Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. September 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.35
Verfügung vom 27. Januar 2022
Rentenanspruch; Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1970, reiste im Juli 1997 erstmals aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Hier heiratete sie und wurde Mutter von zwei Kindern (geboren 1998 und 1999). Im Dezember 2000 wurde sie aus der Schweiz ausgewiesen und reiste schliesslich im Juni 2003 erneut ein (vgl. IV-Akte 3). Hier liess sie sich wegen psychischer Beschwerden (offenbar ausgelöst durch einen unter dem Druck der Ausweisung im Jahr 2000 vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch) behandeln (vgl. u.a. IV-Akte 8).
b) Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht der C____klinik [C____] vom 10. September 2007 [IV-Akte 9]). Des Weiteren nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 11 und 12). In der Folge erteilte sie der C____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 20). Im Dezember 2008 nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 73, S. 21 f.). Im Januar 2009 wurde sie in der C____ begutachtet (Gutachten vom 19. Januar 2009; IV-Akte 22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 24).
c) Im Dezember 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 28). Im März 2020 gingen diverse medizinische Akten bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 31). Diese forderte daraufhin weitere Unterlagen an (u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 30. Juni 2020 [inklusive Beilagen]; vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.) und liess die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 44, S. 3 ff.). Am 3. Dezember 2020 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akten 46 und 48). Überdies holte sie beim F____ Spital Basel den Bericht vom 31. Dezember 2020 ein (vgl. IV-Akte 49). In der Folge äusserte sich am 1. Februar 2021 der RAD (vgl. IV-Akte 51), woraufhin die IV-Stelle der G____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung (internistisch, urologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) der Beschwerdeführerin erteilte (Gutachten vom 2. August 2021; IV-Akte 63). Am 7. September 2021 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 65). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. September 2021 mit, man gedenke einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2021 wandte sich Dr. D____ an die IV-Stelle und ersuchte diese um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 70). Am 27. Oktober 2021 nahm die Beschwerdeführerin – unter Beilegung zahlreicher medizinischer Unterlagen (u.a. des vorläufigen Austrittsberichtes der H____klinik [...] vom 30. April 2021) – ausführlich Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 73). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der G____ AG die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 ein (vgl. IV-Akte 77). Der RAD äusserte sich nochmals am 26. Januar 2022 (vgl. IV-Akte 78). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 27. Januar 2022 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 79).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. März 2022 wird die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, ihre Rechtsschutzversicherung um Übernahme der Verfahrens- und Vertretungskosten zu ersuchen. Überdies wird sie gebeten, sich zu einem möglichen Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 2'040.-- zu äussern.
c) In der Folge zieht die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurück (Schreiben vom 30. März 2022). Gleichzeitig lässt sie dem Gericht zahlreiche medizinische Unterlagen zukommen. In einem weiteren Schreiben vom 19. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Medikamentenliste ein und stellt die Einreichung eines aktuellen Berichtes von Dr. D____ in Aussicht resp. ersucht das Gericht um Einholung eines aktuellen Berichtes.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. Juli 2022 an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. August 2022 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 28. September 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme der G____ AG vom 29. Dezember 2021 könne nicht abgestellt werden; insbesondere sei sie mehr als 25 % in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Namentlich gelte es zu beachten, dass sich die Leiden gegenseitig beeinflussen würden. Die Beeinträchtigungen somatischer und psychischer Natur seien daher im Rahmen der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu addieren (vgl. insb. S. 6 der Beschwerde).
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das den Beweisanforderungen genügende Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 könne abgestellt werden. Die darin ausgewiesene 25%ige Arbeitsunfähigkeit sei hinreichend begründet. Gemäss der Abklärung vor Ort betrage die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt 5 %. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten habe man – unter Anwendung der gemischten Methode (Anteil Erwerb 50 % und Anteil Haushalt 50 %) – zu Recht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad verneint (vgl. insb. S. 3 ff. der Beschwerdeantwort).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 27. Januar 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1. 3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2. 3.2.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.2.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.3. 3.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).
3.4. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.5. 3.5.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.5.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
3.5.3. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (a.) oder auf 100 % erhöht (b.).
3.5.4. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.5.5. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 24) den Referenzzeitpunkt.
4.1. Der Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 24) hatte – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Februar 2008 (IV-Akte 11) – die Annahme zugrunde gelegen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Des Weiteren war von einer 6%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen worden.
4.2. 4.2.1. In medizinischer Hinsicht hatte die Verfügung vom 24. August 2009 auf dem Gutachten der C____ vom 19. Januar 2009 (IV-Akte 22) basiert. In diesem war festgehalten worden, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4); Dysthymia (ICD-10 F34.1) und Panikstörung ohne Agoraphobie (ICD-10 F40.0).
4.2.2. Erläuternd war im Gutachten der C____ dargetan worden, die Explorandin gebe eine dauerhaft herabgesetzte – als katastrophal geschilderte – Grundstimmung an. Eine solche sei jedoch anlässlich der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Auch seien von der Explorandin pauschale, vage und nicht präzisierbare Angaben über gravierende Störungen in den Bereichen Antrieb und Hedonie geschildert worden. Der anhaltende und kontinuierliche, modulationsfreie Charakter der affektiven Beschwerden, verbunden mit der angegebenen verminderten Fähigkeit, mit den Anforderungen des Alltags fertig zu werden, könne nach ICD-10 als Dysthymia (F34.1) zusammengefasst werden. Des Weiteren war im Gutachten der C____ festgehalten worden, die von der Explorandin geschilderten Angstsensationen würden dem typischen Bild einer Panikstörung entsprechen. Diese sei von der Ausprägung her leicht. Eine Persönlichkeitsstörung, eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine Substanzen-induzierte Störung oder eine Intelligenzminderung würden nicht vorliegen. Die vorbeschriebene depressive Störung befinde sich derzeit in Remission. Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hätten keine Anhaltspunkte gefunden werden können. Ob eine solche in der Vergangenheit jemals bestanden habe, sei ebenfalls als fraglich anzusehen (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.2.3. Abschliessend war im Gutachten der C____ klargestellt worden, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin voll arbeitsfähig. Mangels Arztberichten aus jüngster Vergangenheit seien detaillierte Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Man lege die 100%ige Arbeitsfähigkeit per Datum der Begutachtung (19. Januar 2009) fest (vgl. S. 12 des Gutachtens).
5.1. Der Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte 79), mit der erneut ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, liegt weiterhin die Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt (vgl. die Beschwerde).
5.2. In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte 79) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 (IV-Akte 63). Dessen Beweiskraft wird von der Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).
5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nunmehr entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
5.3.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.4. 5.4.1. Im polydisziplinären Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 (IV-Akte 63) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1); (2.) rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0); (3.) generalisiertes, chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform) mit dissoziativer Sensibilitätsstörung links mit/bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (4.) chronifiziertes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Facettenarthrosen C3 bis C6, Foraminalstenose C5/C6 beidseits, C6/C7 links, grenzwertiger Spinalkanalstenose C5/C6 (MRT vom 3. Dezember 2020), degenerativen Diskopathien L3 bis S1, paramedianer Diskushernie L4/5 und L5/S1, Rezessusstenose L4/5, Foraminalstenosen L5/S1 links und relativer Kanalenge L5/S1 (MRT Dezember 2020). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) arterielle Hypertonie; (2.) chronische Bronchitis; (3.) Nikotinabusus; (4.) Adipositas; (5.) Allergie auf Penicillin, Hausstaub, Haustiere und nicht näher definierte Lebensmittel; (6.) Stress- und Urgeinkontinenz Grad II; (7.) Verdacht auf Doppelniere links; (8.) Status nach TVT-adjustabler Einlage am 18. November 2015 (erste Revision 16. Dezember 2015 [Bandlockerung; zweite Revision später, teilweise Bandentfernung]); (9.) Status nach Vakuumgeburt 1998 und Spontangeburt 1999; (10.) Penicillin-Allergie (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
5.4.2. Erläuternd wurde dargetan, psychiatrisch stünden Symptome einer generalisierten Angststörung in Verbindung mit einer leichten, allenfalls zeitweilig mittelgradigen depressiven Episode im Vordergrund. Der vorliegende Ausprägungsgrad von Angst einerseits und Depression andererseits sei Anlass, um beide Diagnosen zu stellen (F41.1 und F33). Die von der Explorandin beschriebenen Schmerzen im Stütz und Bewegungsapparat seien fibromyalgieformen Charakters, jedoch deutlich durch psychische Faktoren beeinflusst und überlagert. Rheumatologisch werde das generalisierte Weichteilschmerzsyndrom neben dem spondylogenen Schmerzsyndrom als im Vordergrund stehend erachtet. Eine klare Überschneidung mit der chronischen Schmerzstörung (F45.41) sei aber offensichtlich. Daher messe man diesen Diagnosen auch Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu. Urologisch und allgemein-internistisch könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 6 des Gutachtens).
5.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der G____ AG dargetan, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (8.5 Stunden pro Tag; 25%ige Leistungseinschränkung). Die Verschlechterung sei seit 2014 dokumentiert. Seither sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Präzisierend wurde schliesslich festgehalten, seit 2014 sei eine Verschlimmerung der rheumatologischen Beeinträchtigungen dokumentiert. Seit 2020 sei auch eine psychische Störung hinzugetreten (vgl. S. 10 des Gutachtens).
5.4.4. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht hatte (u.a. diverse Berichte des F____ Spitals [IV-Akte 73, S. 4 ff., S. 30 ff. und S. 41 ff.], Berichte der I____klinik [...] [IV-Akte 73, S. 23 ff. und S. 32 ff.], einen Bericht von Dr. D____ vom 19. Mai 2021 [IV-Akte] 73. S. 21 f.] sowie den vorläufigen Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 [IV-Akte 73, S. 7]) und gestützt darauf das Gutachten der G____ AG beanstandet hatte (vgl. IV-Akte 73, S. 1 ff.), holte die Beschwerdegegnerin bei der G____ AG die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 77) ein.
5.4.5. Die Beschwerdeführerin hatte insbesondere moniert, es seien zu Unrecht keine gängigen testpsychologischen Verfahren zur Anwendung gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der Stellungnahme der G____ AG ausgeführt, eine ergänzende Diagnostik zur Erfassung einer etwaigen Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert sei nicht erforderlich gewesen, da die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung gar nicht im Raume gestanden habe. Dr. D____ habe ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und es hätten sich im Rahmen der Begutachtung keine diagnostischen Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ergeben (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin eingewendet, den Schmerzen sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme). Dazu wurde in der ergänzenden Beurteilung der G____ AG festgehalten, die von der Explorandin geschilderten Einschränkungen durch die chronische Schmerzwahrnehmung seien im Wesentlichen subjektiver Natur. Man habe im Gutachten auch auf Inkonsistenzen hingewiesen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die subjektive Beschwerdeschilderung alleine abgestellt werden. Vielmehr seien auch die objektiven psychopathologischen Befunde zu berücksichtigen, wie sie sich aus der psychiatrischen Exploration ergeben würden. All dies habe man im Gutachten ausführlich dargestellt. In rheumatologischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass die von der Explorandin angegebenen Beschwerden anlässlich der Begutachtung gebührend berücksichtigt und mit der klinischen Symptomatik verglichen worden seien. Der Austrittsbericht des F____ Spitals vom Januar 2021 sowie der Austrittsbericht der H____klinik [...] vom April 2021 liessen keine nicht bereits beachteten Gesundheitsstörungen erkennen (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin eingewendet, es seien auch im Zusammenhang mit der im Raum stehenden posttraumatischen Belastungsstörung keine einschlägigen Testverfahren zur Anwendung gebracht worden (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dazu wurde in der Stellungnahme der G____ AG festgehalten, die diagnostischen Algorithmen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 lägen nicht vor. Auch im Rahmen der Begutachtung vom Jahr 2009 hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Dr. D____ gehe ebenfalls nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
5.5. 5.5.1. Auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 kann abgestellt werden. Die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor) sind erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde gestützt auf die lege artis erhobenen Befunde bzw. die gestellten Diagnosen plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
5.5.2. Zunächst wurde im urologischen Teilgutachten (IV-Akte 63, S. 68 ff.) schlüssig dargetan, weshalb der diagnostizierten Stress- und Urgeinkontinenz Grad II (vgl. S. 5 des Gutachtens) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. So hat der Gutachter insbesondere darauf hingewiesen, die kleine bis mittlere Damenbinde müsse tagsüber (lediglich) ein bis dreimal und nachts einmal gewechselt werden. Ausserdem hat der Gutachter im Rahmen der Begutachtung die von der Beschwerdeführerin getragene Damenbinde inspiziert. Diese war vor mehr als zwei Stunden gewechselt worden und immer noch trocken (vgl. S. 5 des Gutachtens; siehe auch die Ausführungen auf S. 7 des Gutachtens).
5.5.3. Auch das internistische Teilgutachten (IV-Akte 63, S. 57 ff.) erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und es wurde nachvollziehbar erläutert, weshalb den erhobenen Befunden (vgl. S. 61 f. des Gutachtens) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der Beschwerde) lässt sich aus der Einnahme von Medikamenten nicht auf das Vorliegen einer Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen.
5.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin (implizit) das rheumatologische Gutachten (IV-Akte 63, S. 42 ff.) als unvollständig resp. nicht nachvollziehbar wertet (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Insbesondere wurden die Berichte des F____ Spitals (insb. auch der Austrittsbericht vom Januar 2021) im Gutachten der G____ AG berücksichtigt (vgl. insb. S. 21 und S. 44 des Gutachtens). Gleiches gilt auch für die Feststellungen der H____klinik [...] (vgl. S. 44 unten des Gutachtens). So wurde im Gutachten explizit klargestellt, wie bereits von den Rheumatologen des F____ Spitals und den Ärzten der H____klinik [...] festgestellt worden sei, bestünden keine Hinweise auf ein Syndrom des engen Spinalkanals und auch nicht auf ein radikuläres Schmerzsyndrom (vgl. S. 48 des Gutachtens). Die 25%ige Leistungsminderung dürfte ab Austritt aus der H____klinik [...] am 3. Mai 2021 Gültigkeit haben (vgl. S. 49 des Gutachtens). Darüber hinaus haben die Gutachter der G____ AG am 29. Dezember 2021 nochmals ausführlich Stellung genommen (vgl. IV-Akte 77) und sich dabei namentlich auch mit dem Austrittsbericht der H____klinik [...] vom 30. April 2021 und dem Austrittsbericht des F____ Spitals vom 25. Januar 2021 auseinandergesetzt (vgl. Erwägung 5.4.5. hiervor). Diesen plausiblen Ausführungen kann ebenfalls gefolgt werden.
5.5.5. Auch soweit die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten (IV-Akte 63, S. 24 ff.) als unzureichend erachtet (vgl. S. 6 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere fand eine fundierte Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten statt. Die Begutachtung erfolgte in Kenntnis des Berichtes von Dr. D____ vom 19. Mai 2021, welcher dem von der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung ausgefüllten Fragebogen beigelegt war (IV-Akte 63, S. 80 ff.). Der Bericht wurde im Gutachten ausführlich gewürdigt (vgl. S. 34 f.). Die Verneinung einer relevanten Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung ist als plausibel zu erachten (vgl. insb. S. 32, S. 35 und S. 37 des Gutachtens). So hat im Übrigen auch Dr. D____ keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. IV-Akte 63, S. 82 f.). Das Vorliegen sowohl einer posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer Persönlichkeitsstörung war denn auch bereits im Gutachten der C____ verneint worden (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es seien die üblichen Testverfahren zur Erfassung einer Psychopathologie zu Unrecht nicht erfolgt (vgl. S. 4 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass für die Vornahme derartiger Testungen kein Anlass bestand. Es kann in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und plausible Stellungnahme der G____ AG vom 29. Dezember 2021 (IV-Akte 77) verwiesen werden (vgl. auch Erwägung 5.4.5. hiervor). Die Annahme einer bloss leichten Beeinträchtigung (vgl. S. 33 und S. 36 unten des Gutachtens) korreliert mit den erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen (vgl. dazu S. 30 ff. des Gutachtens). Gegen das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung spricht im Übrigen auch die geringe Behandlungsintensität (monatliche Konsultationen bei Dr. D____; vgl. insb. S. 29 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten auf bestehende Inkonsistenzen zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin und dem objektiven Befund hingewiesen (vgl. S. 34 des Gutachtens). Auch soweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Kumulation der gutachterlich erhobenen Leistungsminderung aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht als angezeigt erachtet (vgl. insb. S. 3 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn in der massgebenden Konsensbeurteilung wurde klargestellt, dass sich eine Addition der sich gegenseitig beeinflussenden Beschwerdebildern nicht rechtfertigt (vgl. insb. S. 10 des Gutachtens). Dies erscheint plausibel.
5.5.6. Schliesslich ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Beilagen zur Eingabe vom 30. März 2022) nicht Neues. Wie bereits einlässlich dargetan wurde, erfolgte im Gutachten der G____ AG und in der ergänzenden Stellungnahme der G____ AG eine einlässliche und stimmige Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte, welche die bereits bekannten Diagnosen beinhalten, eignen sich daher nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der G____ AG hervorzurufen. Dies gilt insbesondere auch für den vom F____ Spital am 21. Oktober 2021, mithin nach der Begutachtung, vorgenommenen Eintrag in die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
5.6. Aus all dem folgt, dass gestützt auf das Gutachten der G____ AG vom 2. August 2021 seit 2014 von einer 25%igen Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Erwägung 5.4.3. hiervor).
5.7. In Bezug auf die Einschränkung im Haushalt wurde im Gutachten der G____ AG dargetan, dem Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2020 (IV-Akte 46) könne nur bedingt gefolgt werden; denn es bestünden Hinweise auf eine Selbstlimitierung und es lägen Inkonsistenzen und Widersprüche zwischen subjektiven Beschwerden und objektivem Befunden vor (vgl. S. 11 des Gutachtens). Soweit die Beschwerdegegnerin daher gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Dezember 2020 (IV-Akte 46) gleichwohl von einer 5%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgeht (vgl. IV-Akte 79), lässt sich dies nicht beanstanden.
6.1. In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 55'780.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 41'835.-- verglichen, was im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 25 % ergab (vgl. IV-Akte 79).
6.2. Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2.).
6.3. Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt und dabei den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) berücksichtigt (vgl. IV-Akte 79). Dem kann angesichts der weitgehend fehlenden Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin gefolgt werden.
6.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Ist – wie hier – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2.). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile "Total Privater Sektor") an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 79). Dies erscheint ebenfalls richtig.
6.5. Sind somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2.), der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen (vgl. IV-Akte 79). Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Denn die geltend gemachten Einschränkungen fanden bereits in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit Berücksichtigung. Sie sind daher nicht nochmals abzugsrelevant (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3.).
6.6. Damit ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einer 25%igen Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich und damit einem IV-Grad von 12.5 % (25 % x 0.5) auszugehen.
6.7. Im Haushalt ergibt sich – bei einer 5%igen Beeinträchtigung (vgl. Erwägung 5.7. hiervor) – ein IV-Grad von 2.5 % (5 % x 0.5).
6.8. Bei einem somit resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (IV-Akte 79) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: