Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.97, SVG.2022.153
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.97

Verfügung vom 19. Mai 2021

Keine Verschlechterung glaubhaft gemacht; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.

Der als selbständiger [...]fahrer tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich nach zwei Unfällen im Jahr 2004 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Diese holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 24. März 2006 (IV-Akte 39) und das orthopädische Gutachten von Dr. D____ vom 6. Juni 2006 (IV-Akte 48) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer befristet von November 2004 bis April 2005 eine ganze Invalidenrente und in der Zeit ab Mai 2005 bis September 2005 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akten 65 und 78).

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. März 2009 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 91). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin das Gutachten der E____ vom 15. März 2010 in Auftrag (IV-Akte 119) und verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Juli 2010 (IV-Akte 126), welche durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juli 2011 (IV.2010.123; Urteil, IV-Akte 148) geschützt wurde. Das Bundesgericht ist auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2012 nicht eingetreten (IV-Akte 156).

Auf eine dritte Anmeldung des Beschwerdeführers am 2. Januar 2012 (IV-Akte 150) trat die Beschwerdegegnerin nicht ein (IV-Akte 163).

Am 30. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein viertes Mal an (IV-Akte 166). Diese holte bei Dr. F____ das Gutachten vom 21. August 2013 ein (IV-Akte 177) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab Juli 2013 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 186).

Auf ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2015 nicht ein (IV-Akte 226).

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. F____ begutachtet (Gutachten vom 25.11.2019, IV-Akte 282). Daraufhin erhöhte die IV-Stelle am 19. Mai 2020 den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente (IV-Akte 292).

Mit Revisionsgesuch vom 30. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer eine höhere als die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 296) und reichte nach Aufforderung den Arztbericht seines behandelnden Psychiaters Dr. G____ vom 20. November 2020 ein (IV-Akte 299). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung und hielt fest, eine andauernde und erhebliche Verschlechterung lasse sich diesem Bericht nicht entnehmen (Stellungnahme, RAD-Psychiater H____ vom 20.01.2021, IV-Akte 301). Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 wurde Dr. I____ wunschgemäss das Dossier des Beschwerdeführers übermittelt (IV-Akte 304). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie beabsichtige, auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten (IV-Akte 305). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 Einwand (IV-Akte 306). Eine ihm daraufhin gewährte Frist zur ausführlichen Begründung seines Einwands nahm er nicht wahr. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 308).

II.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 schilderte der Beschwerdeführer, dass sein behandelnder Psychiater Dr. G____ seine Praxis aufgegeben habe. Neu stehe er bei Dr. I____ in Behandlung. Er beantragte beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2021 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Am 17. Juni 2021 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer das Berechnungsblatt der Ergänzungsleistungen vom Amt für Sozialbeiträge ein.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2021 wird dem implizit gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 folgende Rechtsbegehren:

Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerdebegründung anzusetzen.

Sollte eine solche ausbleiben, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2022 wird dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und ihm empfohlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Mit Replik vom 31. Januar 2022 beantragt der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes:

Die Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, an den Beschwerdeführer ab Oktober 2020 mindestens eine Drieviertelsrente zu bezahlen.

Eventualiter sei die Beschwerdebeklagte zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vertieft abzuklären und anschliessend über den Rentenanspruch zu verfügen.

Dem Beschwerdeführer seien der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Unter o/e Kostenfolge.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2022 wird der Beschwerdeführer gebeten, den angekündigten Bericht des behandelnden Psychiaters einzureichen.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2022 ein (Gerichtsakte/GA 10).

Die Parteien halten mit Duplik vom 28. März 2022 resp. Triplik vom 7. April 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 301) aus, der Beschwerdeführer habe durch den Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2020 nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Mai 2020 wesentlich verändert hätten (IV-Akte 308).

2.2. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und bringt dagegen im Wesentlichen unter Verweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte (Dr. G____ und Dr. I____) vor, dass auf die Einschätzung des RAD nicht abgestellt werden könne.

2.3. Somit ist im vorliegenden Verfahren (einzig) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 292) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 308) verändert hat.

3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.4. Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben. In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1).

3.5. Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108, 114 E. 2b).

3.6. Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sach-umstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.2; 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2 mit Hinweisen). Dabei muss es sich aber immerhin um substantielle Anhaltspunkte handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2017 8C_30/2017 E 4.1).

3.7. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten. Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108, 112 E. 5.3.1; 130 V 71, 76 f. E. 3.2.3).

4.1. 4.1.1. In seinen dem Rentenanspruch zugrundeliegenden Gutachten vom 21. August 2013 diagnostizierte [...] Dr. F____ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, histrionischen, impulshaften und paranoiden Anteilen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Gutachten, IV-Akte 177, S. 25). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ eine Panikstörung ohne Agoraphobie, sonstige phobische Störungen, eine Störung durch Sedativa mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, eine Störung durch Tabak und durch Alkohol sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen fest (a.a.O.). Dr. F____ beschrieb den Beschwerdeführer als dysphorisch gereizt, desillusioniert, verbittert und narzisstisch gekränkt. Er fühle sich überall benachteiligt. Eine psychotische Wahrnehmung habe in der ersten Untersuchung jedoch nicht bestätigt werden können (a.a.O., IV-Akte 29).

4.1.2. Anlässlich der zweiten Begutachtung stellte Dr. F____ fest, dass sich neben der bisherigen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, histrionischen, impulshaften und paranoiden Anteilen neu eine Panikstörung ohne Agoraphobie und die bestehenden wahnhaften Beeinträchtigungen seit 2018 eher fixiert und chronifiziert hätten (Gutachten vom 25.11.2019, IV-Akte 282, S. 28). Der Versicherte leide nach wir vor an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die ab 2018 zunehmend dekompensiert sei, was das wahnhafte Verkennen fördere (a.a.O.).

4.1.3. In der Folge hielt der Gutachter im Gutachten vom 25. November 2019 fest, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2017 verschlechtert, weshalb dieser nun lediglich noch 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (IV-Akte 282, S. 30). Daraufhin erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2020 den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente (IV-Akte 292).

4.2. 4.2.1. Mit Revisionsgesuch vom 30. September 2020, mithin ein halbes Jahr nach Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020, machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und beantragte eine höhere als die bisherige Invalidenrente (IV-Akte 296).

4.2.2. Damit ist im vorliegenden Verfahren (einzig) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 292) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 308) verändert hat.

4.3. 4.3.1. Im Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2020 (IV-Akte 299) stellte dieser beim Versicherten folgende Diagnosen:

· Anhaltende wahnhafte Störung, nicht näher bezeichnet (F22.9).

· Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, histrionischen, ängstlich-vermeidenden und passiv-aggressiven Anteilen.

· Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) (F41.0).

· St. n. Benzodiazepin-Abusus (Fl3.20, vgl. IV-Akte 299, S. 2).

4.3.2. Weiter hielt er fest, der Versicherte habe ihm mitgeteilt, dass es in den letzten Monaten (seit ca. Juli 2020) zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesamtzustandes gekommen sei. Im Besonderen fühle er sich vermehrt desorientiert. Ausserdem sei er sehr vergesslich geworden. Er habe temporär eine Arbeitstätigkeit als [...] ausprobiert, was jedoch nicht funktioniert habe. Wenn mehrere Bestellungen gleichzeitig eingegangen seien, habe er die Übersicht verloren. Er habe mehr Chaos angerichtet, als dass er zum Arbeitsablauf beigetragen habe (Bericht, IV-Akte 299, S. 1). Aus diesen Gründen sehe er sich zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig nicht in der Lage. Weiterhin habe der Versicherte ihm berichtet, dass die Kommunikation zwischen seinem Fernseher und ihm wieder zugenommen habe. Dies sei eine altbekannte Wahrnehmung des Patienten, die auf dem Hintergrund bestehe, dass Versicherungen und Polizei zusammenarbeiten würden, um ihn zu verfolgen bzw. zu beschatten. Seit dem Entzug seines Fahrausweises und den folgenden Schwierigkeiten, diesen wiederzuerlangen, sei der Versicherte überzeugt davon, dass es ein Komplott von Behörden (Polizei, IV, Migration) und Versicherungen gegen ihn gebe, da man beabsichtige ihn "fertigzumachen" (a.a.O.). Der Verlust des Ausweises habe seinerzeit den Verlust der [...]Lizenz nach sich gezogen, was einen massiven sozialen Abstieg zur Folge gehabt habe, da der Versicherte selbständiger [...]fahrer in Basel gewesen sei (a.a.O.). Heute sei der Versicherte davon überzeugt, dass man ihm keine Chance mehr in der Schweiz lassen bzw. geben wolle, so dass er in der Schweiz für sich keine Zukunft mehr sehe. Mit einer entsprechenden IV-Rente könne er in die [...] zurückkehren. Damit wäre seine Lebensgrundlage in der [...] gesichert (a.a.O.).

4.3.3. Schliesslich führte Dr. G____ aus, der Versicherte habe, wie bereits in seinem Bericht vom 17. April 2019 ausgeführt, sehr eigenwillige Vorstellungen bezüglich einer regelmässigen und zuverlässigen Einnahme seiner verordneten Medikation (IV-Akte 299, S. 2). So sei zu beobachten gewesen, dass er bis zum Frühjahr 2020 (Mai 2020) relativ wenig über eine Verstärkung der von ihm wahrgenommenen Symptomatik geklagt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Versicherten Risperidon 4 mg/d verordnet gewesen. Aufgrund des guten und stabilen Zustandes, sei diese Medikation zum Juni 2020 auf 3 mg/d reduziert und so beibehalten worden. Zum Termin am 28. Oktober 2020 habe der Versicherte jedoch berichtet, dass er seit geraumer Zeit Risperidon nur noch 2 mg/d, und zwar zur Nacht, einnehmen würde, ohne dass dies besprochen gewesen sei (a.a.O.). Aus seiner Sicht bestehe somit eine direkte Korrelation zwischen Zustandsverschlechterung und Reduktion der Antipsychotika-Dosierung. Es sei aus der Literatur bekannt, dass wahnhafte Störungen ohnehin weniger gut und zuverlässig auf Antipsychotika ansprechen als zum Beispiel schizoide, schizoaffektive und schizophrene Symptomatiken (a.a.O.).

4.4. Die Beschwerdegegnerin legte diesen Bericht von Dr. G____ dem RAD vor. Der RAD-Psychiater H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 301) aus, auf Basis der psychiatrischen Begutachtung vom 25. November 2019 sei mit den Diagnosen einer anhaltenden wahnhaften Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Panikstörung per Verfügung vom 20. Mai 2020 eine Zustandsverschlechterung ab Mai 2017 anerkannt worden. Aus dem Gesuch für eine Revision von 5. Oktober 2020 und dem nachgereichen Schreiben von Dr. G____ vom 28. Oktober 2020 würden sich zusammenfassend keine neuen Aspekte ergeben, mit der eine Zustandsverschlechterung glaubhaft gemacht werden könnte. Es bestehe syndromal dasselbe psychiatrische Zustandsbild, welches auf den auf den bereits bekannten Diagnosen basiere. Objektivierende Befunde würden sich aus dem Bericht von Dr. G____ nicht ergeben. Allerdings werde auf die schlechte Compliance bezüglich der Medikation hingewiesen, da der Versicherte eigenmächtig die Medikation reduziert habe. Die dabei aufgetretene geringfügige, subjektive Veränderung der Symptomatik entspreche nicht einer längerfristigen Zustandsverschlechterung und könnte mit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme nach Massgabe des Therapeuten wieder rückgängig gemacht werden. Erneute Abklärungen seien daher nicht angezeigt (IV-Akte 301).

4.5. 4.5.1. Auf diese Einschätzung des RAD kann vorliegend vollumfänglich abgestellt werden.

4.5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G____ beim Beschwerdeführer keine (neuen) Diagnosen stellt und insoweit zwischen Dr. G____ und dem Gutachten Dr. F____ eine Übereinstimmung besteht. Dr. F____ hat diese Diagnosen im Gutachten vom 25. November 2019 eingehend gewürdigt, was zur rentenerhöhenden Verfügung vom 19. Mai 2021 führte. Zwischen dem letzten Rentenentscheid und dem neuesten Revisionsgesuch vom 5. Oktober 2021 liegen lediglich fünf Monate. Die Beschwerdegegnerin weist deshalb vorliegend zu Recht darauf hin, dass es sich rechtfertige an das Glaubhaftmachen hohe Anforderungen zu stellen (Beschwerdeantwort, S. 3). Es ist zutreffend, dass der Bericht von Dr. G____ vom 20. November 2020 lediglich subjektive Angaben des Beschwerdeführers wiedergibt und keine Beobachtungen des behandelnden Arztes (objektive Befunde) enthält. Die Schilderungen der Beschwerden sind in indirekter Rede gehalten, woraus abgeleitet werden kann, dass Dr. G____ diese Aussagen als subjektive Angaben des Beschwerdeführers und nicht als fachärztliche Feststellungen seinerseits beschrieb (vgl. Duplik, S. 1). Eigene Befunde und Beobachtungen werden von Dr. G____ nicht beschrieben. Hätte er eine erhebliche Zunahme der Desorientierung und der Vergesslichkeit selber feststellen können, so ist davon auszugehen, dass er dies im Bericht entsprechend vermerkt hätte, was aber nicht erfolgt ist. Vor dem Hintergrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem letzten materiellen Rentenentscheid und dem erneuten Revisionsgesuch erscheint es als nicht angezeigt, die rein subjektiven Angaben als ausreichende substanzielle Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung zu werten.

4.5.3. Weiter ist festzustellen, dass Dr. G____ die Überzeugung des Beschwerdeführers, wonach er über das Fernsehgerät überwacht werde und die im Fernsehen auftretenden Personen direkt mit ihm kommunizieren würden, bereits in seinem Bericht vom 5. April 2019 beschrieben hatte. Insofern handelt es sich nicht um einen neuen Aspekt in der Krankengeschichte des Versicherten. Die unspezifische Angabe im Bericht vom 20. November 2020, dass diese bereits bestehende Symptomatik allgemein zugenommen habe ist nicht ausreichend, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere kann eine Verschlechterung nicht bereits aus den Aussagen zum Arbeitsversuch als [...] abgeleitet werden. Diese sind vage gehalten und nicht belegt. Entsprechend lässt sich nicht nachvollziehen, wo und in welchem Rahmen dieser Arbeitsversuch erfolgt ist und wie das Ergebnis des Arbeitsversuchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen könnte.

4.6. Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des RAD vorbringt, vermag keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu bewirken.

4.7. 4.7.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. I____ vom 22. Januar 2022, welcher der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgelegt hat, zu spät erfolgt ist, da nach der aktuell geltenden bundesgerichtlichen Praxis bei einer gerichtlichen Überprüfung der Eintretensfrage der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich der betreffenden IV-Stelle zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte (vgl. BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5).

4.7.2. Selbst wenn man auf den Bericht von Dr. I____ vom 22. Januar 2022 abstellen wollte, würden sich daraus keine Anhaltspunkte für eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung ergeben. Dr. I____ beschreibt, dass der Versicherte nun wieder seit längerem eine etwas höher dosierte Psychopharmakotherapie mit Risperidon 3mg akzeptiere, was zu einer Teilremission seiner psychischen Beeinträchtigung und zu einer affektiven Beruhigung geführt habe (vgl. GA 10, S. 1 und 2). Dies scheint eine ähnliche Äusserung von Dr. G____ zu untermauern, wonach eine höhere Dosierung des Medikaments zu weniger Symptomen führe (vgl. Erwägung 4.3.3. vorstehend). Hinsichtlich der gestellten Diagnose einer wahnhaften Störung gibt Dr. I____ an, gleicher Meinung mit dem Gutachter Dr. F____ zu sein (a.a.O., S. 1), sodass auch hier eine Übereinstimmung besteht. Das einzig neue Vorbringen von Dr. I____ besteht darin, dass der Versicherte krankheitsbeding nicht mehr fähig sei, Belastungen - wie sie mit einer Lohnarbeit einhergehen - auszuhalten, da er damit stressbedingt unter einer verstärkten Symptomatik zu leiden hätte. Diese Beurteilung stellt im Vergleich zum Gutachten von Dr. F____ jedoch eine generell andere Beurteilung der Krankheitsauswirkungen dar, auf die vorliegend aus Gründen des unterschiedlichen Beweiswerts nicht abgestellt werden kann.

4.8. 4.8.1. Weiter ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der RAD nicht festgehalten habe, dass eine Medikamenteneinnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Zustand verbessern könne (Beschwerde, S. 4 f.), insofern unbehelflich, als dass dieser den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen.

4.8.2. Dr. G____ begründet im Bericht vom 20. November 2020 die Verschlechterung der Symptomatik zur Hauptsache mit einer Malcompliance in Bezug auf die verordneten Psychopharmaka. Auf den möglichen Zusammenhang mit der mangelnden Medikamentencompliance hatte Dr. G____ bereits in seinem Bericht vom 17. April 2019 hingewiesen und dabei beschrieben, dass sich der Krankheitsverlauf durch sehr unterschiedliche Intensität und starke Schwankungen auszeichne (IV-Akte 270, S. 2). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, der RAD berücksichtige die zunehmende Verschlechterung bei Chronifizierung der bekannten Diagnosen nicht (Beschwerde, S. 4). Dies trifft nicht zu, hat doch bereits der Gutachter Dr. F____ vom 19. November 2019 beim Beschwerdeführer einen stark schwanken Krankheitsverlauf festgestellt und insbesondere vermerkt, dass die wahnhafte Störung mit verschiedener Intensität zu wirken und aufzutreten scheine, sich dann aber wieder beruhige und teilweise therapieren lasse (IV-Akte 282, S. 28). Nicht zuletzt war die Diagnosestellung gerade durch die verschiedenen Episoden erschwert (vgl. Gutachten, IV-Akte 282, S. 28). Aus diesem Umstand allein kann daher noch keine Verschlechterung abgleitet werden.

4.8.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Malcompliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme allenfalls auch krankheitsbedingt sein könne und dass der Beschwerdeführer keine Schadenminderungsauflage zur Einnahme von Neuroleptika habe, zumal die Medikation bei wahnhaften Störungen ohnehin schwierig und in ihrer Wirkung unklar sei (Beschwerde, S. 4). Hinsichtlich dieses Einwands ist auszuführen, dass Dr. F____ eine wechselnde Intensität der Wahnvorstellungen als krankheitsinhärent angesehen hat. Weiter könnte eine eigenmächtige Dosisreduktion ebenso als Anzeichen für einen abnehmenden Leidensdruck gewertet werden. Substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die Reduktion der Medikamentendosis effektiv zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat, liegen aktuell nicht vor, weshalb eine erhebliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort, S. 3; Duplik, S. 2).

4.9. Insgesamt fehlt es damit an ausreichenden objektiven Anhaltspunkten, die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik glaubhaft begründen würden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit einem doppelten Schriftenwechsel (vorliegend: Duplik, Triplik) ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehen aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

SVGG

  • § 5 SVGG

Gerichtsentscheide

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