Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2022.39, SVG.2023.19
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. August 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.39

Verfügung vom 16. Februar 2022

Gutheissung dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend; befristet ganze Rente.

Tatsachen

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit März 2010 als Magaziner, als er im September 2018 mit dem Mofa stürzte und auf die linke Schulter fiel. Dabei zog er sich eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links zu, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Im Februar 2019 begann der Beschwerdeführer wieder zu arbeiten, wobei sich Schmerzen einstellten. Ein CT der linken Schulter zeigte eine nicht konsolidierte, laterale Claviculafraktur mit schräg verlaufendem Frakturspalt. Bei Diagnose einer atrophen Pseudoarthrose wurde am 24. Mai 2019 eine operative Revision vorgenommen. Am 13. September 2019 erfolgte die operative Metallentfernung (vgl. Kreisarztbericht vom 13. März 2020, IV-Akte 18.4). Der Beschwerdeführer kehrte nicht mehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück. Mit Schreiben vom 3. April 2020 (IV-Akte 20) und Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 23) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ein und lehnte einen Rentenanspruch für die verbleibenden Unfallfolgen bei einem Invaliditätsgrad von 7.37% ab. Zudem sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10% zu.

b) Im März 2019 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet. Als Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "linke Schulter Schlüsselbein gebrochen" an (vgl. Anmeldeformular vom 31. März 2019, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und unterbreitete das Dossier ihrem RAD jeweils wieder zur Beurteilung. Mit Vorbescheid vom 8. September 2021 (IV-Akte 63) stellt sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, sein Leistungsbegehren mangels Erfüllung des einjährigen Wartejahres abzuweisen. Vertreten durch Frau Advokatin B____ nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 zum vorgesehenen Entscheid Stellung (IV-Akte 68). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und bestätigte mit Verfügung vom 16. Februar 2022 (IV-Akte 78) ihren Vorbescheid.

II.

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 23. März 2022 Beschwerde und beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020 befristet eine ganze Rente auszurichten sei.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. August 2022 findet die Urteilberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101).

2.1. In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von der Annahme aus, beim Beschwerdeführer sei ab März 2019 keine weiterführende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Daher erfülle er die einjährige Wartefrist einer durchgehend mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht, womit ihm keine Rentenansprüche zustünden.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Annahme widerspreche selbst der vom RAD anerkannten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von der Schulterverletzung links bestünde zudem eine Vielzahl anderer Beschwerden, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt. Unbestrittenermassen bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend einen Einkommensvergleich hätte vornehmen müssen.

2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schliesst sich die Beschwerdegegnerin einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Lagerist an und bestätigt, dass in der angefochtenen Verfügung dementsprechend ein Einkommensvergleich vorzunehmen gewesen wäre. Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ermittelt sie dann ab Oktober 2019 einen Invaliditätsgrad von 100%. Ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung im März 2020 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Arbeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen, sodass unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist per 1. Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 12% kein Rentenanspruch mehr bestehe. Seit Januar 2021 gesteht sie dem Beschwerdeführer infolge neu beklagter myofascialer Beschwerden einen erhöhten Pausenbedarf zu und berücksichtigt eine Leistungsminderung von 20%, was zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30% führt. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es bestehe in medizinischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf.

3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-cherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. 3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.2.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung.

3.2.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und So-zialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellung, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

3.2.4. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.1. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2. 4.2.1. Beim Sturz vom 27. September 2018 zog sich der Beschwerdeführer eine nicht dislozierte laterale Claviculafraktur links zu, die konservativ behandelt wurde. Zunächst ergab sich dabei keine sekundäre Dislokation und der Verlauf war zufriedenstellend (vgl. die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. C____ vom 28. September 2018 [IV-Akte 8.33], 5. Oktober 2018 [IV-Akte 8.29], 26. Oktober 2018 [IV-Akte 8.27], 28. November 2018 [IV-Akte 8.25]). Im Januar 2019 konnte der Orthopäde im Röntgen eine weiterhin unveränderte Stellung und Konsolidierung feststellen. Er kam mit dem Beschwerdeführer überein, dass dieser ab dem 1. Februar 2019 die Arbeit mit einem 50% Pensum wieder aufnehmen würde (Bericht vom 10. Januar 2019, IV-Akte 8.22). Bei weiterhin gutem Verlauf wurde Mitte Februar 2019 die Steigerung des Pensums auf 100% per 1. März 2019 vorgesehen, wobei der Orthopäde prognostizierte, dass womöglich eine Zunahme der Beschwerden auftreten könnte (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 14. Februar 2019, IV-Akte 8.19). Am 20. März 2019 berichtete der Beschwerdeführer seinem Arzt von zunehmenden Beschwerden, damit übereinstimmend stellte sich der radiologische Befund schlechter dar. Die Arbeitsfähigkeit wurde wieder auf 50% herabgesetzt und ein CT veranlasst (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 20. März 2019, IV-Akte 8.17). Dieses zeigte eine nicht konsolidierte laterale Claviculafraktur links mit schräg verlaufendem Frakturspalt von medial caudal nach lateral cranial (vgl. Bericht D____ vom 21. März 2019, IV-Akte 8.6). In der Folge berichtete Dr. med. C____ von einer verzögerten Heilung und einer Pseudoarthrose und attestierte ab dem 20. März 2019 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Lagerist. Er wies auf verschiedene Nebenprobleme wie Schmerzen im rechten AC-Gelenk bei Arthrose, Zustand nach Neck Dissection bei CUP Plattenepithel-Ca zervikal rechts mit Schmerzen bei Kopfbewegung, Spannungsschmerzen, Schmerzen in der BWS zwischen den Scapulae, Hautveränderung über beiden Schultergürteln und Bullae in den Lungenoberlappen bei Nikotinabusus. Es erscheine ihm sinnvoll, den Beschwerdeführer kreisärztlich zu untersuchen oder eine Second Opinion bei PD Dr. med. E____ oder Dr.med. F____ einzuholen (vgl. Bericht vom 26. März 2019, IV-Akte 8.11). Letzterer kam mit dem Beschwerdeführer in der Folge überein, die Pseudoarthrose und die Fraktur operativ zu revidieren. Am 24. Mai 2019 wurde der Eingriff durchgeführt (vgl. IV-Akte 14.6), am 13. September 2019 erfolgte die Metallentfernung (vgl. IV-Akte 15.8). Im Januar 2020 berichtete Dr. med. F____, es könne noch nicht von einem Endzustand gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe noch immer erhebliche Schmerzen und seine Belastungsfähigkeit sei herabgesetzt. Mit einer leichten Besserung sei noch zu rechnen, eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz werde nicht mehr möglich sein, der Beschwerdeführer bleibe weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 16.1).

4.2.2. Am 13. März 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kreisarzt vorgestellt. Dieser kam zum Ergebnis, eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Hingegen seien dem Beschwerdeführer bezüglich der linken Schulter Arbeiten mit leichter Belastung unter Ausklammerung von Tätigkeiten über der Horizontalen, belastetem Vorhalten von Gewichten, repetitiven Umwendbewegungen, Vibrationen, Schlägen, Arbeiten auf absturzgefährdeten Positionen, Leitern oder Gerüsten ganztägig zumutbar.

4.2.3. Auf der Basis dieser medizinischen Ausgangslage ermittelte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 7.37% (Verfügung vom 30. April 2020, IV-Akte 23 und in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 25. August 2020, IV-Akte 39).

4.3. 4.3.1. Der RAD erachtete die seit Juni 2018 bekannte ACG-Arthrose rechts und die links posttraumatisch nach der Claviculafraktur entstandene ACG-Arthrose sowie die Restbeschwerden der Clavicula-Fraktur als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und anerkannte ab dem 20. März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Für Verweistätigkeiten übernahm der RAD in seinem Bericht vom 23. April 2021 die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung und bezeichnete die Ausübung einer solchen ab dem 13. März 2020 wieder als vollschichtig zumutbar. Dem im Jahr 2016 operativ entfernten Plattenepithelkarzinom am Hals rechtsseitig und den Morbus Dupuytren an der linken adominanten Hand mass der RAD keine darüber hinausgehende dauerhafte Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit bei (vgl. IV-Akte 50).

4.3.2. Aufgrund eines Berichts der Rheumatologie des G____ vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 59 S. 5), wonach beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte myofasziale Komponente HWS und Schultergürtel sowie periskapulär beidseits vorhanden sei, revidierte der RAD das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, als dass er einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine Leistungsminderung von 20% anerkannte (Beurteilung vom 3. September 2021, IV-Akte 62).

4.3.3. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Einwand zum Vorbescheid unter anderem auf bestehende kardiale Probleme hingewiesen hatte (vgl. IV-Akte 68), anerkannte der RAD dies als neue Tatsache und bat um Einholung entsprechender Berichte beim behandelnden Kardiologen. Im Übrigen führte er aus, sämtliche der vorgebrachten Beschwerden seien bereits gewürdigt worden und hätten Eingang in die Zumutbarkeitsbeurteilung gefunden (vgl. RAD-Bericht vom 8. Dezember 2021, IV-Akte 70).

4.3.4. Den eigenholten kardiologischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2021 wegen thorakaler Schmerzen in die Notfallstation begeben hatte, wo ein akutes Koronarsyndrom ausgeschlossen werden konnte und eine Empfehlung zur weiteren kardialen Abklärung ausgesprochen wurde. Der behandelnde Kardiologe, Dr. med. H____, konnte daraufhin keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte Koronarinsuffizienz feststellen, weshalb er von einem noncardiac Chestpain ausging und die angegebenen Beschwerden als womöglich muskuloskeletal oder gastroösophageal bezeichnete. Natürlich bestehe aufgrund des Nikotinabusus und der arteriellen Hypertonie ein kardiovaskuläres Risiko, in der Ergometrie hätten sich deutliche Zeichen einer Dekonditionierung gezeigt (vgl. Bericht vom 28. Juli 2021, IV-Akte 72), im Rahmen derer eine leicht reduzierte physikalische Leistungsbreite bestehe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert er nicht (vgl. Bericht vom 18. Dezember 2021, IV-Akte 72).

4.3.5. Abschliessend hielt der RAD am 2. Februar 2022 fest, die kardiologischen Unterlagen hätten keine neuen IV-relevanten Aspekte ergeben, es bestehe keine kardial bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er geltend macht, die Beschwerdegegnerin setze sich mit ihrer Verfügung, wonach er nur vom 28. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, über die medizinische Beurteilung ihres eigenen RAD hinweg. Bereits in seinem ersten Bericht vom 23. April 2021 anerkannte der RAD für die angestammte Arbeit als Lagerist dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. März 2019. Ab demselben Zeitpunkt bestand für beinahe ein ganzes Jahr auch für Verweistätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Erst ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. März 2020 wurden dem Beschwerdeführer Verweistätigkeiten wieder vollschichtig zugemutet. Für die angestammte Arbeit bleibt er arbeitsunfähig. Zudem bestätigte der RAD ab Januar 2021 infolge der myofascialen Beschwerden eine 20%ige Leistungsminderung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, besteht keine Veranlassung, von dieser überzeugenden medizinischen Beurteilung abzuweichen. Die orthopädischen Beschwerden in der linken Schulter wurden von der SUVA und dem RAD umfassend abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Der RAD hat sodann darüber hinaus sowohl die nicht unfallkausalen Beschwerden in der rechten Schulter als auch die ausgeprägten myofaszialen Komponenten in der HWS und im Schultergürtel bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Dass weder der Morbus Dupuytren noch das im Jahr 2016 operativ entfernte Plattenepithelkarzinom am Hals sich zusätzlich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, hat der RAD nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. Den geltend gemachten kardialen Problemen wurde ebenfalls nachgegangen. Eine entsprechende Diagnose liess sich nicht erhärten, sodass aus kardialer Sicht keine massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. Veranlassung für weitere Abklärungen, etwa in Form eines polydisziplinären Gutachtens, besteht nicht. Wie eingangs dargelegt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Dies kann auch allein mittels Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte geschehen, sofern diese als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sind. Das ist vorliegend der Fall. Es besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit den umfassenden und überzeugenden ärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Ferner bestehen keine ungeklärten Aspekte, die einer medizinischen Sachverhaltsabklärung bedürften. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer vom 20. März 2019 bis zum 12. März 2020 für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war (erste Phase). Vom 13. März 2020 bis zum 6. Januar 2021 war ihm die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit ganztägig zumutbar (zweite Phase). Ab dem 7. Januar 2021 ist eine 20%ige Leistungsminderung infolge eines erhöhten Pausenbedarfs zu berücksichtigen (dritte Phase).

5.1. Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie die Einkommensvergleiche vorgenommen hat. Darauf kann grundsätzlich verwiesen und abgestellt werden. Es besteht angesichts der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 V 174) keine Veranlassung für die Anwendung anderer statistischer Zahlen.

5.2.2. Demnach resultiert für die erste Phase von März 2019 bis März 2020 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, mitunter ein Invaliditätsgrad von 100%. Damit steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Wartefrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und der Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201) von Oktober 2019 bis und mit Juni 2020 eine ganze Invalidenrente zu.

5.2.3. Ab Mitte März 2020 sind dem Beschwerdeführer Verweistätigkeit vollschichtig ohne Leistungsminderung zumutbar. Es resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 12%.

5.2.4. Für die dritte Phase ab Januar 2021 besteht gestützt auf die selben Zahlen unter Berücksichtigung einer 20%igen Leistungsminderung ein Invaliditätsgrad von gerundet 30%.

5.2.5. Der Beschwerdeführer moniert den leidensbedingten Abzug von 10% als zu tief. Begründet wird der gewährte Abzug von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem fortgeschrittenen Alter und den vorhandenen leidensbedingten Einschränkungen. Hierzu ist zu bemerken, dass es grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung liegt, die Höhe des leidensbedingten Abzugs festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es sind vorliegend keine derartigen Gründe vorhanden, die eine über die geschätzte Einschränkung hinaus verminderte Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit begründen würden. Zudem gilt es zu beachten, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (vgl. Urteil Bger 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.3. Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin, von Oktober 2019 bis und mit Juni 2020 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente hat. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Rentenleistungen.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur verpflichten ist, dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), infolge teilweiser Anerkennung der Beschwerdeanträge bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 600.-, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einfachem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. Juni 2020 befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 600.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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