Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.14
Verfügung vom 21. Dezember 2022
Beweiskräftiges bidisziplinäres Gutachten; leidensbedingter Abzug. Abweisung der Beschwerde.
Tatsachen
I.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1990 bei verschiedenen Firmen als Gipser (Lebenslauf; IV-Akte 60). Seit Mai 2009 war er bei der C____ AG in einem Vollpensum angestellt (IV-Akte 6). Am 11. Oktober 2010 erlitt er bei der Arbeit eine Bandruptur des rechten oberen Sprunggelenks (Bericht der Notfallstation des [...]spitals [...]; IV-Akte 14 S. 2). Am 14. April 2011 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Schreiben vom 30. September 2011 (IV-Akte 10) teilte ihm die Beschwerdegegnerin den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit. Er sei aktuell zu 90% leistungsfähig und bei vollem Lohn am angestammten Arbeitsplatz wieder eingegliedert.
Am 28. Juli 2019 stürzte der Beschwerdeführer beim Wandern und verletzte sich am rechten Arm und am rechten Knie (Schadenmeldung; IV-Akte 16.55). Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 24.3) stellte sie mit Mitteilung vom 18. September 2020 (IV-Akte 31.4) die Heilungskosten- und Taggeldleistungen infolge Erreichens des medizinischen Endzustandes per 30. November 2020 ein. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (IV-Akte 35) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37% zu.
Am 9. Dezember 2019 (IV-Akte 11) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schulter- und Knieprobleme aufgrund des Unfallereignisses am 28. Juli 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens medizinische und erwerbliche Unterlagen ein, insbesondere zog sie die Akten der SUVA bei (IV-Akten 16, 21, 24 und 31). Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2020 (IV-Akte 39) gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen mit individuellem Coaching und aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen schloss sie mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (IV-Akte 88) wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit die Arbeitsvermittlung ab.
Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab die Beschwerdegegnerin ein bidiziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten vom 18. Juli 2022; IV-Akte 106). Nach Stellungnahme des RAD vom 22. August 2022 (IV-Akte 107) teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 23. August 2022 (IV-Akte 108) mit, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 32% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2022 (IV-Akte 114) Einwand. Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2022; IV-Akte 119) erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 118).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2022 und die Ausrichtung der gesetzlichen Invalidenrente ab Juli 2020.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. März 2023 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 29. März 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse in Kraft getreten (AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 118), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühest mögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb hinsichtlich der Rente als Dauersachverhalt grundsätzlich die Bestimmungen des IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgeblich sind (siehe auch das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] Ziff. 1009, wonach bei Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 31. Dezember 2021 die erstmalige Festsetzung der IV-Rente nach altem Recht zu erfolgen hat).
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 18. Juli 2022 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bzw. über eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 5).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten vom 18. Juli 2022 könne nicht abgestellt werden. Dieses sei unvollständig, setze sich nicht mit den Akten auseinander und stehe im Widerspruch zu diesen. Zudem sei aufgrund des Teilzeitpensums sowie der zahlreichen Beeinträchtigungen an denen der Beschwerdeführer leide ein maximaler Leidensabzug geschuldet (Beschwerde Rz. 7 ff.; Replik Rz. 2 f.).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4. Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).
3.5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 118) auf die Konsensbeurteilung des bidisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 18. Juli 2022 und die dazu gehörenden Teilgutachten (IV-Akte 106) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 22. August 2022 (IV-Akte 107) und vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 119) gestützt.
4.1.2. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 106 S. 19 ff.) führte Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest (IV-Akte 106 S. 25).
Zur Herleitung der Diagnose führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer beklage ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat mit somatischen Problemen, sowie Morbus Bechterew und Psoriasis. Sofern die Symptomatik aus somatischer Sicht nicht erklärt werden könne, müsse aus psychiatrischer Sicht von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Fachärztliche psychiatrische Beurteilungen würden sich in den Akten nicht finden. Im Austrittsbericht der [...]klinik [...] vom 23. Juni 2020 (IV-Akte 78) sei auf eine Selbstlimitierung hingewiesen worden. Eine Selbstlimitierung liege dann vor, wenn der betreffenden Person Tätigkeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht durchaus zumutbar wären, aber keine Bereitschaft dazu bestehe, entsprechenden Tätigkeiten und Aktivitäten nachzugehen oder solche in Angriff zu nehmen (IV-Akte 106 S. 24). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell wie auch im Verlauf sowohl in der bisherigen wie auch in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 106 S. 26 f.).
4.1.3. Dr. med. E____, FMH Rheumatologie, hielt im rheumatologischen Teilgutachten vom 18. Juli 2022 (IV-Akte 106 S. 29 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Handgelenksarthralgien beidseits (ICD-10 M25.5) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches somatisch nicht abstützbares multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) aufgeführt (IV-Akte 106 S. 41).
Bezugnehmend auf die vorliegenden Akten führte der Gutachter aus, dass beim Exploranden einerseits degenerative pathologische Befunde am Achsenskelett postuliert worden seien, andererseits sei vom langjährig behandelnden Rheumatologen eine entzündlich-rheumatische Affektion im Sinne einer Spondylarthropathie aufgeführt worden (IV-Akte 196 S. 38 f.). Die aktuellen bildgebenden Evaluationen des gesamten Achsenskelettes zervikal, thorakal und insbesondere lumbal ergäben keine nennenswerten relevanten degenerativen Osteochondrosen, Chondrosen, Spondylarthrosen, auch keine Kompressionen von neuralen Strukturen. Es würden lokale objektivierbare Befunde im Bereich der Handgelenke bestehen, was zumindest einen Teil der beklagten Arthralgien an den Händen erklären könne (IV-Akte 106 S. 39 f.). Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage lägen keine klaren Hinweise für die seit Jahren vom behandelnden Arzt postulierte entzündliche rheumatische Spondylarthropathie vor (IV-Akte 106 S. 39). Das Ausmass der seit Jahren beklagten Schmerzsymptomatik, die multiplen Inkonsistenzen im Status seien diskrepant zu den effektiv klinisch objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat, was einen klaren Hinweis auf eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit erheblicher sekundärer Selbstlimitierung ergebe (IV-Akte 106 S. 40).
In der langjährigen angestammten Tätigkeit als Gipser liege eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der objektivierbaren Pathologien an beiden Handgelenken bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, was zu einer um 40% reduzierten Leistungsfähigkeit bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung als Gipser führe. Zu den noch möglichen Verweistätigkeiten hielt der Gutachter fest, grundsätzlich sollte der Explorand keine regelmässigen, manuell stark belastenden beruflichen Tätigkeiten ganztätig durchführen. Eine angepasste berufliche Tätigkeit sollte wechselbelastend, sitzend, stehend und gehend durchzuführen sein, monotone Arbeitshaltungen seien zu vermeiden. An einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz würden für fein- bis selten grobmanuell belastende Tätigkeiten keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen, ebenfalls lägen keine Einschränkungen in Bezug auf die Gehfähigkeit in der Ebene vor, sodass vielfältige Kontroll- und Überwachungsfunktionen möglich seien. Bei einer angepassten Verweistätigkeit könne aufgrund der objektivierbaren Pathologien an beiden Handgelenken ein vermehrter Pausenbedarf von 20% attestiert werden, dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 106 S. 42).
4.1.3. Im Rahmen der Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die rheumatologischen Befunde mit verminderter Belastbarkeit des Bewegungsapparates. Das psychische Leiden habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und wirke sich auch nicht kumulativ negativ auf die rheumatologischen Einschränkungen aus. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2019 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Juli 2020 angenommen werden (IV-Akte 106 S. 7 ff.).
4.2. RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022 (IV-Akte 107) aus, rheumatologisch habe gutachterlich keine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung bestätigt werden können und mit Ausnahme von degenerativen Veränderungen an den Fingergelenken sei auch keine relevante degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt worden, sodass somatisch einzig qualitative Belastungsanpassungen seitens der Hände ableitbar seien. Psychiatrisch liege keine IV-relevante Erkrankung vor. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger andauernde, grob manuelle Arbeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 80% bezogen auf ein Ganztagespensum. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Austritt aus der [...]klinik [...] (Juni 2020) aufgrund der Aktenlage nicht relevant verändert habe, gelte die aktuelle gutachterliche Einschätzung seit Juli 2020 bis auf weiteres.
4.3. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127 E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
4.5. 4.5.1. Wie schon im Vorbescheidverfahren macht der Beschwerdeführer Einwände gegen das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juli 2022 geltend.
4.5.2. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens führt er aus, dass dieses nur gerade 53 Minuten gedauert habe. Es sei unmöglich in so kurzer Zeit eine umfassende Anamnese und Exploration durchzuführen, umso mehr als eine Dolmetscherin alles habe übersetzen müssen. Zudem sei das Gutachten inkonsistent, da der Beschwerdeführer als leicht depressiv beschrieben worden sei. Es sei aber keine Depression diagnostiziert worden und es fehle die Diskussion, weshalb die Diagnosekriterien nicht erfüllt seien. Auch sei die aktenkundige Panikstörung in der Vergangenheit nicht erfragt und diskutiert worden (Beschwerde Rz. 8, 9; Replik Rz. 2).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu allfälligen psychiatrischen Leiden in der Vergangenheit nicht befragt worden, hielt Dr. med. D____ in seinem Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer auf die Frage zu früheren psychiatrischen Leiden angab, nie in psychiatrischer Behandlung gestanden zu sein, da er seiner Ansicht nach keinen Psychiater brauche. Eine Panikstörung sei nicht erwähnt worden (IV-Akte 106 S. 21 f.). Im psychiatrischen Untersuchungsbefund konnten keine Hinweise auf Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst festgestellt werden. Eine Angststörung bestehe nicht (IV-Akte 106 S. 23, 25). Der Gutachter führte weiter aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Stimmung untergründig leicht depressiv mit verminderter Freude und einer leichten Gereiztheit. Die depressiven Symptome seien nicht genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven Episode. Der Beschwerdeführer leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, er sei nicht suizidal, er könne sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren. Sein Selbstwert sei zwar etwas herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation, er leide aber nicht unter Schuldgedanken und allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven (IV-Akte 106 S. 25).
Dass die psychiatrische Untersuchung lediglich 53 Minuten gedauert hat, vermag die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsprechungsgemäss kann aus einer – verhältnismässig – kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters geschlossen werden. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1). Wie hoch die Dauer im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Wichtigste Grundlage gutachtlicher Schlussfolgerungen ist – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. D____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar. Er erhob die Anamnese und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Zudem hielt der Gutachter auch fest, dass während des Gesprächs dem Beschwerdeführer genügend Zeit eingeräumt worden sei, um Fragen zu stellen, woraufhin dieser habe wissen wollen, wie der Gutachter die Aussicht auf Unterstützung durch die IV-Stelle einschätze (IV-Akte 106 S. 23). Das psychiatrische Teilgutachten erweist sich – wie vorstehend dargelegt – als vollständig und schlüssig. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der zeitliche Aufwand, der im Übrigen nicht nur aus der Untersuchung selbst besteht, der Fragestellung und der zu beurteilenden Sachlage nicht angemessen gewesen wäre.
4.5.3. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, der rheumatologische Gutachter habe sich nicht mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Diese hätten aufgrund der mannigfaltigen körperlichen Einschränkungen die Tätigkeit als Gipser für nicht mehr zumutbar erachtet, hingegen gehe der Gutachter ohne weitere Begründung von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit als Gipser aus. Ebenfalls negiere er das Vorhandensein einer entzündlichen Grunderkrankung, obschon diese vom behandelnden Arzt diagnostiziert und auch medikamentös behandelt worden sei (Beschwerde Rz. 9, Replik Rz. 3).
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Dr. med. E____ hat sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und den bisherigen Abklärungs- und Behandlungsverlauf seitens des Bewegungsapparates aufgeführt. Er hielt fest, dass unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, insbesondere einer sehr eindrücklichen Bildgebung, weder heute noch retrospektiv klare Hinweise vorliegen würden für die seit Jahren vom behandelnden Arzt postulierte entzündliche rheumatische Systemerkrankung vom Typ Spondylarthropathie. Folgerichtig sei eine immunsupprimierende Therapie hier auch nicht wirksam (IV-Akte 106 S. 39 ff.).
Bezüglich des rechten Kniegelenks führte der Gutachter aus, nach einem Sturz beim Wandern am 28. Juli 2019 sei am 22. August 2019 ein MRT des Kniegelenks rechts durchgeführt worden, welches eine ältere Innenmeniskus-Läsion gezeigt habe. Am 28. November 2019 sei eine Kniearthroskopie rechts zur Teilmeniskektomie vorgenommen worden. Ein Verlaufs-MRT des rechten Kniegelenks am 18. März 2020 habe einen postoperativen Residualzustand nach ausgedehnter Teilmeniskektomie ergeben, aber keinen Anhalt für eine Arthrose oder insbesondere eine Arthritis (IV-Akte 106 S. 36). Die RAD-Ärztin Dr. med. F____ hielt dazu in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 (IV-Akte 119) fest, dass nach der postoperativen Abheilung allein seitens des rechten Kniegelenkes keine Arbeitsunfähigkeit als Gipser oder in einer anderen Tätigkeit begründbar sei. Weitere relevante degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates seien nicht festgestellt worden. Somatisch seien einzig qualitative Belastungsanpassungen seitens der Hände ableitbar.
4.6. Im Ergebnis kommt dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 18. Juli 2022 voller Beweiswert zu. Gestützt darauf liegt seit Juli 2020 in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsfähigkeit von 60% vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum auszugehen.
5.1. In beruflich-erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf ein im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbares Valideneinkommen von CHF 80'600.00 im Jahr 2020 ab.
5.2. Das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018. Sie zog dabei den Lohn für Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) heran. Dies ergab angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die Entwicklung des Nominallohnindexes und das dem Beschwerdeführer zumutbare 80%-ige Arbeitspensum für das Jahr 2020 ein Einkommen von CHF 55'139.00.
5.3. Streitig ist vorliegend einzig, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist, was die Beschwerdegegnerin verneint. Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund seiner zahlreichen Beeinträchtigungen und da er nur noch ein Teilzeitpensum leisten könne den maximalen Leidensabzug.
5.4. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 126 V 75, 79 f. E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (siehe zum Ganzen: BGE 148 V 174, 182 E. 6.3 mit Hinweisen).
5.5. Gutachterlich konnte keine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung und mit Ausnahme von degenerativen Veränderungen an den Fingergelenken auch keine relevante degenerative Erkrankung des Bewegungsapparates festgestellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung zutreffend ausgeführt hat, sind diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80% dem erhöhten Pausenbedarf des Beschwerdeführers genügend Rechnung trägt, weshalb sich unter diesem Aspekt kein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.1. mit Hinweisen).
5.6. Umstritten ist weiter, ob dem Beschwerdeführer unter dem Titel des Beschäftigungsgrads ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich anerkannt, wobei das Bundesgericht in neueren Urteilen erwogen hat, dass ein solcher Abzug bei Männern mit Teilzeittätigkeit nicht mehr automatisch vorzunehmen sei. Von teilzeitlich tätigen Versicherten unterscheidet das Bundesgericht in wiederholter Rechtsprechung Versicherte, die grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E 4.4 mit Hinweisen). Gemäss Gutachten besteht für körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger andauernde, grob manuelle Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist somit nicht zu berücksichtigen.
5.7. Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei einem Valideneinkommen von CHF 80'600.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 55'139.00 zu Recht einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32% ermittelt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: