Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2022.2, SVG.2022.250
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 6. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.2 / IV.2022.75

Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni 2022

Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie zur Abklärung des Valideneinkommens.

Tatsachen

I.

Der 1961 geborenen Beschwerdeführer, Geschäftsführer und Einsatzleiter der C____, hatte sich erstmals am 12. Mai 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Zur Behinderung hatte er angegeben, dass er nach einem Unfall im Juli 2006 unter Bewegungs- und Krafteinschränkungen an der linken Schulter leide (IV-Akte 1). Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente von Juli 2007 bis März 2008 zugesprochen. Ab April 2008 hatte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 17% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 52).

Am 8. Mai 2011 ist unter Hinweis auf eine Divertikulitis im Dickdarm und Herzproblemen eine erneute IV-Anmeldung erfolgt (IV-Akte 53). Die IV-Stelle hatte in diesem Zusammenhang medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem einen Bericht Selbständigerwerbende vom 29. August 2013 einholte (IV-Akte 83). Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht des regionalärztlichen Dienstes vom 11. Oktober 2013 (RAD; IV-Akte 89) hatte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 91).

Am 27. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Dabei gab er an unter einer aktivierten Arthrose an der rechten Hüfte zu leiden (IV-Akte 92). Nach Beizug von Akten der Krankentaggeldversicherung (IV-Akten 110 und 111) und Einholung eines Berichts Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 116) verneinte die IV-Stelle im Wesentlichen gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des RAD vom 15. November 2017 (IV-Akte 122) mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 123). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 125). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte (vgl. u. a. ärztliche Beurteilung vom 9. August 2018 des RAD, IV-Akte 143), verfügte sie wiederum eine Rentenabweisung (vgl. Verfügung vom 13. August 2018, IV-Akte 144). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Beschwerde (IV-Akte 148), welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil vom 21. Januar 2019 gestützt auf die übereinstimmenden Anträge der Parteien guthiess. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, um den derzeitigen Gesundheitszustand zu aktualisieren, danach mindestens ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend erneut zu verfügen (IV-Akte 155). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die D____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Kardiologie (vgl. u. a. Mitteilung vom 2. Juni 2020, IV-Akte 205). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 (IV-Akte 211) und den regionalärztlichen Bericht vom 18. Januar 2021 (IV-Akte 217) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Februar 2021 an, der Beschwerdeführer habe ab Januar 2017 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab August 2019 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juli 2020 werde dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 55% wiederum eine halbe Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 219). Am 15. Dezember 2021 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 230). Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 sprach die IV-Stelle rückwirkend Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 zu (Gerichtsakte 3).

II.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 15. Dezember 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 12'000.-- monatlich auszugehen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. März 2022 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2022 eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Am 4. Juli 2022 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die am 30. Juni 2022 ergangene Verfügung betreffend die Auszahlung von rückwirkenden Rentenbetreffnissen und beantragt, das diesbezügliche Verfahren IV 2022 75 mit dem Verfahren IV 2022 2 zu vereinigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 wird sinngemäss an der Abweisung der Beschwerde festgehalten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Verfahren IV 2022 2 und IV 2022 75 zu vereinigen.

V.

Mit Verfügung vom 22. September 2022 vereinigt der Instruktionsrichter die Verfahren IV 2022 2 und IV 2022 75.

VI.

Nach einer ersten Urteilsberatung vom 31. Mai 2022 entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben worden (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.1. Die IV-Stelle hat mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% ab Januar 2017 eine halbe Invalidenrente, ab August 2019 auf der Basis eines Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe Rente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020. Danach sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2015 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Invalidenleistungen im Januar 2017 für die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bar noch 50% arbeitsfähig gewesen. Auch in einer anderen, leidensadaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht höher arbeitsfähig gewesen und hätte die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht besser verwerten können. Aufgrund einer akuten gesundheitlichen Verschlechterung habe der Beschwerdeführer am 9. April 2019 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt habe für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Die durchgeführten medizinischen Massnahmen hätten zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation geführt. Ab April 2020 bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit. In erwerblicher Hinsicht zog die IV-Stelle zur Berechnung der Invaliditätsgrade beim ab 2017 geltenden Einkommensvergleich das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 in Höhe von Fr. 100'146.-- heran. Da die Gesellschaft im Jahr 2019 liquidiert worden sei und keine anderen Einkommenszahlen vorliegen würden, hat die IV-Stelle für die folgenden beiden Einkommensvergleiche ab 2019 auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt und beim Invalideneinkommen aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% vorgenommen (vgl. IV-Akte 227).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die medizinischen Annahmen seien unzutreffend sowie unbelegt und würden die aktuellen Entwicklungen in keiner Weise berücksichtigen. Gemäss dem behandelnden Orthopäden Dr. med. E____ bestünden multiple Beschwerden am Bewegungsapparat. Erst im November 2021 sei eine Hüft-Totalprothese implantiert worden und der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Rehabilitationstraining. Der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig. Er könne auch mittel- bis langfristig keine Arbeiten im Stehen, Gehen, Tragen von Gegenständen etc. ausführen. Aufgrund der Rhiz- und Schulterarthrosen sei eine hand- und armbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Schreibtätigkeit, unmöglich. Die IV-Stelle habe keine Abklärungen über die Beschwerden am Bewegungsapparat sowie die Unmöglichkeit von Schreibtätigkeiten auszuüben, vorgenommen. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Schliesslich sei von der IV-Stelle das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden. Für das Jahr 2020 gehe die IV-Stelle von einem Einkommen ohne Behinderung von nur Fr. 77'522.-- aus. Dies entspreche offensichtlich nicht dem bisherigen Valideneinkommen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gehe gemäss Abrechnungen vom Juli 2018 bis Februar 2020 von einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 12'350.-- aus. In diesem Zusammenhang bleibe anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der C____ eindeutig wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten habe aufgeben müssen. Von einer «Invalidenkarriere» könne nicht die Rede sein. Es bestehe keine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer einer Kontaktbar, denn eine solche Tätigkeit habe der Beschwerdeführer gar nie ausgeübt (Beschwerde vom 7. Januar 2022 und Replik vom 30. März 2022).

2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und vom 30. Juni 2022 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.1. Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3. Die angefochtenen Verfügungen stützten sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020. Darin erheben die Experten eine primäre Osteoarthrose, eine sekundäre Omarthrose links bei Status nach Trauma sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende Arthritis urica Grosszehengrundgelenk, ein Status nach Osteochondrosis dissecans OSG rechts, persistierendes Vorhofflimmern, Koronare 1-Gefäss-Erkrankung und Adipositas per magna. Die degenerativen Veränderungen am rechten Hüftgelenk und linken Kniegelenk seien erheblich fortgeschritten. Sie verunmöglichten es dem Beschwerdeführer längere Gehstrecken und langes Stehen zu bewältigen. Auch längeres Sitzen am Stück wie z.B. bei langen Autofahren seien wegen der Schmerzen zunehmend eingeschränkt. Ständiges Arbeiten über Schulterhöhe sei nicht mehr zumutbar. In angepasster Tätigkeit bestehe aufgrund der aktivierten fortgeschrittenen Osteoarthrose nur eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Würdigung der Schmerzen. Aus kardiologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Dauerbelastung und ohne schnelles Rennen und schnelles Treppensteigen über mehrere Stockwerke möglich. Insgesamt liege eine Restarbeitsfähigkeit von 50% vor. Als Geschäftsführer und Betreiber einer Kontaktbar sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Das Arbeitsprofil unter der angegebenen angepassten Tätigkeit entspreche dem aktuellen Arbeitsprofil. In einer Tätigkeit im Sicherheitsdienst und als Polizist sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Sicherheitsfirma ruhe laut Abklärungsbericht jedoch schon seit dem Jahr 2010. Zum Arbeitsunfähigkeitsverlauf geben die Experten an, der Beschwerdeführer sei vom 13. Dezember 2013 bis Oktober 2015 in angepasster Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen. Durch die aktivierte Coxarthrose, Omarthrose und Kniegelenksarthrose habe ab Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Zwischen April 2019 und März 2020 habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der kardialen Dekompensation bestanden. In der Summe habe sich also aus rheumatologischer Sicht eine bleibende Verschlechterung auf eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50% ergeben, welche seit Oktober 2015 ausgewiesen sei. Aus kardiologischer Sicht habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit von April 2019 bis März 2020 bestanden (IV-Akte 211, S. 7-11).

3.4. Auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 kann abgestellt werden. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt.

Mit dem Beschwerdeführer ist hingegen einig zu gehen, dass das D____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 die aktuellsten gesundheitlichen Entwicklungen nicht mehr berücksichtigt, stützt sich doch die Expertise auf gutachterliche Untersuchungen, welche im Juni 2020 stattgefunden haben (IV-Akte 211, S. 3). Gemäss dem neusten Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. E____ vom 2. Januar 2022 sind hingegen Veränderungen des Gesundheitszustandes eingetreten, welche keinen Eingang mehr ins Gutachten gefunden haben. So wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 2021 eine Hüfttotalprothese implantiert. Zudem sei es am 27. Dezember 2021 zu einem Sturz auf die linke Schulter mit Verdacht auf erneute Rotatorenmanschettenruptur gekommen. Im Verlauf des Jahres 2022 sei eine Implantation der Schulter-Totalprothese geplant. Laut den Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. E____ sei der Beschwerdeführer im Moment zu 100% arbeitsunfähig. Aufgrund der Totalprothese, aber auch der anderen Arthrosen der Gelenke der unteren Extremität werde der Patient auch mittel- und langfristig nicht in der Lage sein, Arbeiten welche Stehen, Gehen, Tragen von Gegenständen etc. beinhalten, auszuführen. Aufgrund der Rhiz- und Schulterarthrosen seien auch Hand- oder Arm belastende Tätigkeiten (z.B. Schreibtätigkeiten) nicht möglich. Da es sich um degenerative Probleme handle, sei im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Aus diesen Gründen sehe er beim Beschwerdeführer keine Alternative zu einer 100%igen Berentung (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist es zu einer Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gekommen, welche die Gutachter gestützt auf ihre Untersuchungen im Juni 2020 in ihrer Beurteilung nicht mehr einbeziehen konnten. Unter diesen Umständen bleibt somit unklar, inwieweit diese Veränderung der Gesundheitsproblematik nach Gutachtenerstellung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit hat. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist dieser allfälligen dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes – auch wenn sie erst kurz vor Erlass der Verfügung eingetreten ist – Rechnung zu tragen. Zwar beschränkt sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215, E. 3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2018 [9C_175/2018] E. 3.3.2). Dies kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden. Anzumerken bleibt, dass auch der RAD mit ärztlicher Beurteilung vom 22. Februar 2022 davon ausgeht, dass neue Diagnosen vorliegen würden und der medizinische Gesundheitszustand seit der Operation vom 16. November 2021 instabil sei. Infolgedessen erachtet er weitere Abklärungen für angezeigt (vgl. ärztliche Beurteilung vom 22. Februar 2022, IV-Akte 2022).

3.5. In Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf. Zwar vermag das D____-Gutachten vom 23. Dezember 2022 zu überzeugen und es kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung darauf abgestellt werden. Indes sind die aktuellen gesundheitlichen Entwicklungen darin nicht abgebildet. Die IV-Stelle hat diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen zu treffen.

4.1. In erwerblicher Hinsicht ist in erster Linie das Valideneinkommen umstritten. Der Beschwerdeführer erachtet ein Einkommen ohne Behinderung in Höhe von Fr. 148'200.-- entsprechend dem von der Arbeitslosenkasse festgesetzten versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 12'350.-- als sachgerecht. Die IV-Stelle bezieht sich beim Valideneinkommen in Höhe von Fr. 100'146.-- auf den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 bzw. ab 2019 auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE 2018 TA1, Pos. 77-82, sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Männer, Kompetenzniveau 3). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2019 und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hat sie das Valideneinkommen ab 2019 mit Fr. 77'522.-- beziffert. Da die Gesellschaft des Beschwerdeführers 2019 liquidiert worden sei und keine Einkommenszahlen vorlägen, stelle die IV-Stelle auf die LSE ab (vgl. IV-Akte 227).

4.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst.

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2017 [9C_413/2017], E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3. Aufgrund der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten kann das Valideneinkommen des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Aus dem Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 19. Juni 2017 geht hervor, dass die Unternehmung C____ zwei Abteilungen führe, zum einen die «Security» und zum anderen die Bar «F____». Nach Angaben des Beschwerdeführers ruhe die Abteilung «Security» seit 2010, dies aufgrund seiner Schulterverletzung (IV-Akte 116, S. 3). Zugleich wird im Bericht auch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchlich äussere (vgl. auch Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 11. Juli 2013, IV-Akte 83). So habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch angegeben, dass die Aufgabe der Security-Abteilung unabhängig von der Schulterverletzung geplant gewesen sei, da die Auftragslage im Security-Bereich im Allgemeinen massiv rückläufig gewesen sei (IV-Akte 116, S. 4). Seine Tätigkeit hätte sich doch in Richtung des «F____» verlagert. Grundsätzlich werde der «F____» weitergeführt. Aus gesundheitlichen Gründen werde er die Bar jedoch im Sommer 2017 aufgeben (IV-Akte 116, S. 4). Aus dem Online-Handelsregisterauszug wird sodann ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der C____ ausgeschieden ist. Am 21. Mai 2021 wurde die Gesellschaft gelöscht (www.zefix.ch). Damit geht aus den Akten nicht eindeutig hervor, weshalb der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der C____ aufgeben musste. Einerseits mag es in Würdigung der Aktenlage im Bereich «Security» zutreffen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Unternehmens aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hat. Andererseits ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Bar «F____» vom Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Die Tatsache, dass - wie die IV-Stelle vorbringt – die Aktiengesellschaft G____ infolge Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR im 2019 aufgelöst wurde, führt nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts. Wie die IV-Stelle richtig festhält, hat der Beschwerdeführer in dieser Gesellschaft keine Organstellung eingenommen (www.zefix.ch). Die Löschung der Aktiengesellschaft im Jahr 2019 führt indes nicht ohne weiteres zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer hätte infolgedessen als Gesunder seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der C____ und insbesondere der Bar «F____» aufgegeben, weshalb auf die LSE abgestellt werden könne. Zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie es sich bezogen auf die Bar F____ und den beiden daran beteiligten Gesellschaften mit der Führungsstruktur verhält. Die von der IV-Stelle zugrunde gelegten diesbezüglichen Deutungen erscheinen konstruiert und vermögen dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosenkasse für das Jahr 2018 einen versicherten Verdienst von Fr. 148'200.-- ermittelte. Dies weicht erheblich vom von der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommen von Fr. 100'146.-- ab 2017 bzw. von Fr. 77'522.-- ab 2019 ab (IV-Akte 227). Weshalb es zu diesen abweichenden Einschätzungen des Einkommens im Jahr 2017 / 2018 gekommen ist, erschliesst sich aus den vorliegenden Akten nicht. Gesamthaft betrachtet erweisen sich somit die Abklärungen der IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens als ungenügend. Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was der Beschwerdeführer als Gesunder aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände tatsächlich verdienen würde. Die IV-Stelle hat diesbezüglich – soweit erforderlich unter Beizug der Akten der Arbeitslosenkasse – weitere Abklärungen zu treffen und danach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden somit gutzuheissen und die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 30. Juni 2022 sind aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

5.2. Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3. Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 15. Dezember 2021 und 4. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

Die IV-Stelle trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

5

Gerichtsentscheide

10