Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. September 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.76
Zwischenverfügung vom 14. April 2021
Gutachtensanordnung, Kompetenzen der IV-Stelle
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 28. Juni 2004 im Reinigungsdienst (80 %) des C____ (IV-Akte 13). Ab dem 10. Oktober 2016 war sie zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Akte 3 und 13). In der Folge meldete sie sich mit dem Hinweis auf einen gynäkologischen Eingriff im Jahr 2014 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Nach Durchführung medizinischer Abklärungen (IV-Akte 23, 26 und 39) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (IV-Akte 40) und verfügte am 4. Juli 2017 entsprechend (IV-Akte 48). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 52 S. 2) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 30. November 2017 (IV.2017.163) gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 59, S. 2 ff.).
b) In der Folge nahm die IV-Stelle am 11. April 2018 eine Haushaltsabklärung vor (IV-Akte 70) und holte bei lic. phil. D____, Psychologe FSP, den Bericht vom 30. April 2018 ein (IV-Akte 75). Daraufhin erteilte die IV-Stelle dem E____ den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen, psychiatrischen, gynäkologischen, rheumatologischen und neurologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 10. September 2018, IV-Akte 89). Nach Einholung von Stellungnahmen des RAD (IV-Akte 93 und 94) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 98). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019. Der Eingabe legte sie den Bericht von lic. phil. D____ vom 3. Januar 2019 bei (IV-Akte 101). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten bei (IV-Akten 105, 109 und 112) und holte beim RAD Stellungnahmen ein (IV-Akten 114 und 115). Am 12. September 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 117).
c) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Im Urteil vom 10. Februar 2020 (IV.2019.158, IV-Akte 122) entschied das Gericht, dass die IV-Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung zu veranlassen und sodann nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe (Erw. 4.6. des Urteils).
d) Mit Mail vom 1. März 2021 (IV-Akte 141) wandte sich die IV-Stelle an das E____ und teilte diesem mit, sie wolle Dr. med. F____ mit der psychiatrischen Begutachtung betrauen, und fragte beim E____ nach, ob letztere mit diesem externen Gutachter eine Konsensbeurteilung durchführen könne oder ob sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. G____, Dr. med. H____ oder Dr. med. I____ in Auftrag geben könnten. Das E____ antwortete mit Mail vom 4. März 2021 (IV-Akte 141), dass das monodisziplinäre Gutachten bei ihnen gemacht werden könne und dafür Dr. med. H____ oder Dr. med. I____ zur Verfügung stünden. In der Mitteilung vom 9. März 2021 (IV-Akte 143) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, sie sehe für die psychiatrische Begutachtung Dr. med. I____ vor. Am 12. März 2021 (IV-Akte 144) machte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit dem Hinweis auf Art. 44 ATSG einen Gegenvorschlag und schlug Dr. med. J____ vor. Mit Schreiben vom 18. März 2021 (IV-Akte 146) legte die IV-Stelle dem E____ die Situation dar, dass die Beschwerdeführerin mit einem anderen Gutachter des E____ nicht einverstanden sei und damit ein weiteres Beschwerdeverfahren absehbar sei. Sie ersuchte deshalb das E____ mitzuteilen, ob nicht doch die Möglichkeit bestehe, dass der ursprünglich von der IV-Stelle vorgesehene Dr. med. F____ ein psychiatrisches Gutachten erstelle und eine Konsensbesprechung mit den am Gutachten beteiligten nicht psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt werden könne. Das E____ antwortete nicht auf das Schreiben (vgl. dazu auch Verfügung vom 14. April 2021, IV-Akte 148).
e) Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 (IV-Akte 148) gab die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten bei Dr. med. I____ mit anschliessender Konsensbeurteilung in Auftrag.
II.
In der Beschwerde vom 10. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten bei einer vom E____ unabhängigen sachverständigen Person in Auftrag zu geben. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 13. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 13. September 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 in fine, 139 V 349 E. 5.1).
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.3. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.1. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle bei der Erteilung des Gutachtensauftrags Art. 43 und 44 ATSG verletzt hat.
2.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er nach Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.
2.3. Die IV-Stelle ist im Administrativverfahren als einem Einparteienverfahren bis und mit Verfügungserlass hoheitlich handelndes, an das Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes Durchführungsorgan der Versicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.4.; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 53-57 IVG; siehe auch BGE 136 V 376 E. 4.1).
2.4. Mit Art. 43 Abs. 1 ATSG weist das Gesetz dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür unter anderem auf die externen medizinischen Sachverständigen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.5. In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann (BGE 132 V 93 E. 4. mit weiteren Hinweisen).
2.6. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der Beweis zu führen ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens, wobei dieser im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus grosse Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
2.7. Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4. und vom 12. März 2010, 9C_28/2010, E. 4.1).
2.8. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung bei Nichteinigung für die Anordnung einer Expertise erwog das Bundesgericht in BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6: Unter all diesen Umständen ist zunächst, mehr als bisher der Fall, das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Dem Vorbild dieser Bestimmung entsprechend liegt es in der beiderseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person, vermeidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden. Zu bedenken ist auch, dass eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen.
2.9. Die Obliegenheit von IV-Stelle und versicherter Person, eine einvernehmliche Gutachterbestellung anzustreben, erhält dort ihre besondere Bedeutung, wo Aufträge für Expertisen mit weniger als drei Fachdisziplinen nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben werden (BGE 139 V 349 E. 4.2). Ein Einigungsversuch ist in diesem Fall zwingend. Die Beachtung der Verfahrensgarantien ist nämlich bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger, denn sie dürfen nicht als Vehikel zur Umgehung des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden. Dieses ist das Regelinstrument zur medizinischen Sachverhaltsabklärung im nichtstreitigen Verfahren der Invalidenversicherung für komplexe Fälle. Weicht die IV-Stelle davon ab, indem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodisziplinäre Expertise einholen will, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten (BGE 139 V 349 E. 5.4).
2.10. Festzuhalten ist aber auch, dass dies nicht bedeutet, dass die zu beauftragende Gutachterstelle nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person bezeichnet werden dürfe, sobald sie personenbezogene Einwendungen vorgebracht hätten. Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme einem Vetorecht der versicherten Person gleich; ist ein Einwand begründet, so bedeutet dies nicht, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne Weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte wiederum eine - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen - ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).
3.1. Vorliegend hatte die IV-Stelle zunächst beabsichtigt, einen Gutachter auszuwählen und zu beauftragen, der nicht dem E____ angehört, nämlich Dr. med. F____. Sie beauftragte dann zwar tatsächlich Dr. med. I____, aber aus dem Email der IV-Stelle an das E____ vom 1. März 2021, dem Schreiben vom 18. März 2021 und der Zwischenverfügung vom 14. April 2021 geht eindeutig die Absicht hervor, dass sie vorhatte, den nicht dem E____ angehörenden Dr. med. F____ zu beauftragen. Es liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in der Kompetenz der IV-Stelle, die begutachtende Person unter Einhaltung von Art. 44 ATSG zu bestimmen. Auch Art. 57 Abs. 1 IVG legt die Aufgaben der IV-Stelle fest, und die IV-Stelle beschafft die erforderlichen Unterlagen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Das E____ ist jedoch auf die Nachfrage nach einer Konsensbeurteilung (Email vom 4. März 2021) nicht eingegangen und liess auch das Schreiben vom 18. März 2021 unbeantwortet. Dies veranlasste die IV-Stelle sodann den beim E____ tätigen Dr. med. I____ zu beauftragen. Zu prüfen ist daher, ob das Vorgehen der IV-Stelle, unter diesen Umständen ohne Weiteres Dr. med. I____ zu beauftragen, korrekt war.
3.2. Liesse man zu, dass eine zuvor mit einem polydisziplinären Gutachten befasste Gutachterstelle - hier das E____ - eine Konsensbeurteilung wie hier mit Dr. med. F____, also einem externen Gutachter ablehnt, und die IV-Stelle daher zwingend auf einen Gutachter oder eine Gutachterin dieser Gutachterstelle zurückgreifen müsste, würde das zu einer Kompetenzverschiebung der IV-Stelle, dem vom Gesetz festgelegten Durchführungsorgan, und einem Entzug der Aufgaben von der IV-Stelle hin zur Gutachterstelle führen. Zusätzlich würde es ein faktisches Vetorecht der vorbefassten Gutachterstelle bedeuten. Dies ist mit den Grundsätzen von Art. 43 und Art. 44 ATSG nicht vereinbar. Die Aufgaben der IV-Stelle sind nämlich gesetzlich in Art. 57 Abs. 1 IVG präzisiert, der Untersuchungsgrundsatz in Art. 43 ATSG festgelegt und Art. 44 ATSG sieht das sogenannte Einigungsverfahren vor. Diese Aufgaben können der IV-Stelle nicht von einer Gutachterstelle indirekt entzogen werden. Zu beachten ist des Weiteren, dass, wenn die Gutachterstelle eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter bzw. mit einer externen Gutachterin ablehnt bzw. wie vorliegend auf eine entsprechende Anfrage der IV-Stelle gar nicht erst eingeht, diese damit das in Art. 44 ATSG vorgesehene Einigungsverfahren zwischen Versicherer und versicherter Person unterläuft. Die höchstrichterlichen Korrektive zur Stärkung der Partizipationsrechte gebieten jedoch ein konsensorientiertes Vorgehen bei der Auswahl einer Gutachterperson, welches über die blosse Prüfung allfälliger Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe hinaus - im Interesse einer verbesserten Akzeptanz bei den Betroffenen - auf ein Einvernehmen mit den Versicherten abzielen muss. Eine Einigung ist daher auch dann zu versuchen, wenn keine Ausschliessungs- und Ausstandsgründe vorliegen. Es ist daher die Aufgabe der IV-Stelle, nach Durchführung des Einigungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG den Auftrag für das monodisziplinäre Gutachten an einen Gutachter bzw. eine Gutachterin ihrer Wahl zu vergeben und sodann das E____ gemeinsam mit dem externen Gutachter bzw. der externen Gutachterin mit der Konsensbeurteilung zu beauftragen.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob in casu Gründe vorliegen, die gegen eine solche Vorgehensweise sprechen. Die IV-Stelle bringt keine vor. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass die IV-Stelle ursprünglich Dr. med. F____ beauftragen wollte. Mit dem Schreiben vom 18. März 2021 hat die IV-Stelle dem E____ die Möglichkeit gegeben darzulegen, warum eine Konsensbesprechung mit Dr. med. F____ nicht möglich sein solle. Das E____ antwortete auf das Schreiben nicht und brachte somit keine Gründe vor. Es sind auch keine Gründe ersichtlich. Die Konsultation der Homepage des E____ zeigt, dass es neben dem dort tätigen Ärzteteam ([...]) auch auf eine Reihe von Konsiliarärzten und Konsiliarärztinnen zurückgreift ([...]). Bei Letzteren ist ebenfalls eine Konsensbeurteilung durch das E____ mit externen Ärzten und Ärztinnen zu organisieren. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum eine Konsensbeurteilung mit Dr. med. F____ nicht möglich sein sollte.
3.4. Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 2020 beinhaltet eindeutig den Auftrag an die IV-Stelle, eine monodisziplinäre Begutachtung durchzuführen, es beinhaltet aber nicht die Anweisung, eine bestimmte Gutachterstelle oder einen bestimmten Gutachter oder eine bestimmte Gutachterin zu beauftragen. Es beinhaltet des Weiteren die Anweisung einer nachfolgenden interdisziplinären Konsensbesprechung. Auch hier erfolgte keine weitere Anweisung durch das Gericht. Es liegt aber auf der Hand, dass eine solche aus Effizienzgründen mit den bisherigen Gutachtern des E____ erfolgen sollte, da das polydisziplinäre Gutachten des E____ vom 10. September 2018 in allen anderen Fachdisziplinen als beweistauglich angesehen wurde und da ansonsten eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung notwendig wäre.
4.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese beim ursprünglich von ihr vorgesehenen Gutachter oder, falls dieser nicht mehr verfügbar sein sollte, bei einem anderen Gutachter bzw. Gutachterin ihrer Wahl ein psychiatrisches Gutachten veranlasst und anschliessend das E____ beauftragt, mit diesem bzw. dieser eine Konsensbeurteilung durchzuführen.
4.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
4.3. Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
4.4. Bezüglich einer allfälligen Beschwerde des vorliegenden Urteils an das Bundesgericht wird auf BGE 138 V 318 hingewiesen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, Dr. med. F____ bzw. gemäss den Erwägungen eine andere psychiatrische Gutachterperson ihrer Wahl mit dem psychiatrischen Gutachten zu beauftragen und anschliessend eine Konsensbeurteilung mit dem E____ anzuordnen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: