Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.60
Verfügung vom 19. April 2022
Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; Berufsbeiständin vorhanden
Tatsachen
I.
a) Die 1980 in Ungarn geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern und lebt seit November 2006 in der Schweiz. In der Zeit seit ihrer Einreise war sie als Hausfrau tätig (Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit 2015 entrichtete sie Nichterwerbstätigenbeiträge an die Ausgleichskasse (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 6). Am 5. Januar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie wies dabei auf eine bipolare affektive Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein hin (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Abklärungen auf. Mit Mitteilung vom 25. Januar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und eine Rente prüfe (IV-Akte 10).
b) Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 (IV-Akte 18) errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt eine Vermögensbeistandsschaft für die Beschwerdeführerin.
c) Mit Vorbescheid vom 25. November 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr keine Invalidenrente ausrichten werde, da sie gemäss ihrem IK-Auszug erst ab dem 1. Januar 2015 Beiträge entrichtet habe. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Januar 2015 sei die mindestens dreijährige Beitragszeit somit nicht erfüllt gewesen (IV-Akte 29). Dagegen erhob die Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2021 Einwand (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin bat die Beiständin daraufhin um Einreichung einer Eheurkunde und ggf. eines Scheidungsurteils, da sie auf einen Ehemann hingewiesen habe (vgl. Schreiben vom 11. Januar 2022, IV-Akte 31). Nachdem sie diese Unterlagen nicht erhalten hatte, setzte sie eine Frist bis zum 10. April 2022 «zur Verbesserung» (IV-Akte 36). Am 8. April 2022 stellte der mittlerweile als Rechtsvertreter mandatierte B____ ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren und im Verfahren bezüglich Ergänzungsleistungen bei der Sozialhilfe Basel-Stadt (IV-Akte 38, S. 7 f.). Am selben Tag reichte er bei der Beschwerdegegnerin eine Einwandergänzung mit dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ein. Unter anderem erklärte er, die Beschwerdeführerin sei nicht verheiratet gewesen (IV-Akte 38, S. 1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2022 ab (IV-Akte 43).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren durch B____ zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten des IV-Verfahrens (Ref. [...]) sowie das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 9. Dezember 2020 des Verfahrens [...] des Strafgerichts Basel-Stadt beizuziehen. Im Weiteren sei die Sozialhilfe dem Verfahren als Streitberufene beizuladen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zukommen. Zugleich weist sie den Verfahrensantrag bezüglich des Beizugs des psychiatrischen Gerichtsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ab. Auch den Antrag auf Beiladung der Sozialhilfe weist sie unter Verweis auf die Gerichtspraxis ab.
d) Mit Replik vom 12. August 2022 formuliert die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt:
Die Verfügung vom 19.04.2022 ist aufzuheben.
Es ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
Unter o/e Kostenfolge.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2. September 2022 auf eine ausführliche Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 17. November 2022 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat.
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind allerdings keine rechtlichen Grundlagen anwendbar, bei welchen seit der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im Januar 2021 eine Änderung in Kraft getreten wäre, weshalb nicht vertieft auf die Frage des anwendbaren Rechts eingegangen werden muss.
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 und E. 7.2 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016], BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).
Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. z.B. Urteile 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2. und 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1.).
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor sie weise im Moment eine grosse Hilfsbedürftigkeit in allen Lebensbereichen auf und sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, sich im IV-Verfahren zurecht zu finden. Die Sozialhilfe habe eine Verbeiständung abgelehnt (jedoch diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung erlassen). In diesem Zusammenhang kritisiert sie, dass die Sozialhilfe es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin rückwirkend zur Nachzahlung von AHV-Beiträgen anzumelden. Sie ist der Auffassung, dass wenn dies geschehen wäre, die Beschwerdeführerin heute «unumstrittenermassen» einen Anspruch auf eine IV-Rente hätte. Die Sozialhilfe sei aufgrund dieses Umstandes nicht gänzlich unbefangen und «das Vertrauen in die aktive und alleinige Vertretung durch die Sozialhilfe» sei somit «nicht mehr vollständig gegeben». Im Weiteren bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, das Gerichtsgutachten des Strafgerichts vom 9. Dezember 2022 (gemeint sein dürfte entsprechend dem Rechtsbegehren in der Beschwerde ein Gutachten vom 9. Dezember 2020) und die Akten der Sozialhilfe beizuziehen. Sinngemäss erklärt sie, es könne nicht Aufgabe von externen Fürsorge- und Fachpersonen sein, die Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin wettzumachen. Eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen fällt somit ausser Betracht. Überdies sei das Verfahren auch wegen der Notwendigkeit, verschiedene Bereiche (Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, Massnahmenvollzug, Migrationsrecht und Familien-/Kindsrecht), die sich gegenseitig beeinflussten zu koordinieren, komplex. Die Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin habe die erforderlichen Rechtsschriften selbst eingereicht, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei. «Die rückwirkende Feststellung einer IV-relevanten Invalidität» sei für juristische Laien allerdings komplex. Die nachträgliche Feststellung des Eintritts der Invalidität entscheide über die Anzahl Beitragsjahre und damit über den Rentenanspruch.
Die derzeitige Invalidität der Beschwerdeführerin sei sodann unbestritten und das Verfahren damit nicht aussichtslos. Auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei gegeben, zumal sie sich derzeit im Massnahmevollzug befinde und von der Sozialhilfe unterstützt werde.
3.2. Die Beschwerdegegnerin verneint die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung. Sie geht nicht von einer Überforderung der Berufsbeiständin aufgrund der Komplexität des Falles aus. Sie weist darauf hin, dass sie aufgrund des Hinweises der Beiständin in der Einsprache vom 10. Januar 2022 (IV-Akte 30), die Beschwerdeführerin sei ledig, mit Schreiben vom 11. Januar 2022 um Einreichung der Eheurkunde und ggf. des Scheidungsurteils gebeten habe (IV-Akte 31). Da sie die Unterlagen bis zum 14. März 2022 nicht erhalten habe, habe sie am selben Datum nochmals um deren Einreichung gebeten (IV-Akte 36), stattdessen aber einen neuen Einwand der Rechtsvertretung erhalten (IV-Akte 38). Die Sache sei nicht derart komplex, dass ein Advokat beigezogen werden müsste. Die Fragestellung, zu welchem Zeitpunkt eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei nicht komplexer als die Fragestellungen in einem durchschnittlichen IV-Fall, bei welchem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt der Abklärungen stehe. Zudem liege auch kein medizinisches Gutachten bei den Akten, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Andere Ausnahmegründe für die Gebotenheit einer Rechtsvertretung lägen ebenfalls nicht vor. Die Koordination mit anderen Rechtsbereichen und auch der Hinweis, dass das Vertrauen in die Sozialhilfe nicht mehr vollständig gegeben sei, seien nicht von Belang. Was das strafrechtliche Gutachten vom 9. Dezember 2020 betreffe, so habe der zuständige Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht moniert, dass dieses nicht beigezogen worden sei, sondern habe darum gebeten, dass dieses im Falle einer weiteren Anfrage an ihn beigezogen werde.
Da bereits die Gebotenheit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren nicht gegeben sei, erübrige es sich, auf die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens einzugehen.
3.3. Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat dies mit Vorbescheid vom 25. November 2021 (IV-Akte 29) verneint. Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im Januar 2015 nicht für mindestens drei Jahre Beiträge geleistet. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Berichte behandelnder Ärzte (IV-Akten 8, 11 und 26) und des RAD (IV-Akten 19 und 28) ein und liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ausfüllen (Fragebogen vom 20. März 2021, IV-Akte 16). Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt (vgl. E. 3.2.), bat sie zudem mit Schreiben vom 11. Januar 2022 und vom 14. März 2022 um Einreichung einer Eheurkunde und gegebenenfalls eines Scheidungsurteils (IV-Akten 31 und 36). Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht veranlasst.
Das bisherige Verwaltungsverfahren weist keine grossen Besonderheiten auf, die auf eine besondere Komplexität des Falles schliessen liessen. Die Fragen, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und die erforderlichen Beitragsjahre zu diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht – nicht komplexer als die Fragestellungen in einem (anderen) durchschnittlichen IV-Fall. Die Beschwerdegegnerin weist ebenfalls zu Recht darauf hin, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in Fällen, in welchen eine (mono-, bi- oder auch polydisziplinäre) Begutachtung durchgeführt wird, nicht ohne Weiteres von einer besonderen Komplexität eines Falles ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_141/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.2., 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5., 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3., 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 und in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).
3.4. Vorliegend kann sodann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Beschwerden selbst in der Lage ist, sich im Verfahren zurecht zu finden. Insofern erübrigt es sich auch, vertieft auf die bei ihr gestellten Diagnosen einzugehen (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen in der Replik). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2021 eine Berufsbeiständin hat (vgl. Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Basel-Stadt vom 20. Mai 2021, IV-Akte 18). Diese wurde u.a. für die Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit Versicherungen eingesetzt. So geht aus dem Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 20. Mai 2021 explizit hervor, dass die Beiständin die Aufgabe hat, die Beschwerdeführerin «bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten». Nebst anderen Aspekten wurde im Entscheid explizit «die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche, z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche» erwähnt (IV-Akte 18, S. 1). Mitunter ist damit die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung im Auftrag der Beiständin erfasst (vgl. demgegenüber, den diametral anders gerichteten Fall, mit welchem sich das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_307/2018 vom 21. Dezember 2018 zu befassen hatte: dort war die Vertretung der betroffenen Person durch die Beiständin im IV-Verfahren explizit von der umfassenden Beistandschaft ausgenommen worden, weshalb die versicherte Person einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hatte). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Berufsbeiständin zumindest soweit in einem durchschnittlichen IV-Verfahren zurechtfinden kann, wie jeder andere Laie. Dies muss auch für das vorliegende Verfahren gelten, zumal dieses – wie dargelegt – nicht als besonders komplex angesehen werden kann. Weshalb es dabei gerade im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin um Einreichung von Eheurkunde und gegebenenfalls eines Scheidungsurteils bat (vgl. E. 3.3.), zur Mandatierung des jetzigen Rechtsvertreters kam, kann offenbleiben.
3.5. Im vorliegenden Verfahren ist sodann nicht relevant, ob sich die Beschwerdeführerin AHV-Beiträge ihres Lebenspartners anrechnen lassen kann, ob die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin erwähnte strafrechtliche Gutachten hätte einholen müssen und welche Diagnosen konkret vorliegen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik). Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin eine Berufsbeiständin hat, die explizit für die Vertretung der Beschwerdeführerin in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten (vgl. E. 3.4.) eingesetzt worden ist. Unbeachtlich ist – jedenfalls in diesem Verfahren – auch das Argument, dass die Sozialhilfe es verpasst habe, rückwirkend AHV/IV-Beiträge für die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Es erübrigt sich daher weiter auf diese in den Rechtsschriften angesprochenen Aspekte einzugehen.
3.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren aufgrund der fehlenden Gebotenheit derselben zu Recht verneint. Ausführungen zu den Fragen der (fehlenden) Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind folglich nicht angezeigt.
4.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG müssen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos sein. Davon sieht Art. 69 Abs. 1bis IVG eine Ausnahme für Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor. Vorliegend geht es aber nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 2), weshalb das Verfahren kostenlos ist.
4.3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlas ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex und auch die Akten sind vergleichsweise nicht sehr umfangreich. Der Aufwand für den vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von Fr. 2'200.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 169.40) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: