Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2023.18, SVG.2023.177
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.18

Verfügung vom 27. Dezember 2022

Rente

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, ist Mutter von drei Kindern (geboren [...] 1990, [...] 1996 und [...] 2005; vgl. u.a. IV-Akte 46, S. 13 f.). Sie reiste 1989 von der Türkei in die Schweiz ein und war hier als Hilfsarbeiterin und Reinigungsmitarbeiterin tätig (vgl. den "Lebenslauf" [IV-Akte 19, S. 1]; siehe auch den IK-Auszug [IV-Akte 56]). Bis Ende Mai 2005 war sie für die C____ AG im Einsatz (vgl. IV-Akte 6). Im Januar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007; IV-Akte 15) und liess die Beschwerdeführerin von Dr. D____ und Dr. E____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 9. Dezember 2009; IV-Akte 33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 36) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40).

b) Ab Juli 2016 bis November 2016 sowie ab Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder erwerbstätig (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 56, S. 7). Insbesondere arbeitete sie ab dem 26. Juni 2017 bis zum 20. Oktober 2017 für die F____ AG (vgl. IV-Akte 66, S. 2 f.). Ausserdem arbeitete sie ab dem 16. März 2017 für die G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Am 5. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 49, 7). Es wurde ihr in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 60, S. 3).

c) Ende Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 46). Die IV-Stelle traf in der Folge wiederum diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich holte sie von Dr. H____ den Bericht vom 9. November 2018 (nebst zahlreichen Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 72, S. 2 ff.). Überdies erfolgte ein Bezug der Akten der Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 74), dabei u.a. ein Gutachten von Dr. I____ vom 21. November 2018 (vgl. IV-Akte 74, S. 6 ff.). Des Weiteren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.) und nahm am 29. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 [IV-Akte 79] sowie die Bestätigung vom 29. Januar 2019 [IV-Akte 80]). Ausserdem forderte sie die behandelnden Ärzte wiederum zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 13. April 2019 [IV-Akte 93], den Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020 mit zahlreichen Beilagen [IV-Akte 104] sowie den Bericht von Dr. K____ vom 17. Dezember 2020 [IV-Akte 106]). Am 21. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 113, S. 3). Die IV-Stelle forderte daher auch Dr. L____ zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht vom 7. April 2021; IV-Akte 110). Am 3. Juni 2021 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 115). Das Gutachten wurde ihr am 12. Februar 2022 erstattet (beinhaltend die Konsensbeurteilung [IV-Akte 126, S. 1 ff.], das rheumatologische Teilgutachten vom 25. Januar 2022 [IV-Akte 127] und das psychiatrische Teilgutachten vom 12. Februar 2022 [IV-Akte 126, S. 5 ff.]). Am 9. März 2022 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 129).

d) Mit Vorbescheid vom 18. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2020 bis August 2020 sowie die Verneinung eines Rentenanspruches ab September 2022 in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 134). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die ergänzende Stellungnahme vom 15. Juni 2022 ein (vgl. IV-Akte 144). Von Dr. N____ wurde die Stellungnahme vom 29. Juni 2022 angefordert (vgl. IV-Akte 148). Des Weiteren liess die IV-Stelle den Abklärungsdienst nochmals Stellung nehmen (vgl. die ergänzenden Ausführungen von O____ vom 12. Juli 2022; IV-Akte 149). Schliesslich äusserte sich der RAD am 25. August 2022 zu den Standardindikatoren (vgl. IV-Akte 153). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zu und verneinte ab September 2020 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 156).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023, vertreten durch P____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 27. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben. Es sei das Gerichtsverfahren auszustellen und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Danach sei über ihren Leistungsanspruch unter ausschliesslicher Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 12. April 2023 (Datum der Postaufgabe) hält die in der Zwischenzeit von lic. iur. B____, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie diverse medizinische Unterlagen beigelegt.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. April 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. Mai 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 6. Juni 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2021 als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt gewesen wäre. Ab Juni 2021 könne von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Die Beeinträchtigung im Haushalt sei gestützt auf die Haushaltsabklärung mit 20 % zu bewerten. Der IV-Grad im Haushalt betrage somit 4 %. Zur Berechnung des IV-Grades im erwerblichen Bereich könne in medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ vom 12. Februar 2022 abgestellt werden. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2019 (Ablauf des Wartejahres) bis zum 20. Februar 2020 zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und ab dem 21. Februar 2020 bis Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Schliesslich könne ab dem 1. Juni 2020 wieder von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man der Beschwerdeführerin – bei im Übrigen korrekt vorgenommenem Einkommensvergleich – richtigerweise ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab September 2020 einen Rentenanspruch verneint (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 4 ff. der Replik). Im Übrigen könne auch die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode nicht als richtig erachtet werden. Es müsse korrekterweise die Methode des Einkommensvergleiches zur Anwendung gebracht werden (vgl. S. 14 f. der Beschwerde; siehe S. 10 der Replik). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Leidensabzug sei zu tief veranschlagt worden (vgl. S. 15 f. der Beschwerde).

2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 156) zu Recht ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab September 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4. 3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).

3.4.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) den Referenzzeitpunkt.

4.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).

4.3. 4.3.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.2. Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

4.3.3. Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung festgehalten.

5.1. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

5.2. Der Verfügung vom 18. Februar 2011, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte die Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (ab Januar 2006; frühestmöglicher Rentenbeginn) bis August 2008 im Umfang von 100 % im Haushalt beschäftigt gewesen. In Bezug auf die Zeit danach war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. IV-Akte 40).

5.3. 5.3.1. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Diese gab an, sie sei bei der Sozialhilfe angemeldet und habe 100 % arbeiten wollen. Aber da ihre Deutschkenntnisse schlecht seien, sei es für sie schwierig gewesen, eine 100%-Stelle zu finden (vgl. S. 4 des Fragebogens).

5.3.2. Daraufhin erfolgte am 29. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung. Im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde bei guter Gesundheit in einem 80 % Pensum arbeiten. Denn dies wäre notwendig, um keine Sozialhilfe mehr beziehen zu müssen. Zusätzlich erhalte sie nach wie vor Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 700.-- für sich selber und von Fr. 500.-- für den Sohn. Seit Jahren habe sie immer wieder gesundheitliche Beschwerden, habe sich aber trotzdem immer wieder um Stellen bemüht. Sie habe auch befristete Stellen angenommen, weil sie sich erhofft habe, dass daraus eine Festanstellung resultieren könnte, was aber nicht möglich gewesen sei. Einzig bei der G____ AG habe sie eine Festanstellung im Jahr 2017 erhalten. Der Lohn aus einer 80%igen Hilfstätigkeit und die Unterhaltszahlungen würden ihre Lebenshaltungskosten und die ihres Sohnes decken. Gleichzeitig hätte sie bei einem 80%-Pensum noch etwas Zeit für ihren Sohn (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Diese Aussage bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich (vgl. IV-Akte 80). Gestützt darauf erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

5.3.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli 2022 räumte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ein, soweit jetzt geltend gemacht werde, dass die versicherte Person seit mindestens Juni 2021 vollerwerbstätig wäre, insbesondere da der Sohn inzwischen siebzehn Jahre alt sei und die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2021 wegfallen würden, könne dem gefolgt werden. Die Versicherte sei daher ab Juni 2021 als Vollerwerbstätige einzustufen (vgl. IV-Akte 149).

5.4. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. Juli 2022 stufte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis Mai 2021 als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt ein und nahm an, dass diese – bei guter Gesundheit – ab Juni 2021 100 % erwerbstätig wäre (vgl. die Verfügung vom 27. Dezember 2022; IV-Akte 156). Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass im Berichtstext nicht die tatsächlichen Aussagen der Beschwerdeführerin festgehalten wurden oder dass – wie eingewendet wird (vgl. S. 15 der Beschwerde und S. 10 der Replik) – eine Beeinflussung durch die Aussendienstmitarbeiterin stattgefunden haben könnte. Auch wurde die angenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt von der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin schlüssig begründet.

5.5. Was die Einschränkung im Haushalt angeht, so war die Beschwerdegegnerin in ihrer ersten Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2007 (IV-Akte 15) – von einer 13%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen.

5.6. Im Rahmen der am 29. Januar 2019 vorgenommenen Haushaltsabklärung wurde eine 20%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt erhoben. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 156) auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 4. Februar 2019 (IV-Akte 79) ab. Dies ist als richtig zu erachten. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.). Ergänzend ist noch anzufügen, dass Dr. M____ in seinem Gutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 127) die anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelte 20%ige Beeinträchtigung als plausibel erachtete. Er wies darauf hin, da die Arbeiten bei Haushalttätigkeiten freier eingeteilt werden könnten als an einem Arbeitsplatz resultiere eine etwas geringere Einschränkung als die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. S. 21 des Gutachtens; IV-Akte 127, S. 25). Dr. N____ verneinte in seinem Gutachten eine Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. S. 23 des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 27). Damit ist – nach vorgenommener Gewichtung – im Haushalt von einem IV-Grad von 4 % (20 % x 0.20) auszugehen.

6.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

6.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

6.2.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.3. 6.3.1. Der Verfügung vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 40) hatte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 (IV-Akte 33) zugrunde gelegen.

6.3.2. In diesem Gutachten waren folgende rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten worden: (1.) chronisches rechtsbetontes oberes und mittleres cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.9), (a.) muskuläre Dysbalance vom Schulter-/Nackengürteltyp rechtsbetont, (b.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit statisch ungünstigem cervicothoracalem Übergang; (2.) chronisches rechtsbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) Status nach Morbus Scheuermann betont lumbal, beginnende bis mässiggradige Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 rechtsbetont mit neuroradiologisch beginnender zentraler und recessaler Stenosierung L4/L5 und angedeutet L5/S1 gemäss MRI LWS vom 28. Juni 2006, (b.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom rechtsseitigen Beckengürteltyp, (c.) Verdacht auf chronische Schmerzverarbeitungsstörung, DD Anpassungsstörung (vgl. S. 7 des Gutachtens). In der Liste der rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) chronische Cephalea rechtsbetont, DD Anspannungskopfschmerzen/chronische muskuläre Dysbalance bei rechtsbetontem cervicovertebralem Schmerzsyndrom; (2.) Spreiz-/Senkfussdeformität mit Überlastung MTP-Gelenke Ill beidseits (vgl. S. 7 des Gutachtens).

6.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ vom 9. Dezember 2009 klargestellt worden, aus rheumatologischer Sicht seien der Explorandin schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über zwanzig Kilogramm nicht mehr zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten über fünfzehn Kilogramm, durchgeführt in vermehrten Zwangshaltungen und repetitivem Bücken wie auch verbunden mit Überkopftätigkeit seien der Explorandin nur noch in reduziertem Mass von 70 % zumutbar. Dies betreffe auch die angestammten Tätigkeiten als Verpackerin wie auch als Küchenhilfe, vorausgesetzt die Explorandin sei in diesen Tätigkeiten vermehrten Zwangshaltungen wie auch Lasten über fünfzehn Kilogramm ausgesetzt gewesen. Für sämtliche anderweitigen leichten Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit fünfzehn Kilogramm, durchgeführt in Wechselbelastung (sitzend, stehend wie auch gehend), bestehe aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit. Somit seien der Explorandin sämtliche Verweistätigkeiten entsprechend obgenanntem Arbeitsprofil zu 100 % vollschichtig ohne Leistungseinbusse auch zumutbar (vgl. S. 8 des Gutachtens).

6.3.4. Eine psychiatrische Diagnose hatte nicht erhoben werden können. Im Gutachten war als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden: "somatoforme Überlagerung möglich" (vgl. S. 11 des Gutachtens). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht war verneint worden (vgl. S. 12 des Gutachtens).

6.4. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte 156) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ ab, mithin die Konsensbeurteilung (IV-Akte 126, S. 1 ff.), das rheumatologische Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 127) und das psychiatrische Teilgutachten vom 12. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 5 ff.). Ebenfalls berücksichtigt wurden die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) sowie die Ausführungen des RAD vom 25. August 2022 (IV-Akte 153).

6.5. 6.5.1. Dr. M____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Januar 2022 (IV-Akte 127) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: persistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter im Sinne von periarthropathischen Beschwerden bei: (a.) Status nach postoperativer Frozen shoulder; (b.) Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 21. Februar 2020 mit Capsulotomie, Débridement, Biopsieentnahme und Mobilisation glenohumeral bei postoperativer Frozen shoulder; (c.) Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnennaht, Bizepstenotomie und Akromioplastik Schulter rechts am 5. Februar 2018 bei chronischem Schulterimpingement rechts, SLAP-Läsion und Partialläsion der Supraspinatussehne (vgl. S. 15 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. M____ an: (1.) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (trotz Schonung des rechten Armes keine trophischen Störungen, pseudoneurologische Ausfälle am rechten Arm, 3/5 positive Waddell-Zeichen, 13/18 schmerzhafte Fibromyalgie-Druckpunkte und 2/3 positive Kontrollpunkte), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen mit begleitenden Ansatztendinopathien am Beckenkamm dorsal beidseits; (3.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei); (4.) Spreizfüsse (vgl. S. 16 des Gutachtens).

6.5.2. Erläuternd wies Dr. M____ darauf hin, in der aktuellen klinischen Untersuchung habe eine seitengleiche Aussenrotation der Schultergelenke von 40 Grad dokumentiert werden können, so dass klinisch keine Frozen shoulder mehr bestehe. Trotzdem bestünden weiterhin Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter, die aber aufgrund von Gegeninnervationen klinisch nicht richtig untersucht werden könne. Es würden zudem deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung auffallen, wie sie in der obigen Diagnoseliste aufgeführt seien. Bemerkenswert dazu sei festzuhalten, dass bereits im bidisziplinären Gutachten vom 9. Dezember 2009 der Verdacht auf eine chronische Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden sei. Dieser Verdacht habe sich unterdessen bestätigt. Dennoch müsse von einem somatischen Kern der Beschwerden ausgegangen werden, weshalb aus rheumatologischer Sicht auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu attestieren seien. Das Ausmass könne aber nicht gemessen, sondern nur geschätzt werden. Eine Messung, wie zum Beispiel durch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), könne nicht durchgeführt werden, da die ausgeprägten Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung eine korrekte Interpretation einer derartigen Messung verunmöglichen würden. Daneben fänden sich noch muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (klinisch mit paravertebralem Muskelhartspann, Bewegungseinschränkung und Lokalschmerz). Da keine Zeichen eines Facettensyndroms, einer Radikulärsymptomatik oder segmentaler diskogene Beschwerden vorliegen, würden die Kreuzschmerzen als unspezifisch bezeichnet. In den Akten seien umfangreiche bildgebende Dokumentationen erwähnt, die jeweils praktisch unauffällige Befunde an der Halswirbelsäule, an der Lendenwirbelsäule und den Hüftgelenken gezeigt hätten. Insbesondere bestünden keine Coxarthrosen. Diese weiteren aufgeführten Diagnosen seien klinisch nicht derart ausgeprägt, dass dadurch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden müsste (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

6.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. M____ aus, da die Tätigkeiten im Reinigungsdienst eine funktionsfähige Schulter, insbesondere auf der dominanten Seite, benötigen würden, seien aus rheumatologischer Sicht bedeutende Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu bestätigen. Initial habe wegen der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Da postoperativ keine Verbesserung der Beschwerden aufgetreten sei und sich anschliessend die klinischen Zeichen einer Frozen shoulder manifestiert hätten, sei von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aktuell bestehe keine organische Schultersteife mehr. Es fänden sich deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung an der rechten Schulter, die in der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werde. Ohne Berücksichtigung der Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung werde die Restarbeitsfähigkeit (auch unter dem Aspekt der fehlenden trophischen Seitendifferenzen) aus rein rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Was den Verlauf angehe, so sei vom 5. Februar 2018 bis zum 12. Dezember 2021 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 13. Dezember 2021 (Datum der Untersuchung) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

6.5.4. Des Weiteren stellt Dr. M____ klar, angepasst sei eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, die bezüglich des rechten dominanten Armes deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen ausgeführt werden könne und keine spezifischen Belastungen der Lendenwirbelsäule aufweise (keine Arbeitshaltungen längerdauernd oder wiederholt vornüber geneigt oder rekliniert, keine repetitiven Bück- oder Torsionsbewegungen). Eine körperlich leichte Tätigkeit mit den zusätzlichen Einschränkungen könne als optimal angepasst gelten. Initial habe aufgrund der durchgeführten Operation und der anschliessenden schmerzhaften Schultersteife rechts auch in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Gemäss der klinischen Erfahrung bestehe in einer angepassten Tätigkeit trotz der klinischen Zeichen einer Frozen shoulder eine höhergradige Arbeitsfähigkeit. Entsprechend würden nur jeweils während ungefähr drei Monaten nach einer Schulteroperation Phasen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Es könne daher von folgendem Verlauf ausgegangen werden: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Februar 2018 bis April 2018; 30%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai 2018 bis 20. Februar 2020; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar 2020 bis Mai 2020; 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2020 (vgl. S. 20 des Gutachtens).

6.6. 6.6.1. Dr. N____ führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Februar 2022 (IV-Akte 126, S. 5 ff.) an, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 16 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen nach ICD-10 F54.41 (vgl. S. 16 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich auch im Haushalt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 23 des Gutachtens).

6.6.2. Zur Begründung machte Dr. N____ im Wesentlichen geltend, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich anamnestisch die Symptome der andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereiche der rechten Schulter und des rechten Armes, etwas vermindert auch im Bereich des linken Armes sowie im Bereich der lumbosacralen Wirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in das rechte Bein, manchmal auch in das linke Bein eruieren. Zu Beginn der Untersuchung habe sich die Explorandin über andauernde Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers beklagt. Im Februar 2018 sei eine Schulteroperation rechts durchgeführt worden. Zwei Jahre später sei eine erneute Operation erfolgt. Inwieweit die Schmerzen nach wie vor durch körperliche Störung erklärbar seien, lasse sich aus den Akten nicht klar herauskristallisieren. Aus psychiatrischer Sicht müsse diesbezüglich festgehalten werden, dass sich bei der Explorandin eine Belastung nachweisen lasse, welche als schwerwiegend genug betrachtet werden könne, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei die Gewalttätigkeit des ehemaligen Ehemannes zu nennen, von welchem sich die Explorandin im Jahre 2011 getrennt und im Jahre 2012 habe scheiden lassen. Danach sei sie alleinerziehende Mutter gewesen. Verwandte habe sie in der Schweiz keine. Während der aktuellen Untersuchung würden Mimik und Gestik zeitweise bei einem Wechsel der Sitzposition kurzdauernd Schmerzen andeuten, vor allem im Bereiche der lumbosacralen Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen gestellt werden. Die bisherigen Behandlungen hätten zu keiner relevanten Verbesserung des Schmerzsyndroms geführt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

6.6.3. Des Weiteren verneinte Dr. N____ das Vorliegen einer Depression. Diesbezüglich führte er aus, während der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin keineswegs einen depressiven Eindruck hinterlassen. Vielmehr sei sie sogar zu Spässen aufgelegt gewesen. Sie habe immer wieder lächeln und auch mehrmals herzhaft lachen können. Die Stimmung habe lediglich einmal kurz bedrückt gewirkt; dies sei beim Gespräch über die Suizidgedanken gewesen. Davon abgesehen habe sich keine weitere bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung während der aktuell 100 Minuten dauernden Untersuchung feststellen lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität könnten als nicht eingeschränkt beurteilt werden. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zu den subjektiv geklagten Beschwerden und der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde. Es müsse insgesamt von einer Verdeutlichungstendenz oder Dramatisierungstendenz ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten, vor allem unter Beachtung der aktuell erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer depressiven Episode nicht objektiviert werden. Dazu passend sei die Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren drei Kindern, aber auch mit ihren fünf in der Türkei lebenden Geschwistern sowie ihren Eltern und einer langjährigen Freundin als weitgehend intakt beurteilt werden könne. Sozial sei die Explorandin als gut integriert zu beurteilen, vor allem innerfamiliär. Die Diagnose einer Depression lasse sich unter anderem auch deswegen nicht stellen, weil sich anamnestisch keine andauernd verminderte Energie und auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit nachweisen lasse (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. N____ fest, es lasse sich auch keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren. Die Kriterien hierfür könnten als nicht erfüllt betrachtet werden. Insbesondere würden sich keine typischen Intrusionen nachweisen lassen (vgl. S. 18 des Gutachtens).

6.6.4. Abschliessend stellte Dr. N____ klar, aus rein psychiatrischer Sicht würden sich keine relevanten Einschränkungen seit der Begutachtung im Jahre 2009 nachweisen lassen. Damals sei im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt worden (vgl. S. 22 des Gutachtens).

6.6.5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) räumte Dr. N____ ein, es fehle in seinem Gutachten zwar eine tabellarische Zusammenstellung der Standardindikatoren. Allerdings seien sämtliche Standardindikatoren im Gutachten erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Es gelte insbesondere die Ausschlusskriterien zu beachten bzw. die während der Untersuchung festgestellte Diskrepanz zwischen der behaupteten schweren Einschränkung im Alltag, dies bei weitgehend intaktem psychosozialem Umfeld. Mit anderen Worten lägen klar Ausschlussgründe vor für die Vornahme einer weiteren einlässlichen Prüfung der Standardindikatoren. Hinzu komme, dass die Explorandin keine Psychopharmakotherapie mehr mache. Im Jahre 2015 habe sie einmal an einer Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung für Patientinnen mit chronischen Schmerzen teilgenommen. Diese Behandlung habe sie jedoch nach fünf Sitzungen eigenständig abgebrochen mit der Begründung von Terminkollisionen. Bis heute habe sie keine weitere Gruppentherapie zur Schmerzbewältigung mehr begonnen, was als weiterer Hinweis für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung zu betrachten sei. Zudem sei während der aktuellen Untersuchung eine im Gutachten beschriebene Diskrepanz zwischen subjektiv geklagten Beschwerden und objektiven Befunden aufgefallen, dies vor allem bezüglich der depressiven Beschwerden. Aber auch bezüglich der Schmerzsymptomatik habe sich eine Diskrepanz gezeigt zwischen den intensiv geklagten Beschwerden und der Tatsache, dass die Explorandin lediglich zeitweise während der Untersuchung Schmerzen bei einem Sitzwechsel angegeben habe, sich aber kein andauernder schwerer und quälender Schmerz rein äusserlich habe feststellen lassen. Es würden somit genügend Ausschlusskriterien vorliegen, welche die Vornahme einer weiteren einlässlichen Prüfung der restlichen Standardindikatoren entbehrlich mache. Würde eine solche trotzdem vorgenommen werden, müsste aufgrund der vorliegenden Fakten die Kategorie funktioneller Schweregrad bezüglich Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer Kontext als nicht relevant beeinträchtigt beurteilt werden. Darüber hinaus seien im Rahmen der Kategorie Konsistenz, wie erwähnt, diverse Inkonsistenzen festzustellen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich zusammenfassend ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen nicht begründen.

6.7. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ vom 8. Februar 2023 (IV-Akte 126) sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. N____ vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) kann abgestellt werden. Die beiden Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar – den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend – begründet. Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die Konsensbeurteilung (IV-Akte 126, S. 1 ff.) übernommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 3 der Replik) liegt damit zweifelsohne eine schlüssige und nachvollziehbare konsensuale Schlussfolgerung der beiden involvierten Gutachter vor (vgl. zu den Teilgutachten die nachstehenden Ausführungen).

6.8. Zunächst ist klarzustellen, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. M____ die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 6.2.1. hiervor) erfüllt. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde und die Replik). Auch hat Dr. M____ mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Juni 2022 (IV-Akte 144) zutreffend klargestellt, dass er die nicht organisch begründbaren Schmerzen im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung nicht berücksichtigt hat. Aus den Überweisungsschreiben von Dr. H____ vom 29. März 2023 (Replikbeilage 3) ergibt sich ebenfalls nichts, was die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. M____ infrage stellen könnte.

6.9. 6.9.1. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind – wie im Folgenden gezeigt wird – nicht zu hören.

6.9.2. Zunächst wird geltend gemacht, das Gutachten von Dr. N____ lasse eine Indikatorenprüfung vermissen und sei folglich per se nicht beweiskräftig. Daran würden auch die nachträgliche Stellungnahme und die ergänzenden Ausführungen des RAD nichts ändern (vgl. insb. S. 3 und S. 6 der Replik). Wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409; BGE 143 V 418; BGE 141 V 281) mittels eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281, 294 f. E. 3.6).

6.9.3. Vorliegend äusserte sich Dr. N____ in seinem Gutachten (IV-Akte 127, S. 5 ff.) nicht nur zum bisherigen Verlauf der Behandlung und diskutierte die Heilungschancen (vgl. S. 20 des Gutachtens), sondern er wies unter dem Titel "Plausibilität und Konsistenz" auch auf diverse von ihm festgestellte Inkonsistenzen hin (vgl. S. 20 des Gutachtens). Schliesslich würdigte er die "Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" der Beschwerdeführerin (vgl. S. 21 des Gutachtens). Er setzte sich somit mit den entscheidenden Kriterien auseinander. Zu Recht machte er daher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2022 (IV-Akte 148) geltend, es sei in seinem Gutachten zwar keine tabellarische Zusammenstellung der Standardindikatoren erfolgt; die Standardindikatoren seien aber im Gutachten erwähnt und auch mitberücksichtigt worden. Schliesslich äusserte sich der der RAD am 25. August 2022 noch detailliert zu den einzelnen Standardindikatoren (IV-Akte 153, S. 5 f.). Auf diese plausiblen Ausführungen kann ebenfalls abgestellt werden. Es liegt daher eine insgesamt überzeugende Konsistenz- und Ressourcenprüfung vor, die eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt. Soweit Dr. N____ das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint, kann dem gefolgt werden. Ergänzend kann auch auf die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort).

6.9.4. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, Dr. N____ habe es unterlassen, einen aktuellen Bericht der sie behandelnden Psychologin einzuholen, was ebenfalls gegen die Beweiskraft seines Gutachtens spreche (vgl. S. 7 f. der Replik). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. N____ in seinem Gutachten mit den relevanten Vorakten, insbesondere dem Bericht von Dr. H____ vom 19. Oktober 2020, auseinandergesetzt hat (vgl. S. 18 f. des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 22 f.). Ein Beizug weiterer Unterlagen drängte sich in Anbetracht des von Dr. N____ erhobenen Untersuchungsbefundes und auch gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Therapie (vgl. S. 13 des Gutachtens; IV-Akte 126, S. 17), nicht auf. Auch soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei zu Unrecht keine Fremdanamnese erhoben worden (vgl. S. 7 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden Praxisgemäss sind eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt oder bei der behandelnden Ärztin sind u.a. wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2.2.1.). Ärztliche Experten verfügen bezüglich der Einholung von Fremdanamnesen über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.2.). Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (vgl. die dritte, vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni 2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil 9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen).

6.9.5. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die von Dr. N____ ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien – wie ein Vergleich mit anderen Gutachten zeige – standardisiert resp. würden stets dasselbe Muster aufweisen (vgl. S. 5 ff. der Replik). Dem ist zu entgegnen, dass die Feststellungen des Gutachters nicht floskelhaft erscheinen, sondern sich vorliegend ganz spezifisch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Insbesondere wurde namentlich auf S. 20 des Gutachtens konkret ausgeführt, worin die Widersprüchlichkeiten bestehen. Soweit im Übrigen implizit die Befangenheit von Dr. N____ geltend gemacht wird (vgl. S. 4 der Replik), ist klarzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210, 245 f. E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3). Vorliegend gibt es keine Anhalte, welche für eine Befangenheit von Dr. N____ sprechen könnten. Namentlich wurde die Expertise auch in sachlicher Art und Weise abgefasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Gutachters ist, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen, wozu insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben gehören; allein daraus kann deshalb nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.3).

6.10. Wird somit auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass das Wartejahr (vgl. dazu Erwägung 3.2.1. hiervor) im Februar 2019 abgelaufen war und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit 30 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ davon auszugehen, dass ab dem 21. Februar 2020 bis Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat und dass ab Juni 2020 wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit verhält.

7.1. Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2. 7.2.1. Im Rahmen eines per Februar 2019 (Ablauf des Wartejahres) vorgenommenen ersten Einkommensvergleiches verglich die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 45'616.-- mit einem Invalideneinkommen Fr. 34'155.-- und errechnete dadurch im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 25.12 % und – nach erfolgter erwerblicher Gewichtung – einen IV-Grad von 20.10 % (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.).

7.2.2. Das Valideneinkommen von Fr. 45'616.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der G____ AG (vgl. IV-Akte 60, S. 5), was nicht zu beanstanden ist (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 189 E. 9.2.1) und von der Beschwerdeführerin auch nicht infrage gestellt wird.

7.2.3. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin – auch hier der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. BGE 148 V 174, 181 E. 6.2) folgend – zur Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.

7.2.4. Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin – verglichen mit dem Tabellenlohn – bei der G____ AG unterdurchschnittlich verdient hat. Sie nahm daher eine Einkommensparallelisierung (vgl. dazu BGE 148 V 174, 183 E. 6.4; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.1.) vor (vgl. IV-Akte 156, S. 3 f.).

7.2.5. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus für das Leiden als solches einen 5%igen Leidensabzug gewährt, mithin das Invalideneinkommen entsprechend reduziert (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, angemessen sei in Anbetracht des Leidens eine 15%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 15 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin leidet unstrittig an qualitativen Einschränkungen, welche das Spektrum der ihr zumutbaren Tätigkeiten weiter eingrenzen. Dieser Aspekt alleine rechtfertigt jedoch noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Ein gegenteiliger Schluss würde beim Vorliegen qualitativer Einschränkungen standardmässig zu einem Abzug führen, was gemäss BGE 148 V 174 gerade nicht angezeigt ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2.). Wie im Übrigen von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird, erscheint ein weitergehender Leidensabzug auch angesichts der vorgenommenen Parallelisierung nicht als angezeigt (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort). Diesbezüglich ist ergänzend zu bemerken, dass der Validenlohn gemäss der Rechtsprechung (betreffend die Rechtslage vor Januar 2022) grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert wurde, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entsprochen hatte (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2. und 8C_541/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.; vgl. dagegen neu: Rz 3310 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab Januar 2022). Gemäss Anhang 5 des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz betrug der Minimallohn einer "Unterhaltsreinigerin I" ab dem Jahr 2020 pro Stunde Fr. 19.20 (vgl. den Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz; Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018 6755]). Damit war das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen (vgl. IV-Akte 60, S. 5) nicht unterdurchschnittlich.

7.2.6. Da sich der per Februar 2019 vorgenommene Einkommensvergleich somit nicht beanstanden lässt, hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht (bis Januar 2020) gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 24 % (Erwerb 20.1 % [vgl. Erwägung 7.2.1.]; Haushalt 4 % [vgl. Erwägung 5.6. hiervor]) ab Februar 2019 einen Rentenanspruch verneint.

7.3. Aufgrund der gutachterlich festgestellten vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2020 bis Mai 2020; vgl. Erwägung 6.10. hiervor) nahm die Beschwerdegegnerin per Februar 2020 einen weiteren Einkommensvergleich vor. Sie ermittelte – nach vorgenommener Gewichtung – im erwerblichen Bereich einen IV-Grad von 80 % (100 x 0.80) – sowie (inklusive IV-Grad von 4 % im Haushalt; Erwägung 5.6. hiervor) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 84 (vgl. IV-Akte 156, S. 5). Gestützt darauf anerkannte sie ab Februar 2020 einen (vorübergehenden) Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.

7.4. Des Weiteren errechnete die Beschwerdegegnerin – die gutachterlich bescheinigte 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 6.10. hiervor) beachtend – ab 1. Juni 2020 einen rentenausschliessenden IV-Grad von insgesamt 29 % (vgl. IV-Akte 156, S. 5), was ebenfalls als korrekt zu erachten ist. Es kann in Bezug auf den Einkommensvergleich grundsätzlich auf die sub Erwägung 7.2. hiervor gemachten Überlegungen verwiesen werden. Was namentlich die Differenz auf Seiten des Invalideneinkommens betrifft, so resultiert diese im Wesentlichen aufgrund des höheren Parallelisierungswertes, der sich aufgrund der Zugrundelegung des Tabellenwertes für Frauen über fünfzig Jahren ergibt. Bei einer Einschränkung von 31.21 % im erwerblichen Bereich ergibt sich – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von 24.97 (31.21 x 0.80) resp. bei einem IV-Grad von 4 % im Haushalt (vgl. Erwägung 5.6. hiervor) ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 29 %.

7.5. Per Juni 2021 nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich einen reinen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu Erwägung 5.4. hiervor). Sie stellte ein Valideneinkommen von Fr. 46'303.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 55'261.-- gegenüber, woraus ein rentenausschliessender IV-Grad von 31 % resultierte (vgl. IV-Akte 156, S. 6). Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Es kann in Bezug auf die Ermittlung der Vergleichseinkommen auf die sub Erwägung 7.2. und 7.4. gemachten Überlegungen verwiesen werden.

7.6. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (IV-Akte156) zu Recht ab Februar 2020 bis August 2020 eine ganze Rente zugesprochen und ab September 2020 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch verneint hat.

8.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen. Vorliegend gilt es zu beachten, dass ein Mandatswechsel stattgefunden hat. Da der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde mit mehr Aufwand verbunden ist als die Ausarbeitung der Replik, erscheint vorliegend eine Aufteilung des Anwaltshonorares im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel auf die beiden Rechtsvertreter als sachgerecht. MLaw P____ ist daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- und lic. iur. B____ ein Anhaltshonorar von Fr. 1'000.--, jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

MLaw P____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 154.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.

Lic. iur. B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 77.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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Gesetze

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ATSG

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BGG

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  • Art. 7 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 28b IVG
  • Art. 29 IVG

IVV

  • Art. 27bis IVV
  • Art. 88a IVV

Gerichtsentscheide

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