Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.73
Verfügung vom 3. Juni 2022
Neuanmeldung zum Rentenbezug
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], reiste am 1. September 2008 aus Portugal in die Schweiz ein (vgl. SUVA-Akte 520, S. 2). Ab dem 5. Januar 2009 arbeitete er als Eisenleger für die C____ (vgl. u.a. den Fragebogen für Arbeitgebende; IV-Akte 9, S. 2 ff.).
b) Am 26. Februar 2011 blieb der Beschwerdeführer mit dem linken Bein an einem Metallstück hängen, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei am linken Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; IV-Akte 4.44, S. 1). Es wurde noch am Unfalltag eine Bursektomie vorgenommen. Am 1. März 2011 musste ein Hämatom ausgeräumt werden (vgl. IV-Akten 4.38, S. 1 und 4.25, S. 1 f.). Diverse weitere Eingriffe folgten. Insbesondere wurde am 31. Mai 2011 eine Kniearthroskopie links (mit Gelenkstoilette und Resection Plica infrapatellaris) vorgenommen (vgl. IV-Akte 4.14, S. 1 f. und IV-Akte 4.11, S. 1 f.). Eine weitere Operation fand am 11. Oktober 2012 statt (Narbenkorrektur präpatellar und Dermisunterfütterung links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse; vgl. IV-Akte 27.29). Es folgte im März 2013 nochmals eine Operation (Kniegelenksarthroskopie, MPFL-Plastik, laterale Retinaculum-Verlängerungsplastik; vgl. insb. IV-Akte 28.42, S. 1 ff.). Erneut operiert wurde der Beschwerdeführer dann am 9. Februar 2015 (insb. Vornahme einer Umstellungsosteotomie; vgl. IV-Akte 49.16). Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. IV-Akte 62). Die IV-Stelle ermittelte ihrerseits gestützt auf die Feststellungen der SUVA (u.a. den Austrittsbericht der Rehaklinik D____ vom 5. Oktober 2011 [IV-Akte 21.5] sowie die Berichte des Kreisarztes vom 14. August 2014 [IV-Akte 31.20] und vom 19. November 2015 [IV-Akte 63.10, S. 1 ff.] resp. die sich im Wesentlichen daran anlehnenden Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 65) und vom 12. September 2016 (IV-Akte 85) einen Invaliditätsgrad von 0 % und verneinte mit Verfügung vom 15. September 2016 (IV-Akte 87) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
c) Ab dem 15. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines 100%-Pensums als Hauswart/Allrounder für die E____ GmbH tätig (vgl. u.a. den Arbeitsvertrag; IV-Akte 101.37). Am 14. Juli 2017 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 26. Februar 2011 gemeldet (vgl. IV-Akte 94.66). Am 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb. Metallentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 101.12). Er klagte jedoch weiterhin über persistierende Beschwerden. Schliesslich reichte er im November 2017 erneut eine Anmeldung bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 94.14).
d) Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte die SUVA – im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 107.9), die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 109.8) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 (IV-Akte 109.5) – erneut einen Rentenanspruch ab. Dabei ging sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. In Bezug auf allfällige psychische Leiden wurde die Adäquanz verneint. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Erhöhung der bereits gewährten Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (vgl. IV-Akte 136.10).
e) Die IV-Stelle verneinte gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 112), die sich an die Feststellungen der SUVA-Ärzte anlehnte (insb. die kreisärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom 6. Mai 2019 [IV-Akte 107.9], die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019 [IV-Akte 109.8]) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 [IV-Akte 109.5]), mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ebenfalls einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 118). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess jedoch die hiergegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 123, S. 2 ff.) – dem auf der Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 125) fussenden Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 126) folgend – mit Urteil der Präsidentin vom 19. Juni 2020 dahingehend gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide (vgl. IV-Akte 129, S. 2).
f) Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 wies die SUVA die gegen die Verfügung vom 26. November 2019 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. IV-Akte 140, S. 2 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 146.8).
g) Die IV-Stelle veranlasste – in Nachachtung des Urteils der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juni 2020 – im Februar 2021 eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 152). Als Gutachtensstelle wurde das H____ ausgelost (vgl. IV-Akten 153 und 154).
h) Mit Urteil vom 17. März 2021 wies das Sozialversicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. August 2020 erhobene Beschwerde ab (vgl. IV-Akte 162.21). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. IV-Akte 162.19). Auf diese wurde mit Urteil vom 21. Mai 2021 zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht eingetreten (vgl. IV-Akte 162.17).
i) Am 28. Mai 2021 stürzte der Beschwerdeführer und zog sich eine Prellung am linken Knie zu (vgl. IV-Akte 162.15), woraufhin wiederum Abklärungen und Behandlungen stattfanden (vgl. das MRI vom 16. Juli 2021 [IV-Akte 162.11, S. 2 f.]; siehe auch die Sprechstundenberichte vom 19. Juli 2021 [IV-Akte 162.10, S. 2 f.], vom 5. August 2021 [IV-Akte 162.7, S. 2 ff.] vom 4. Oktober 2021 [IV-Akte 171.16] und vom 3. November 2021 [IV-Akte 171.14]).
j) Das H____ begutachtete den Beschwerdeführer im November 2021 und erstattete am 11. Januar 2022 das polydisziplinäre Gutachten. Darin wurde von einer 20%igen Leistungsminderung des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (IV-Akte 168, S. 2 ff.). Am 23. Februar 2022 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. März 2022 mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 179). Dazu äusserte sich dieser am 12. April 2022. Sinngemäss machte er geltend, er sei bedeutend mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als von der IV-Stelle angenommen (vgl. IV-Akte 180).
k) Die SUVA, welche aufgrund des Unfalles vom 28. Mai 2021 wiederum vorübergehende Leistungen erbracht hatte, verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und einen Anspruch auf Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, man stelle nicht auf das Gutachten des H____ ab, da dieses widersprüchlich sei (vgl. IV-Akte 182).
l) Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Einwand zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 183). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Juni 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 188).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 40 % eine Teilrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. September 2022 an seiner Beschwerde fest.
d) Am 29. September 2022 reicht der Beschwerdeführer das Kostenerlasszeugnis ein.
e) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung und Verbeiständung durch B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
III.
Am 18. Oktober 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des H____ vom 11. Januar 2022 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei im Übrigen zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – korrekterweise mit Verfügung vom 3. Juni 2022 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der – im Nachgang an die Begutachtung im H____ – ergangenen neurologischen Abklärungen Befunde ergeben hätten, welche eine Arbeitsunfähigkeit höheren Grades begründen könnten (vgl. S. 5 der Beschwerde). Schliesslich wird moniert, korrekterweise müsse von einem Valideneinkommen von Fr. 72'000.-- ausgegangen werden (vgl. S. 5 und S. 6 der Beschwerde). Was schliesslich die Ermittlung des Invalideneinkommens angehe, so sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug von Tabellenlohn vorgenommen worden (vgl. S. 4 und S. 6 der Beschwerde).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2022 gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.1. 3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.4. 3.4.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.4.3. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die IV-Stellen und Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549, 553 E. 6.1). Dieser Grundsatz hat gleichermassen im (amtlichen) Revisionsverfahren zu gelten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.4.). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.4.4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 15. September 2016 (IV-Akte 87) den Referenzzeitpunkt.
3.5. 3.5.1. Die medizinische Basis der Verfügung vom 15. September 2016 (IV-Akte 87) bestand im Wesentlichen in den Beurteilungen des RAD vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 65) und vom 12. September 2016 (IV-Akte 85). Der RAD hatte sich seinerseits auf die Erhebungen der SUVA gestützt, insbesondere diejenigen des Kreisarztes.
3.5.2. Der Kreisarzt der SUVA hatte im Untersuchungsbericht vom 19. November 2015 (IV-Akte 63.10, S. 1 ff.) ausgeführt, objektiv bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit des linken Kniegelenkes. Subjektiv bestünden stärkste Schmerzen im Bereich des medialen Femurcondylus und Tibiaplateaus medial linksseitig. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend vor. Der sitzende Anteil der Tätigkeit sollte überwiegen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Ebenfalls nicht möglich sei eine Tätigkeit in absturzgefährdeten Positionen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet werden könnten Arbeiten im Knien oder Kauern (vgl. S. 8 des Berichtes). Des Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, es bestehe keine Indikation zum operativen Vorgehen im Bereich des linken Kniegelenkes. Es liege eine chronifizierte Schmerzsymptomatik vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne die Beschwerdesituation durch weitere operative Massnahmen im Bereich des linken Kniegelenkes nicht gebessert werden (vgl. S. 9 des Berichtes).
3.5.3. Die SUVA hatte dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kreisarztes vom 19. November 2015 (siehe auch die Zusammenstellung der Entscheidungsgrundlagen (IV-Akte 63.3) – mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 zwar eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Einen Rentenanspruch hatte sie aber – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit – verneint (vgl. IV-Akte 62).
3.5.4. Der RAD hatte seinerseits mit Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (IV-Akte 65) dargetan, mehrere invasive Eingriffe hätten eher zu einer Verschlimmerung der geklagten Beschwerden geführt. Bei diesem Muster sei zu erwarten, dass ein erneuter Eingriff Anlass gebe, noch schlimmer zu klagen. Der Kreisarzt schreibe in seinem Bericht vom 19. November 2015, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen im Bereich des linken Kniegelenkes keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Die Untersuchung vom 19. November 2015 habe den bekannten Kniebefund bestätigt, mit verminderter Belastbarkeit des Knies auch aufgrund der Schmerzen, die teilweise durch den Unfallschaden erklärbar seien; der nicht erklärbare Anteil sei durch Aggravation begründet. Aufgrund der Aggravation könne die Diagnose einer Schmerzfehlverarbeitungsstörung nicht gestellt werden. Der Versicherte habe sogar die Schmerztherapie abgebrochen. Damit lägen keine Hinweise auf eine psychische Begleitmorbidität vor. Der Versicherte sei auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Unfallunabhängige medizinische Aspekte seien nicht erkennbar. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2016 (IV-Akte 85) hatte der RAD seine frühere Auffassung bestätigt.
3.6. 3.6.1. Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15. September 2016 präsentiert sich die (medizinische) Aktenlage wie folgt: Am 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb. Metallentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 101.12).
3.6.2. Die SUVA richtete wegen dieses Rückfalles wiederum vorübergehende Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) aus. Diese wurden mit Verfügung vom 26. November 2019 per Ende Oktober 2019 eingestellt. Gleichzeitig verneinte die SUVA erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und lehnte auch eine Erhöhung der Integritätsentschädigung ab (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Die Verfügung wurde in der Folge mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (IV-Akte 140, S. 2 ff.) bestätigt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schützte den Entscheid mit Urteil vom 17. März 2021 (IV-Akte 162.21). Dabei erachtete es die kreisärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 107.9), die neurologische Beurteilung von Dr. F____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 109.8) sowie die Stellungnahme des Kreisarztes vom 11. Juli 2019 (IV-Akte 109.5) für massgebend und bestätigte die von der SUVA (per Datum der Einstellung der vorübergehenden Leistungen; Ende Oktober 2019) angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.
3.6.3. Am 28. Mai 2021 stürzte der Beschwerdeführer und zog sich eine Prellung am linken Knie zu (vgl. IV-Akte 162.15). Es fanden wiederum Abklärungen und Behandlungen statt (vgl. das MRI vom 16. Juli 2021 [IV-Akte 162.11, S. 2 f.]; siehe auch die Sprechstundenberichte vom 19. Juli 2021 [IV-Akte 162.10, S. 2 f.], vom 5. August 2021 [IV-Akte 162.7, S. 2 ff.] vom 4. Oktober 2021 [IV-Akte 171.16] und vom 3. November 2021 [IV-Akte 171.14]). Die SUVA richtete erneut Taggelder aus und kam für Heilbehandlungskosten auf (vgl. IV-Akte 178, S. 2 ff.).
3.7. 3.7.1. Im November 2021 wurde der Beschwerdeführer im H____ polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 168, S. 2 ff.) sowie die präzisierenden Ausführungen von Dr. I____ (RAD) vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 177, S. 6 ff.) bilden die medizinische Basis der Verfügung vom 3. Juni 2022.
3.7.2. Im Gutachten des H____ wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronifiziertes, gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Kniegelenkes mit Verdacht auf Reizung des Nervus infrapatellaris saphenus, mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung; (2.) episodische Migräne mit Aura, Erstsymptomatik 2011 (vgl. S. 10 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem aufgeführt: Status nach chronischem lumbovertebragenem Syndrom, aktuell nur unter starker Belastung auftretend, bei Grosszehenheberparese links und Sensibilitätsminderung über der Grosszehe links 2012; initiale rechtsseitige Gonarthrose, derzeit beschwerdefrei; Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik (vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.7.3. Erläuternd wurde im Gutachten des H____ dargetan, im Vordergrund stehe aus orthopädischer Sicht eine erheblich verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Kniegelenkes (aufgrund einer komplexen dystrophen Problematik bei intraartikulären Dystrophien, Fibrosierungen und vor allem Knorpelschäden am medialen Femurcondylus). Der Explorand sei bei längerem Stehen und Gehen beeinträchtigt. Dies gelte auch bei Belastungen des linken Kniegelenkes unter Beugestellung (Treppensteigen, Hocken, Knien etc.). Zudem liege eine leicht- bis mässige Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes vor, bei derzeit asymptomatischer initialer Gonarthrose. Seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehe eine leicht verminderte Belastbarkeit bei Spondylarthrose L5/S1 (vgl. S. 11 f. des Gutachtens). Aus neurologischer Sicht würden sich die funktionellen Einschränkungen mit der orthopädischen Einschätzung decken. Es bestehe ein Schmerzsyndrom, welches vermehrte Pausen und Positionsänderungen nach sich ziehe. Bei im Stehen zu verrichtenden Tätigkeiten sei der Explorand bezüglich Dauer der Belastung beeinträchtigt. Gleiches gelte auch für rein im Gehen auszuübende Arbeiten. Aufgrund der Sensibilitätsstörung bestehe eine Gangunsicherheit, so dass das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Treppen beeinträchtigt sei (vgl. S. 12 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen. Auch die Diagnosen der Disziplin innere Medizin hätten keine funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). Die neuropsychologische Abklärung zeige deutliche Einschränkungen in den Fähigkeiten zur Visuokonstruktion, was sich in Aufgaben zur visuo-konstruktiven Merkfähigkeit sowie zur visuo-konstruktiven Ideenproduktion bemerkbar mache und sicherlich auch durch das niedrige Bildungsniveau des Exploranden mitbeeinflusst werde. Im Arbeitsgedächtnis zeige der Explorand aufgabenspezifisch deutliche Einschränkungen. Die vom Exploranden berichteten kognitiven Einschränkungen seien vereinbar mit den erhobenen Befunden und würden auf schwankende Einschränkungen der kognitiven Performance im Alltag im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (langjährige Arbeitslosigkeit nach Arbeitsunfall mit anschliessender Schmerzstörung, daraus resultierende Zukunftsängste und sozialer Rückzug) hindeuten, mit phasenweise depressiven Gefühlszuständen (vgl. S. 12 des Gutachtens).
3.7.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des H____ festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger sei der Explorand aufgrund der medizinischen Situation als 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Diese Einschätzung gelte seit dem Unfall vom Februar 2011. Was eine angepasste Tätigkeit angehe, so seien aufgrund der eingeschränkten Funktion des linken Kniegelenkes nur leichte Tätigkeiten mit hohen Sitzanteilen, kurzen Stehzeiten und Gehstrecken durchführbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine leichte Einschränkung der Leistung aufgrund der Schmerzen und der allfällig eingenommenen Medikamente. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Diese leichte Einschränkung bestehe in der Kombination der neurologischen und orthopädischen Einschätzung und betrage insgesamt 20 % (vgl. S. 14 des Gutachtens). In Anbetracht der vielfältigen operativen Eingriffe mit auch rezidivierenden Hospitalisationen in den letzten Jahren sei eine detaillierte zeitliche Einordnung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Der aktuelle Belastungszustand des Kniegelenkes bestehe etwa seit dem Eingriff vom August 2017 und einer nachfolgenden Rehabilitationszeit von drei Monaten, also zirka ab November/Dezember 2017 (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei gänzlich orthopädisch-neurologisch begründet. Die angegebenen Arbeitsunfähigkeiten würden sich nicht addieren; die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei bereits die Summe der Einschränkungen (vgl. S. 15 des Gutachtens).
3.7.5. Die Frage, ob sich seit dem Erlass der Verfügung vom 15. September 2016 (IV-Akte 87) eine Veränderung der gesundheitlichen Situation eingestellt habe, wurde im Gutachten des H____ folgendermassen beantwortet: Beim Vergleich der Aktenlage, die der Verfügung vom 15. September 2016 zugrunde gelegen habe und unter Berücksichtigung der Akten kurz nach Erlass der Verfügung, habe sich keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Exploranden ergeben. Dies gelte speziell in Bezug auf das linke Kniegelenk. Des Weiteren wurde dargetan, der Explorand sei 2016 nicht psychiatrisch beurteilt worden. Der Beurteilung von Dr. J____ vom 20. Juli 2020 könne man nicht folgen. In der aktuellen Untersuchung hätten sich weder psychiatrisch noch neuropsychologisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gezeigt (vgl. S. 16 des Gutachtens). Schliesslich wurde dargetan, bezüglich der Lendenwirbelsäule würden aktuell keine Beschwerden beschrieben. Soweit die aktuell erhobenen Befunde mit den damalig erhobenen vergleichbar seien, lasse sich keine relevante Änderung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit ausmachen. Von psychiatrischer bzw. neuropsychologischer Seite her gebe es keine stringenten Hinweise darauf, dass die Funktionsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt der Erkrankung ausgeprägter gewesen sei als zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (vgl. S. 17 des Gutachtens).
3.7.6. Dr. I____ führte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 177, S. 6 ff.) in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten seit dem 26. Februar 2011 nicht mehr zumutbar. Möglich seien ihm jedoch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten und rückenadaptiert seien. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei ausgeschlossen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet werden könnten dem Versicherten Tätigkeiten in absturzgefährdeten Positionen. Ausgeschlossen seien auch Arbeiten im Knien oder Kauern. Aufgrund der eingeschränkten Funktion des linken Kniegelenkes seien für den Versicherten nur leichte Tätigkeiten mit hohen Sitzanteilen, kurzen Stehzeiten und Gehstrecken durchführbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der Schmerzen und der allfällig eingenommenen Medikamente eine leichte Einschränkung der Leistung. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. Diese leichte Einschränkung bestehe in der Kombination der neurologischen und orthopädischen Einschätzung und betrage insgesamt 20 %. Angesichts der vielfältigen operativen Eingriffe mit auch rezidivierenden Hospitalisationen in den letzten Jahren sei eine detaillierte zeitliche Einordnung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Der aktuelle Belastungszustand des Kniegelenkes bestehe etwa seit dem Eingriff vom 17. August 2017 und einer nachfolgenden Rehabilitationszeit von drei Monaten.
3.8. 3.8.1. Auf das Gutachten des H____ vom 11. Januar 2022 (IV-Akte 168, S. 2 ff.) und die präzisierenden Ausführungen des RAD vom 23. Februar 2022 (IV-Akte 177, S. 6 ff.) kann abgestellt werden. Die Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten fundiert auseinandergesetzt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen schlüssig begründet. Die aus polydisziplinärer Sicht in einer angepassten Tätigkeit gesamthaft angenommene 20%ige Leistungsminderung lässt sich mit den einzelnen – ebenfalls lege artis erstellten – Teilgutachten vereinbaren und erscheint auch in Anbetracht der Ausführungen von Dr. I____ (RAD) als stimmig.
3.8.2. Namentlich wurde den vorliegenden orthopädischen Beeinträchtigungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebührend Rechnung getragen. Es gilt zwar zu beachten, dass die leidensangepasste Tätigkeit nicht nur dem im Vordergrund stehenden Knieleiden links (vgl. S. 5 des Gutachtens) und der darüber hinaus – wegen der initialen Gonarthrose (vgl. S. 6 unten des Gutachtens) – bestehenden leicht- bis mässiggradigen Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes (vgl. zu letzterem S. 12 des Gutachtens) Rechnung zu tragen hat, sondern dass auch die verminderte Rückenbelastbarkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Es ist mit anderen Worten in Bezug auf die Definition der noch zumutbaren Verweistätigkeit auf den RAD abzustellen, der – in Abweichung vom Gutachten des H____ – die Diagnosen, welche die verminderte Rückenbelastbarkeit dokumentieren, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (vgl. IV-Akte 177, S. 8). Dies korrespondiert mit den Aussagend es orthopädischen Gutachters. Dieser hat explizit klargestellt, die neu angefertigten Röntgenbilder der LWS im Stehen vom 10. November 2021 würden im Wesentlichen eine hypertrophe Facettenarthrose lumbosakral zeigen. Es sei somit eine geringe bis leicht verminderte Belastbarkeit der LWS zu konstatieren (vgl. S. 73 des Gutachtens). In der Gesamtbeurteilung wurde ebenfalls festgehalten, die Funktionseinschränkung der LWS sei als leichtgradig im Sinne einer symptomatischen Facettenarthrose bei stärkerer Belastung zu bezeichnen (vgl. S. 6 unten des Gutachtens). Im Übrigen erachtete auch der neurologische Gutachter eine leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten als geboten (vgl. S. 88 des Gutachtens). Dass die Arbeit unter anderem auch wechselbelastend sein sollte, ergibt sich schliesslich auch aus S. 14 des Gutachtens, wo vermerkt wurde, der Explorand könne die Wechselbelastung zu Hause selber initiieren. Eine zusätzliche Leistungsminderung in einer derart (auch dem Rückenleiden angepassten) Tätigkeit lässt sich aber nicht ausmachen. Mit anderen Worten lässt sich die insgesamt angenommene 20%ige Leistungsminderung auch mit dem zu konstatierenden leichten Rückenleiden vereinbaren.
3.8.3. Des Weiteren wurde auch in neurologischer Hinsicht sämtlichen relevanten Gegebenheiten korrekt Rechnung getragen. Das Gutachten kann als vollständig erachtet werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bericht des K____spitals [...] vom 22. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 7) und macht sinngemäss geltend, es bestehe möglicherweise eine weitere Einschränkung (vgl. S. 5 der Beschwerde). In diesem Bericht wurde nunmehr der Verdacht auf eine periphere Neuropathie des Nervus saphenus geäussert und abschliessend festgehalten, der Patient stelle sich nach durchgeführter neurologischer Untersuchung wieder in der Knie-Sprechstunde vor (vgl. S. 3 des Berichtes). Aus dem neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 168, S. 78 ff.) ergibt sich nunmehr, dass diesem Leiden – entgegen den Bedenken des Beschwerdeführers – auch aus neurologischer Sicht hinreichend Beachtung geschenkt wurde. Namentlich wurden die massgebenden Unterlagen des K____spitals [...], insbesondere der EMG-Bericht vom 21. Oktober 2021, nachträglich vom Gutachter angefordert (vgl. S. 77 des Gutachtens). Der Gutachter hat sich gerade auch mit den jüngeren Vorakten, so insbesondere mit dem Ergebnis der Untersuchung vom 21. Oktober 2021, fundiert auseinandergesetzt (vgl. S. 85 des Gutachtens). Schliesslich hat er diesbezüglich klargestellt, zusammenfassend könne gesagt werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt wahrscheinlich ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus saphenus linksseitig vorliege, bei Status nach Läsion des Nervus saphenus links im Jahre 2011. Dies sei elektrophysiologisch im Jahre 2014 bestätigt worden, könne aktuell aber nicht eindeutig bestätigt werden, da die Leitungsgeschwindigkeiten des Nervus saphenus beidseitig nicht ableitbar gewesen seien (vgl. S. 85 des Gutachtens). Fraglich ist, weshalb in der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine episodische Migräne mit Aura (Erstsymptomatik 2011) aufgeführt wurde (vgl. S. 10 des Gutachtens); denn im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Explorand habe dargetan, er hätte früher starke Kopfschmerzen gehabt. Eine ähnliche Attacke wie im Jahre 2011 sei jedoch nicht mehr aufgetreten. Jetzt habe er nur noch gelegentlich Kopfschmerzen, wenn er sich Sorgen mache (vgl. S. 79 des Gutachtens). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.
3.8.4. Auch in psychiatrischer Hinsicht erscheint das Gutachten des H____ als schlüssig. Namentlich hat sich der psychiatrische Gutachter mit den relevanten Vorakten (insb. der Einschätzung des Behandlers Dr. J____) auseinandergesetzt (vgl. S. 101; siehe auch S. 90) und seine Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Insbesondere wurde vom Gutachter plausibel erklärt, weshalb die noch festgestellten depressiven Symptome als Anpassung und Reaktion auf die psychosoziale Belastung und nicht als eine Störung mit eigenem Krankheitswert zu interpretieren ist (vgl. S. 101 des Gutachtens) und daher von der Diagnose "Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik, ICD-10 F43.2" (vgl. S. 98 des Gutachtens), ausgegangen werden muss. Schliesslich erscheint es nahvollziehbar, dass sich die vom Teilgutachter aufgrund der festgestellten leichten depressiven Symptomatik angenommene 20%ige Leistungsminderung ab Untersuchungsdatum (vgl. S. 101 des Gutachtens) nicht kumulativ auf die bereits aus orthopädischer und neurologischer Sicht angenommene 20%ige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auswirkt; denn der Gutachter hat in seine Einschätzung auch Fachfremdes, wie namentlich die Kniebeschwerden einfliessen lassen (vgl. S. 102 des Gutachtens). Da er aber keine eigentliche Störung mit Krankheitswert auszumachen vermochte (vgl. S. 101 des Gutachtens), ist es daher als stringent zu erachten, dass die Diagnose "Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik" im massgebenden Gesamtgutachten in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird (vgl. S. 11 des Gutachtens; siehe auch S. 16 des Gutachtens).
3.9. Zusammenfassend erscheint daher die von den Gutachtern des H____ angenommene 20%ige Leistungsminderung des Beschwerdeführers in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit schlüssig.
3.10. Ob die gesamthaft anzunehmende 20%ige Beeinträchtigung in einer angepassten Tätigkeit auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zurückzuführen ist, oder ob von einer im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes handelt (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor), braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Denn auch bei einer auf einer Verschlechterung basierenden 20%igen Leistungseinbusse lässt sich – wie im Folgenden gezeigt wird – kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) ermitteln.
4.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.2. Die Beschwerdegegnerin hat per 2018 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'754.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 19 % errechnet (vgl. die Verfügung vom 3. Juni 2022; IV-Akte 188).
4.3. 4.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin rechnete den vom Beschwerdeführer bei der C____GmbH erzielten Lohn (Fr. 30.40 pro Stunde; vgl. IV-Akte 4.44, S. 1) auf ein 100%-Pensum um (30.40 x 2112) und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung 2012 bis 2018 (3.97 %), woraus sich per 2018 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 66'754.-- ergab (vgl. IV-Akte 188, S. 2). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
4.3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf den Lohn von monatlich brutto ca. Fr. 6'000.-- (vgl. IV-Akte 107.27) abgestellt werden, den er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit bei der E____ GmbH erzielt hat. Zunächst spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr dort arbeiten würde. So wurde in einer E-Mail vom 22. März 2019 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegeben, der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet (vgl. IV-Akte 107.27). In einer weiteren E-Mail vom 8. November 2019 wurde festgehalten, ohne Überstunden hätte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 53'376.-- erzielt. Er habe viele Überstunden geleistet, um seinen Lohn zu erhöhen (vgl. SUVA-Akte 691, S. 1 [Verfahren UV 2020 35]). Im Übrigen bietet die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher ohnehin nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).
4.3.4. Angesichts der vorliegenden Erwerbsbiografie und in Anbetracht der (fehlenden) beruflichen Ausbildung (vgl. dazu u.a. IV-Akte 3, S. 6) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ GmbH beschäftigt wäre oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit verrichten würde. Für die Richtigkeit des angenommenen hypothetischen jährlichen Valideneinkommens von Fr. 66'754.-- spricht daher auch, dass dieses sich in etwa mit dem statistischen Lohn (Totalwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung deckt (Fr. 67'767.-- [Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12]; vgl. LSE 2018, TA1, Privater Sektor, Männer, Niveau 1). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf den im Vergleich zum Totalwert etwas höheren Bauarbeiterlohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'622.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Niveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 69'657.--.
4.4. 4.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1.).
4.4.2. Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt sich als Basis – ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- (Fr. 67'767.-- x 0.80).
4.4.3. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug als nicht gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 188, S. 2). Dem kann gefolgt werden. Namentlich ist der erhöhte Pausenbedarf bereits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Form einer Reduktion des Arbeitspensums berücksichtigt worden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.1.).
4.5. Wird somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 69’657.--. ausgegangen (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor) und dieses mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54'214.-- verglichen, ergibt sich schliesslich ein IV-Grad von (gerundet) maximal 22 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Juni 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin, B____, Rechtsanwältin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: