Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2023.25, SVG.2023.252
Entscheidungsdatum
17.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann,

Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin MLaw J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2023.25

Verfügung vom 4. Januar 2023

befristete Rente

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am […] 1972, arbeitete seit Ende Oktober 1999 bis zum 15. Januar 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) 60 % als Verkäuferin für die D____ AG (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 10]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 4]). Darüber hinaus war sie seit dem 1. Januar 2008 als Hauswartin im Nebenamt tätig (vgl. IV-Akte 15).

b) Am 25. Juni 2010 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf drei Bandscheibenfälle zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Nach Einholen von diversen Arztberichten (vgl. insb. IV-Akten 8, 13, 15, 25, 26 28, 30, 32), der Vornahme einer Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 21) und im Nachgang zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes/RAD (vgl. IV-Akten 33 und 35) lehnte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 36) – mit Verfügung vom 20. November 2012 die Zusprache von Rentenleistungen aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 2 % ab (vgl. IV-Akte 37).

c) Am 31. Juli 2014 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der E____ AG (vgl. 68, S. 6). Ebenfalls Ende Juli 2014 erfolgte unter Hinweis auf eine Diskushernie am Rücken ein neues Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40), welches die Beschwerdegegnerin nach Prüfung der medizinischen Aktenlage (vgl. IV-Akte 47) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 52) mit Verfügung vom 18. November 2014 abwies (vgl. IV-Akte 53).

d) Ab Januar 2016 war die Beschwerdeführerin 33 Stunden pro Woche als Verkäuferin Food für die F____ Genossenschaft tätig (vgl. IV-Akte 82). Im September 2018 unterzog sie sich einem operativen Eingriff am rechten Knie (vgl. IV-Akte 83, S. 74). Am 3. Januar 2019 stürzte sie im Tram auf beide Knie und verspürte anschliessend vor allem im linken Knie Beschwerden (vgl. IV-Akte 83, S. 68).

e) Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 nahm die Beschwerdeführerin eine erneute Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vor (vgl. IV-Akte 56). Diese traf wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 72). Ausserdem erfolgte ein Beizug der Akten der Taggeldversicherung, bei welchen sich auch das orthopädische Gutachten von Dr. G____ vom 16. Oktober 2019 (IV-Akte 83, S. 33 ff.) befand. Am 3. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin an der Lendenwirbelsäule operiert (vgl. IV-Akte 116, S. 2 f.; siehe auch IV-Akte 116, S. 6 f.). Im weiteren Verlauf liess die Beschwerdegegnerin sie einen Fragebogen betreffend Haushalt und Erwerb ausfüllen (vgl. IV-Akte 87, S. 3 ff.). Am 26. Oktober 2020 führte die Beschwerdegegnerin eine telefonische Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch, welche einen Status von 100 % Erwerbsfähigkeit ergab (vgl. IV-Akte 94; siehe auch IV-Akte 98).

f) Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (vgl. IV-Akten 104, 107, 116 und 117) gab die Beschwerdegegnerin am 17. November 2021 ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. IV-Akte 119). In der Konsensbeurteilung des Gutachtens der H____ AG [...] vom 12. April 2022 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten leichten Tätigkeit, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des eigengewählten Positionswechsels ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten sowie ohne permanenten Überkopftätigkeiten attestiert (vgl. IV-Akte 130, S. 11-12 und S. 44).

g) Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Rente zuzusprechen; darüber hinaus stehe ihr kein Rentenanspruch zu (vgl. IV-Akte 134). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand und teilte mit, dass sie den Vorbescheid nicht akzeptiere, da auf das Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 nicht abgestellt werden könne (vgl. IV-Akten 146, 148 und 151). Nach Einholen der Stellungnahme des RAD vom 9. November 2022 (IV-Akte 155) und der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 16. November 2022 (IV-Akte 157) erliess sie am 4. Januar 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 161).

II.

a) Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 erhoben und stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Verfügung vom 4. Januar 2023 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme neuer medizinischer Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. (2.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Duplik vom 7. Juli 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen gemäss der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2023 fest.

d) Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 teilt die Instruktionsrichterin mit, dass eine Duplik im vorliegenden Falle als nicht notwendig erscheine.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. April 2023 wird die C____ dem Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 verzichtet die Beigeladene auf eine Verfahrensbeteiligung, bittet jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Verfügung der Beschwerdegegnerin, über den Verfahrensausgang orientiert zu werden.

III.

Am 17. August 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, auf das Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 könne nicht abgestellt werden, zumal es den Beweisanforderungen nicht genüge. Namentlich das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten könnten nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Des Weiteren moniert sie, das Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, da kein Leidensabzug erfolgt sei (vgl. die Beschwerde).

2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass man gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 (IV-Akte 130) korrekterweise davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres (September 2019) 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab dem 3. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 habe dann (operationsbedingt) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Oktober 2020 könne schliesslich von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man der Beschwerdeführerin daher – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – ab 1. Juni 2020 bis Dezember 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2021 (dreimonatige Frist der Verbesserung) einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2023 gestützt auf die vorliegenden Akten ab Juni 2020 bis Dezember 2020 eine ganze Rente zugestanden und ab Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 17. Januar 2019 jedoch Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.1. 4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2. 4.2.1. Im Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 (IV-Akte 130) wurden als relevante Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. S. 7 f. des Gutachtens): (1.) chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, (a.) Status nach Operation am 3. Juni 2020 im Sinne der Rezesso-Foraminotomie L3/4 links ohne Stabilisation, (b.) Diskusprotrusion L4/5, L5/S1, Osteochondrosen L3/4, L4/5, L5/S1 (MRI vom 8. Dezember 2010, Röntgenuntersuchung vom 22. Dezember 2018, MRI vom 22. Dezember 2018 und vom 18. November 2019); (c.) ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung, (d.) ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Hinweise für eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik, (e.) ohne wesentliche Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur; (2.) chronische Schmerzen des rechten Kniegelenkes bei Situation nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und Plica-Resektion am 3. September 2018, (a.) ohne Bewegungseinschränkung, (b.) ohne Gelenkinstabilität; (3.) chronische Schmerzen des linken Kniegelenkes, (a.) nach Operation des vorderen Kreuzbandes ca.1989, (b.) ohne signifikante Instabilität, (c.) mit im MRI am 9. Januar 2019 beschriebenen deutlichen arthrotischen Veränderungen; (d.) ohne signifikante Bewegungseinschränkung, (e.) ohne Gelenkerguss, (f.) ohne zu objektivierende Instabilitäten des linken Kniegelenkes; (4.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41); (5.) rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1).

4.2.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten angegeben (vgl. S. 8): (1.) leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, ohne klinische Symptomatik, ohne Bewegungseinschränkungen, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur (fortlaufende MRI Untersuchungen vom 17. August 2016, vom April 2018, vom 27. April 2019, vom April 2020 und letztmalig vom 30. April 2021 mit jeweils gleichbleibenden Befunden); (2.) klimakterisches Syndrom; (3.) Zustand nach Eisenmangel; (4.) Zustand nach Divertikulitis am deszendo-sigmoidalen-Übergang 12/2017; (5.) Zustand nach Nephrolithiasis 2014/2015 (?); (6.) Schilddrüsenzyste links (Erstdiagnose September 2009); (7.) Zustand nach Varizen-OP beidseits, 2015 Rezidiv-Varikosis; (8.) Adipositas (BMI 33 kg/m2); (9.) Nikotinabusus; (10.) klinisch-isoliertes Syndrom (CIS; Erstdiagnose 2016, mit klinisch vollständiger Remission ohne residuelle namhafte nervale Defizite).

4.2.3. Erläuternd wurde im Gutachten der H____ AG festgehalten, aus orthopädischer Sicht sei der Explorandin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin, wie sie im Tätigkeitsprofil genannt worden sei, noch zu 50 % möglich (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es seien ihr lediglich leichte Tätigkeiten zumutbar, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten und bei denen die Möglichkeit zum selber gewählten Positionswechsel gegeben sei. Umfangreichere Leitertätigkeiten seien ausgeschlossen. Nicht mehr möglich seien auch Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten sowie permanente Überkopftätigkeiten. Im Längsschnittverlauf sei dieses Belastungsprofil ab Dezember 2018 zugrunde zu legen mit der Diagnose eines Bandscheibenprolapses L3/4 mit Wurzelreizsymptomatik links, die letztendlich zu einer Operation dieses Segmentes am 3. Juni 2020 geführt habe (vgl. S. 10 des Gutachtens). Eine Tätigkeit, die das oben genannte Belastungsprofil berücksichtige, sei der Explorandin ohne Einschränkungen möglich (vgl. Seite 9 des Gutachtens). Im Jahr 2016 sei ein CIS mit linksseitig sensibler Querschnittssymptomatik auf Höhe C2 im I____spital [...] diagnostiziert worden. Dieses habe spätestens im Oktober 2017 und auch seither zu keinem nervalen Defizit mehr geführt. Bei Status nach Rezesso- und Foraminotomie L3/4 am 3. Juni 2020 bestünden weder aktenkundig noch nach der hiesigen neurologischen Untersuchung namhafte nervale Defizite. Aus psychiatrischer Sicht könne festgehalten werden, dass bei der Explorandin spätestens seit 2009 eine zunehmende Schmerzsymptomatik entstanden sei, die sich im Laufe der Jahre zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entwickelt habe. Komorbid sei ausserdem im Jahr 2015 erstmals eine depressive Episode entstanden. Nach zwischenzeitlicher Symptomverbesserung leide die Explorandin seit 2018 an einer erneuten depressiven Episode, die bis heute anhalte, so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden könne. Unter der laufenden psychotherapeutischen Behandlung habe aktuell noch keine ausreichende Verbesserung des Zustandes erreicht werden können. Somit sei die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gegenwärtig in jeder Tätigkeit um 30 % eingeschränkt, was der psychiatrischen Symptomatik und vor allem der Instabilität zuzurechnen sei. Es könne prinzipiell von einer günstigen Prognose ausgegangen werden (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.2.4. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde im Gutachten der H____ AG festgehalten, es könne ab Dezember 2018 (von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, mit der Diagnose eines Bandscheibenprolapses L3/4 mit Wurzelreizsymptomatik links, die letztendlich zu einer Operation dieses Segmentes am 3. Juni 2020 geführt habe. Es sei von einer Rekonvaleszenzzeit nach der Kniegelenksoperation rechts von sechs Wochen bis zum 1. November 2018 und einer Rekonvaleszenzzeit von drei Monaten nach der Operation der Lendenwirbelsäule, mithin bis zum 30. September 2020 auszugehen. Seit Juni 2020 sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Gesundheitsstörungen dazugekommen, so dass die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 50 % betragen habe (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.2.5. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit könne von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden: Es habe nach der Kniegelenksoperation rechts eine Rekonvaleszenzzeit von sechs Wochen, mithin bis zum 1. November 2018 bestanden. Davor habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in optimal adaptierter Tätigkeit vorgelegen. Seit dem 1. Oktober 2020 sei aufgrund der psychiatrischen Gesundheitsstörungen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der Operation der Lendenwirbelsäule sei von einer Rekonvaleszenz von drei Monaten bis zum 30. September 2020 auszugehen (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.2.6. Der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 22. April 2022 (IV-Akte 132) präzisierend von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 (sechs Wochen nach der Kniearthroskopie rechts); 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2018 bis zum 2. Juni 2020; 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 (drei Monate nach der Wirbelsäulenoperation vom 3. Juni 2020); 70%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020.

4.3. 4.3.1. Auf dieses Gutachten der H____ AG vom 12. April 2022 (IV-Akte 130) und die Ausführungen des RAD (IV-Akte 132) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, es könne nicht auf das Gutachten der H____ AG abgestellt werden, da die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auch bei einer angepassten Tätigkeit zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit führten (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 130, S. 32 ff.) wurde klargestellt, aufgrund degenerativer Veränderungen und einem Bandscheibenprolaps L3/4 mit Wurzelreiz linksseitig (MRI vom 22. Dezember 2018) sei am 3. Juni 2020 die Rezesso-Foraminotomie L3/4 links ohne Stabilisation durchgeführt worden. Die Explorandin selbst gebe an, die Beschwerdesymptomatik habe sich nach der Operation deutlich verbessert, insbesondere hätten sich die in die Beine ausstrahlenden Schmerzen verbessert (IV-Akte 130, S. 34). Auch wies der Gutachter darauf hin, bei der Untersuchung der Wirbelsäulen-Beweglichkeit würden die Flexion und die Extension des Rumpfes altersentsprechend gezeigt. Die Versicherte demonstriere einen Fingerkuppen-Boden-Abstand von 10 cm (vgl. S. 38 des Gutachtens). In der Diagnoseliste wurde angeführt: "ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkung" (vgl. S. 40 unten des Gutachtens). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte der orthopädische Gutachter daher klar, klinisch sei die Funktion der Lendenwirbelsäule nicht signifikant eingeschränkt (vgl. S. 42 des Gutachtens). Diese Aussagen erscheinen stimmig. Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 9. November 2022 (IV-Akte 155) anführt, die Versicherte gehe zweimal pro Woche ins Fitness (vgl. dazu S. 35, S. 42 und S. 51 des Gutachtens der H____ AG), was bei einer persistierenden lumbalen Instabilität, wie von Dr. J____ zum Zeitpunkt vor der LWS-Operation postuliert worden sei, gar nicht möglich wäre, erscheint dies plausibel. Im Übrigen ist mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. J____ (Bericht vom 22. November 2019; IV-Akte 83, S. 31) auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Darüber hinaus fehlt es dem von der Beschwerdeführerin in Vordergrund gestellten Bericht vom 22. November 2019 (IV-Akte 83, S. 31) an der erforderlichen Aktualität im Vergleich zum rund zwei Jahre später erfolgten orthopädischen Teilgutachten vom 31. Januar 2022 (Untersuchung am 26. Januar 2022, IV-Akte 130), dies nach zwischenzeitlicher Operation und positivem Verlauf.

4.3.3. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, sie leide unter einem Kribbeln in der linken Hand und sei bezüglich Feinmotorik der linken Hand eingeschränkt. Diese Einschränkung werde im Gutachten festgehalten, jedoch werde ihr bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht Rechnung getragen (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dem ist zu entgegnen, dass bereits im Bericht des I____spitals vom 21. November 2016 (wiedergegeben auf S. 22 des Gutachtens; IV-Akte 130, S. 22) festgehalten worden war, die Gefühlsstörung der linken Hand habe sich seit zwei Wochen komplett zurückgebildet. Ebenfalls sei die im Rahmen der letzten Konsultation aufgefallene leichte ataktische Störung nicht mehr apparent gewesen. Auch im neurologischen Teilgutachten der H____ AG wurde festgehalten, die Explorandin gebe Normästhesie und -algesie an, insbesondere auch im Bereich der linken Hand. Das Zahlenerkennen an den Fingerbeeren sei ohne Weiteres möglich (vgl. IV-Akte 130, S. 63). Schliesslich wurde klargestellt, im Hinblick auf das im Jahr 2016 diagnostizierte CIS komme es nur noch gelegentlich zu einem Kribbeln und Taubheitsgefühl der Fingerbeeren Dig. II bis V links (vgl. IV-Akte 130, S. 65). Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund zeigte keine nervalen Dehnungszeichen, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven stellten sich regelrecht dar. Manifeste oder latente Paresen lagen nicht vor. Die Muskeleigenreflexe waren auf mittellebhaftem Niveau seitengleich auslösbar und zeigen die lntaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion ergaben sich nicht. Bei Überprüfung der Sensibilität wurde für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben, insbesondere auch im Bereich der linken oberen Extremität. Die 2-Punkte-Diskrimination an den Fingerbeeren sowie die epikritische Sensibilität stellte sich regelrecht dar. Die koordinativen Eigenschaften waren insgesamt normal. Auch in vegetativer Hinsicht ergaben sich keine pathologischen Auffälligkeiten. Insgesamt fand sich ein regelrechter klinisch-neurologischer Untersuchungsbefund (IV-Akte 130, S. 65). Im 10/2016 war bei der Versicherten ein Clinical-Isolated-Syndrome (CIS) mit klinisch sensibler linksseitiger Symptomatik kaudal C2 diagnostiziert worden, welches sich bis spätestens 10/2017 ausweislich der seinerzeitigen Kontrolluntersuchung bis auf wiederholte Kribbelparästhesien der linken Hand vollständig zurückgebildet hatte. Eine immunomodulatorische Therapie wurde nicht durchgeführt. Bei Status nach Rezesse- und Foraminotomie am 3. Juni 2020 sind keine nervalen Defizite beschrieben worden und liegen auch nach der Untersuchung nicht vor (IV-Akte 130, S. 66). Den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachtens stehen keine anderslautenden Berichte entgegen.

4.3.4. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei es unvollständig, da die Testresultate nicht beigelegt worden seien (vgl. S. 6 der Beschwerde). Hinsichtlich der depressiven Störung würden im Gutachten widersprüchliche Ausführungen gemacht. So werde festgehalten, dass sich gemäss dem Testverfahren (Beck-Depressions-Inventar, BDI) Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gezeigt hätten. Es werde aber nicht dargelegt, worin diese Hinweise bestanden hätten. Des Weiteren werde nicht ausgeführt, welchen Testwert (Punktzahl) die Beschwerdeführerin im Testverfahren erreicht habe. Das Ergebnis des Testverfahrens werde dann aber relativiert, indem behauptet werde, dass auf der Grundlage der Anamnese aus gutachterlicher Sicht (nur) von einer mittelschweren depressiven Symptomatik auszugehen sei (vgl. S. 6 der Beschwerde). Der Beschwerdeführerin ist nunmehr insofern Recht zu geben, dass das Gutachten insofern nicht restlos klar erscheint, als darin einerseits dargetan wird, die Versicherte habe einen Wert (BDI) gezeigt, der für eine mittelschwere depressive Symptomatik spreche (vgl. IV-Akte 130, S. 78). An anderer Stelle wird dann aber geltend gemacht, es hätten sich im BDI II Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gezeigt (vgl. IV-Akte 130, S. 79). Allerdings handelt es sich beim BDI um einen Selbstbeurteilungstest. Auch kann einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2. und 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass das psychiatrische Gutachten nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die schlüssigen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 9. November 2022; IV-Akte 155) verwiesen werden. Schliesslich spricht auch der Bericht der seit Ende Juni 2020 behandelnden Psychologin, lic. phil. K____, vom 27. November 2020 (IV-Akte 104) nicht gegen die gutachterliche Einschätzung, geht sie doch von einer rezidivierenden depressiven Störung somatischem Syndrom (ICD-10 F. 33.1) und Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73.0) aus.

4.3.5. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, die Diagnose "somatoforme Schmerzstörung" sei nicht richtig, zumal es ein objektives Korrelat für die geltend gemachten Schmerzen gebe (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Gutachter – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – dargetan hat, die Explorandin habe spätestens 2009 eine zunehmende Schmerzsymptomatik sowohl im LWS-Bereich als auch nachfolgend in beiden Knien entwickelt. Diese seien jeweils sowohl operativ als auch konservativ, medikamentös und mit Physiotherapie behandelt worden. Ausserdem habe die Explorandin wiederholt Kortison-Spritzen erhalten. Trotz dieser Behandlungen habe bislang keine ausreichende Schmerzreduktion erzielt werden können (vgl. IV-Akte 130, S. 78). Die geltend gemachten Schmerzen lassen sich daher nicht mit den festgestellten Beeinträchtigungen in Übereinstimmung bringen (vgl. auch diesbezüglich die plausiblen Ausführungen des RAD; IV-Akte 155).

4.3.6. Auch soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die im Gutachten der H____ AG vorgenommene rückwirkende Beurteilung Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (vgl. S. 8 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Im Gutachten wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise und in Auseinandersetzung mit den Vorakten beschrieben. Auf die retrospektive Einschätzung der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, wonach in der Zeit vom September 2018 bis 20. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden habe, kann nicht abgestellt werden, da keine Anhaltspunkte bestehen, welche diese Einschätzung auch nur ansatzweise stützen. In orthopädischer Hinsicht gibt es demgegenüber eine gute medizinische Aktenbasis, vor deren Hintergrund die retrospektive Einschätzung des Gutachters stimmig erscheint. In der Zeit vom 1. November 2018 bis 2. Juni 2020, während der der orthopädische Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festhielt, attestierten die Behandler Dr. L____ und Dr. M____, Ortho-Notfall, N____ Klinik (IV-Akte 83 S. 69), Dr. O____, P____ (Bericht 4. Februar 2019, IV-Akte 83 S. 66, 5. März 2019, IV-Akte 83 S. 57 f.), die Hausärztin Dr. Q____ (Bericht vom 4. September 2019, IV-Akte 83 S. 54), die Rheumatologin Dr. J____ (Bericht vom 22. November 2019, IV-Akte 83 S. 6 f.) Arbeitsunfähigkeiten in der Höhe von 50% und 100% sowie von unterschiedlicher Dauer. Der Orthopäde Dr. G____, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung am 16. Oktober 2020 begutachtete, hielt aufgrund der Knieleiden und des Rückenleidens eine Arbeitsfähigkeit von 50% (gerechnet auf ein 80% Pensum) in adaptierten Tätigkeiten ab Gutachtensdatum fest mit Steigerung bis 100% (gerechnet auf ein 80% Pensum) bei 10% alle 1-2 Monate (IV-Akte 83 S. 53). Andererseits beurteilte Dr. R____, Leitender Arzt der spinalen Chirurgie des I____spitals [...] (IV-Akte 83 S. 59 f.), Ende Februar 2019 den Verlauf der konservativen Therapie als sehr positiv und stufte die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit als voll arbeitsfähig ein. Dr. O____ hielt mit Blick auf die Knieproblematik im Bericht vom 5. März 2019 fest, dass im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit von 50 % während zwei Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 100% garantiert sei (IV-Akte 83 S. 57). Auch Dr. S____ von T____ erachtete mit Aktenbeurteilung vom 26. Juni 2019 zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis zu 100% als durchaus möglich (IV-Akte 83 S. 56). Angesichts dessen, dass die Klinik des Knieleidens gut dokumentiert ist und sich bis zum Gutachtenszeitpunkt im Wesentlichen unverändert präsentierte, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in orthopädischer Hinsicht vorübergehend vom 23. Januar 2019 (Sturz auf beide Knie) bis 19. März 2019 (IV-Akten 83 S. 57 und 61 ff.), dann wieder (zusammen mit dem Rückenleiden) ab 16. Oktober 2019 (IV-Akte 83 S. 53) mit prognostizierter Steigerung variieren, ist nicht zu beanstanden, wenn der orthopädische Gutachter die im Gutachtenszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse unter bekannter Klinik und Bildgebung auf die vergangene Zeitperiode überträgt. Bezüglich des Rückenleidens hat sich zwischenzeitlich zwar eine Verbesserung eingestellt. Dennoch erscheint auch das Gutachten Dr. G____, dessen Einschätzung gegenüber Dr. J____ (IV-Akte 83 S. 31) den Vorrang zu geben ist, als nicht ausreichend um eine invaliditätsrelevante Verschlechterung vor Juni 2020 annehmen zu können, zumal zwischen seiner Begutachtung und der LWS-Operation keine weiteren Arbeitsfähigkeitseinschätzungen mehr aktenkundig sind.

4.4. Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit in der Zeit vom 3. September 2018 bis zum 31. Oktober 2018 100 % arbeitsunfähig war und dass ab dem 1. November 2018 bis zum 2. Juni 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Seit dem 1. Oktober 2020 ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit verhält.

5.1. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich und die Bemessung des Invaliditätsgrad korrekt vorgenommen hat.

5.1.1. Nicht bestritten ist vorliegend die Höhe der Validen- und Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte In-valideneinkommen und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

5.1.2. Für die Bemessung der Invalidität einer erwerbstätigen Person wird das Einkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Der im Vergleich resultierende prozentuale Rückgang des Einkommens ergibt den Invaliditätsgrad.

5.1.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

5.1.4. Die Beschwerdegegnerin ist für das Jahr 2019 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018, Tabelle TA 1, Pos. 47/Detailhandel Frauen, Kompetenzniveau 2) von einem Valideneinkommen von CHF 56'997.00 ausgegangen. Das Invalideneinkommen legte sie auf CHF 55'228.00 fest (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Abgesehen davon verneinte sie einen leidensbedingten Abzug und schloss daraus auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 %. Wie erwähnt, ist seitens der Beschwerdeführerin die Verneinung eines leidensbedingten Abzugs bestritten. Dafür wird auf die Ausführungen sub 5.2. nachstehend verwiesen.

5.1.5. Für die Zeit von Juni bis Dezember 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die operationsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100% eine ganze Rente zu. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn, wie hier, noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1.). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1.). Damit ist die Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2020 als richtig zu erachten.

5.1.6. Für die Zeit ab Januar 2021 ging die Beschwerdegegnerin von einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Ausgehend von einem Valideneinkommen von CHF 57'510.00 (LSE 2018, Tabelle TA 1, Pos. 47/Detailhandel Frauen, Kompetenzniveau 2, siehe oben Ziff. 5.1.4. zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.91 %) und einem Invalideneinkommen von CHF 39'008.00 aus (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2020 von 1.91 % errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, wobei sie einen leidensbedingten Abzug ebenfalls verneinte.

5.2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein leidensbedingter Abzug zu Recht verneint wurde.

5.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019, E. 6.2.2). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019, E. 6.2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322 327 f. E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5 mit Hinweisen).

5.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche überwiegend sitzend ausgeführt werden, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten oder das Besteigen von Leitern, zumutbar sind (IV-Akte Nr. 161, S. 6). Entgegen der Beschwerdeführerin ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt. Die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem genannten Anforderungs- und Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Das Alter der Beschwerdeführerin (aktuell 50 Jahre) begründet gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Auch die Nationalität und Aufenthaltskategorie (Doppelbürgerin von Schweiz und Italien) führen vorliegend nicht zu einem Abzug. Die Anzahl der Dienstjahre ist bei der Wahl von Kompetenzniveau 1 gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu vernachlässigen, so dass dieses Kriterium ebenfalls bei der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs wegfällt. Teilzeitarbeit von 70% hat bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Kriteriums ein Abzug nicht in Frage kommt. Auch die leidensbedingten Einschränkungen (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten und das Besteigen von Leitern), rechtfertigt auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Das Zumutbarkeitsprofil gemäss der angefochtenen Verfügung kann in den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Tätigkeiten umgesetzt werden und rechtfertigt keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019, E. 6.3.2). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug zu Recht verneint hat.

5.3. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Januar 2023 zu Recht für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. J. Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene: C____

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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