Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.24
Verfügung vom 4. Januar 2022
second opinion
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1987, wurde mit einer Doppelniere links geboren, was bereits im Kindesalter einen operativen Eingriff erforderlich machte (vgl. IV-Akte 1). Sie durchlebte eine äusserst schwierige Kindheit und Jugend (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008; IV-Akte 33). Nach der Beendigung der Schule (Weiterbildungsschule) im Jahr 2002 (vgl. IV-Akte 27, S. 6 ff.) arbeitete sie – mit Unterbrüchen – als ungelernte Arbeitskraft, mehrheitlich im Verkauf (vgl. u.a. den Lebenslauf; IV-Akte 19, S. 10). Seit Oktober 2003 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 24). Im September 2004 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (vgl. IV-Akte 3). Nachdem die Drogenberatung [...] der IV-Stelle im März 2005 mitgeteilt hatte, eine IV-Anmeldung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht angemessen (vgl. IV-Akte 17), wurde das Verfahren jedoch wieder abgeschlossen (vgl. IV-Akte 18).
b) Im Januar 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin zwecks Erwerbes einer beruflichen Erstausbildung erneut zum IV-Leistungsbezug an. In Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie Depression, Angstzustände und Schlafprobleme an (vgl. IV-Akte 19, S. 1 ff.). Die IV-Stelle lehnte das Gesuch einstweilen ab, da es für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu früh sei. Es sei schulische Förderung erforderlich und die Beschwerdeführerin würde die Schule bis Sommer 2009 besuchen (vgl. das Schreiben vom 7. März 2008; IV-Akte 31).
c) Von 2011 bis 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Lehre als Detailhandelsfachfrau bei der D____ (vgl. IV-Akte 68). Ab Juni 2014 bis November 2014 arbeitete sie 100 % für die E____ (vgl. IV-Akte 60, S. 2 f.). Seit dem 28. Juli 2017 befindet sie sich bei Dr. F____ wegen einer chronischen Migräne in Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 63, S. 5). Ab Ende Juli 2017 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 50, S. 3).
d) Im Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Als Beeinträchtigung führte sie "chronische Migräne und Depression" an. Die Migräne bestehe seit 2010 und sei seit ca. 2014 chronisch (IV-Akte 35). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (undatierter Bericht von Dr. G____ [IV-Akte 43]; Bericht Dr. F____ vom 10. November 2018 [IV-Akte 50]). Am 13. November 2018 wurden die Frühinterventionsmassnahmen abgeschlossen, da aktuell wegen des Gesundheitszustandes der Versicherten Eingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll seien (vgl. IV-Akte 51). In der Folge liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen Haushalt/Erwerb ausfüllen (vgl. IV-Akte 55) und nahm am 3. April 2019 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 10. April 2019; IV-Akte 58). Des Weiteren holte sie bei Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 15. Juli 2019 ein (vgl. IV-Akte 63). Am 18. September 2019 äusserte sich Dr. H____, c/o RAD. Er befürwortete die Durchführung von Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Akte 66). Weil die Beschwerdeführerin an zwei Terminen nicht erschienen war (vgl. die Einladungsschreiben vom 16. und vom 23. Oktober 2019; IV-Akten 69 und 70), wurde die Frühintervention abgeschlossen und die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 71). In der Folge wandte sich Dr. I____, welche die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2019 psychiatrisch behandelt, mit Schreiben vom 21. November 2019 an die IV-Stelle und machte geltend, die Patientin habe wegen ihres sehr schlechten psychischen Gesundheitszustandes das Haus nicht verlassen. Aktuell habe sie sich jedoch stabilisiert. Sie möchte gerne zwecks Besprechung von Eingliederungsmassnahmen vorsprechen (vgl. IV-Akte 72). Am 16. Dezember 2019 erfolgte offenbar ein Gespräch zwischen Dr. I____ und der Eingliederungsberaterin. Es wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin wieder melden solle, wenn sie sich dazu in der Lage sehe, zwei Stunden pro Tag zu arbeiten (vgl. IV-Akte 77, S. 5). Schliesslich attestierte Dr. I____ der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 9. März 2020 seit dem 21. Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Detailhandelsangestellte (vgl. IV-Akte 75).
e) Daraufhin erteilte die IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 77) – Dr. J____ und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akten 79-81). Die Gutachter gelangten mit Gutachten vom 7. Juli 2020 (IV-Akte 87) zum Ergebnis, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (vgl. u.a. S. 39 des Gutachtens). Dr. L____, Fachärztin für Neurologie, c/o RAD, erachtete in der Folge das neurologische Teilgutachten von Dr. J____ als nicht schlüssig (vgl. die Aktennotiz vom 12. August 2020; IV-Akte 90). Im Rahmen einer medizinisch-juristischen Besprechung wurde schliesslich auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K____ bemängelt (vgl. IV-Akte 91). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. N____ vom 8. März 2021 [IV-Akte 98, S. 1-24]; Konsensbeurteilung [IV-Akte 98, S. 25-30 und IV-Akte 99, S. 34-39]; Gutachten Dr. M____ vom 10. März 2021 [IV-Akte 99, S. 1-33]).
f) Mit Vorbescheid vom 23. April 2021 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer halben Rente ab November 2018 bis März 2020 in Aussicht (vgl. IV-Akte 102). Dazu äusserte sich diese mit Schreiben vom 28. Juni 2021. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. I____ vom 24. Juni 2021 beigelegt (vgl. IV-Akte 113). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. I____ den Bericht vom 1. September 2021 ein (vgl. IV-Akte 118) und liess Dr. N____ dazu Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 125). Am 4. Januar 2022 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 131).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2022 vorsorglich Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine IV-Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 17. Februar 2022 reicht sie eine ausführlich begründete Beschwerde ein. Mit dieser wird weiterhin die Zusprechung einer IV-Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. März 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch MLaw B____, Advokatin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Mai 2022 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 11. Mai 2022 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 16. Juni 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 habe man zu Recht nicht abgestellt; denn es könne nicht als beweiskräftig erwachtet werden. Vielmehr sei dem Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ vom 8./10. März 2021 zu folgen. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe und seit Januar 2020 (wieder) 70 % arbeitsfähig sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprechung einer halben Rente ab November 2018 (Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Neuanmeldung) bis März 2020 und die Verneinung eines Rentenanspruches ab April 2020 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der Besserung) als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, beim Gutachten von Dr. N____ und Dr. M____ und vom 8./10. März 2021 handle es sich um eine unzulässige second opinion. Das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 erfülle die Beweisanforderungen, so dass darauf abzustellen sei. Damit habe sie ab November 2018 durchgehend Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2022 (IV-Akte 131) eine halbe Rente ab November 2018 bis März 2020 zugesprochen und ab April 2020 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.1. 3.1.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
3.1.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2022 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
3.2. 3.2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).
3.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.3.2. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.4. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.5. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (Abs. 2).
4.1. Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3. 4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.4. Auf die Berichte versicherungsinterner Fachärzte kann rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465, 471 E. 4.7), wobei solche Zweifel insbesondere durch abweichende Stellungnahmen anderer medizinischer Fachpersonen begründet werden könnten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.).
4.4. Ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, dann handelt es sich bei einem ergänzend eingeholten Gutachten um eine unzulässige second opinion (vgl. dazu u.a. BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1 und 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E. 3.6).
4.5. 4.5.1. Dr. J____ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 87, S. 12 ff.) als Diagnose mit Auswirkung fest: chronische Migräne mit und ohne Aura gemäss IHS-Klassifikation (vgl. IV-Akte 87, S. 18). Erläuternd führte Dr. J____ aus, die Explorandin leide seit ungefähr vier Jahren unter einer chronischen Migräne mit und ohne Aura. Die Häufigkeit der Migräneattacken sei mit der IHS-Definition einer chronischen Migräne vereinbar, dies aufgrund der Häufigkeit der Anfälle sowie der Dauer des erwähnten Zustandes. Bei sehr häufigen migräneartigen Kopfschmerzen sei zumindest von einem mittelgradigen Schweregrad der Beeinträchtigung auszugehen. Zusätzliche Ursachen, wie beispielsweise Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen liessen sich weder anhand der Anamnese noch anhand der zur Verfügung stehenden Akten abgrenzen (vgl. IV-Akte 87, S. 18). Klinisch-neurologisch finde sich bei der Explorandin ein unauffälliger Befund. Dies betreffe sowohl die Hirnnerven als auch Kraft, Sensibilität, Reflexe und Trophik an oberen und unteren Extremitäten. Die Geschicklichkeit sei gegeben. Der Gang sei ebenfalls unauffällig. Es würden sich keine Hinweise auf eine Pathologie im Bereich der Körperachse im Sinne eines Cervical- oder Lumbovertebralsyndroms ergeben (vgl. IV-Akte 87, S. 19). Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin in sämtlichen Lebensbereichen durch die geschilderten Symptome beeinträchtigt sei. Ein Leidensdruck sei offensichtlich (vgl. IV-Akte 87, S. 20).
4.5.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, die Explorandin habe eine Ausbildung als Detailhandelsangestellte abgeschlossen, wobei diese Ausbildung wegen der damit verbundenen Reizdichte nicht als ideal bezeichnet werden könne. In einer derartigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden. Dabei bestehe eine Leistungseinbusse von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfes. Insgesamt sei in der angestammten Tätigkeit von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit zumindest seit Januar 2017 vorliege (vgl. IV-Akte 87, S. 21). Angepasst seien Tätigkeiten in einem ruhigen Umfeld, bei denen die Möglichkeit bestehe, den Arbeitsrhythmus bis zu einem gewissen Grad selber zu bestimmen, mit möglichst regelmässiger Arbeitszeit, ohne Schicht- und Nachtarbeit. Eine derartige Tätigkeit sei der Explorandin sieben Stunden pro Tag möglich. Dabei bestehe eine 10%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit wegen des erhöhten Pausenbedarfes sowie der Ausfälle aufgrund von Migräneattacken. In einer angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit seit Januar 2017 gegeben sei (vgl. IV-Akte 87, S. 22).
4.5.3. Dr. K____ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juli 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 87, S. 30): (1.) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, aggressionsgehemmten, abhängigen Typ, mit Tendenz zur psychosomatischen Symptomatik (ICD-10 Z73.1); (2.) rezidivierend depressive Episoden, derzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0); (3.) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: Panikattacken (ICD-10 F41.0); Cannabis-Abusus, zurzeit nicht abstinent (ICD-10 F43.1).
4.5.4. Erläuternd führte Dr. K____ aus, aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben der Explorandin und der Aktenlage müsse vom Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge ausgegangen werden. Es liege eine grosse Selbstunsicherheit vor, auch eine Störung des Körperbildes, eine Aggressionshemmung (mit Wendung der Aggressionen eher gegen sich selber) und eine Abhängigkeitsproblematik, sowohl in Beziehungen als auch gegenüber Substanzen. Die Explorandin zeige einen überangepassten, fassadären Wesenszug, hinter dem sie sich verstecke, insbesondere ihr schlechtes Selbstwertgefühl und ihre Scham über ihre Vergangenheit mit all dem, was ihr in ihrer Kindheit und Jugend angetan wurde (vgl. IV-Akte 87, S. 30). Dass bei der Explorandin heute keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, was angesichts ihrer Kindheits- und Jugenderlebnisse und der langen Vorgeschichte nicht überraschend wäre, erkläre sich damit, dass die ICD-10-Kriterien nicht vollumfänglich erfüllt seien. Das Strukturdefizit bleibe aber dennoch gravierend und die vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten eine der Persönlichkeitsstörung gleichkommende Wirkung auf die Lebensbewältigung resp. ihre Ressourcen und Funktionseinschränkungen (vgl. IV-Akte 87, S. 33). Als zweite Diagnose müsse eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades diagnostiziert werden (vgl. IV-Akte 87, S. 31). Zwischen den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der rezidivierend depressiven Episode bestehe eine negative Wechselwirkung; denn die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden mit einem eingeschränkten Copingsystem einhergehen; nicht zuletzt, weil die Explorandin in für ihre kindlichen Bedürfnisse dysfunktionalen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei und auch eine repetitive Traumatisierung stattgefunden habe. Diese äussere sich in der posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie in den Akten wiederholt aufgeführt werde (vgl. IV-Akte 87, S. 32). Als vierte Diagnose sei diejenige der Panikstörung zu stellen. Aufgrund der heutigen Auswirkungen könne angenommen werden, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit- und Leistungsfähigkeit habe. Sie stehe aber im Kontakt der Affektregulationsstörung und dem Strukturdefizit (vgl. IV-Akte 87, S. 32). Schliesslich sei bei der Explorandin ein Cannabis-Abusus zu diagnostizieren (vgl. IV-Akte 87, S. 33).
4.5.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. K____ dar, es bestehe in Anbetracht der akzentuierten Persönlichkeitszüge, des vorliegenden Strukturdefizites, der rezidivierenden depressiven Episoden (derzeit leichten Grades) und der Schlafstörung im Rahmen der PTPS eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; denn die Explorandin benötige vermehrt Pausen und habe eine längere Erholungszeit. Überdies seien die Ressourcen beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 87, S. 36). Es sei der Explorandin zumutbar, in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin noch 70 % anwesend zu sein. Dabei bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 87, S. 36). In Bezug auf den Verlauf könne nur eine ungefähre Annahme dahingehend gemacht werden, dass zwischen dem Beginn der Behandlung bei Dr. F____ (28. Juli 2017) und der heutigen Untersuchung (angesichts des schwankenden Verlaufes affektiver Störungen) gemittelt eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgelegen habe (vgl. IV-Akte 87, S. 37). Des Weiteren stellte Dr. K____ klar, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Verkäuferin angepasst sei. Es sei aber auch jede andere körperlich angepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. IV-Akte 87, S. 37).
4.5.6. In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 87, S. 38 ff.) wurde schliesslich festgehalten, die in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten könnten nicht vollumfänglich additiv verrechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass aktuell in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. IV-Akte 87, S. 39).
4.6. Auf dieses Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ (Gesamtbeurteilung vom 7. Juli 2020) kann abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllt es die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die beiden Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, sodass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können. Insgesamt handelt es sich daher um eine genügende Beweisgrundlage, sodass sich die Anordnung eines weiteren Gutachtens erübrigt. Die versicherte Person ist jedenfalls nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist. Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger nicht das Recht, eine sog. second opinion zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.1).
4.7. 4.7.1. Die von Dr. L____, Fachärztin für Neurologie FMH, c/o RAD, mit Stellungnahme vom 10. August 2020 (IV-Akte 90) am neurologischen Gutachten von Dr. J____ geübte Kritik ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es werden darin diverse – eher nicht massgebend erscheinende Aspekte – zum Anlass genommen, das Gutachten von Dr. J____ infrage zu stellen.
4.7.2. So werden (aktenkundige) Inkonsistenzen beim Cannabiskonsum (betr. dessen Ausmass) erwähnt, die im Gutachten von Dr. J____ nicht hinreichend gewürdigt worden seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin den Cannabiskonsum nie leugnete. Namentlich erwähnte sie den Konsum auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. J____ und Dr. K____ (vgl. dazu S. 14 des Gutachtens [IV-Akte 87, S. 14] und S. 25 des Gutachtens [IV-Akte 87, S. 25]). Der Cannabiskonsum fand auch Erwähnung im Bericht von Dr. F____ vom 15. Juli 2019 (vgl. S. 2 des Berichtes; IV-Akte 63, S. 6). Im Übrigen erweist sich die Aktenlage nicht als widersprüchlich. So wurde im Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008 von einem "gelegentlichen bis regelmässigen Konsum" gesprochen (vgl. IV-Akte 33, S. 2; siehe auch S. 18 des Gutachtens von Dr. K____ und Dr. J____ [IV-Akte 87, S. 18]). Im Übrigen dürfte die Einnahmefrequenz möglicherweise vom Schmerzpegel abhängen. Der Einnahme von Cannabis wurde sogar von ärztlicher Seite her eine positive Beeinflussung der Schmerzsituation beigemessen (vgl. S. 26 des Gutachtens von Dr. M____ vom 10. März 2021; vgl. IV-Akte 99, S. 26). Auch kann dem – unbestrittenen – Cannabiskonsums der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beurteilung der neurologischen Situation kaum derart zentrale Bedeutung beigemessen werden, wie das von Dr. L____ suggeriert wird. Immerhin verneinte die Beschwerdeführerin stets den Konsum von anderen Drogen, so auch im Rahmen der neurologischen Begutachtung durch Dr. J____ und der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. K____ (vgl. S. 14 und S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 14 und S. 25). Dies ist als glaubhaft anzusehen, zumal die Aussagen sich mit den Angaben in früheren medizinischen Berichten decken. Dr. C____ erwähnte einen eigenständigen Entzug im September 2005 (vgl. den Bericht vom 14. April 2008; IV-Akte 33, S. 2). In den späteren ärztlichen Berichten wurde zu keiner Zeit ein Rückfall erwähnt. Dr. F____ führte im Bericht vom 15. Oktober 2018 in der Diagnoseliste einen Status nach multiplem Substanzgebrauch an (vgl. IV-Akte 63, S. 8). Dr. I____ hielt im Bericht vom 9. März 2020 fest: "bis 20-jährig Drogenerfahrung" und "Status nach multiplem Substanzgebrauch, gegenwärtig abstinent" (vgl. IV-Akte 75, S. 1 und S. 2). Bei dieser Ausgangslage drängte sich ein Drogenscreening nicht auf (erst Recht nicht im Rahmen einer neurologischen Beurteilung). Jedenfalls vermag dessen Fehlen die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ nicht infrage zu stellen. Das von Dr. M____ in Auftrag gegebenen Drogenscreening bestätigte im Übrigen die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 99, S.25 und S. 32).
4.7.3. Im Gutachten von Dr. J____ wird zwar nicht erwähnt, ob die Beschwerdeführerin Auto fährt oder nicht. Dies kann aber kaum als derart gravierend erachtet werden, dass dadurch die Überzeugungskraft des Gutachtens relevant geschmälert wird. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin keinen Führerschein besitzt. Dies gab sie nämlich selber im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt an (vgl. IV-Akte 55, S. 7) und wurde von Dr. M____ ebenfalls so erfragt (vgl. S. 23 und S. 24 des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 23).
4.7.4. Schliesslich wendet Dr. L____ ein, der Gutachter habe seine Einschätzung ohne Vorliegen einer leitliniengerechten Dokumentation (insb. eines Kopfschmerztagebuches) gemacht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin seit Jahren gleich sind. Dr. J____ wies zutreffend darauf hin, es lägen seit 2017 konsistente Berichte vor (vgl. S. 21 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 21). Ohnehin sind – auch gemäss Dr. M____ – naturgemäss die Aussagen der Patientin zentral (vgl. S. 30 des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 30). Auch Dr. M____, dem ein Kopfschmerzkalender für die Zeit ab März 2020 bis Januar 2021 (IV-Akte 99, S. 43 ff.) vorgelegen hat, vermochte daher daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Bei dieser Ausgangslage kann dem Gutachten der Beweiswert nicht wegen dem fehlenden Kopfschmerztagebuch abgesprochen werden.
4.7.5. Des Weiteren moniert Dr. L____, dass bislang keine adäquate Therapie erfolgt sei. Was dieses Argument angeht, so ergibt sich aus den Akten zweifelsohne ein sehr langer Leidensweg der Beschwerdeführerin. Sie unterzog sich bereits diversen Behandlungen, was für einen nicht unbeachtlichen Leidensdruck spricht. Ob es tatsächlich noch erfolgversprechende medizinische Massnahmen gibt, erscheint zumindest als fraglich. Jedenfalls kann die von Dr. J____ angenommene Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Hinweis auf allenfalls zusätzlich nutzbringende Therapien als unrichtig erachtet werden. Auch gilt es zu beachten, dass es bei der Behandlung eines Leidens kaum nur die eine richtige Option gibt; beim Entscheid für oder gegen eine Behandlung muss dem Behandler ein gewisser Spielraum offenstehen. Diesbezüglich hat Dr. J____ klargestellt, der Therapieverlauf sei als adäquat zu bezeichnen. Die Behandlung durch die Neurologie des O____spitals mit Eingabe eines Kostengutsprachegesuches für Aimovig sei als adäquat zu bezeichnen. Weitere Optionen stünden aktuell nicht zur Verfügung (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 87, S. 20).
4.7.6. Schliesslich kann nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Nachfragen beim Gutachter resp. den behandelnden Ärzten nichts gebracht hätte. Auch dafür wird in der Stellungnahme vom 10. August 2020 (IV-Akte 90) kein wirklich plausibler Grund angeführt.
4.7.7. Zusammenfassend ist daher zu konstatieren, dass das Gutachten von Dr. J____ lege artis erstellt wurde und den Beweisanforderungen genügt. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, mit denen sich ein Nichtabstellen darauf rechtfertigen lässt. Namentlich vermögen die von der RAD-Ärztin kritisierten Punkte die Richtigkeit der gutachterlichen Aussagen nicht ernsthaft infrage zu stellen. Im Übrigen ist immer auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Massgebend ist stets, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteile 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.3 und 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit besteht daher immer auch ein gewisses Ermessen, das es zu respektieren gilt. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J____ später auch von Dr. M____ bestätigt wurde (vgl. S. 32 des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 32).
4.7.8. Im Übrigen greift auch die Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. K____ (vgl. die Aktennotiz vom 27. August 2020; IV-Akte 91) ins Leere. Der Rechtsdienst moniert, der Experte habe nur unzureichend dargelegt, inwieweit der zusätzliche Pausenbedarf die Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. S. 2 der Aktennotiz). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Dr. K____ festhielt, die Explorandin benötige in der angegebenen Arbeitszeit (70 %) immer wieder Pausen. In der Arbeitszeit von 70 % könne sie die Leistung nicht vollumfänglich erbringen. Die Leistungsfähigkeit (während der 70 % Anwesenheit) betrage 80 % (vgl. S. 36 f. des Gutachtens [Ziff. 2.]. Laut Dr. K____ wird die Leistungsfähigkeit (70 %) somit wegen der Pausen um 20 % verringert.
4.7.9. Soweit moniert wird, die gesamthafte Festlegung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (vgl. S. 2 der Aktennotiz), kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich zunächst aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K____ ergibt (vgl. dazu Erwägung 4.5.5. hiervor), ist ab dem 28. Juli 2017 bis Ende Juni 2020 (Datum der psychiatrischen Begutachtung [„aktuell“]) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (sowohl als Verkäuferin als auch in einer Alternativtätigkeit) auszugehen. Auch seither ist laut Dr. K____ von einer Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang auszugehen (70%ige Arbeitsfähigkeit mit 80%iger Leistungsfähigkeit = 70%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse = 50%ige Arbeitsfähigkeit). In der Konsensbeurteilung wurde – bei der Zusammenfassung der Quintessenz des psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 87, S. 38) – fälschlicherweise eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit anstelle einer 80%igen Leistungsfähigkeit vermerkt. Dabei handelt es sich um einen Verschrieb. Gemäss Dr. J____ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht seit Januar 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin 60 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In einer Alternativtätigkeit besteht aus neurologischer Sicht seit Januar 2017 eine 30%ige Einschränkung (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Diese Beurteilung wurde so in der Gesamtbeurteilung wiedergegeben (vgl. IV-Akte 87, S. 38). Aus der Konsensbeurteilung ergibt sich schliesslich, dass seit der Begutachtung („aktuell“) aus gesamtmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 87, S. 39). Die 30%ige Beeinträchtigung aus neurologischer Sicht geht mit anderen Worten in der auf das psychische Leiden zurückzuführenden 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf. Dies erscheint plausibel.
4.7.10 Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter Dr. N____ seine im Gutachten vom 8. März 2021 (IV-Akte 98) vertretene – von der Einschätzung von Dr. K____ abweichende – Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit "Inkonsistenzen/Aggravation" begründete (vgl. insb. S. 23 und S. 24 des Gutachtens). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bislang durchwegs als glaubwürdig erachtet wurde. Dies wurde namentlich auch von Dr. J____ hervorgehoben (vgl. IV-Akte 87, S. 16), der die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin als adäquat bezeichnete (vgl. IV-Akte 87, S. 21). Auch Dr. K____ führte an, die Explorandin schildere ihre Symptome und Funktionseinbussen konsistent und plausibel. Sie seien nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 87, S. 35). In sämtlichen Vorakten gibt es keine Hinweise auf evidente Inkonsistenzen. Soweit Dr. N____ in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 (IV-Akte 125) geltend macht, es sei unglaubwürdig, dass (gemäss Aussage von Dr. I____ [IV-Akte 113, S. 9]) seit längerer Zeit Zwänge bestünden, ist zu bemerken, dass bereits im Bericht von Dr. C____ vom 14. April 2008 u.a. Kontrollzwänge aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 33, S. 2). Im Gutachten von Dr. K____ wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nicht mehr einen so heftigen Kontrollzwang, seit sie bei Dr. I____ in Behandlung sei (vgl. IV-Akte 87, S. 24). Ausserdem wies der Gutachter auf eine leichte anankastische Problematik hin vgl. (IV-Akte 87, S. 31) und erwähnte ein Sicherheits- und Kontrollbedürfnis (vgl. IV-Akte 87, S. 33).
4.8. Aus all dem folgt, dass vorliegend auf das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 abzustellen ist. Eine bis zum für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. Januar 2022; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2020 vom 25. Januar 2021 E. 3.1.) eingetretene relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Namentlich lässt sich nicht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. I____ vom 24. Juni 2021 (IV-Akte 113, S. 9) von einer Verschlechterung ausgehen. Denn mit Bezug auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin ist zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.9. Wird auf das Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ vom 7. Juli 2020 abgestellt, dann war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Januar 2018 abgelaufen (60%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin seit Januar 2017; vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor). Bei einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin, welche sich im Mai 2018 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akte 35), somit – bei zu Recht nicht bestrittenem Einkommensvergleich (vgl. IV-Akte 130, S. 4) – ab November 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine halbe Rente. Die mit Verfügung vom 4. Januar 2022 vorgenommene Befristung der halben Rente (vgl. IV-Akte 131) ist als falsch zu erachten.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine halbe Rente zu gewähren.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine halbe Rente zu gewähren.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: