Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. phil. N. Bechtel und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.95
Verfügung vom 5. Mai 2021
Beschwerde gutgeheissen. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei 50-jähriger Versicherter verneint. Ganze Rente.
Tatsachen
I.
a) Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1981 aus ihrem Heimatland in die Schweiz ein. Im Alter von vier Jahren erlitt die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall, wobei sie sich ein Schädelhirntrauma mit intracerebraler Blutung zugezogen hatte. In der Folge entwickelte sie eine posttraumatische fokale Epilepsie (vgl. Bericht C____klinik [...] vom 3. Mai 2000, IV-Akte 10, S. 9; Interdisziplinäres Gutachten, D____, [[...]], IV-Akte 36, S. 15 und 28) und leidet seit etwa ihrem achten Lebensjahr an epileptischen Anfällen (vgl. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, FMH, vom 29. August 1997, IV-Akte 10, S. 4). Die verheiratete Beschwerdeführerin ging nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nach (IV-Akte 5). Sie kümmerte sich um den Haushalt und ihre drei Kinder (1995, 2000, 2006).
b) Am 17. Juni 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Epilepsie erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin einerseits eine Haushaltsabklärung, die eine 45%ige Beeinträchtigung im Aufgabenbereich ergab (vgl. Bericht vom 13. September 2002, IV-Akte 16), und andererseits ein neurologisches Gutachten (Gutachten vom 29. Januar 2004, IV-Akte 17), welches eine 50%ige Beeinträchtigung im Betätigungsbereich bescheinigte. Vor diesem Hintergrund sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. März 2004 (IV-Akte 20) unter Annahme einer 100%igen Betätigung im Haushalt ab dem 1. Januar 2001 eine Viertelsrente (IV-Grad 45%) zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Anlässlich eines Rentenrevisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____ (vgl. Gutachten vom 26. Oktober 2007, IV-Akte 36) in Auftrag. Das Gutachten förderte keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten zu Tage, weshalb der Beschwerdeführerin unverändert eine Viertelsrente ausgerichtet wurde (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37).
d) Im Jahr 2015 strengte die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren von Amtes wegen an (IV-Akte 54). Sie veranlasste zunächst eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016, IV-Akte 60; Einschränkung im Haushalt von 8%), holte diverse Arztberichte ein (vgl. u.a. IV-Akten 55, 62, 67) und legte die Angelegenheit dem RAD vor (IV-Akte 69). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 70) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Einstellung der Rentenleistung wegen einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (vgl. IV-Akten 71 und 74 sowie Stellungnahme des RAD vom 9. November 2017, IV-Akte 77) gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie in Auftrag. Die Experten kamen mit Gutachten vom 22. April 2018 (IV-Akte 89) zum Schluss, dass sowohl im Rahmen einer Arbeitstätigkeit als auch im Haushalt seit dem 1. Januar 2017 von einer 20%igen Beeinträchtigung auszugehen sei.
e) Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2019 einen erneuten Vorbescheid (IV-Akte 121), wobei sie unverändert die Einstellungen der Rentenleistung in Aussicht stellte. Mit erneutem Einwand vom 19. September 2019 (IV-Akte 125) wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen die Renteneinstellung. Sie teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang unter anderem mit, dass ein epilepsiechirurgischer Eingriff bevorstehe. Angesichts des mit Blick auf den Eingriff unsicheren Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, empfahl der RAD (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 128) die Einholung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. IV-Akten 132, 135, 139). Zudem wartete die Beschwerdegegnerin die operativen Eingriffe vom 9. Dezember 2019 (vgl. Operationsbericht F____spital [...] vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 142, S. 7 f.), vom 20. Dezember 2019 (vgl. Operationsbericht vom 20. Dezember 2019, IV-Akte 142, S. 5 f.) und vom 3. Juni 2020, einer selektiven Amygdala-Hippokampektomie links, ab (vgl. Austrittsbericht Klinik G____vom 29. Juni 2020, IV-Akte 154).
f) Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 159) lehnte die Beschwerdegegnerin unter Anwendung der gemischten Methode (50% Haushalts- und 50% Arbeitstätigkeit) und in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung vom 22. April 2018 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ab.
II.
a) Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 8. Juni 2021) verlangte die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 10. Dezember 2021 präzisiert die Beschwerdeführerin ihre Begehren dahingehend, dass sie ab Mai 2021 eine ganze Rente, zuzüglich Zins zu 5% mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten beantragt. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr ab Mai 2021 eine halbe Rente, subsubeventualiter eine Viertelsrente, zuzüglich Zins zu 5% mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen Epileptologie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychiatrie und Neuropsychologie.
d) Mit Duplik vom 7. Januar 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 23. Februar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 22. April 2018 der Dres. med. H____, Facharzt für Neurologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 anzunehmen. Insgesamt sei von einer verminderten Anfallhäufigkeit auszugehen, was nicht zuletzt auf den operativen Eingriff vom 3. Juni 2020 zurückzuführen sei. Die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 erfasste Aufteilung von 50% Erwerb und 50% Haushalt im Gesundheitsfall sei nicht zu beanstanden und überwiegend wahrscheinlich. Gestützt auf die korrekt ermittelten Vergleichseinkommen ergäbe sich jedoch auch bei Annahme einer vollständigen Erwerbstätigkeit kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad. Die mit Verfügung vom 5. Mai 2020 vorgesehene Einstellung der Rentenleistung sei daher zu Recht erfolgt.
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar. Bereits unter diesem Aspekt sei ihr daher eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner sei das bidisziplinäre Gutachten vom 22. April 2018 nicht beweiskräftig, da es auf einer unvollständigen Aktenlage basiere. Hinzu komme, dass auch der operative Eingriff vom 3. Juni 2020 nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt habe, da eine dauerhafte Verminderung der Anfallshäufigkeit nicht zu verzeichnen sei. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten, allenfalls sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten einzuholen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Gewichtung zwischen Erwerb und Haushalt nicht korrekt erfasst. Auszugehen sei vielmehr von einer 70-100%igen Erwerbstätigkeit. Schliesslich sei der mit Verfügung vom 5. Mai 2021 durchgeführte Einkommensvergleich, namentlich die Höhe des Valideneinkommens, zu beanstanden.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2021 zu Recht die Einstellung der Invalidenrente verfügte.
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann jede wesentliche Änderung sein, unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder des Aufgabenbereichs oder der Art der Invaliditätsbemessung sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Mitteilung vom 31. Oktober 2007 (IV-Akte 1, S. 20).
4.1. Zu klären ist zunächst, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
4.2. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3. 4.3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.3.2.
4.3.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
4.4. 4.4.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
4.4.1.
4.4.2. Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58, 62 E. 8.5; BGE 115 II 440, 448 E. 5b; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
4.5. 4.5.1. Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstrittig, dass im Beurteilungszeitraum (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37) von einem Statuswechsel auszugehen ist. Uneinigkeit besteht lediglich dahingehend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Während die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall einer 70% bis 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.5.2. Ist die Statusfrage wie vorliegend umstritten, so bildet die subjektive Einschätzung der versicherten Person, die sogenannte «Aussage der ersten Stunde» Ausgangspunkt der Beurteilung (Brändli Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?, in: Jusletter 28. März 2022, RN 22). Dieser «Aussage der ersten Stunde» ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).
4.5.3. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 60) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit zu 70% bis 100% arbeitstätig zu sein. Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Aussage (der ersten Stunde) der Beschwerdeführerin nicht ihrer tatsächlichen Haltung und Einschätzung entsprechen und nur einer Beratung durch juristische Vertretung entspringen würde (Brändli Paula, Statusbestimmung in der IV – Gleichbehandlung von Frau und Mann?, in: Jusletter 28. März 2022, RN 39). So spricht zunächst die finanzielle Situation der Ehegatten J____ für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von zumindest 70% im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_77/2021 vom 4. März 2021 E. 4.3). Zwar gibt die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung an, eine Erwerbstätigkeit sei aus finanziellen Gründen nicht dringend und sie wolle sich nur ein Taschengeld dazu verdienen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin das Einkommen ihres Ehemannes nicht bekannt ist (a.a.O., S. 3), sich aus dem IK-Auszug des Ehemannes jedoch ergibt (vgl. IK-Auszug per 11. Juli 2007, IV-Akte 7), dass dieser im Niedriglohnsegment tätig ist und die Ehegatten zudem relativ hohe Fixkosten zu bestreiten haben - allein die Miete betrage CHF 2'150.00 monatlich (IV-Akte 60, S. 3) – erscheint eine Tätigkeit in einem 70% Pensum unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Dies muss umso mehr gelten, als dass die ungelernte Beschwerdeführerin wohl ebenfalls nur einen Niedriglohn erzielen könnte und daher, um überhaupt einen budgetrelevanten Verdienst erzielen zu können, hochprozentig arbeiten müsste. Auch die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung steht einer 70%igen Arbeitstätigkeit nicht entgegen. Die Kinder der Beschwerdeführerin waren im Oktober 2016 einundzwanzig, sechzehn und zehn Jahre alt. Die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin war bereits im April 2015 aus dem Elternhaus ausgezogen. Der mittlere Sohn hatte die obligatorische Schulpflicht beendet und befand sich in einer Vorlehre. Lediglich der jüngste Sohn, K____, war noch auf gewisse elterliche Unterstützung angewiesen. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs an, K____ zwei Mal wöchentlich ins Fussballtraining zu begleiten, mit ihm zu Arzt- und Zahnarztterminen zu gehen und Veranstaltungen in der Schule wahrzunehmen (a.a.O., S. 7). Die angegebenen Aktivitäten sind mit einem 70% Pensum durchaus vereinbar.
4.5.4. Entgegen der überzeugenden Aussage der Beschwerdeführerin konstatierte die Abklärungsperson im Haushaltsbericht vom 12. Oktober 2016 (a.a.O., S. 2 f.), ab August 2015 sei aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber K____ ein Halbtagspensum nachvollziehbar. Diese Annahme lässt sich allerdings nicht objektivieren. Wie dargelegt finden sich nämlich in den Akten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu 70% erwerbstätig wäre. Es scheint eher so, dass sich die Abklärungsperson und damit auch die Beschwerdegegnerin angesichts des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin von der Annahme hat leiten lassen, die Beschwerdeführerin würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung lediglich in einem eher niedrigen Umfang erwerbstätig sein. Allerdings kann die Anzahl oder das Alter der zu betreuenden Kinder nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium bei der Beantwortung der Statusfrage darstellen. Es ist, wie das Bundesgericht zu Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 ff.). Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer zumindest 70% Erwerbstätigkeit anzuzweifeln. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig wäre.
5.1. In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin eine ihr allfällig verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die Frage der (fehlenden) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist rechtlicher Natur, welche nicht von Medizinern zu beantworten ist (vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2).
5.2. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 mit Hinweis auf Urteile 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 und 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweis).
5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin ging Zeit ihres Lebens nie einer Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Ausbildung und hat entsprechend keine Erwerbsbiographie vorzuweisen (vgl. IK-Auszug der Beschwerdeführerin, IV-Akte 53, S. 2). Es ist hier von einer eigentlichen arbeitsmarktlichen Desintegration auszugehen (vgl. hierzu (Gächter Thomas/Egli Philipp/Meier Michael e./Filippo Martina, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtschutz AG, Zürich/Winterthur, 22. Januar 2021, S. 47 RZ 158 ff.; gebundene Ausgabe, 1. Aufl., orell füssli, Kölliken 2021). Eine allfällige Reintegration in den Arbeitnehmermarkt erscheint angesichts der dreissigjährigen Abwesenheit zudem erheblich erschwert. So nahm das Bundesgericht die mangelnde Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einem Fall – nebst Vorliegen zusätzlicher Gesichtspunkte - bereits bei einer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von siebzehn Jahren an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August 2016 E. 5.3). Allerdings ist nicht einzig aufgrund einer Jahrzehnte langen Absenz von der Berufswelt unbesehen auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu schliessen. Vorliegend wirken sich aber – neben den zu erörternden gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. E. 4.3.2. hiernach) – in erwerblicher Hinsicht die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin, die nicht vorhandene Berufserfahrung, die eingeschränkten Sprachkenntnisse (IV-Akte 89, S. 11, 13 f. und 19) und die Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten und der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (a.a.O., S. 24) auf eine allfällige Integration in das Erwerbsleben zusätzlich negativ aus. Die dargestellten Einschränkungen manifestierten sich anlässlich des von der Beschwerdeführerin durchlaufenen Belastbarkeitstrainings bei der L____. Dem Bericht der L____ vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im eingesetzten Bereich momentan im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (IV-Akte 118). Dies, obschon die der Beschwerdeführerin zugewiesene Arbeit – Falzen von Briefbogen, Konfektionierung von Mailings und Etikettieren - nur minimalste Kompetenzen erforderte. Eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erscheint daher bereits in Anbetracht der rein erwerblichen Faktoren eher unwahrscheinlich.
5.3.2. Neben den erwerblichen Einschränkungen führen bei der Beschwerdeführerin auch die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und dessen Folgen dazu, dass die Möglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit noch weiter sinkt und nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Bereits im Rahmen der neurologischen Begutachtung im Jahr 2007 (vgl. neurologisches Teilgutachten vom 9. Oktober 2007, IV-Akte 31, S. 35) stellte Dr. med. M____, Facharzt für Neurologie, FMH, fest, dass aufgrund der limitierten kognitiven Ressourcen der Beschwerdeführerin infolge des Schädelhirntraumas wahrscheinlich auch unabhängig von persönlichen/familiären Faktoren die Möglichkeit einer regulären Berufsbildung in Frage gestellt wäre. Insgesamt erachtete der Gutachter die Konstellation aus fehlender Schulbildung (Sonderschule), fehlender Berufsbildung sowie noch mehrmals monatlich auftretender epileptischer Attacken als so ungünstig, dass berufliche Massnahmen höchstens in einem geschützten Rahmen denkbar wären. In der Folge wurde anlässlich einer neuropsychologischen Testung eine leichte Intelligenzminderung mit einem Gesamt-Intelligenzquotienten (IQ) von 62 festgestellt (Bericht Schweizerisches Epilepsie-Zentrum vom 24. Februar 2009, IV-Akte 79; vom 6. Mai 2011, IV-Akte 79). Entsprechendes geht auch aus dem Bericht der L____ vom 24. Mai 2019 hervor (vgl. E. 4.3.2. hiervor), gemäss welchem eine Vermittelbarkeit im Bereich Verpackung und Versand im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehe. Eine «weit unterhalb des Durchschnittsbereich» liegende Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 64 stellte auch Dr. med. H____ fest (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 29. April 2018, IV-Akte 89, S. 13), wobei hinsichtlich des grundsätzlichen Beweiswertes der Begutachtung auf die entsprechenden Erwägungen (E. 5.) zu verweisen ist. Schliesslich stellt auch die Schweizerische Epilepsie-Klinik G____ mit Bericht vom 20. Januar 2021 eine Intelligenzminderung fest (IV-Akte 154). Insgesamt präsentiert sich in Bezug auf die in Frage stehende Intelligenzminderung eine einheitliche Aktenlage. In medizinischer Hinsicht ist eine (leichte) Intelligenzminderung grundsätzlich geeignet, einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen zu haben. So ist bei einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegt, von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf Jahren auszugehen (AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Es erscheint daher dieser Diagnose (ICD-10 F70) inhärent, dass die von ihr Betroffenen im Vergleich zum im Normbereich der Intelligenz liegenden Erwachsenen eher weniger Fähigkeiten aufweisen, die im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Dies wirkt sich einerseits limitierend auf die möglichen Einsatzbereiche aus. Andererseits ist wohl auch im in Frage kommenden Arbeitsfeld zusätzlich von nachteiligen Anstellungschancen auszugehen. In diesem Zusammenhang hält dann auch das Bundesgericht fest, dass bei einem IQ unter 70 von einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschädigung auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2). Selbstverständlich bedeutet das Vorliegen einer leichten Intelligenzminderung nicht per se, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht mehr verwertet werden kann. So können viele Erwachsene trotzdem arbeiten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten (AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Vorliegend allerdings trägt die Intelligenzminderung als Mosaikstein im Rahmen des Gesamtbildes der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit dazu bei, dass diese Frage abschlägig zu beantworten ist. Neben der Intelligenzminderung ist durch die fokale Epilepsie (vgl. u.a. IV-Akte 144, S. 2; 145) von einer zusätzlichen arbeitsmarktlich relevanten Beeinträchtigung auszugehen. So ist bei einer fokalen Epilepsie bereits in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass insbesondere bei sehr früh erworbenen Hirnschädigungen von einer geminderten Hirnleistungsfähigkeit auszugehen ist. Bei solchen Epilepsien interferieren die kongenitale Hirnaufbau und – entwicklungsstörungen, erworbene Schädigungen und die aktive Epilepsie mit der Entwicklung auch nicht primär betroffener Hirnareale, was im Resultat zu einer mentalen Retardierung führt (C. Helmstaedter/J.-A. Witt, Neuropsychologe bei Epilepsie, Teil I: Kognitive Leistungsstörungen bei fokalen Epilepsien, S. 640, in: Fortschritte der Neurologie und Psychiatrie 2009, 77). Hinzu treten als Symptome der Epilepsie die eigentlichen Anfälle, welche ihrerseits für die Frage nach einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine entscheidende Rolle einnehmen. Unter Berücksichtigung des Berichts der behandelnden Neurologin, Dr. med. N____, Fachärztin für Neurologie, FMH, vom 28. Mai 2019 (Replikbeilage [RB] 1) und der Klinik G____ vom 12. Juli 2021 (RB 3) und vom 1. September 2021 (RB 4) ist im zu beurteilenden Fall von einer eher höheren Anfallshäufigkeit auszugehen. Es erscheint daher fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt der Epilepsie, respektive der damit verbundenen allfälligen Anfälle und der damit eingehenden Planungsunsicherheit für den Arbeitgeber, bei realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers – auch unter Würdigung der weiteren Aspekte – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Anzuführen ist im Zusammenhang mit der Epilepsie, dass einzig und allein unter Hinweis auf einen epilepsiechirurgischen Eingriff nicht auf das Ausbleiben oder den Rückgang der Anfallshäufigkeit geschlossen werden kann (vgl. Kurthen/Krämer/Grundwald, Prächirurgische Diagnostik und operative Therapie bei Epilepsie, S. 1570; Liu/Slater/Perkins, Epilepsy: Treatment Options, S. 91).
5.3.3. Insgesamt ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der erste (ausgeglichene) Arbeitsmarkt unter Mitberücksichtigung der geringen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und der unfallbedingten neurologischen Beeinträchtigung noch Arbeitsplätze bietet, die für die Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kämen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3). In jedem Fall weist auch das aus medizinisch-theoretischer Sicht gezeichnete Verweisprofil etliche Restriktionen auf, welche die Einsatzmöglichkeiten der bereits aus erwerblicher Sicht erheblich limitierten Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3.1. hiervor) weiter beschneiden (vgl. u.a. Bericht Klinik G____ vom 13. März 2017, IV-Akte 67, S. 5, und vom 23. Juni 2021, IV-Akte 154, S. 3).
5.3.4. Die Unverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. E. 4.2. hiervor). Doch lassen in casu im Sinne einer Gesamtschau das Zusammenwirken von fehlender Berufs- und Sprachbildung, Desintegration vom Arbeitsmarkt, Intelligenzminderung und Epilepsie selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen) die längerfristig wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als unbillig erscheinen. Daran vermag das zugegebenermassen noch relativ junge Alter der Beschwerdeführerin von achtundvierzig Jahren im Verfügungszeitpunkt mit Blick auf das jüngst ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_9C766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 ff., wonach die Restarbeitsfähigkeit einer im Jahr 1981 geborenen Versicherten unter Würdigung der gesamten Umstände verneint wurde, in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten (vgl. E. 4.3.1. f. hiervor) nichts zu ändern.
5.4. 5.4.1. Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). Bei einem Status von 70% Erwerb und 30% Aufgabenbereich hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG unabhängig einer allfälligen Einschränkung im Haushalt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.4.2. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Rentenberechtigung aufgrund der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist gemäss BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Vorliegend stellte bereits Dr. med. M____ mit neurologischem Teilgutachten vom 9. Oktober 2007 (IV-Akte 36, S. 19 ff.) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% fest. Da sich die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des Status der Beschwerdeführerin als im Aufgabenbereich Tätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) zum damaligen Zeitpunkt nicht stellte (vgl. Mitteilung vom 31. Oktober 2007, IV-Akte 37), kann dieser Zeitpunkt für die Frage des Beginns der Rentenberechtigung nicht massgeblich sein. Erst als die Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 60) einen Statuswechsel der Beschwerdeführerin (von im Aufgabenbereich Tätiger zu teilzeitlich Erwerbstätiger) feststellte, stellte sich erstmals die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Es ist daher im konkreten Fall für den Beginn des Rentenanspruchs wegen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Haushaltsabklärung abzustellen. Folglich hat die Beschwerdeführerin unter analoger Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem
5.5. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die ganze Rente der Invalidenversicherung ist daher ab dem 1. Januar 2019 ein Verzugszins von 5% geschuldet.
6.1. Selbst wenn nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könnte, änderte dies nichts daran, dass die Beschwerde dennoch gutzuheissen wäre. Es sind die nachstehenden Erwägungen zu beachten.
6.2. 6.2.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person im massgeblichen Zeitintervall verändert hat (vgl. E. 3 hiervor), ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 31. Oktober 2007 bis zum 5. Mai 2021, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 159), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3 vom 30. November 2008).
6.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).
6.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
7.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen (E. 3. hiervor) ist somit zu prüfen, ob sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 31. Oktober 2007 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.
7.2. Die Mitteilung vom 31. Oktober 2007 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und M____, Facharzt für Neurologie, FMH (IV-Akte 36). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden (1.) eine posttraumatische Epilepsie, Status nach Schädelhirntrauma linkshemisphärisch im Alter von vier Jahren mit intracerebraler Blutung, primär fokale Anfälle mit komplex – partieller Semiologie sowie seltenen sekundär generalisierten Anfällen, diskrete Hemisymptomatik rechts; (2.) ein leichtes Cervical- und Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre und/oder spinale Funktionsstörung und (3.) migräniforme Cephalea festgestellt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gingen die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung von einer namhaften Einschränkung des Gesundheitszustandes aus. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau über 60% (AUF 40%) sei eher unwahrscheinlich.
7.3. 7.3.1. Der Verfügung vom 5. Mai 2021 lag für die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten vom 29. April 2018 der Dres. med. H____, Facharzt für Neurologie und Verhaltensneurologie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (IV-Akte 89) zugrunde.
7.3.1.
7.3.2. Dr. med. H____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Epilepsie mit einfachen und komplex fokalen Anfällen sowie wahrscheinlich Zustand nach sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei Schädel-Hirn-Trauma 1977 und im MRI Zeichen einer Hippocampus-Sklerose links sowie links parietale vermutlich postkontusionelle Parenchymdefekte mit Gliose; Migräne ohne Aura; leichte kognitive Beeinträchtigung sowie leichte Intelligenzminderung möglich. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle der Neurologe ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom; ausgeprägte Inkonsistenzen im Sinne einer Verdeutlichung/Aggravation im Rahmen der verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung fest. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. H____ aus, der Beschwerdeführerin seien ausschliesslich Tätigkeiten ohne Eigen- und Fremdgefährdung möglich. So seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten oder weiteren Gefahrenbereichen sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen. Dasselbe gelte für die alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen. Die Beschwerdeführerin sei auf einen regelmässigen Arbeitsrhytmus angewiesen. In einer derartig angepassten Tätigkeit sei von einer 20%igen Beeinträchtigung der Epilepsie auszugehen. Auf eine 20%ige Beeinträchtigung sei auch in Haushaltstätigkeiten zu schliessen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem erwähnten Prozentgrad sei nur schwer abschätzbar, im Sinne einer Schätzung auf den 1. Januar 2017 anzusetzen (IV-Akte 89, S. 14 ff.).
7.3.3. Dr. med. I____ stellte weder psychiatrische Diagnosen mit, noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 89, S. 20). Bei der Beschwerdeführerin bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, die sich aber mehrheitlich im neurologischen Bereich begründen lasse und weniger im Bereich der psychiatrischen Problematik, also der Persönlichkeitsstörung oder affektiver Probleme. Aus rein psychiatrischer Sicht, ungeachtet der organisch bedingten Beeinträchtigung, müsse festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründbar sei. Die in den Akten erwähnte depressive Verstimmung habe nicht eine derartige Auswirkung, als dass daraus eine länger andauernde, dringend notwendige psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung abgeleitet wurde, so dass der Referent davon ausgehe, dass diese depressiven Verstimmungen allenfalls passager waren und nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geführt haben (a.a.O., S. 24 f.).
7.3.4. Anlässlich der Konsensbesprechung vom 25. März 2018 (IV-Akte 89, S. 26) kamen die Referenten zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei.
7.4. 7.4.1. Das bidsziplinäre Gutachten der Dres. med. H____ und I____ vom 29. April 2018 war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Mai 2021, IV-Akte 159) bereits drei Jahre alt. Seit der Begutachtung hatte sich die Beschwerdeführerin epilepsiechirurgischen Eingriffen unterzogen. Einerseits erfolgte am 9. Dezember 2019 die Implantation zweier Stereo EEG-Elektroden im Hippocampus links sowie Auflegen einer Plattenelektrode mit 64 Kontakten links parietal über die Läsion gestellt, welche nach erfolgter Ableitung am 20. Dezember 2019 wieder explantiert wurden (vgl. Operationsberichte vom 9. und 20. Dezember 2019, IV-Akten 142, S. 5 f. und S. 7 f.). Andererseits unterzog sich die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 einer selektiven Amygdala-Hippokampektomie (vgl. Bericht Klinik G____ vom 29. Juni 2020; IV-Akte 154, S. 9). Angesichts der erfolgten epilepsiechirurgischen Eingriffe ist davon auszugehen, dass sich die medizinische Ausgangslage seit der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens gewandelt hat. Namentlich kommt den vorgenannten Eingriffen hinsichtlich der Anfallshäufigkeit und in diesem Zusammenhang der Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidende Bedeutung zu. Zudem bringt eine Operation am Hirn nicht zu vernachlässigende Risiken mit sich, wobei sich allfällige Folgen ebenfalls im Umfang der Arbeitsfähigkeit niederschlagen könnten (vgl. hierzu auch der Bericht des RAD vom 26. März 2020, IV-Akte 146). In Anbetracht dessen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 29. April 2019 zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass sich die operativen Eingriffe nicht nur in neurologischer Hinsicht ausgewirkt haben könnten, sondern allenfalls auch den Affekt der Beschwerdeführerin (negativ) zu beeinflussen vermochten. Dem Gutachten H____/I____ kann daher für die Beantwortung der Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes bereits aus diesem Grund keine Beweiskraft zuteil kommen. Unabhängig von der Aktualität der Expertise ist die von Dr. med. H____ vorgenommene Testvalidierung der anlässlich der Begutachtung durchgeführten Testverfahren (TAP, ZVT, VLMT, CFT, WMT, NV-MSVT) zu kritisieren (IV-Akte 89, S. 11) und festzustellen, dass sie den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Der Gutachter stellte im Rahmen der Auswertung der Testverfahren als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeprägte Inkonsistenzen im Sinne einer Verdeutlichung/Aggravation im Rahmen der verhaltensneurologischen/neuropsychologischen Untersuchung fest. Anlässlich der Beurteilung unterliess er es allerdings, die festgestellten Auffälligkeiten in Relation zur bestehenden Intelligenzminderung zu setzen und zu diskutieren, inwieweit die Intelligenzminderung und auch die durch das Schädelhirntrauma bestehende Narbe (vgl. u.a. Operationsbericht F____spital Zürich vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 142, S. 8) im Gehirn, Einfluss auf das Testverhalten der Beschwerdeführerin haben könnte. Die Beurteilung von Dr. med. H____ ist in diesem Punkt deshalb als ungenügend zu betrachten. Neue Abklärungen unter anderem im Sinne einer postoperativen Evaluation wären nach dem Gesagten unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1 f. mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweis). Somit wäre die vorliegende Beschwerde selbst bei Annahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Sinne einer Rückweisung gutzuheissen, da sich auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt.
7.5. Schliesslich lässt sich auch gestützt auf die übrige Aktenlage eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. So trifft es zwar zu, dass gemäss den Berichten der Klinik G____ (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2019, IV-Akte 135, S. 1; Bericht vom 6. März 2020, IV-Akte 144, S. 2; Bericht vom 20. Januar 2021, IV-Akte 154; Bericht vom 12. Juli 2021, BB 3) keine quantitativen, sondern lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wobei die Epilepsie und die leichte Intelligenzminderung zu berücksichtigen seien, beziehungsweise zusätzliche Einschränkungen aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht bestünden. Allerdings vermögen die Berichte der Klinik G____ die höchstrichterlich festgelegten Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes nicht zu erfüllen. Namentlich ist den vorgenannten Berichten nicht zu entnehmen, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten qualitative Einschränkungen vorliegen. Eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Berichte der Behandler ebenfalls nicht möglich.
8.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2019 auszurichten.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. Januar 2019.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: