Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16. November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.96
Verfügung vom 6. Mai 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1971, reiste im März 2000 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 2). Hier arbeitete er vor allem temporär, unter anderem auf dem Bau. Er bezog auch immer wieder Arbeitslosenentschädigung (vgl. u.a. IV-Akte 4) und wird – mit Unterbrüchen – seit Januar 2003 von der Sozialhilfe der Stadt [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 8).
b) Im Oktober 2003 erlitt der Beschwerdeführer während der Arbeit einen Unfall. Er stürzte beim Betonschaufeln vom Dumper und zog sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zu, die genäht werden musste (vgl. u.a. die Unfallmeldung [IV-Akte 27.10] sowie den Bericht des Gesundheitszentrums C____ vom 22. Oktober 2003 [IV-Akte 27.11]). Im November 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Inguinalhernien-Operation beidseits (vgl. IV-Akte 24, S. 11). In der Folge klagte er über persistierende inguinale und ausstrahlende lumbale Schmerzen (vgl. IV-Akte 24, S. 6 ff.).
c) Im Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Im Dezember 2015 begab er sich zu Dr. D____ in psychiatrische Behandlung (vgl. IV-Akte 29). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf im Nachgang an die Anmeldung diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (u.a. Bericht des E____spitals [...], Viszeralchirurgie, vom 28. Dezember 2015 [IV-Akte 24, S. 2 ff.]; Bericht Dr. F____ vom 23. Dezember 2015 [IV-Akte 28, S. 2 ff.]; Bericht Dr. D____ vom 5. April 2016 [IV-Akte 29]). Ausserdem wurden die SUVA-Akten und die Unterlagen der Sozialhilfe der Stadt [...] (insb. das Protokoll der Fachstelle für Arbeit) beigezogen (vgl. IV-Akte 27.1-27.13 resp. IV-Akte 15).
d) In der Zeit vom 26. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 war der Beschwerdeführer in den G____ Kliniken, [...], hospitalisiert (vgl. IV-Akte 41, S. 2 ff.). Die IV-Stelle forderte schliesslich die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (Bericht E____spital [...], Anästhesie, vom 11. Januar 2017 [IV-Akte 43, S. 2 ff.]; Bericht Dr. D____ vom 26. Januar 2017 [IV-Akte 44]; Bericht Dr. H____ vom 27. Januar 2017 [IV-Akte 56]; Bericht I____ Spital vom 28. Februar 2017 [IV-Akte 50]). Am 3. Juli 2017 äusserte sich der RAD zur psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 72). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt insoweit gutgeheissen, als die Sache zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 88, S. 2 ff.).
e) In der Folge nahm die IV-Stelle zunächst weitere Unterlagen zu den Akten, so den Austrittbericht der G____ Kliniken, Basel, vom 26. März 2018 (IV-Akte 97, S. 2 ff.). Überdies wurden auch die Akten der Sozialhilfe der Stadt [...] (IV-Akten 99 und 101) sowie die Unterlagen der Krankenversicherung (IV-Akte 100, S. 2 ff.) beigezogen. In der Folge erteilte die IV-Stelle der J____ ([...]) AG den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 10. November 2019; IV-Akte 130, S. 2 ff.).
f) Mit Vorbescheid vom 16. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 134). Dieser war ab dem 20. Mai 2020 in der Klinik K____ hospitalisiert (IV-Akte 145, S. 2 ff.). Am 26. Mai 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zum Vorbescheid und beantragte die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 142). In der Folge holte die IV-Stelle die Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 150). Des Weiteren nahm sie die Unterlagen des Betreuungs- und Pflegeservices (IV-Akte 157), der Krankenversicherung (IV-Akte 159) und der Sozialhilfe der Stadt [...] (IV-Akte 160) sowie den Austrittsbericht der Klinik K____ vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 161) zu den Akten. Nach Einholung eines weiteren Berichtes der Klinik K____ vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 166) äusserte sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) schliesslich erneut (vgl. IV-Akte 171). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 6. Mai 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 173).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Danach sei erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Der Eingabe hat er weitere medizinische Unterklagen beigelegt (Bericht Dr. L____ vom 28. Mai 2021 und Schreiben Pflegedienst vom 20. Mai 2021). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Juli 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Am 15. Juli 2021 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht den Bericht von Dr. M____ vom 6. Juli 2021 und die Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2021 zukommen.
e) Mit Replik vom 10. September 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 7. Oktober 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem die Beweisanforderungen erfüllenden Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 verfüge der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 könne nicht abgestellt werden. Namentlich sei das psychiatrische Teilgutachten aus diversen Gründen als nicht beweiskräftig anzusehen; denn die Gutachterin sei als befangen anzusehen. Im Übrigen würden auch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen (vgl. insb. S. 24 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 6. Mai 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2. 3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1. Im Gutachten der J____ ([...]) AG vom 10. November 2019 (Gesamtbeurteilung; IV-Akte 130, S. 2 ff.) wurde festgehalten, als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich ein Ilioinguinal-Syndrom nach Leisten-Operation rechts im November 2014 festhalten (vgl. S. 5 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (zurückgedrängt); (2.) klinischer Verdacht auf beginnende Polyneuropathie der Beine; (3.) Abschwächung des Achillessehnenreflexes, distale Thermohypästhesie rechtsbetont; (4.) chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (radiologisch moderate degenerative Veränderungen; bildgebend ohne radikuläre Affektion (MRI LWS 30. Oktober 2015); (5.) Zustand nach Schädelprellung (DD Commotio cerebri bei Arbeitsunfall 2003, keine initiale oder nur sehr kurze Bewusstlosigkeit, keine neurologischen Ausfälle, Riss-Quetschwunde parietal links mit Hautnaht); (6.) unklare Sensibilitätsminderung der rechten oberen Extremität mit fehlenden funktionellen Auswirkungen betreffend Arm-Hand-Gebrauch (aktenanamnestisch mit Hinweisen auf sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts; zurzeit oligosymptomatisch); (7.) Verdacht auf Kopfschmerzen vom Spannungstyp; (8.) chronischer Nikotinabusus (vgl. S. 5 f. des Gutachtens).
3.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt, unter Berücksichtigung auch der neuropsychologischen Testung sei man im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Auffassung gelangt, dass ausreichende psychische Fähigkeiten vorliegen würden. Die rheumatologische Abklärung habe keine Auffälligkeiten und keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergeben. Neurologisch werde aufgrund der postoperativen Leistenschmerzen (Operation im November 2014) eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten angenommen. Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung seinen dem Exploranden nicht mehr möglich. Ein längeres Umherlaufen oder Hantieren mit schweren Gegenständen sei ihm nicht mehr zumutbar. Eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf Baustellen sei somit aus neurologischer Sicht nicht mehr möglich. Zumutbar sei aus neurologischer Sicht eine wechselbelastende Tätigkeit (stehend und sitzend) während sieben Stunden pro Tag, mithin im Rahmen von 80 % eines Vollpensums. Einschränkungen im Arm-Handgebrauch hätten sich in der Untersuchung nicht feststellen lassen, sodass beispielsweise Montagetätigkeiten vorstellbar seien (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).
3.4. Auf dieses Gutachten der J____ ([...]) AG kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die psychiatrische Gutachterin sei als befangen anzusehen. Ihre Aussagen seien äusserst tendenziös, unhöflich und auch beleidigend. Das Gutachten sei von subjektiven Eindrücken der Gutachterin beeinflusst, die sie unreflektiert in ihre Beurteilung habe einfliessen lassen (vgl. S. 24 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch aus den folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.5. Befangenheit von Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 132 V 93, 109 f. E. 7.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 3.2). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dass jedoch eine Gutachterin zu für die versicherte Person ungünstigen Folgerungen gelangt ist, vermag nicht bereits eine Befangenheit zu begründen (vgl. u.a. BGE 147 V 79, 84 E. 7.4.4).
3.6. 3.6.1. Pract. med. N____ führte im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 130, S. 4 ff.) in Bezug auf die Verhaltensbeobachtung/den Befund unter anderem an, der Explorand sei pünktlich ohne Begleitung zum avisierten Untersuchungstermin erschienen. Er habe vom ersten visuellen Eindruck her ruhig und sicher gewirkt. Zum Laufen habe er Gehstöcke benutzt. Vom äusseren Erscheinungsbild her sei er knapp ausreichend gepflegt gewesen, mit Sporthosen gekleidet. Im Genitalbereich seien die Hosen nass gewesen und es habe nach Urin gerochen, obwohl der Explorand sich am Empfang zunächst als unauffällig, in trockenen Hosen und mit guten Deutschkenntnissen präsentiert habe. Er habe seine nasse Hose im Untersuchungsstuhl förmlich zur Schau gestellt (vgl. S. 33).
3.6.2. In Bezug auf die Befragung legte die Gutachterin dar, der Explorand sei zunächst teilnahmslos dagesessen und habe angegeben, es gehe ihm nicht gut, weil er Medikamente eingenommen habe. Es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, welche Medikamente er vor der Untersuchung eingenommen habe. Dann sei der Explorand auf seine nasse Hose im Genitalbereich angesprochen worden. Er habe geantwortet, dass er ein Problem habe; er schäme sich aber, darüber zu erzählen. Er sei gebeten worden, dennoch ein paar Informationen über sein medizinisches Problem zu geben. Die Referentin habe ihn gefragt, wenn er sich schäme darüber zu sprechen, ob er sich auch schäme, mit nassen Hosen herumzulaufen und diese zu präsentieren. Der Explorand sei auf diese Frage nicht eingegangen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, dass er keine Windeln trage. Die Ärzte hätten keine Ursache gefunden, weshalb er seinen Urin verliere und deswegen könnten sie ihm keine Windeln verordnen. Er selbst habe kein Geld dafür. Er sei bei mehreren Ärzten gewesen, Urologen, Neurologen und andere Spezialisten, die ihm sein Problem jedoch nicht hätten erklären können (vgl. S. 27 des Gutachtens).
3.6.3. Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, im interpersonellen Kontakt habe sich der Explorand feindselig präsentiert, generell aggressiv und mit nur geringem Respekt gegenüber der weiblichen Untersucherin. Er habe sich nur bei Schilderungen über seine geschiedene Frau mitteilungsbereit gezeigt. Ein Augenkontakt habe nur bei Erzählungen über seine Ex-Frau stattgefunden; ansonsten sei der Augenkontakt vermieden worden. Der Explorand habe einen langen Bart getragen und ein Käppi mit Schild, welchen er ins Gesicht gezogen gehabt habe. Den Kopf habe er meist gesenkt gehalten. Bei Erzählungen über seine Ex-Frau habe sich der Explorand sehr angespannt, aufgeregt und aggressiv gezeigt. Er sei laut gewesen und habe in Aufregung sein Käppi abgenommen, so dass emotionale Erregungen erkennbar gewesen seien. Der Explorand habe auf die gestellten Fragen mit einer sofort einsetzenden Körperspannung reagiert. Nach dem Vortrag seiner Beschwerden habe er verzögert und erst nach einer kurzen Überlegungspause geantwortet. Die Antworten hätten meist nicht authentisch und nicht glaubhaft geklungen. Der Explorand habe die Reaktionen der Referentin sofort erkennen können und sei in der Lage gewesen, seine Antworten anzupassen (vgl. ebenfalls S. 33 des Gutachtens [Befund/Verhaltensbeobachtung]).
3.6.4. Überdies stellte die Gutachterin klar, der Explorand habe sich bei der Begrüssung mit einer Mitarbeiterin gut auf Deutsch unterhalten. Zu Beginn des Interviews gab er dann zunächst an, nur Türkisch zu sprechen. Von der Referentin sei er mit der Tatsache der im Vorfeld nachgewiesenen guten Deutschkenntnisse konfrontiert worden, worauf er mit bösartigem Blick reagiert habe. Er habe darauf keine Antwort gegeben. Die Referentin habe festgelegt, dass die Untersuchung auf Deutsch geführt werde. Die Hilfe des Dolmetschers sei nur bei der Klärung der Sachverhalte benötigt worden. Auch in solchen Situationen sei der Explorand trotz Übersetzung den Fragen ausgewichen (vgl. S. 34 des Gutachtens).
3.7. 3.7.1. Aus diesen Äusserungen lässt sich nunmehr nicht auf eine Befangenheit der psychiatrischen Gutachterin schliessen. Namentlich war es erforderlich, dass pract. med. N____ die Sache mit der nassen Hose thematisiert hat. Sie hat den Beschwerdeführer daher zu Recht darauf angesprochen und ihre Beobachtungen im Gutachten festgehalten. Ein wesentlicher Teil der psychiatrischen Begutachtung stellt nämlich – nebst der klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung und Symptomerfassung – die Verhaltensbeobachtung dar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober E. 5.2). Die Gutachterin war mit anderen Worten dazu gehalten, das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration präsentierte Verhalten zu erwähnen resp. zu würdigen. So ist es namentlich von Relevanz, ob eine Person Fragen der Sachverständigen ausweicht und die Antworten auf diese nicht authentisch wirken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2.1). Auch ist es gutachterliche Pflicht, Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen; es lässt nicht auf Befangenheit schliessen, dass die Gutachterin sich zur Plausibilität der Ausführungen des Beschwerdeführers geäussert hat. Als medizinische Expertin war pract. med. N____ nicht verpflichtet, die Angaben des Beschwerdeführers vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 19. Februar 2019 E. 3.2). Vielmehr gehörte es zu ihrer Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Schilderungen soweit als möglich zu überprüfen und deren Auswirkungen darzulegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen. Da die Qualität des Begutachtungsprozesses weitgehend von der Motivation und Mitarbeit des Exploranden abhängt, hat sich die Gutachterin nötigenfalls auch dazu zu äussern. Aufgabe der Gutachterin ist es überdies, auf offene Fragen oder Widersprüche aufmerksam zu machen und Diskrepanzen zwischen Angaben des Exploranden und dem psychischen Befund zu erläutern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_802/2007 vom 5. Mai 2008 E 5.3). An genau diese Vorgaben hat sich pract. med. N____ gehalten.
3.7.2. Im Übrigen decken sich die Feststellungen der psychiatrischen Gutachterin auch mit den übrigen Akten. So war bereits im Bericht der G____ Kliniken vom 26. März 2018 (IV-Akte 97, S. 2 ff.) festgehalten worden, im Abteilungsalltag habe eine erhöhte Kränkbarkeit des Patienten imponiert, die sich in wiederholten verbalen Entwertungen des Behandlungsteams geäussert habe. Bei zudem schwach ausgeprägter Impulskontrolle sei es am 7. Februar 2018 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einer Mitpatientin zu einem tätlichen Angriff durch den Patienten gekommen (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. D____ hatte seinerseits im Bericht vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 44) ausgeführt, es mache den Anschein, als dienten die Termine in seiner Praxis eher dazu, die Symptomatik bzw. sein Zustandsbild zu dokumentieren. Er habe den Patienten zufällig unbemerkt beobachten können. Er habe ein erheblich verändertes Verhalten gezeigt. Vor allem scheine die Schmerzproblematik bei weitem nicht mehr so invalidisierend gewesen zu sein, wie zuvor in der Praxis der Eindruck vermittelt worden sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Schliesslich hatte auch der Orthopäde Dr. O____ im Bericht vom 30. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 73, S. 5 ff.) dargetan, in gewisser Weise wirke das Verhalten des Patienten demonstrativ (vgl. S. 6 des Berichtes).
3.7.3. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die Aussagen der Gutachterin auch nicht als unnötig verletzend qualifiziert werden können. Vielmehr hat pract. med. N____ das von ihr beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers sachlich geschildert. Es bestehen damit insgesamt keine objektiven Gründe für einen Anschein der Voreingenommenheit.
3.8. 3.8.1. Das Gutachten von pract. med. N____ erfüllt auch alle anderen Anforderungen an ein lege artis erstelltes Gutachten. Die medizinische Expertin hat in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig dargetan, weshalb sich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen lässt. Namentlich wurde das Vorliegen einer Depression und einer Persönlichkeitsstörung in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die Gutachterin legte im Wesentlichen dar, eine depressive Symptomatik sei nicht beklagt worden und sei auch aus den Schilderungen des Exploranden in der Vergangenheit nicht zu erkennen. Die erwähnten Schlafstörungen hätten nicht beschrieben werden können. Da der Explorand eine antidepressive Medikation einnehme werde die Diagnose einer remittierten Depression gestellt. Auch habe es keine Hinweise auf eine schmerzbedingte Störung gegeben, was sich in einer nur sporadischen Einnahme von Paracetamol laborchemisch bestätigt habe. Der Explorand habe mehrfach über Tod und Beitritt zur Sterbehilfeinstitution Exit gesprochen und dies in demonstrativer Weise. Ein Schmerz oder eine Betroffenheit seien dabei aber nicht erkennbar gewesen, auch keine emotionale Beteiligung. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit diesem Gedanken konkret auseinandergesetzt, so hätte er Kenntnis darüber, dass auch die Sterbehilfeinstitution Exit bei ihrer Dienstleistung über geregelte Voraussetzungen verfüge, die beim Begutachteten zweifelslos nicht erfüllt seien. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne ebenfalls nicht gestellt werden; die Verhaltensweise des Exploranden in der gutachterlichen Situation sei bewusst und kontrolliert gewesen. Alle Handlungen seien nicht affekt- oder impulsgesteuert gewesen. Sie hätten aber Ablehnung und Verachtung gegenüber Normen der Gesellschaft gezeigt. Wenn der Explorand dem Sozialamt mit Gewalt gedroht habe und in der Psychiatrie handgreiflich geworden sei, so habe er damit offen seine Feindseligkeit und Abneigung präsentiert (vgl. S. 36 f. des Gutachtens). Diesen – sich mit der Aktenlage deckenden – Überlegungen kann ohne Weiteres gefolgt werden.
3.8.2. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Begutachtung sei angesichts des Vorwurfes der Aggravation von zu kurzer Dauer gewesen (vgl. S. 24 f. der Beschwerde), ist zu entgegnen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts bekanntlich nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – wie bereits dargetan wurde – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Erwägung 3.7. hiervor). Hinweise dafür, dass die Gutachterin nicht lege artis vorgegangen ist, gibt es – wie einlässlich dargetan wurde – keine. Namentlich hat sich pract. med. N____ fundiert mit dem beobachteten (teils widersprüchlichen) Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb eine aggravatorische Verhaltensweise als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist (vgl. insb. S. 35 f.; siehe auch S. 41 des Gutachtens).
3.8.3. Der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen einer Fremdanamnese (vgl. S. 24 der Beschwerde). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass eine Fremdanamnese häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.2.). Was im Übrigen die vom Beschwerdeführer als fehlend gerügte Befragung der Spitex-Mitarbeitenden angeht, so hat die psychiatrische Gutachterin klargestellt, die Hilfe in der Haushaltsführung und Körperpflege sei eher eine Bestätigung einer Durchsetzungstaktik und lasse sich nicht genügend medizinisch begründen (vgl. S. 39 des Gutachtens). Diese Einschätzung erscheint plausibel. Im Verzicht auf Einholung einer Fremdanamnese kann daher kein Mangel erblickt werden.
3.8.4. Hinreichende Anhalte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der polydisziplinären Begutachtung bis zum massgebenden Erlass der Verfügung am 6. Mai 2021 in relevanter Art und Weise verschlechtert haben könnte, gibt es keine. Insbesondere sind der Austrittsbericht der Klinik K____ vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 161) und der Bericht der Klinik [...] vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 166) nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Es kann diesbezüglich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des RAD (vgl. die Stellungnahme von Dr. P____ vom 27. April 2021; IV-Akte 171) verwiesen werden.
3.8.5. Ebenfalls nicht geeignet, um berechtigte Zweifel an der Beurteilung von pract. med. N____ hervorzurufen, sind die Berichte von Dr. L____ vom 28. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 3) und von Dr. M____ vom 6. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021). Namentlich wurde im psychiatrischen Gutachten mit umfassender Begrünung klargestellt, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist. Ergänzend kann auch hier auf die stimmigen Ausführungen von Dr. P____ (Stellungnahme vom 9. Juli 2021; Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2021) verwiesen werden. Im Übrigen ist in Bezug auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor). Auch dem Schreiben des Betreuungs- und Pflegeservices vom 20. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 4) lässt sich nichts entnehmen, was auf die Unrichtigkeit der gutachterlichen Beurteilung schliessen lässt. Mit der Einschätzung der Situation durch die Mitarbeitenden des Betreuungs- und Pflegeservices hat sich die Gutachterin im Übrigen schlüssig auseinandergesetzt (vgl. dazu S. 39 des Gutachtens).
3.9. Aus all diesen Überlegungen ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
4.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: