehenden Weiterungen auf diese Frage.
3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer im Mai 2021 bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 163). Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entstand ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab November 2021. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
4.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2. 4.2.1. Nach Massgabe von Art. 16 ATSG wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinekommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).
4.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist hierbei entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
4.2.3. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder eine längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen. Den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).
4.2.4. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte, wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2).
4.3. 4.3.1. Unter den Parteien ist wie dargelegt, die Höhe des Valideneinkommens umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief angesetzt. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall im Jahr 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Dissertation in absehbarer Zeit beendet und damit entscheidend andere Verdienstmöglichkeiten gehabt, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Anstellung angetreten hätte, bei welcher er die erworbenen Kenntnisse hätte einsetzen können. Eventualiter sei der Lohn anhand der LSE 2020 TA11 zu ermitteln und hierbei von einem Bruttojahreslohn von CHF 183'196.00 auszugehen. Bei einem (unbestrittenen) Invalideneinkommen von CHF 108'000.00 (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. Oktober 2022, IV-Akte 97) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41%.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin legt dem Valideneinkommen den Betrag von CHF 122'412.55 zugrunde. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C____. Diese gibt gemäss E-Mail vom 5. September 2022 (IV-Akte 94) an, nach Rücksprache mit dem Departement für Sport Bewegung und Gesundheit hätte der Beschwerdeführer nach bestandener Promotion als «[...]» eine Beförderung in die Lohnklasse 17 erhalten und würde hierbei in Lohnklasse 17/1 ein Bruttojahresgehalt von CHF 122'412.55 bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beziehen. Die D____ AG gab auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin an, dass es schwierig sei, eine Aussage über einen fiktiven Lohn zu machen, und führte weiter aus, dass das Doktorat nur einen minimen Impact auf den Lohn gehabt hätte, wenige hundert Franken pro Monat maximal (vgl. E-Mail vom 8. November 2022, IV-Akte 100). Mit E-Mail vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 110) ergänzte und präzisierte die aktuelle Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihrer Angaben hinsichtlich der potenziellen Lohnentwicklung nach bestandener Dissertation dahingehend, dass beim Abschluss des revidierten Arbeitsvertrages vom 30. Dezember 2021 die geplante Doktorarbeit und die damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt worden seien. Die D____ AG habe den Beschwerdeführer bei seiner Doktorarbeit sowohl durch die zur Verfügungstellung von Arbeitszeit als auch finanziell unterstützt. Im Gegenzug habe sich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, nach Erhalt des Doktortitels für eine gewisse Zeit bei der D____ AG zu bleiben. Aus diesem Grund hätte die Promovierung direkt nach Erhalt keinen wesentlichen Einfluss auf die Lohnentwicklung gehabt. Selbstverständlich sei es aber nicht so, dass ein promovierter Leistungsdiagnostiker in der Funktion als Leiter Athletik und Rehamanagement Nachwuchs über einen zusätzlichen Leistungsausweis verfüge, der sich marktsteigernd auswirke. Wie genau die Lohnentwicklung ausgesehen hätte, könne allerdings nicht abschliessend beurteilt werden, da die Höhe des Lohnes neben den Leistungen des Arbeitnehmers auch von weiteren, teils externen, Faktoren abhängig sei. Eine künftige Lohnsteigerung des Beschwerdeführers sei jedoch sehr wahrscheinlich. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Relevanz eines Doktortitels je nach Anstellungsinstanz unterschiedlich gewichtet werde, weshalb keine allgemeinverbindliche und marktrelevante Einschätzung zur potenziellen Lohnentwicklung des Beschwerdeführers auf dem ausgewogenen Arbeitsmarkt getroffen werden könne.
4.3.3. Vorweg zu nehmen ist, dass sich die Angaben der aktuellen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lohentwicklung nach erfolgreicher Promotion vom 8. November 2022 und vom 23. Februar 2023 widersprechen. Während eingangs noch von einer geringen Auswirkung von wenigen hundert Franken die Rede war, wird im Verlauf des Verfahrens von einem wesentlichen Einfluss auf die Lohnentwicklung gesprochen, ohne dass allerdings eine Bezifferung vorgenommen würde. Dieser Widerspruch kann unter dem Blickwinkel der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» näher betrachtet werden. Hiernach stellen die Gerichte praxisgemäss auf die «spontane Aussage der ersten Stunde» ab, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen ist, die bewusst oder auch unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann. Angaben kurz nach dem Ereignis kommen daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Vorliegend erfolgte die zweite Darstellung der D____ AG zu einem Zeitpunkt, in welchem die ablehnende Verfügung vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 108) dem Beschwerdeführer bereits vorlag, so dass auf den ersten Blick der ersten Auskunft mehr Gewicht beigemessen werden kann. Aber auch bei näherer Betrachtung erweist sich die präzisierende Auskunft der Arbeitgeberin als nicht weiterführend, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum einen die geltend gemachte Lohnsteigerung aufgrund der Erlangung des Doktorats nicht beziffert und zum anderen eine solche durch die Zugrundelegung des Betrages von CHF 122'412.55 als Valideneinkommen bereits berücksichtigt wurde, liegt doch dieses Einkommen im Vergleich zum bei der D____ AG seit 1. Januar 2022 generierten Jahreslohn von CHF 108'000 (Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 97, S. 3) um 12% höher. Dass die Lohnentwicklung bei der D____ AG ohne ihre finanzielle Beteiligung an der Doktorarbeit noch erheblicher ausgefallen wäre, erscheint auch deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil sich die Arbeitgeberin bereits im Dezember 2021 ihre finanzielle Beteiligung nicht in unbeachtlichem Ausmass abgelten liess, indem sie eine vierjährige Verpflichtung nach Abschluss der Disseration mit entsprechender Rückzahlungsklausel vertraglich vereinbart hatte (Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2021, IV-Akte 28, S. 21). Schliesslich ist die Festlegung des Valideneinkommens anhand der konkreten Zahlen der ehemaligen Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, war die Stelle an der C____ doch unbefristet (IV-Akte 53 S. 91, IV-Akte 94). Eine Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2). Schliesslich ist zu bemerken, dass für eine Berechnung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers anhand der LSE kein Raum besteht. Dies, da die Beschwerdegegnerin wie soeben dargestellt, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand konkreter Zahlen zu beziffern vermochte (vgl. E. 4.2.4. hiervor) und somit das Ausweichen auf statistische Werte vorliegend nicht erforderlich ist.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 122'412.55 korrekt festlegte. Da die Parteien im Übrigen das Invalideneinkomme von CHF 108'000.00 zu Recht nicht in Frage stellten, resultiert vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12%. Die Verfügung vom 20. Januar 2023 ist folglich im Ergebnis zu schützen.
5.1. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2. Gemäss diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Beigeladene 1
– Beigeladene 2
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: