Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2023.114, SVG.2024.64
Entscheidungsdatum
13.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. März 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.114

Verfügung vom 10. Oktober 2023

Rente

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1970, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1997, 2002, 2003 und 2005; vgl. IV-Akte 3, S. 2). Sie reiste (gemäss Internetauszug aus dem kantonalen Datenmarkt) im Jahr 1986 aus [...] in die Schweiz ein. Ab 1989 war sie hier erwerbstätig. Zwischenzeitlich bezog sie auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]; IV-Akte 213). Im März 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Zuvor war sie letztmals im Jahr 2002 erwerbstätig gewesen (vgl. den Auszug aus dem IK; IV-Akte 213). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich erteilte sie der C____ den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich führte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durch (vgl. den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 25, 29 und 30) verneinte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 40).

b) Im Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der D____ Pensionskasse eine Stelle als Hauswartin (Pensum: 10 Stunden pro Woche) an (vgl. IV-Akte 62 und IV-Akte 76). Im Dezember 2014 wurde bei ihr ein Mammakarzinom links diagnostiziert (vgl. IV-Akte 57, S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. IV-Akte 57, S. 5 ff.). Im Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 52). Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Berichte ein (IV-Akte 56; IV-Akte 57, S. 1 ff.; IV-Akte 66; IV-Akte 84; IV-Akte 71; IV-Akte 83; IV-Akte 88). Überdies wurde am 20. Oktober 2016 eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 61). Am 17. Juli 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 91). Anschliessend holte die IV-Stelle nochmals ärztliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 95-97). Daraufhin nahm der RAD am 9. November 2018 erneut Stellung (vgl. IV-Akte 100). Eine weitere Stellungnahme des RAD wurde im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholt (Stellungnahme vom 12. April 2019; IV-Akte 113). Am 6. Mai 2019 äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals (vgl. IV-Akte 115). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2019 für die Zeit ab Juni 2016 bis Januar 2018 eine halbe Rente zu und verneinte ab Februar 2018 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 119). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.).

c) Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle setzte ihr mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (vgl. IV-Akte 135) Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die Beschwerdegegnerin an, es werde auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. September 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 139), welchen sie am 2. Dezember 2020 ergänzte (vgl. IV-Akte 147). Am 30. November 2020 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des E____spitals [...], Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, vom 26. November 2020 ein (vgl. IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD am 9. Dezember 2020 Stellung (vgl. IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 152). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2021 abgewiesen. Allerdings wurde die Beschwerdegegnerin darauf behaftet, den Bericht des E____spitals vom 2. März 2021 (Replikbeilage; IV-Akte 164) als Neuanmeldung anzunehmen und weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. IV-Akte 163, S. 2 ff.).

d) In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht F____klinik, E____spital [...], vom 19. August 2021 [IV-Akte 172]; Bericht Dr.G____ vom 8. September 2021 [IV-Akte 174]; Bericht med. pract. H____ vom 30. September 2021 [IV-Akte 176]). Am 2. November 2021 nahm der RAD Stellung und empfahl die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. IV-Akte 179). Im weiteren Verlauf liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 184). Des Weiteren holte sie den Arbeitgeberbericht vom 5. Januar 2022 ein (vgl. IV-Akte 186). Am 14. Februar 2022 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 21. Februar 2022; IV-Akte 190). Schliesslich wurde die I____ AG mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. IV-Akte 196). Diese erstattete das Gutachten, beinhaltend die Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie, am 9. Juni 2023 (vgl. IV-Akte 208). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arbeitgeberbericht (IV-Akte 211) und einen IK-Auszug ein (vgl. IV-Akte 213) und liess den RAD Stellung zum Gutachten der I____ AG nehmen (vgl. IV-Akte 214). Mit Vorbescheid vom 10. August 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 215). Dazu äusserte sich diese mit Stellungnahme vom 28. August 2023. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung sei nicht richtig; sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 218). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Vernehmlassung vom 29. September 2023 ein (vgl. IV-Akte 221) und erliess am 10. Oktober 2023 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 223).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei diese zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen. (2.) Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Unter o/e Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 19. Januar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 13. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt. Damit habe man – ausgehend von einer fehlenden Beeinträchtigung im Haushalt und bei im Übrigen zutreffend durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe auch die angefochtene Verfügung). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Des Weiteren wird von ihr beanstandet, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer fehlenden Einschränkung im Haushalt aus (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 18. Juni 2020 jedoch Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG).

3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3. 3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).

3.3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

3.3.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 12. Juni 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 119), den Referenzzeitpunkt.

4.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.4. 4.4.1. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.4.2. Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119), mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, hatte – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 115) – die Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Diese Einschätzung war vom Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) bestätigt worden. Das Sozialversicherungsgericht hatte insbesondere klargestellt, anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt. Die Erwerbstätigkeit habe sie zunächst mit finanziellen Überlegungen begründet. Ihr Mann sei IV-Rentner. Auch habe das Sozialamt Druck gemacht und gesagt, sie müsse mehr arbeiten als bis anhin. Zudem seien die Kinder in der Zwischenzeit 19, 14, 12 und 11 Jahre alt. Die übrige Zeit würde sie in die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter investieren. Das Sozialversicherungsgericht war zum Ergebnis gelangt, es sei auf diese klaren und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigten "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen. Nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht werde – als Gesunde 100 % erwerbstätig wäre. Insbesondere spreche auch die ganze Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (vgl. Erwägung 3.5. des Urteils). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 4 der jetzigen Beschwerde) hatte sich das Sozialversicherungsgericht somit bereits damals mit der Frage der Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb befasst.

4.5. 4.5.1. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst einen "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" ausfüllen. In diesem gab diese an, sie würde bei guter Gesundheit acht Stunden pro Tag (40 Stunden pro Woche) eine Hilfsarbeit verrichten (vgl. IV-Akte 184, S. 4).

4.5.2. Unterschriftlich bestätigte die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 folgende Aussage: Sie wäre bei guter Gesundheit seit ca. 2017 100 % erwerbstätig. Die Kinder seien älter und selbstständiger. Darüber hinaus gab sie finanzielle Gründe an (vgl. IV-Akte 189).

4.5.3. Diese Aussage machte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 14. Februar 2022 (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 190, S. 2). Die Abklärungsperson erachtete jedoch eine Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 50 % zu 50 % als überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich wurde dargetan, angesichts der Erwerbsbiographie seien die Ausführungen der Versicherten nicht nachvollziehbar. Sie sei auch vor der Geburt ihrer Kinder nie in einem hohen Arbeitspensum erwerbstätig gewesen. Auch gelte es zu beachten, dass der Ehemann der Versicherten seit August 2007 eine Dreiviertelsrente der IV beziehe. Er hätte somit seit Jahren bei Bedarf unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen können. Beispielsweise hätte er in der Mittagspause für die Kinder zu Hause anwesend sein können. Ebenso sei die Versicherte nicht alleine für die Bestreitung des Lebensunterhaltes für die ganze Familie verantwortlich. Dem Ehemann könne es auch zugemutet werden, sich um Arbeit zu bemühen, um seine Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Somit habe man zur Berechnung des Arbeitspensums den konkreten Finanzbedarf gemäss den Feststellungen des Amtes für Sozialbeiträge (ASB) und gemäss weiteren von der Versicherten nachgereichten Unterlagen ermittelt. Es sei von einem Finanzbedarf von Fr. 23'490.-- auszugehen. Der Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen betrage Fr. 55'780.--. Gemessen daran resultiere eine Erwerbstätigkeit von 42 %. Aus diesem Grunde könne die Versicherte bei der Invaliditätsberechnung als 50 % Erwerbstätige und als 50 % im Haushalt Beschäftigte eingestuft werden. Betrachte man die Berechnung des konkreten Finanzbedarfes, wo ein Arbeitspensum von 42 % ermittelt worden sei, müsse die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit als grosszügig betrachtet werden (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).

4.5.4. In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2023 wies die Abklärungsperson erneut darauf hin, die Versicherte habe auch vor der Geburt der Kinder zu keinem Zeitpunkt ein höheres Erwerbspensum ausgeübt. Daher könne auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie heute ein höheres Erwerbspensum verrichten würde. Durch die Berechnung des Finanzbedarfs sei man der Versicherten bereits entgegengekommen. Man gehe jetzt von einem höheren Erwerbspensum aus, als dies die Versicherte jemals ausgeübt habe. Berechnet worden sei ein notwendiges Erwerbspensum von 42 %, welches man auf 50 % aufgerundet habe (vgl. IV-Akte 221).

4.6. 4.6.1. Dieser Einschätzung der Abklärungsperson kann gefolgt werden. Sie wurde stichhaltig begründet und erscheint nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig, kann dem nicht gefolgt werden. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit ist namentlich in Anbetracht der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Denn es gilt zu beachten, dass diese bis 1997 (Geburt des ersten Kindes) immer nur ein tiefes Arbeitspensum innehatte (vgl. den IK-Auszug; IV-Akte 213). Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) war im Übrigen klargestellt worden, die ganze Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin spreche gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor). Selbst wenn die Kinder der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit älter geworden sind, lässt dies daher nicht auf ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle schliessen. Insoweit die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigkeit auf den Finanzbedarf abgestellt hat, kann dem gefolgt werden. Auch die konkrete Berechnung des Finanzbedarfes stützt sich auf die vorliegenden Unterlagen und erscheint als richtig (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Steuerlast von Fr. 9'105.-- (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 191, S. 2) sei falsch berechnet worden (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist zunächst zu bemerken, dass diese Rüge nicht weiter begründet wurde. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Beschwerdegegnerin die Steuerbelastung ermittelt, indem sie das Nettoeinkommen (Fr. 91'766.--), das sie gestützt auf die Unterlagen des ASB und die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 192) eruiert hatte, in den Steuerrechner (IV-Akte 191) eingab (leicht abweichende Eingabe von Fr. 91'700.--). Das Erwerbseinkommen von Fr. 91'766.-- setzte sich seinerseits zusammen aus dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 12'701.-- (gemäss Lohnausweis 2017; vgl. Berechnungsblatt des ASB [IV-Akte 192, S. 7]), den Renten (inkl. Kinderrenten) von Fr. 48'984.-- (IV-Renten Fr. 27'504.-- [Fr. 12'492.-- zuzüglich drei Kinderrenten à Fr. 5004.--]; PK-Renten Fr. 21'480.--), den Stipendien von Fr. 10'742.-- (vgl. IV-Akte 192, S. 1 und S. 6) und den Lehrlingslöhnen von Fr. 19'339.-- (vgl. die Lohnausweise; IV-Akte 192, S. 4 und IV-Akte 192, S. 2).

4.6.3. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abklärungsperson habe die hohen Gesundheitskosten nicht berücksichtigt (vgl. S. 5 der Beschwerde). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Auf diese Rüge kann daher – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) – nicht im Detail eingegangen werden. Im Übrigen kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit gefolgt werden, als sie darauf hinweist, dass in der Berechnung 20 % vom gesamten Grundbedarf der Familie (monatlich Fr. 4'100.--) für weitere Aufwandposten berücksichtigt wurden. Auch wurde die ermittelte Erwerbstätigkeit von 42 % zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf 50 % aufgerundet. Es wurde daher nicht nur "das absolute Minimum" des Finanzbedarfs der Familie berücksichtigt (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort).

4.7. Damit kann der Annahme der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftig wäre.

4.8. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) war eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt verneint worden. Dieser Beurteilung hatten der Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 61) und die Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) zugrunde gelegen. Der RAD hatte klargestellt, eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe (weiterhin) nicht. Dem war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) gefolgt (vgl. Erwägung 5.6.1. des Urteils).

4.9. 4.9.1. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Februar 2022 (IV-Akte 190) wurden die Tätigkeiten im Aufgabenbereich wie folgt gewichtet: "Ernährung" 40 %, "Wohnungs- und Hauspflege" 25 %, "Garten- und Umgebungspflege/ Haustierhaltung" 5 %, "Einkauf sowie weitere Besorgungen" 10 %, "Wäsche- und Kleiderpflege" 20 % sowie "Betreuung von Kindern und/ oder anderen Angehörigen" 5 %. Die Abklärungsperson kam mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in keinem dieser Bereiche eine Einschränkung bestehe. Dem kann gefolgt werden. Es gibt keine Anhalte dafür, dass die mit der Abklärung befasste Person nicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen hat. Der Bericht erfüllt denn auch die von der Rechtsprechung bestimmten Anforderungen. So wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Darüber hinaus wurden die Angaben der versicherten Person berücksichtigt. Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an einen Abklärungsbericht u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2.).

4.9.2. Insbesondere kann auch die in concreto verlangte Mithilfe der Familienangehörigen (vgl. Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 des Abklärungsberichtes) ohne Weiteres als zumutbar erachtet werden. So wurde von der Abklärungsperson auch zutreffend festgehalten, im Sinne der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann und allen vier Kindern (drei davon erwachsen) eine vermehrte Mithilfe bei der Hausarbeit zumutbar (vgl. Ziff. 5.7 des Abklärungsberichtes). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach leistungsansprechenden Personen im Rahmen der Schadenminderungspflicht grundsätzlich Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.3.3.).

4.9.3. Schliesslich lassen sich die Feststellungen der Abklärungsperson auch sehr gut mit der gutachterlichen Beurteilung (Gutachten der I____ AG; IV-Akte 208, S. 1 ff.) vereinbaren. Namentlich ist in Anbetracht der organischen Diagnosen eine Beeinträchtigung im Haushalt nicht begründbar. So wurde im Gutachten der I____ AG (IV-Akte 208, S. 1 ff.) im Wesentlichen ausgeführt, von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr) sei aufgrund der Polyneuropathie abzuraten. Schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seien eher ungünstig, eine wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des Bewegungsapparates seien darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen der Fähigkeiten respektive Belastungen zu begründen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren wurde klargestellt, die Einschränkungen in der Bewertung der beruflichen Tätigkeit seien aus somatischer Sicht vergleichbar mit den Einschränkungen im Haushalt. Allerdings seien Arbeitsschwere und Pausen gut einteilbar. Die Versicherte erhalte Unterstützung durch den Ehepartner sowie zwei im Haushalt lebende erwachsene Kinder, sodass eine Einschränkung in der Bewältigung des Alltags der Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich signifikant ins Gewicht fallen dürfte. Die subjektiv geschilderten Funktionsstörungen liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht vollumfänglich erklären. Die Versicherte verfüge über etwas grössere Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen als subjektiv von ihr wahrgenommen und dargestellt (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.10. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin korrekterweise weiterhin eine Beeinträchtigung im Haushalt als nicht gegeben erachtet.

5.1. 5.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.2. 5.2.1. Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) hatten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) und die Aussagen der behandelnden Ärzte zugrunde gelegen. Der RAD hatte in seiner Beurteilung dargetan, was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2015 angehe, so könne ab August 2018 von einer Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als Hauswartin ausgegangen werden. Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Er empfehle, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im 2015 bis zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte abzustellen und diese auch für alle angepassten Verweistätigkeiten zu übernehmen. Jedenfalls ab August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

5.2.2. Die Beschwerdegegnerin war in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) zum Schluss gelangt, es sei gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) ab Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Januar 2018 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Seither verfüge die Beschwerdeführerin – laut der massgebenden Beurteilung des RAD – wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Das Sozialversicherungsgericht hatte diese Einschätzung in seinem Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2018 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit Februar 2018 (Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Hauswartin) wieder über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit sowohl als Hauswartin als auch in einer Alternativtätigkeit verfüge. Diese Einschätzung decke sich mit den im Schreiben der D____ Pensionskasse vom 22. Januar 2019 angegebenen Absenzen der Beschwerdeführerin bzw. der darin (nur) bis zum 14. Januar 2018 vermerkten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei auch in dem vom E____spital Basel – im Nachgang an die Kontrolle vom 27. Februar 2018 – erstatteten Bericht festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin wieder 25 % arbeite, so wie vor der Diagnose (vgl. Erwägung 4.3.2. des Urteils).

5.3. 5.3.1. Der Verfügung vom 10. Oktober 2023 liegt in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der I____ AG vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 208) zugrunde. In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) festgehalten (vgl. S. 8): 1. gemischt ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F41.2); 2. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus auf Borderline-Niveau (ICD-10: F60.31); 3. beidseitig handschuhförmige und strumpfförmige Hypästhesien (ICD-10: R20.1), wahrscheinlich im Sinne einer Polyneuropathie nach Chemotherapie, Erstsymptomatik anamnestisch Mitte-Ende 2015 (ICD-10: G62.2); 4. Fatigue-Syndrom und residuelle Gelenkbeschwerden bei fortgesetzter antihormoneller Therapie eines Mammakarzinoms (ICD-10: G93.3).

5.3.2. In einer langen Liste von Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit wurde festgehalten (vgl. S. 8 f.):

  1. weitgehend remittierte Panikstörung (ICD-10: F41); 2. anamnestisch mitgeteilte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4); 3. unangenehme, oft schmerzhafte Missempfindung in den Beinen mit hohem Bewegungsdrang mit Verdacht auf Restless Legs Syndrom, Erstsymptomatik anamnestisch ca. 1985 (ICD-10: G25.81); 4. Zustand nach Karpalsyndrom rechts, Erstdiagnose 7. März 2016 (ICD-10: G56.0); 5. intermittierend auftretende Schmerzen im Bereich der rechten Ulna zu den Dig IV bis V der rechten Hand ziehend, Erstdiagnose 7. März 2016, am ehesten im Sinne einer residuellen Symptomatik nach Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10: G56.2); 6. generalisiertes und chronifiziertes rechtsbetontes Weichteilschmerzsyndrom (myofasziales Schmerzsyndrom) mit Myotendinosen/Myogelosen infolge einer Dysbalance des Schulter- und Beckengürtels rechtsbetont (DD Aggravierung unter Aromatasehemmertherapie) (ICD-10: M79.19); 7. allgemeine Bandlaxität mit möglichen mechanisch induzierten Arthralgien (ICD-10: M25.59); 8. rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom leichten Grades mit/bei leichtgradiger Funktionseinbusse, beginnender degenerativer Diskopathie C4 - C6, vorbestehender Retrolisthese C4/C5 und Anterolisthese C7/Th1 (ICD-10: M54.92); 9. aktenanamnestisch Osteoporose unter Aclasta seit 2021 (ICD-10: M81.48); 10. invasives Mammakarzinom links (ED 2014), St. n. operativer Therapie und adjuvanter Chemotherapie, in kompletter Remission bei (ICD-10: C50.9) - BRCA-2-Mutation (ICD-10: Z80.3); 11. axiale Hiatusgleithernie mit Eradikation Helicobacter pylori 11/2007 (ICD-10: K44.9); 12. latenter Eisenmangel (ICD-10: E61.1); 13. fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10: F17.2); 14. arterielle Hypertonie im Rahmen der Begutachtungssituation (ICD-10: I10.00); 15. Vitamin-B12-Mangel (ICD-10: E53.8);
  2. Vitamin-D-Mangel (ICD-10: E55.9); 17. leicht reduzierter Cortisolspiegel, weitere Abklärung empfohlen (ICD-10: E27.4).

5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund der Polyneuropathie aufgehoben. Zusätzliche Einschränkungen aus anderen Fachgebieten würden daher nicht ins Gewicht fallen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde durch die psychiatrische Einschränkung dominiert. Die aus onkologischer Sicht noch vorhandene Fatiguesymptomatik sei durch die zeitliche Einschränkung im orthopädischen Fachgebiet bereits gewürdigt und bekomme in der Limitierung daher kein zusätzliches Gewicht (vgl. S. 12 des Gutachtens). Was das Belastungsprofil angehe, so sei von Tätigkeiten an exponierten Stellen (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr - keine Eigengefährdung) aufgrund der Polyneuropathie abzuraten. Schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seien eher ungünstig, eine wechselbelastende Tätigkeit sei anzuraten. Seitens des Bewegungsapparates seien darüber hinaus keine alltagsrelevanten Einschränkungen der Fähigkeiten respektive Belastungen zu begründen. Zu vermeiden seien aufgrund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit. Zu berücksichtigen sei jedoch die deutliche Neigung zur vorzeitigen Erschöpfung, welche das Pensum für angepasste Tätigkeiten auf 4.25 Stunden täglich begrenze (vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.3.4. Aus onkologischer Sicht habe in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Hauswartin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose der Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum Abschluss der Chemotherapie mit Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis September 2015 bestanden. Aus neurologischer Sicht habe die Chemotherapie-assoziierte Polyneuropathie fortgesetzt einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Versicherte aufgrund dieser Diagnose nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswartin (Benutzung von Leitern) tätig sein könne. Da die Polyneuropathie Chemotherapie-assoziiert sei, werde die Erstsymptomatik (und damit vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit) spätestens auf den Abschluss der Chemotherapie mit Taxol, d.h. Juli 2015 datiert. Somit bestehe eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit im Gesamtkonsens durchgängig seit Dezember 2014 (vgl. S. 13 des Gutachtens).

5.3.5. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit habe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom Zeitpunkt der Erstdiagnose der Tumorerkrankung im Dezember 2014 bis zum Abschluss der Chemotherapie mit Rekonvaleszenzzeit, d.h. etwa bis zum September 2015 vorgelegen. Darüber hinaus hätten kurzfristigere Zeiten von Arbeitsunfähigkeit in den Zeitpunkten der physischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016 und Dezember 2017 bestanden. In den übrigen Zeiten sei eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht entsprechend des aktuellen Gutachterergebnisses anzunehmen, wobei in der Phase des Aussetzens der antihormonellen Therapie (von April 2019 bis spätestens Dezember 2019) eine höhere Einschränkung anzunehmen sei. Eine genauere quantitative Angabe der somatischen Einschränkung sei retrospektiv jedoch nicht seriös möglich, werde aber durch die in diesem Zeitraum höhergradige psychiatrische Einschränkung abgedeckt: In der retrospektiven psychiatrischen Begutachtung lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf der Basis der erhobenen Befunde bereits seit März 2019 (Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. H____) nachvollziehen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Zusammenfassend könne von folgendem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden: 100 % ab Dezember 2014 bis September 2015, 20 % ab Oktober 2015 bis Februar 2019 mit kurzfristiger 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der Zeiten der plastischen bzw. prophylaktischen Operationen im Dezember 2015, Mai 2016 und Dezember 2017. Ab Februar 2019 (recte: März 2019) bestehe eine fortwährende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 15 oben des Gutachtens).

5.4. Auf das Gutachten der I____ AG vom 9. Juni 2023 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.1. hiervor). Dies ist zu Recht unbestritten geblieben. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im September 2021 (Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) verhält.

6.1. Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (IV-Akte 223) per 2021 (Ablauf der Sechsmonatsfrist ab Neuanmeldung im März 2021; vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor) ein Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.--, was eine Erwerbseinbusse von 48.26 % ergab.

6.2.2. Das dem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- (vgl. IV-Akte 223) entspricht weiterhin demjenigen gemäss der früheren Verfügung vom 12. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 119), die vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) geschützt worden war. Damals war durch Aufrechnung des auf einem 25%-Pensum basierenden Lohnes von Fr. 13'000.-- (vgl. IV-Akte 76, S. 3) auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- ermittelt worden. Gemäss IK-Auszug (vgl. IV-Akte 171, S. 3) erzielte die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2020 jeweils effektiv mehr als Fr. 13'000.--. Aus dem Lohnkonto 2022 ergibt sich ein Lohn von Fr. 13'200.--, den die Beschwerdeführerin bei der J____ erzielt hat (vgl. IV-Akte 211, S. 10; siehe auch S. 3 des Abklärungsberichts; IV-Akte 190, S. 3). Fraglich ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin auf den früheren Lohn (2015) abstellen durfte. Allerdings würde auch die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 52'800.-- (Fr. 13'200.--: 25 x 100) am Ergebnis nichts ändern.

6.2.3. Zur Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne ab. Dem kann gefolgt werden. Denn der tatsächlich erzielte Verdienst gilt nur dann als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2.; siehe auch BGE 148 V 174, 181 E. 6.2). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit angemessen verwertet.

6.2.4. Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2020 (TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) ab, was ebenfalls korrekt ist. Ausgehend von einem auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhenden monatlichen Einkommen von Fr. 4'276.-- ergab sich – nach Umrechnung auf eine im Jahr 2021 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. T03.02.03.01.04.01.) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.60 %; T1.2.10) – für ein 50%-Pensum als Basis ein hypothetisches Einkommen von Fr. 26'907.--.

6.2.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten – wie namentlich der LSE – jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2. und 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.1.1.) und der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Es ist damit – laut Bundesgericht – der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg hat verwerten können (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa i.f.). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 328 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Ob dies korrekt ist, kann offengelassen werden; denn selbst wenn wegen des Leidens eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde (Invalideneinkommen Fr. 24'216.30), hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis.

6.2.6. Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 52'001.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 48.26 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von 24.13 % (48.26 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'001.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine Erwerbseinbusse von 53.43 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von (gerundet) 27 % % (53.43 x 0.50). Aufgrund der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 52'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26'907.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 49 % resp. – nach erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad von (gerundet) 25 % (49 x 0.5). Werden ein Valideneinkommen von Fr. 52'800.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.30 verglichen, resultiert eine Erwerbseinbusse von 54.1 % und – nach Gewichtung – ein IV-Grad von 27 % (54 x 0.50).

6.3. Da gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 14. Februar 2022 (IV-Akte 190) keine Beeinträchtigung im Haushalt auszumachen ist (vgl. Erwägung 4.9. hiervor), beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad (gerundet) maximal 27 % und ist somit rentenausschliessend.

6.4. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (IV-Akte 223) zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

7.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

13

ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 44 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 7 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 28b IVG
  • Art. 29 IVG

Gerichtsentscheide

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