Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2022.6, SVG.2023.61
Entscheidungsdatum
07.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene 1

D____

Beigeladene 2

IV.2022.6

Verfügung vom 30. November 2021

Drittauszahlung einer Invalidenrente an Krankentaggeldversicherungen

Tatsachen

I.

a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hat drei Kinder (geb. 1989, 1992 und 1999) und arbeitete zuletzt in einem Pensum von 50 % als Pflegehelferin für die E____ (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. August 2020, IV-Akte 15) sowie seit dem 21. November 2011 in einem Pensum von 25 % als Mitarbeiterin Administration Scannen für den F____ (vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 37). Aufgrund psychischer Probleme wurde die Beschwerdeführerin ab dem 17. Februar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. div. Zeugnisse in IV-Akte 14, Bericht von Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin, vom 28. Juni 2020, IV-Akte 12, S. 14 ff., sowie weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akten 27, 36, 52, 59, 60 und 62). Ab dem 61. Tag der Krankschreibung richtet die Beigeladene 2 als Krankentaggeldversicherung der E____ der Beschwerdeführerin ein Krankentaggeld aus (vgl. Abrechnungen, IV-Akte 12, S. 2 bis 5, IV-Akte 35, S. 4 bis 7 und IV-Akte 49, S. 3 bis 10). Es ist unumstritten, dass auch die Beigeladene 1, Krankentaggeldversicherung des F____ Krankentaggeldleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin erbrachte (vgl. dazu das Schreiben an die Ausgleichskasse H____ vom 25. November 2021, IV-Akte 83, S. 50).

b) Am 9. Juli 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein. Sie holte insbesondere die Akten der Beigeladenen 2, Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sowie Unterlagen der Arbeitgebenden ein.

c) Mit Schreiben vom 3. November 2020 reichte die Krankentaggeldversicherung des F____, die Beigeladene 1, bei der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsantrag ein (IV-Akte 28).

d) Am 1. Juni 2021 erfolgte eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltsabklärung. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin sei von einer Aufteilung von 75 % Erwerb und 25 % Haushalt auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 44 % (vgl. Bericht vom 2. Juni 2021, IV-Akte 56). Mit Vorbescheid vom 2. September 2021 (IV-Akte 64) und Verfügung vom 25. Oktober 2021 (IV-Akte 68) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (bzw. einem Invaliditätsgrad im Erwerb von 64.35 % im Erwerb und einem Invaliditätsgrad von 11 % im Haushalt) zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e) Am 22. November 2021 stellte die D____ ebenfalls einen Verrechnungsantrag (vgl. IV-Akte 83, S. 11 ff.). Mit einem Schreiben vom 25. November 2021 ersuchte die Beigeladene 1 die Ausgleichskasse H____ um Auszahlung von Fr. 11'370.45 für zu viel ausbezahlte Vorschussleistungen (IV-Akte 83, S. 46 f. und S. 50). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 30. November 2021 eine weitere Verfügung (IV-Akte 73). Mit dieser erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021 einen Anspruch auf Rentenleistungen in Höhe von Fr. 20'270.00. Davon würden Fr. 11'537.10 für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 an die Beigeladene 2, für denselben Zeitraum Fr. 6'705.90 an die Beigeladene 1 ausbezahlt.

II.

a) Mit Beschwerde vom 13. Januar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2021 sei insofern abzuändern, dass der externen Verrechnung auf Nachzahlungen der D____ über Fr. 11'537.10 und der C____ über Fr. 6'705.90 nicht stattzugeben und die Beträge stattdessen der Versicherten auszuzahlen seien.

Eventualiter seien die Beträge der externen Verrechnung auf Nachzahlung der D____ und der C____ unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips zu kürzen.

Unter o/e-Kostenfolge.

Verfahrensantrag: Es sei von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

b) Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 korrigiert die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gemachten Angaben bezüglich ihres jeweiligen Pensums bei ihren bisherigen Arbeitgebern.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 11. März 2022 und Duplik vom 8. April 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 lädt die Instruktionsrichterin die D____ und die C____ dem Verfahren bei, gibt ihnen die Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme und bittet sie um Einreichung von Versicherungspolicen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

f) Die Beigeladene 2 lässt sich mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Postaufgabe 3. Juni 2022) vernehmen und reicht die verlangten Unterlagen ein.

g) Die Beigeladene 1 teilt mit Schreiben vom 13. Juni 2022 mit, dass sie den Verrechnungsbetrag gemäss ihrem Schreiben vom 17. Februar 2022 als korrekt erachte, weshalb sie auf weitere Ausführungen verzichte. In der Beilage lässt sie dem Gericht nebst dem erwähnten Schreiben die AVB und den Rahmenvertrag mit dem F____ zukommen.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. Juli 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die Drittauszahlung an die Beigeladene 2 in Höhe von Fr. 11'537.10 und jene an die Beigeladene 1 in Höhe von Fr. 6'705.90 seien zu Recht im Rahmen einer Verrechnung mit von ihnen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 30. November 2021 erbrachten Taggeldleistungen erfolgt.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auszahlungen an die Beigeladene 2 und die Beigeladene 1 seien unrechtmässig. Es liege kein rechtsgültiges Einverständnis zur Verrechnung vor und die Verrechnungsanträge seien nicht sachlich kongruent zur verfügten Invalidenrente auf Basis der gemischten Methode. Dementsprechend sei der ganze Rentenbetrag an die Beschwerdeführerin auszubezahlen.

2.3. Die Beigeladene 2 erklärt, aufgrund ihrer AVB stehe ihr ein Rückforderungsanspruch auf die von ihr erbrachten Taggelder zu. Dabei spiele keine Rolle, ob die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der «Standardmethode» (gemeint sein dürfte der Einkommensvergleich) oder mit der gemischten Methode erfolge. Eine solche Differenzierung sei in den AVB nicht vorgesehen und würde auch der etablierten Praxis widersprechen.

2.4. Die Beigeladene 1 verweist auf ein Schreiben vom 17. Februar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 13. Juni 2022), gemäss welchem sie der Beschwerdeführerin vom von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Betrag Fr. 6'705.90 einen Anteil von Fr. 2'145.15 zurückerstatten werde. Sie erklärte dazu, die Rente werde in dem Umfang angerechnet, in dem sie zur Abgeltung der Erwerbsunfähigkeit im Beruf ausgerichtet werde, in diesem Fall zu 25 % (im Umfang der Anstellung der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Administration).

2.5. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht durch die Beigeladene 2 und die Beigeladene 1 ausgerichtete Krankentaggelder im Zeitraum vom

  1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 als Vorleistung anerkannt und dementsprechend den beiden Versicherungsgesellschaften im Sinne einer Nachzahlung an bevorschussende Dritte Fr. 11'537.10 (Beigeladene 2) bzw. Fr. 6'705.90 (Beigeladene 1) ausbezahlt hat.

3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2. Die Renten der Invalidenversicherung werden grundsätzlich (vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 1 IVG) bereits nach Ablauf eines Jahres, in welchem durchschnittliche eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand, ausgerichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Die Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) umfassen aber nicht selten einen Anspruch von 720 Tagen Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit, sodass ein Zusammenfallen dieser Leistungen in der Praxis relativ häufig ist. Während die Invalidenversicherung uneingeschränkt leistungspflichtig ist, kann die Krankentaggeldversicherung eine Anrechnung der Invalidenrente der IV sowie eine entsprechende Leistungskürzung vorsehen. In vielen Fällen verfügt die Invalidenversicherung ihre Leistungen nicht bereits bei Ablauf des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Aus Sicht der Krankentaggeldversicherung liegt dann eine Überentschädigung der versicherten Person vor (vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 23 N 175). Die Zulässigkeit einer Drittauszahlung von Teilen einer nachzuzahlenden Invalidenrente der IV bestimmt sich in diesen Fällen nach den folgenden Rechtsgrundlagen:

Gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung die Vorleistungen erbringt (lit. b) abgetreten werden. Speziell für die Invalidenversicherung sieht Art. 85bis Abs. 1 IVV vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Als Vorschussleistungen nennt Art. 85bis Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; zum Ganzen vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2. und 9C_794/2020 vom 19. April 2021 E. 3.1.). Mit Abs. 3 wurde der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz (vgl. dazu Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 672) explizit in Art. 85bis IVV aufgenommen. Ebenfalls zu beachten ist sodann, dass bei der Leistungskoordination auch die personelle Kongruenz (die Leistungen müssen an dieselbe Person ausgerichtet werden; dies geht zumindest implizit aus Art. 85bis Abs. 2 IVV hervor), die sachliche Kongruenz (die Leistungen haben die gleiche Art und Zweckbestimmung) und die ereignisbezogene Kongruenz (es muss dasselbe Ereignis betroffen sein) zu berücksichtigen sind (vgl. Christoph Häberli/David Husmann, N 669 ff., sowie Gustavo Scartazzin/Marc Hürzeler, § 23 N 33 und N 175).

3.3. Was konkret die Rückforderung von Krankentaggeldversicherungen betrifft, so führen die genannten Bestimmungen dazu, dass eine Drittauszahlung dann zulässig ist, wenn eine Abtretungserklärung oder ein eindeutiges Rückforderungsrecht vorliegen. Ein eindeutiges Rückforderungsrecht muss normativ, z.B. in den AVB, vorgesehen sein. Sodann muss es sich an die betreffende (nachzahlende) Sozialversicherung richten und es muss sich ohne Weiteres aus der betreffenden Formulierung ergeben, dass beim Tatbestand einer Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachte Leistung eine Rückforderung eintritt. Ausserdem muss klar geregelt sein, wie die Rückforderung masslich zu bestimmen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 22 N 83 f.).

4.1. In Bezug auf die Frage des eindeutigen Rückforderungsrechts verwies die Ausgleichskasse H____ auf Ziff. 8 «der AGB D____» und Art. 17 «AGB C____» [gemeint sein müssen die entsprechenden AVB der D____ bzw. der Beigeladenen 2 und der C____ bzw. der Beigeladenen 1] (vgl. IV-Akte 83, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht sowohl hinsichtlich Ziff. 8.1.1. AVB der Beigeladenen 2 als auch hinsichtlich Art. 17 Abs. 3 AVB der Beigeladenen 1 geltend, die jeweilige Bestimmung, bzw. «ein einfacher Hinweis in den AVB», genüge nicht um eine Einwilligung in einen Verrechnungsantrag anzunehmen. Ein unterzeichneter Verrechnungsantrag oder eine anderweitige Einwilligung ihrerseits liege nicht vor. Ausserdem seien ihr die AVB nicht zugestellt worden, womit sie keine Kenntnis von diesem Vertragsteil gehabt habe.

4.2. Ziff. 8.1.1. der AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2, Ausgabe 2019-5, besagt:

«Hat die versicherte Person für einen Versicherungsfall, bei dem eine Leistungspflicht von D____ besteht, auch einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungen, betrieblichen Versicherungen oder von einem haftpflichtigen Dritten, ergänzt D____ diese Leistungen im Rahmen ihrer eigenen Leistungspflicht bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht von D____ nach diesen AVB».

Diese Bestimmung äussert sich somit nicht zur Verrechnung bzw. zur Drittauszahlung von kongruenten Leistungen einer Sozialversicherung an die Beigeladene 2. Insofern ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass diese Ziffer allein keine genügende rechtliche Grundlage für eine entsprechende Drittauszahlung darstellen würde. Zu beachten ist jedoch Ziff. 8.2.1 der AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2 (es sei angemerkt, dass die Ausgleichskasse H____ auch nicht auf Ziff. 8.1.1, sondern generell auf Ziff. 8. der erwähnten AVB verwiesen hat, vgl. E. 4.1.). Diese lautet nämlich wie folgt:

«Das Zusammentreffen mit Leistungen von Dritten darf nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person oder des Versicherungsnehmers führen. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des versicherten Taggeldes. D____ kürzt ihre Leistungen bis zur Überentschädigungsgrenze. Tage mit teilweiser oder keiner Leistung infolge einer Kürzung wegen eines Anspruchs auf Leistungen Dritter zählen für die Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist als ganze Tage. Hat D____ Leistungen erbracht, fordert sie Nachzahlungen von Sozialversicherungen (insbesondere der Invalidenversicherung) an die versicherte Person direkt von der betreffenden Sozialversicherung zurück. Der Rückforderungsbetrag entspricht der Höhe der Überentschädigung».

Mit dieser Bestimmung besteht in den AVB Krankentaggeld der Beigeladenen 2 ein Rückforderungsrecht, dass sich an die nachzahlende Sozialversicherung (die Rückforderung erfolgt «direkt» bei dieser), wobei die IV explizit als Beispiel genannt wird. Es ergibt sich klar aus der Formulierung, dass im Falle einer Nachzahlung bezogen auf die bereits erbrachten Leistungen eine Rückforderung erfolgt. Mit der Regelung, dass die Überentschädigungsgrenze bei der Höhe des versicherten Taggeldes liege und der Rückforderungsbetrag der Höhe der Überentschädigung entspreche, ist die Rückforderung masslich bestimmt. Es liegt somit ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Beigeladenen 2 vor. Eine Abtretungserklärung oder eine zusätzliche Einwilligung der Beschwerdeführerin in eine Drittauszahlung durch die Beschwerdegegnerin war und ist damit nicht notwendig (vgl. dazu E. 3.3.).

4.3. Aus Art. 17 Abs. 4 der AVB der Beigeladenen 1, in der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Version (das Herausgabedatum ergibt sich aus den Akten nicht, vgl. IV-Akte 83, S. 49, der Wortlaut entspricht jedenfalls Art. 17 Abs. 4 AVB Kollektive Krankentaggeldversicherung der Beigeladenen 1, Ausgabe 2023 mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2023; Download unter: [...]; zuletzt eingesehen am 25. Oktober 2022) lautet:

«Steht der Taggeld- oder Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so kann C____ das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert C____ die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Taggeld- oder Rentenanspruchs bei der versicherten Person zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit den Leistungen der eidgenössischen IV oder der Verrechnung der Rückforderung von C____ anlässlich der Taggeld- oder Rentennachzahlung anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen. Die Rückforderung oder Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente bzw. Taggelder oder Renten anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen und kann ohne zusätzliche Vollmacht der versicherten Person erfolgen. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen von C____ ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an C____ ab».

In den von der Beigeladenen 1 eingereichten AVB für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 1998, findet sich in den Ziff. 24 bis 26 eine sinngemässe Bestimmung. Es kann darauf verzichtet werden, vertieft auf diese einzugehen, da für sie im Wesentlichen dasselbe gilt, wie für den zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB, und da unstrittig ist, dass die Beigeladene 1 ihren Anspruch auf diese Bestimmung stützt bzw. sich die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse H____ darauf beziehen.

Mit dem zitierten Art. 17 Abs. 4 AVB findet sich auch in Bezug auf die Beigeladene 1 ein Rückforderungsrecht in deren AVB. Auch wenn in der zitierten Bestimmung zunächst von einer Rückforderung gegenüber der versicherten Person gesprochen wird, wird aus den weiteren Ausführungen deutlich, dass die Beigeladene 1 im Falle einer Rentennachzahlung durch die IV eine Verrechnung mit deren Leistungen vorsieht, wofür sie sich direkt an die IV wenden muss. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass die versicherte Person ihre Ansprüche gegenüber dem betreffenden anderen Versicherungsträger im Umfang der Vorleistungen an die Beigeladene 1 abtritt. Der Wortlaut des Artikels besagt deutlich, dass die Rückforderung beim Tatbestand einer Nachzahlung von Rentenzahlungen anderer staatlicher oder betrieblicher Versicherungen im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente erfolgt. Auch diese Bestimmung erfüllt somit die Anforderungen an das Vorliegen eines eindeutigen Rückforderungsrechts (vgl. E. 3.3.). Auch für eine Drittauszahlung an die Beigeladene 1 war und ist somit (wie sich auch aus der zitierten Bestimmung ergibt) keine zusätzliche Vollmacht bzw. Einwilligung der Beschwerdeführerin notwendig. Hierzu ist anzumerken, dass die Beigeladene 1 grundsätzlich nicht bestreitet, dass ihr nur der Anteil der Invalidenrente im Rahmen einer Drittauszahlung ausbezahlt werden kann, welcher für den Erwerbsteil ausgerichtet wird (vgl. E. 2.4.).

4.4. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe keine Kenntnis von den jeweiligen AVB gehabt, sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass ein Taggeldversicherungsvertrag (bzw. die Art seines Vollzugs), welcher vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu Gunsten seiner Mitarbeitenden abgeschlossen wird, mit einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter verglichen werden kann. Denn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin und Vertragspartei. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist eine versicherte Person mit einem eigenen Forderungsrecht gegenüber der Versicherung (vgl. BGE 141 III 112, 114 E. 4.3 = Praxis 2015 Nr. 96, S. 767).

Die Beschwerdeführerin ist demzufolge ebenfalls nicht Vertragspartnerin der beiden Beigeladenen und hatte keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des jeweiligen Versicherungsvertrags zwischen ihren Arbeitgebenden und den Beigeladenen. Bei den AVB-Bestimmungen zur Drittauszahlung bzw. der Verrechnungsmöglichkeit handelt es sich sodann nicht um Bestimmungen, deren Anwendbarkeit von der Beschwerdeführerin hätte beeinflusst werden können (ausser wenn sich die Beschwerdeführerin z.B. selbst für das Krankentaggeld hätte anmelden müssen und dies zu einem späteren Zeitpunkt getan hätte). D.h. die Bestimmungen sehen namentlich keine Konsequenzen für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen durch die Beschwerdeführerin vor oder stellen Bedingungen auf, die sie einzuhalten hätte um z.B. eine Leistung zu erhalten. Vielmehr regeln sie den Fall, was gilt, falls eine versicherte Person rückwirkend für einen Zeitraum, in welchem sie bereits ein Krankentaggeld erhalten hat, eine Invalidenrente zugesprochen erhält. Die Kenntnis von diesen Bestimmungen hätte also keine anderen Folgen gehabt. Demnach vermag die geltend gemachte fehlende Kenntnis auch nichts an ihrer Anwendbarkeit zu ändern.

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle beider beigeladenen Krankentaggeldversicherungen eine AVB-Bestimmung besteht, welche eine Rückforderung der jeweiligen Versicherung bei der IV für von ihr ausgerichtete Leistungen besteht. Dies jeweils soweit, als die nachzuzahlenden Rentenleistungen sich zeitlich mit den vorgeleisteten Krankentaggeldleistungen decken.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach grundsätzlich zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine Drittauszahlung der nachzuzahlenden Rentenleistungen an die beiden Krankentaggeldversicherungen möglich ist. Zu klären bleibt die Frage, ob bzw. inwieweit eine sachliche Kongruenz zwischen der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin und den ausgerichteten Taggeldleistungen besteht.

5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Invalidenrente nicht allein für die Einschränkung im Erwerb, sondern auch für jene im Haushalt ausgerichtet werde. Demgegenüber würden die Krankentaggeldleistungen allein für die Einschränkung im Erwerb ausgerichtet.

5.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine Aufteilung der Rentenleistungen in einen mit den Krankentaggeldleistungen kongruenten und einen nicht-kongruenten Teil als fraglich. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente (analog zur Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt) zu 75 % wegen der Erwerbseinbusse und zu 25 % wegen der Einschränkungen im Haushaltsbereich zugesprochen worden sei. In der Regel habe eine gesundheitliche Schädigung im erwerblichen Bereich grössere Auswirkungen (vorliegend 85.8 %) als im Aufgabenbereich (vorliegend 44 %). Dies habe zur Folge, dass bei Anwendung der gemischten Methode die Erwerbseinbusse beim Gesamtinvaliditätsgrad in der Regel proportional stärker als die Einbusse betreffend den Aufgabenbereich ins Gewicht falle. Bei der vorliegenden Gesamtinvalidität von 75 % betrage der Invaliditätsgrad im beruflichen Bereich 64.35 % und der Invaliditätsgrad im Haushalt 11 %. Damit seien 86 % des Gesamtinvaliditätsgrades durch die Einbussen im beruflichen Bereich bedingt. Dementsprechend gelte die zugesprochene Rente zu 86 % die erwerblichen Einbussen und zu 14 % die Einbussen in der Haushaltstätigkeit ab. Abschliessend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Taggeldversicherung nicht mit Leistungen verrechnet werden könne, wenn in Anwendung der gemischten Methode kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe.

5.3. Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist eine Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich, personell, sachlich und bezogen auf das Ereignis kongruent sind.

Vorliegend sind die personelle, die zeitliche und die ereignisbezogene Kongruenz zu Recht unumstritten: es geht allein um Leistungen an die Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom

  1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021. Die sachliche Kongruenz hingegen wird von der Beschwerdeführerin bestritten.

5.4. Krankentaggeldleistungen nach VVG werden in erster Linie erbracht um einen Erwerbsausfall ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, § 16a N 1). Sie beziehen sich allein auf den Erwerb, der Haushalt ist nicht versichert. Anders ist dies bei der Invalidenversicherung. Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung beide Tätigkeiten berücksichtigt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dies bedeutet, dass nur insofern eine sachliche Kongruenz zwischen der Invalidenrente und den Krankentaggeldleistungen besteht, als sich die beiden Leistungen auf die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Einschränkung im Erwerb beziehen. Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt sind die beiden Leistungen grundsätzlich nicht kongruent. Jedenfalls dann, wenn die gemischte Methode angewandt wird und eine Einschränkung im Haushalt festgestellt wird, ist somit genauer zu prüfen, inwieweit eine Drittauszahlung unter der Berücksichtigung des Kongruenz-Grundsatzes rechtmässig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

5.5. Im Fall der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin von einer Aufteilung von 75 % Erwerbstätigkeit und 25 % Haushalt aus. Bei einer Einschränkung im Erwerb von 85.8 % resultierte ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 64.35 %. Bei einer Einschränkung von 44 % betrug der Invaliditätsgrad im Haushalt 11 %. Insgesamt resultierte so ein Invaliditätsgrad von 75 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2021, IV-Akte 68, S. 5, sowie Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Invaliditätsgrad im Erwerb allein würde gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu einer Dreiviertelsrente führen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Invaliditätsgrad im Haushalt von 11 % ist letztlich entscheidend dafür, dass sie eine ganze Rente erhält. Denn nur aufgrund der Kumulation der beiden Invaliditätsgrade wird der eine ganze Rente begründende Invaliditätsgrad von 75 % erreicht. Die Invalidenrente kann folglich im Umfang einer Dreiviertelsrente als kongruent zu den zwischen dem

  1. Februar 2021 und dem 30. November 2021 vorgeleisteten Krankentaggeldern verstanden werden. Damit wird berücksichtigt, dass die Einschränkung im Haushalt von den Krankentaggeldversicherungen nicht versichert wurden und die Einschränkung im Erwerb wird ebenso berücksichtigt, wie der Anteil des Erwerbs an der gesamten berücksichtigten Tätigkeit (d.h. Erwerb und Haushalt zusammen). Zudem wird diese Schlussfolgerung dem Umstand gerecht, dass die Invalidenrente der IV nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen (vgl. dazu E. 3.1.) abgestuft ist und somit der Invaliditätsgrad – anders als bei der Unfallversicherung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4) – nicht punktgenau mit der auszurichtenden Rente gleichzusetzen ist, wenngleich sich der Rentengrad aus dem Invaliditätsgrad ableitet (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen entspricht diese Aufteilung im vorliegenden Fall auch der Aufteilung von Haushalt (75 %) und Erwerb (25 %).

Entgegen der Darstellung der Beigeladenen 2 ist nicht massgebend, dass ihre AVB diese Aufteilung nicht (explizit) vorsehen. Der Kongruenzgrundsatz gilt unabhängig davon, was in den AVB der Krankentaggeldversicherung steht. Und wie dargelegt, ist der Teil der Invalidenrente, der auf die Einschränkung im Haushalt entfällt, nicht kongruent zu den Krankentaggeldleistungen.

5.6. Im Sinne dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht eine Drittauszahlung an die beiden beigeladenen Krankentaggeldversicherungen vorgenommen. Allerdings ist die Höhe der Drittauszahlung auf die Höhe einer Dreiviertelsrente zu begrenzen – nur dieser Anteil ist kongruent mit den Krankentaggeldleistungen. Zeitlich ist die Auszahlung auf den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 30. November 2021 genannten Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Oktober 2021 (vgl. IV-Akte 73) zu beschränken – wie dies die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung getan hat. Der Anteil der Invalidenrente, welcher über die Dreiviertelsrente hinausgeht, ist der Beschwerdeführerin direkt auszubezahlen. Wie mit der von der Beigeladenen 1 bereits an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Rückerstattung gemäss ihrem Schreiben vom 17. Februar 2022 (Beilage zur Stellungnahme vom 13. Juni 2022) zu verfahren ist, ist von der Beschwerdegegnerin zu klären, zumal sie ohnehin eine Neuberechnung der Drittauszahlung vornehmen muss.

6.1. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie beantragte, es sei keine Drittauszahlung an die Beigeladenen vorzunehmen, sondern ihr den ganzen Rentenbetrag auszubezahlen, sie nun aber nur den eine Dreiviertelsrente übersteigenden Anteil ausbezahlt erhält, dringt sie mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. November 2021 ist insoweit aufzuheben, als die Drittauszahlung den Umfang einer Dreiviertrelsrente übersteigt. Die Sache ist zur Neuberechnung der Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).

6.3. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, jedoch liegt lediglich ein teilweises Obsiegen der Beschwerdeführerin vor. Deshalb erscheint eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘875.-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.40 als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 30. November 2021 insoweit aufzuheben, als die Drittauszahlung den Umfang einer Drittelsrente übersteigt und die Sache ist zur Neuberechnung der Drittauszahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.40.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 22 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVB

  • Art. 17 AVB

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 29 IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 85bis IVV

Gerichtsentscheide

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