Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2022.101, SVG.2023.164
Entscheidungsdatum
14.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. März 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.101

Verfügung vom 26. September 2022

Zumutbarkeit von Schadenminderungsauflagen. Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

Tatsachen

I.

Der 1994 geborene Beschwerdeführer absolvierte nach Beendigung der Schulzeit von 2013 bis 2016 erfolgreich eine Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ (Lehrvertrag IV-Akte 2, S. 4). Im Anschluss arbeitete er im Lehrbetrieb weiter. Der Beschwerdeführer kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2017, da er eine neue Arbeitsstelle antreten wolle (Kündigungsschreiben IV-Akte 34, S. 9).

Am 30. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf Initiative seiner Mutter hin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Morbus Crohn-Erkrankung sowie psychischer Probleme aufgrund seiner Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (IV-Akte 5). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin zur Klärung des massgeblichen Sachverhaltes erwerbliche und gesundheitliche Auskünfte und Berichte ein. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 24) hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, aufgrund der vorliegenden Arztberichte bestehe keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgegangen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer der Einladung zum Erstgespräch am 27. Februar 2019 nicht nachgekommen war (IV-Akte 32), äusserte sich der RAD am 25. März 2019 nach weiteren Erkundigungen in der Schule, beim Lehrbetrieb und bei der KESB erneut zur medizinischen Situation. Aufgrund der vorliegenden Berichte sei unklar, ob beim Beschwerdeführer eine relevante Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht vorliege. Es werde deshalb eine Untersuchung durch eine RAD-Psychiaterin vorgeschlagen (IV-Akte 37). In der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung am 9. Mai 2019 durch die RAD-Ärztin Dr. med. B____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psycho­therapie, ein (IV-Akte 42). Nachdem der Beschwerdeführer dem Aufgebot keine Folge geleistet hatte, hielt die RAD-Psychiaterin mit Stellung­nahme vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 44) fest, es bestünden starke Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Eine psychiatrisch-psycho­therapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht eingliederbar, da vorgängig medizinische Massnahmen nötig seien. Am 10. Mai 2019 (IV-Akte 46) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention ab, da aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 51) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und die Säumnisfolgen mit, dass nach medizinischer Einschätzung berufliche Massnahmen nur dann erfolgsversprechend seien, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte bis zum 31. Januar 2020 Gelegenheit nachzuweisen, dass er sich in einer psychiatrisch-psycho­therapeutischen Behandlung befinde, der behandelnde Arzt seine Massnahmenfähigkeit im Rahmen eines ausführlichen Arztberichtes attestiere und er eine Urinprobe zum Drogenscreening und zur quantitativen Bestimmung von THC abgegeben habe. Nachdem der Beschwerdeführer den Auflagen auch nach verlängerter Frist nicht Folge geleistet hatte und nach Stellungnahme des RAD vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 56) wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflagen mit Verfügung vom 10. No­vember 2020 (IV-Akte 59) ab.

Am 30. März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 61). Diese forderte ihn mit Schreiben vom 11. April 2022 (IV-Akte 63) auf, bis zum 25. Mai 2022 den Labornachweis des Drogenscreenings sowie die schriftliche Bestätigung einer regelmässig durchgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorzulegen. Am 19. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Liste seiner behandelnden Ärzte zukommen (IV-Akte 66). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2022 (IV-Akte 67) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie gedenke, das Leistungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Neuanmeldung keinen Nachweis für die Erfüllung der Schadenminderungsauflagen eingereicht. Die Bestätigung vom 19. Mai 2022 entspreche nicht den geforderten Auflagen. Am 26. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 68).

II.

Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit einzuräumen, die erforderlichen Nachweise zu beschaffen und zu erbringen und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

III.

Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 30.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2017 2535). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 E. 7.1; 144 V 210, 213 E. 4.3.1). Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. September 2022, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Somit sind die Bestimmungen des IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgeblich.

2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2019 im Rahmen einer Schadenminderungsauflage darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass berufliche Massnahmen nur dann gewährt werden könnten, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und eine Urinprobe zum Drogenscreening abgegeben habe. Den Aufforderungen, sich bezüglich dieser Auflagen zu melden, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er sei jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich wieder bei der Invalidenversicherung anmelden könne, wenn er die Auflagen zur Behandlung und Abgabe einer Urinprobe zu einem späteren Zeitpunkt nachweislich erfülle. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Neuanmeldung vom 30. März 2022 keine der Schadenminderungsauflage vom 16. Dezember 2019 entsprechenden Befunde oder Therapiebestätigungen eingereicht. Die Bestätigung vom 19. Mai 2022 entspreche nicht den geforderten Auflagen (Beschwerdeant­wort Ziff. III Rz. 3 ff.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund seines psychischen Leidens seine Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen können. Jetzt aber habe sich seine Situation verbessert, er nehme wieder Termine bei seinem Hausarzt wahr und könne ab Januar auch eine psychiatrische Behandlung aufnehmen (Beschwerde S. 3 f.).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf zureichender Grundlage vom Beschwerdeführer einfordert, der Schadenminderungsauflage vom 16. Dezember 2019 entsprechende Laborbefunde und Therapiebestätigungen einzureichen, und – nachdem dieser der Aufforderung innert gesetzter Frist nicht nachgekommen ist – zu Recht die Ablehnung des Leistungsbegehrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG verfügt hat bzw. nach seiner Neuanmeldung mit der angefochtenen Verfügung das Leistungsgesuch erneut abgewiesen hat.

3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. b). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, 28 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3. Die Schadenminderungspflicht wird in Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG konkretisiert. Danach muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und den Eintritt der Invalidität zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie ist verpflichtet, aktiv an allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, worunter insbesondere medizinische Behandlungen, Integrationsmassnahmen, berufliche Massnahmen und Massnahmen zur Wiedereingliederung fallen (vgl. zum Ganzen Fässler, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 62/2017 S. 137 ff., insbesondere S. 157 f.) Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

3.5. Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt somit einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine (wesentliche) Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre.

3.6. Die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG kann nur so lange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Der versicherten Person steht es frei, um Zusprechung beruflicher Massnahmen für die Zukunft zu ersuchen, sobald sie ihre verweigernde Haltung aufgegeben hat. Entschliesst sie sich, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Es ist deshalb ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist. Die nach Erlass einer auf Art. 21 Abs. 4 ATSG gestützten Verfügung erklärte subjektive Eingliederungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit, welche zur Verfügung geführt hat, nicht ungeschehen. Doch wenn die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 E. 3.3 mit weiterem Hinweis). Die nachträgliche Erklärung der versicherten Person ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1) bzw. sollte zu einem regulären Abklärungsverfahren führen (vgl. dazu die berechtigte Kritik von Lendfers, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht Zeitraum Juli 2016 bis und mit Juli 2017, in: JaSo 2018, S. 96).

4.1. Die Beschwerdegegnerin hatte bereits mit Verfügung vom 10. No­vember 2020 (IV-Akte 59) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage abgelehnt. Dem Beschwerdeführer war vorgängig mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (IV-Akte 51) unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht und die Säumnisfolgen mitgeteilt worden, nach medizinischer Einschätzung (Stellungnahme RAD vom 9. Mai 2019; IV-Akte 44) seien berufliche Massnahmen nur dann erfolgsversprechend, wenn er regelmässig einer psychotherapeutischen Behandlung nachgehe und nachweislich abstinent sei. Er erhalte bis zum 31. Januar 2020 Gelegenheit nachzuweisen, dass er sich in einer psychiatrisch-psycho­therapeutischen Behandlung befinde, der behandelnde Arzt seine Massnahmenfähigkeit im Rahmen eines ausführlichen Arztberichtes attestiere und er eine Urinprobe zum Drogenscreening und quantitativen Bestimmung von THC abgegeben habe. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht Folge geleistet hatte, war er entsprechend mit besagter Verfügung vom 10. November 2019 androhungsgemäss sanktioniert worden.

4.2. Die Beschwerdegegnerin lehnte nunmehr mit Verfügung vom 26. September 2022 erneut einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ab, da er der ausgesprochenen Schadenminderungsauflage weiterhin nicht nachgekommen sei (vgl. IV-Akte 68). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.3. Damit eine Sanktion erfolgen kann, muss ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen. Die versicherte Person muss verstehen, was von ihr verlangt wird und welche Folgen es hat, wenn sie sich der verlangten Massnahme entzieht oder nicht kooperiert (Brunner/Vollenweider, Basler Kommentar ATSG, Basel 2020, N 80 zu Art. 21 ATSG; vgl. auch Fässler, a.a.O., S. 154 f.). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis). Eine Leistungsverweigerung ist ebenfalls nicht zulässig, wenn die Massnahmen aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurden, etwa, weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.4. Zur Frage, ob vorliegend eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, ergibt sich Folgendes aus den Akten:

4.4.1. Die Beschwerdegegnerin schloss – gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Psychiaterin Dr. med. B____ vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 44) – darauf, die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei fachärztlich dringend indiziert. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 56) hatte die RAD-Ärztin zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich gezielt jeder therapeutischen Massnahme entzogen. Ebenso habe er offenbar sehr gezielt jeden Kontakt mit dem von der KESB eingesetzten Beistand verhindert. In den aktuell vorliegenden Akten würden sich keine Hinweise finden, nach denen die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie nicht zumutbar sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass keine psychische oder somatische Erkrankung vorliege, welche die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige. Somit würden sich keine Hinweise ergeben, wonach die Schadenminderungsauflagen aufgrund eines Krankheitsgeschehens nicht umsetzbar seien, diese seien zumutbar.

4.4.2. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 (IV-Akte 48) hatte die KESB eine Begleitbeistandschaft zur Unterstützung bei der Arbeitstätigkeit und Tagesstruktur sowie eine Vertretungsbeistandschaft für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen errichtet. Bei einem Austausch zur Situation am 13. Dezember 2019 (s. Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 13. De­zember 2019, Protokoll S. 3) führte der Beistand des Beschwerdeführers aus, er habe keine Beziehung zur Zusammenarbeit aufbauen können. Es gebe keine tragfähige Kooperation, der Beschwerdeführer sei telefonisch nicht erreichbar und auch bei vereinbarten Besuchen mehrfach nicht anwesend gewesen. Obwohl er Unterstützung angeboten habe, sei vergeblich versucht worden, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen. Er habe die Aufhebung der Beistandschaft beantragt, da eine Begleitung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Am 7. April 2020 hob die KESB die zivilrechtlichen Massnahmen auf (IV-Akte 54).

4.4.3. Am 13. Januar 2020 (Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 13. Ja­nuar 2020; Protokoll S. 4 f.) hatte die Mutter des Beschwerdeführers berichtet, dass sie ihren Sohn zur psychiatrischen Behandlung angemeldet habe. Ein Behandlungstermin sei in sechs bis sieben Wochen möglich. Die Gesprächstermine würden anfänglich zu Hause stattfinden, um zunächst ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Therapie stabil zu beginnen. Am 11. Juni 2020 fand eine erste Heimtherapie statt (Protokoll­eintrag der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020; S. 6), worauf die Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Psychologin einen Arztbericht einforderte (IV-Akte 57). Diese informierte die Beschwerdegegnerin am 17. August 2020 (Protokoll­eintrag der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2020, S. 7), der Beschwerdeführer sei nach der ersten durchgeführten Heimtherapie zum vereinbarten zweiten Termin am 18. Juni 2020 nicht erschienen. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant, der Beschwerdeführer habe sich auch nicht mehr gemeldet. Der angefragte Arztbericht könne deshalb nicht ausgefüllt werden.

4.4.4. Dass sich der Beschwerdeführer gezielt jeder therapeutischen Massnahme entzogen und gezielt und bewusst jeden Kontakt mit dem von der KESB eingesetzten Beistand verhindert habe, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Bericht des RAD vom 25. März 2019, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unklar ist. Darin wird festgehalten, dass aus den Akten des schulpsychologischen Dienstes schwierige psychosoziale Verhältnisse seit früher Kindheit dokumentiert seien (z.B. Vater mit übermässigem Alkoholkonsum und Neigung zur Gewaltanwendung, der 2006 einen Herzinfarkt erlitt; Mutter mit Mamma-Karzinom im Jahr 2016 und Überforderung). In der Schule zeigte der Beschwerdeführer ausserdem auffälliges, übergriffiges und delinquentes Verhalten, was zum Schulwechsel führte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei wieder auffällig. Er nehme keine Termine wahr, sei nicht erreichbar, konsumiere Drogen, habe keine Tagesstruktur, scheine zu bagatellisieren, zeige aber auch einen gewissen Leidensdruck (IV-Akte 37). Insgesamt ist es weder dem Beistand noch der Therapeutin gelungen, mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung zur Zusammenarbeit aufzubauen. Daraus kann jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich gezielt und willentlich jeglicher Zusammenarbeit entzogen. Die Ansicht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine psychische oder somatische Erkrankung vorliege, aufgrund derer die Schadenminderungsauflagen nicht umsetzbar seien, kann den Akten jedenfalls nicht eindeutig entnommen werden. Die KESB hatte am 3. März 2020 (vgl. Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2019, Protokoll S. 2 f.) berichtet, der Beschwerdeführer konsumiere Cannabis. Er wolle keine Unterstützung, auch sei er bezüglich der Notwendigkeit einer Behandlung uneinsichtig und es fehle die Krankheitseinsicht. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, aktuell stehe er aber nicht in Behandlung.

4.4.5. In somatischer Hinsicht hatte der behandelnde Arzt mit Bericht vom 21. Ja­nuar 2019 (IV-Akte 19) festgehalten, mit Blick auf die beim Beschwerdeführer seit 2012 vorliegenden Colitis ulcerosa sei aktuell von einer Remission der Erkrankung auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht bestehe momentan keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Auch die RAD-Ärztin pract. med. C____ hatte in der Stellungnahme vom 25. März 2019 (IV-Akte 37) ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Akten sei weiterhin von einer Remission der Colitis auszugehen. Dadurch könne keine relevante und langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die rezidivierende Übelkeit des Beschwerdeführers werde auf seinen Cannabiskonsum zurückgeführt. Die ärztliche Empfehlung sei, den Konsum zu sistieren.

4.5. Gestützt auf diese Akten kann nicht ohne Weiteres von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er weder im Verfahren der Erstanmeldung noch bei der Neuanmeldung in der Lage gewesen sei, den Schadenminderungsauflagen nachzukommen, ist daher grundsätzlich vereinbar mit der oben dargestellten (medizinischen) Aktenlage. Zusammenfassend kann nicht ohne weitere medizinischen Abklärungen von der Zumutbarkeit der geforderten Massnahmen ausgegangen werden. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Auch ergibt sich aus den vorhandenen Akten jedenfalls kein medizinisch hinreichend nachvollziehbares Bild über den psychischen Gesundheitszustand sowie über eine mögliche Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Eingliederungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.6. Damit überzeugt auch die Verneinung eines Anspruches auf berufliche Massnahmen ohne weitere Abklärung nicht. Es erscheint daher angebracht, dass die Beschwerdegegnerin zunächst den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung abklärt. Dabei hat sich die Gutachtensperson auch zur Frage zu äussern, ob die Einhaltung der auferlegten Schadenminderungsauflagen zumutbar ist.

5.1. Bei alledem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die versicherte Person nach Art. 43 Abs. 2 ATSG ärztlichen und fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

5.2. Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

6.1. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. September 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

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