Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2022.84, SVG.2023.86
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad , Dr. phil. N. Bechtel

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.84

Verfügung vom 29. Juli 2022

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ersichtlich.

Tatsachen

I.

a) Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung meldete sich (nach 1998 und 2003) am 19. August 2014 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 58). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (vgl. Gutachten vom 14. April 2015, IV-Akte 78) mit Verlaufsbegutachtung vom 14. November 2015 (IV-Akte 92). Zuletzt war der Beschwerdeführer von 2012 bis 2015 als Taxichauffeur tätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 238).

b) Mit Beurteilung vom 16. September 2016 (IV-Akte 121, S. 3) schlug der RAD aufgrund qualitativer Veränderung der medizinischen Ausgangslage eine internistisch-psychiatrische Begutachtung vor. Mit internistischem Gutachten der Medizinischen Poliklinik des C____ [...] vom 28. April 2017 (IV-Akte 127, S. 1 ff.) und psychiatrischem Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 25. Januar 2017 (a.a.O., S. 32 ff) kamen die Gutachter im Sinne einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, in einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0% seit dem 17. März 2015, eine solche von 40% seit Mitte April 2015 und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Als Taxifahrer sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (a.a.O., S. 27).

c) Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (IV-Akte 147) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertelsrente und ab dem

  1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Die gegen diese Verfügung am 20. November 2017 erhobene Beschwerde (IV-Akte 152) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 170, IV.2017.224) gutgeheissen und die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung und zur Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

d) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag (IV-Akte 187). Mit Gutachten vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 194) stellte der Gutachter fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage 30% in einer angepassten Tätigkeit. Auf Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin hielt der Gutachter mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205) an seiner Einschätzung fest. Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 224) ab dem 1. März 2016 eine Dreiviertesrente und ab dem 1. Februar 2017 keine Rente mehr zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e) Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 225), meldete sich der Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin erteilte danach Kostgengutsprache für ein individuelles Coaching (Mitteilung vom 18. Februar 2021, IV-Akte 252). Mit Schreiben vom 18. August 2021 (IV-Akte 263) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

f) Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022 (IV-Akte 285) die Arbeitsvermittlung ab und hielt fest, eine Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt.

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. August 2022 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2022 und die Zusprache von Rentenleistungen. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht einen Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 3. September 2022 zu den Akten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte findet am 26. Januar 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Meinung seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und er sei nicht mehr arbeitsfähig. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ vom 3. September 2022. Es sei ihm daher eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

2.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, gestützt auf den Bericht von Dr. med. F____ ergebe sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Vielmehr beschreibe der behandelnde Psychiater einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen bestehe angesichts der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht.

2.3. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2022 zu Recht Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.

3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961).

3.3. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; 144 I 21, 24 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; 141 V 585, 588 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; 141 V 9, 12 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 E. 3 mit weiteren Hinweisen; 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision beziehungsweise einer Neuanmeldung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 224).

4.1. Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.2. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

4.3. 4.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

4.3.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.1. Im Lichte der oben aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 5. Mai 2020 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergab.

5.2. 5.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 5. Mai 2020 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 194) und seine Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205).

5.2.2. Dr. med. E____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) mit Status nach Suizidversuch und repetitiver Suizidalität, eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0), eine Störung durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom und ständigem Substanzgebrauch (Temesta und Xanax, F13.25) und eine nicht näher bezeichnete Angststörung (F41.9, IV-Akte 194, S. 32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxichauffeur sei der Beschwerdeführer seit September 2017 nicht mehr arbeitsfähig. Einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber weiterhin ganztags nachgehen. Es könne von einer Verminderung des Rendements von 30% ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer benötige die Möglichkeit Pausen einzulegen. Seine Belastbarkeit und seine Stressbelastung seien leicht reduziert. Es sei ihm aber zumutbar trotz und mit den geschilderten Symptomen eine Arbeitsaufnahme vorzunehmen. Er könne seine Impulse genügend kontrollieren und entsprechend der Umgebung anpassen (a.a.O., S. 45).

5.2.3. Auf Rückfrage des RAD (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 202 und Aktennotiz vom 15. Oktober 2019, IV-Akte 201) hinsichtlich des Vorliegens einer Schizophrenie (vgl. Austrittsbericht G____ Kliniken vom 23. November 2017, IV-Akte 156, S. 4) nahm der Gutachter mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 205) Stellung. Dr. med. E____ führte ausführlich aus, aus den gesamten Akten würden sich keine Hinweise auf eine (katatone) Schizophrenie oder eine schizoaffektive Störung zeigen. Zunächst sei es extrem selten, dass eine Spätschizophrenie erst mit 48 Jahren erkannt werde. Nur der weitere Verlauf, die Behandlungsbedürftigkeit, die Notwendigkeit von kontinuierlicher Einnahme von Depot-Neuroleptika, die Notwendigkeit von repetitiver sozialpsychiatrischer Begleitung, die ein schizophrener Patient in Anspruch nehmen müsste, mit möglicherweise Hospitalisationen würden allenfalls eine solche Diagnose erhärten. Aufgrund des Längsverlaufs, insbesondere durch die Abklärung auf der Psychoseabteilung von Oktober 2018 (vgl. Abschlussbericht ambulant vom 8. Oktober 2018, IV-Akte 176) sei jedoch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgeschlossen.

5.3. 5.3.1. Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2022 zu beurteilende medizinische Aktenlage präsentierte sich im Wesentlichen wie folgt:

5.3.2. Dr. med. F____ bringt mit Bericht vom 3. September 2021 (IV-Akte 265) vor, der Beschwerdeführer sei bei Vorliegen eines chronisch verlaufenden und komplexen Krankheitsbildes im Alltag schwerwiegend beeinträchtigt und befinde sich daher seit Mai 2021 in seiner ambulanten Behandlung. Der Beschwerdeführer weise eine starke innere Spannung, Ängste, anhaltendes Stimmenhören sowie die Idee, dass seine Gedanken gelesen werden können und eine negative Grundstimmung auf. Nach Auffassung von Dr. med. F____ leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und verfügt nicht über eine verwertbare Arbeitsfähigkeit.

5.3.3. Der RAD-Arzt, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, hält mit Beurteilung vom 22. September 2021 fest (IV-Akte 268), die von Dr. med. F____ beschriebene Symptomatik von unspezifischen Ängsten, «Stimmenhören» und eine niedergeschlagene Stimmung mit depressiven Affekten und Rückzugstendenzen seien bereits im Gutachten von Dr. med. E____ beschrieben (vgl. IV-Akte 194, S. 19 ff.). Es bestehe daher im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Verfügung syndromal ein unverändertes Zustandsbild, eine gesundheitliche Verschlechterung sei nicht eingetreten.

5.3.4. Mit Bericht vom 1. Januar 2022 (IV-Akte 280, S. 2 f.) schilderte der behandelnde Psychiater erneut die mit Bericht vom 3. September 2021 dargestellte Symtpomatik. Es bestehe beim Beschwerdeführer unverändert eine starke innere Spannung, Ängste, anhaltendes Stimmenhören und das Gefühl, dass seine Gedanken gelesen und beeinflusst werden könnten. Dr. med. F____ diagnostizierte wiederum eine seit Jahren bestehende chronische paranoide Schizophrenie.

5.3.5. Hierzu nahm der RAD-Arzt mit Beurteilung vom 6. Juli 2022 (IV-Akte 282) abermals Stellung und führte aus, der Bericht vom 1. Januar 2022 entspreche wortgleich dem Bericht vom 3. September 2021 zu welchem bereits Stellung bezogen worden sei. Es seien keine neuen sachlichen Aspekte erkennbar, zu welchen Stellung bezogen werden könnte. Es gelte die bisherige Einschätzung.

5.4. Gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters F____ ergibt sich im massgeblichen Zeitintervall keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es ist hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. med. H____ zu verweisen, wonach Dr. med. F____ im Vergleich zu Dr. med. E____ keine abweichende Symptomatik schildert. Bereits Dr. med. E____ hielt im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers fest, dass diesem alles Angst mache (IV-Akte 194, S. 19). Es gehe ihm schlecht, manchmal denke er an Suizid und denke, er sei überflüssig (a.a.O., S. 22). Ausserdem höre er Stimmen. Wenn er draussen sei und Leute sehe, die ihn ansehen würden, dann höre er eine innere Stimme die ihm sage, bring ihn um bevor er dir was antut (a.a.O., S. 22). Eine veränderte Befundlage im Sinne einer effektiven Veränderung des Gesundheitszustandes ist daher nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2000 vom 2. Dezember 2020 E. 2.6.2). Was die von Dr. med. F____ mit Bericht vom 3. September 2021 und 1. Januar 2022 aufgeworfene Diagnose der paranoiden Schizophrenie anbelangt, wurde diese durch Dr. med. E____ bereits anlässlich der Begutachtung eingehend gewürdigt und plausibel verworfen. Eine unterschiedliche diagnostische Einordnung stellt allerdings bei gleichbleibendem psychopathologischen Befund und Schweregrad der Symptomatik keine revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Veränderung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.3.1). Insgesamt scheint es, dass die Beurteilung von Dr. med. F____ hinsichtlich einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eher dem Umstand geschuldet ist, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Insgesamt vermögen die zu wenig fundierten Einwände von Dr. med. F____ daher keine geringen Zweifel an der fachpsychiatrischen Beurteilung des RAD-Arztes zu wecken.

5.5. Was schliesslich den im laufenden Verfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F____ vom 3. September 2022 (BB 3) angeht, datiert dieser nach dem Verfügungszeitpunkt vom 29. Juli 2022. Er ist deshalb vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; E. 3.1.3. hiervor). Der Bericht vom 3. September 2022 weist im Vergleich zum Bericht vom 1. Januar 2022 (IV-Akte 280) keine Neuerungen auf. Vielmehr beschreibt er einen unveränderten Gesundheitszustand und weicht insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht vom Bericht vom 1. Januar 2022 ab (vgl. Beurteilung des RAD vom 19. Oktober 2022, IV-Akte 290). Es ergeben sich daher aus dem Bericht vom 3. September 2021 insgesamt keine Anhaltspunkte, die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen würden.

5.6. Gemäss vorstehenden Erwägungen ergeben sich seit der Verfügung vom 5. Mai 2020 aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liegt nicht vor. Abschliessend zu bemerken ist, dass im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den subjektiven Eingliederungswillen absprach und den Anspruch auf Eingliederungsmassahmen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4).

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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