Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.42, SVG.2021.246
Entscheidungsdatum
25.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.42

Verfügung vom 12. Februar 2021

Beschwerde abgewiesen; das psychiatrische Gutachten ist beweistauglich

Tatsachen

I.

Der 1970 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein, wo er an verschiedenen Orten als Reinigungskraft tätig war. Zuletzt arbeitete er von Dezember 2015 bis Ende Februar 2016 als Unterhaltsreiniger (vgl. Lebenslauf [IV-Akte 53 S. 1]). Im Juni 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine Lungeninfektion und psychische Probleme erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 27) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2016 (IV-Akte 28) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen, da kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit vorliege.

Im Februar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin. Diese traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie beim behandelnden Psychiater Berichte ein (Bericht von Dr. med. C____ vom 13. Juli 2018 [IV-Akte 44] sowie der Verlaufsbericht von Dr. med. C____ vom 8. Ok­tober 2019 [IV-Akte 80]; siehe auch den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...] vom 8. November 2017 [IV-Akte 52]). Daraufhin erteilte sie Dr. med. D____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwer­deführers (Gutachten vom 10. August 2020 [IV-Akte 88]). Am 2. September 2020 äusserte sich der regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation (IV-Akte 90).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. September 2020 (IV-Akte 93) mit, sie gedenke ihm für die Zeit von November 2018 bis August 2020 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ab 1. Sep­tember 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Am 12. Februar 2021 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).

II.

Mit Beschwerde vom 17. März 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2021 bezüglich der Abweisung eines Rentenanspruchs ab 1. September 2020 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente über den 31. August 2020 hinaus. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. April 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

In der Replik vom 7. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe ist der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 4. Juni 2021 beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 2. Juli 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 25. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2021 (IV-Akte 107) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 10. August 2020 (IV-Akte 88) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sowie auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer von November 2017 bis Mai 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Danach habe wieder eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von

  1. No­vember 2018 bis zum 31. August 2020 resp. die Verneinung eines Rentenanspruchs ab September 2020 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist sei korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 3 f.). Die im Gutachten attestierte 80%-ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit sei verwertbar (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 13). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch Arbeitsplätze bestehen würden, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen der Arbeitgeberin gerechnet werden könne (Duplik).

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es insgesamt nicht klar sei und nicht überzeuge. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter, wonach ab 16. Mai 2020 eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 80% zumutbar sei, könne sich nicht auf eine genügende Abklärung stützen (Beschwerde Ziff. II, Rz. 12). Der Gutachter habe sich nicht mit der abweichenden medizinischen Diagnose und Beurteilung des behandelnden Arztes auseinandergesetzt (Beschwerde Ziff. II, Rz. 16 ff.). Aufgrund der schweren Panikstörung bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Annahme des Gutachters einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht nachvollziehbar (vgl. Replik Rz. 10).

2.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2020 hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Mitte Mai 2020 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).

3.3. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.1. 4.1.1. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

4.1.2. Im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...] vom 8. November 2017 (IV-Akte 52) wird eine ausgeprägte vegetative Begleitsymptomatik (ED vom 5. November 2017) im Rahmen eines depressiven Syndroms bei rezidivierender depressiver Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode sowie anamnestisch ein Verdacht auf eine Panikstörung DD Depression diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er gegen 12 Uhr eine hitzige Diskussion mit seinen Kollegen geführt habe, die ihn sehr gestresst habe. Er habe dann einen schnellen Puls bemerkt, hingegen keine Atemnot, kein Husten, kein Auswurf, keine Bauchschmerzen, keine Dysurie. Er habe weiter berichtete, dass Tachykardieattacken und eine leichte Reizbarkeit ihn schon viele Jahre begleiten würden. Er sei deswegen auch schon psychiatrisch gesehen und behandelt worden. Aktuell sei die Problematik schlimmer, da er seit fast zwei Jahren arbeitssuchend sei. Er und auch die Tochter schildern, dass er seit dem Arbeitsplatzverlust chronisch belastet sei und auch depressive Symptome entwickelt habe (Stimmungs­minderung, erniedrigter Reizschwelle, Insuffizienzgefühle, wenig belastbar). Da der Beschwerdeführer angab, psychisch sehr belastet zu sein und die psychosoziale Belastungssituation als wahrscheinlichste Ursache der Sinustachykardie anzusehen sei, sei der Kollege der Psychiatrie hinzugezogen worden. Der Beschwerdeführer sei in die ambulante psychiatrische Weiterbehandlung entlassen worden, für eine stationäre Behandlung sei er nicht zu gewinnen gewesen.

4.1.3. Dr. med. C____, praktischer Arzt, diagnostizierte im Bericht vom 13. Juli 2018 (IV-Akte 44) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.11), bestehend seit etwa zehn Jahren, seit Arbeitsplatzverlust Ende 2015 verstärkt und eine schwere Panikstörung (ICD 10: F41.01) vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10: Z73.1), bestehend seit etwa zehn Jahren. Der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2017 erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er leide unter den Angstattacken, einer phasenweise auftretenden Gereiztheit sowie auch Traurigkeit seit der Trennung von seiner zweiten Ehefrau vor etwa zehn Jahren. Eine massive Verstärkung vor allem der Angst- und Panikattacken würde seit einem im Rahmen einer Influenzapneumonie anfangs 2016 aufgetretenen Lungenversagens bestehen. Aktuell liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger vor (IV-Akte 44 S. 3). Eine definitive Aussage hinsichtlich des Erreichens einer wieder verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht sinnvoll. Die Wirkung der neu begonnenen Zusatztherapie müsse zunächst im Verlauf abgewartet werden (IV-Akte 44 S. 5).

4.1.4. Im Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2019 (IV-Akte 80) führte Dr. med. C____ aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitverlauf eine gewisse Zustandsstabilisierung erreichen können. Er beklage weniger Panikattacken. Doch sei er hinsichtlich seiner Belastbarkeit weiterhin noch deutlich eingeschränkt. Er weise daher keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit auf.

4.2. 4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 10. August 2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) genannt (IV-Akte 88 S. 15).

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer in der Grundstimmung mässig niedergestimmt gewirkt. Es habe sich eine leichte Affektarmut gezeigt, im Gespräch sei der Beschwerdeführer jedoch durchaus schwingungsfähig und er könne (z.B. im Gespräch über seine Kinder) auch Freude ausdrücken. In seinen Schilderungen sei er klagsam und berichte über Insuffizienzgefühle, Vergesslichkeit und mangelndes Konzentrationsvermögen. Die Konzentration sei gesprächsbezogen allenfalls leicht reduziert erschienen, es hätten sich Defizite im Kurzzeitgedächtnis gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich demgegenüber als unauffällig erwiesen, der Beschwerdeführer habe auch über länger zurückliegende Zeiträume recht präzise Angaben machen können. Isolierte Phobien oder agoraphobische oder generalisierten Ängste hätten nicht erfragt werden können. Bei wiederkehrenden vegetativen Erregungszuständen, DD Panikattacken sei ein insgesamt erhöhtes vegetatives Erregungsniveau (mit Schwankungen) erkennbar. Psychomotorisch liege eine recht lebhafte Mimik und Gestik und eine mässige motorische Unruhe (v.a. in Form eines Wippens mit dem rechten Bein) vor. Der Antrieb werde subjektiv als reduziert erlebt. Es seien keine zirkadianen Störungen und kein wesentlicher sozialer Rückzug eruierbar. Eine Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung sei beobachtbar. Es würden keine Hinweise auf eine akute Fremd- oder Eigengefährdung bestehen. Er reagiere immer wieder aufbrausend, werde laut oder schreie, habe aber nie jemanden angegriffen (IV-Akte 88 S. 13 f.).

Beim Beschwerdeführer bestehe seit mehreren Jahren ein Syndrom mit allgemein erhöhter vegetativer Labilität, wiederkehrenden Zuständen von Herzrasen, Zunahme eines Tremors, Gereiztheit und Gedankenkreisen. Als Auslöser komme dem (zumindest subjektiven, wahrscheinlich aber auch tatsächlichem) Unvermögen des Versicherten, sich in Diskussionen adäquat verbal ausdrücken zu können, eine Bedeutung zu. Die anfallartig beschriebenen Zustände würden überwiegend in bestimmten Situationen auftreten, sie seien deshalb auch zu einem gewissen Mass vorhersehbar. Auf kognitiver Ebene würden sich v.a. Frustration und Insuffizienzerleben zeigen, in geringerer Ausprägung auch Krankheitsängste, praktisch keine Todesängste. Die Kriterien für eine Panikstörung, eine generalisierte Angststörung, eine Agoraphobie oder eine spezifische Phobie seien nicht erfüllt. Die vegetativen Erregungszustände seien am ehesten als Angstäquivalent zu verstehen und als Diagnose könne eine nicht näher bezeichnete Angststörung attestiert werden. Differentialdiagnostisch könne eine Persönlichkeitsakzentuierung (mit ängstlich-vermeidenden, aber auch impulsiven Anteilen) erwogen werden. Demgegenüber seien die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Zum einen würden sich verschiedene Merkmale besser als Ausdruck einer Angststörung verstehen lassen und auch der Langzeitverlauf (mit hohem Funktionsniveau des Beschwerdeführers über Jahrzehnte) spreche gegen eine tiefgreifende Störung von Kognitionen, Beziehungsvermögen, Affektivität und Bedürfnisbefriedigung (IV-Akte 88 S. 15).

Es finde sich zudem ein reduziertes Freudeempfinden, nicht jedoch eine tiefe Traurigkeit, ein Interessenverlust oder eine deutliche Antriebsminderung. Bei aktenanamnestisch früheren depressiven Episoden sei vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen (IV-Akte 88 S. 16).

Für einfache Hilfstätigkeiten mit nur geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit von ca. 80% (bezogen auf ein Pensum von 100%), sofern diese Tätigkeit nicht unter hohem Termindruck ausgeübt werden müsse. Für eine Hilfstätigkeit unter hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50% (bezogen von Vollzeitpensum) zu attestieren. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit der Zustandsverschlechterung Ende 2017 könne retrospektiv nicht genau festgelegt werden. Am ehesten sei davon auszugehen, dass ab ca. Mitte 2018 nach zunächst voller Arbeitsunfähigkeit eine progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit (bis zum aktuellen Niveau) stattgefunden habe (IV-Akte 88 S. 18).

4.2.2. RAD-Arzt Dr. med. E____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, hält in der Stellungnahme vom 9. Februar 2020 (IV-Akte 90) fest, dass das Gutachten zu überzeugen vermöge. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht nachvollziehbar. Für einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten und ohne hohen Termindruck habe ab dem 22. November 2017 bis zum 15. Mai 2020 (Untersuchungsdatum Gutachten) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 16. Mai 2020 liege eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor. Für Hilfstätigkeiten unter hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen habe ab dem 22. November 2017 bis zum 15. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 16. Mai 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestanden.

5.1. Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127 E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

5.3. 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2021 massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom 10. Au­gust 2020 (IV-Akte 88) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2020 (IV-Akte 90) abgestellt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. Der Gutachter erachte die Kriterien einer Panikstörung oder generalisierten Angststörung als nicht erfüllt und stelle stattdessen die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung. Diese Diagnose und die darauf gestützte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar (Beschwerde Ziff. II, Rz. 13 ff.).

5.3.2. Dr. med. C____ stützte seine Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie einer schweren Panikstörung auf die Aussagen des Beschwerdeführers über die phasenweise auftretende Gereiztheit und Traurigkeit seit der Trennung von seiner zweiten Ehefrau vor etwa zehn Jahren sowie die massive Verstärkung der Angst- und Panikattacken seit einem anfangs 2016 aufgetretenen Lungenversagen. Objektivierbare Befunde werden von ihm nicht erhoben.

5.3.3. Das wesentliche Kennzeichen der Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F.41.0) sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Diagnose ist nur bei mehreren schweren vegetativen Angstanfällen zu stellen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Monat aufgetreten sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. über­arbeitete Aufl. 2018, S. 196 ff.).

5.3.4. Dr. med. D____ hat einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb keine Panikstörung zu diagnostizieren ist. So hat er ausgeführt, die anfallartig beschriebenen Zustände würden überwiegend in bestimmten Situationen auftreten, sie seien deshalb auch zu einem gewissen Mass vorhersehbar (IV-Akte 88 S. 15). Der Auslöser sei, dass sich der Beschwerdeführer in Diskussionen nicht adäquat verbal ausdrücken könne, was zu Frustration und schliesslich zu aggressiver Anspannung führe. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer geschildert, dass es nach einer lebhaften Diskussion mit einem Kollegen zu einer Attacke gekommen sei, welche zur Konsultation auf der Notfallstation geführt habe. In solchen Situationen komme es immer wieder zu Herzrasen. Der letzte derartige Anfall habe sich vor drei Tagen nach einer Meinungsverschiedenheit mit einem Kollegen ereignet. Es rege ihn auf, wenn er sich von anderen nicht ernst genommen fühle. Seit seiner Schulzeit ärgere er sich darüber, dass er in Gesprächen nicht die richtigen Worte finde. Die Anfälle würden vielleicht ein- oder zweimal pro Monat auftreten, manchmal noch seltener (vgl. dazu den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des [...]spitals [...] vom 8. November 2017 [IV-Akte 52] sowie den Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2019 [IV-Akte 80] von Dr. med. C____; Gutachten [IV-Akte 88 S. 8]).

5.3.5. Bezüglich des Schweregrads der Angst- bzw. Panikattacken hatte Dr. med. C____ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die wiederkehrenden schweren Angst­attacken mit plötzlich auftretendem Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühle und Schwindel nicht aushalten könne, was ein Vermeidungsverhalten und einen Rückzug bewirke (vgl. Replikbeilage). Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein weitgehend intaktes soziales Umfeld verfügt. So kümmere er sich nicht nur um die eigenen administrativen Belange, sondern er übernehme dies für die ganze Familie (IV-Akte 88 S. 17 f.). Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer aus, er hole seinen Sohn regelmässig von der Schule ab und gehe mit ihm in den Park. Anlässe an der Schule des Sohnes würden meist von ihm wahrgenommen, da er besser Deutsch spreche als seine Ehefrau. Er übernehme die Einkäufe gemeinsam mit der Ehefrau (zum Teil auch im Ausland). Da er in der Schweiz über keine Fahrerlaubnis verfüge, sei er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs (IV-Akte 88 S. 11. f.). Aus dem Tagesablauf und den geschilderten Aktivitäten lässt sich entgegen den Ausführungen von Dr. med. C____ somit kein Rückzug oder eine andere Strategie zur Vermeidung einer Auslösung der Angstattacken erkennen. Zusammenfassend kann vorliegend mit dem Gutachter nicht von einer schweren Panikstörung ausgegangen werden.

5.3.6. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, geht der behandelnde Arzt von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 44 S. 3) resp. einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (IV-Akte 80; Replikbeilage). Dr. med. D____ hält im Gutachten fest, der Beschwerdeführer sei in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, wobei diese weitmaschig (ca. einmal monatlich) und mit Unterbrechungen stattfinde. Über den Verlauf würden widersprüchliche Angaben vorliegen, der behandelnde Arzt berichte zwischenzeitlich von einer Verbesserung (vgl. IV-Akte 80), der Beschwerdeführer empfinde eine Verschlechterung (IV-Akte 88 S. 17). Generell würden sich aus den Arztberichten abweichende Einschätzungen des Schweregrades der Störung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte offenbar zu sehr auf das subjektive Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers abgestellt hätten und weniger auf objektive Befunde und daraus resultierende funktionelle Beeinträchtigungen (IV-Ak­te 88 S. 19).

5.4. Zusammenfassend kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ vom 10. August 2020 (IV-Akte 88) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2020 (IV-Akte 90) abgestellt werden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, ist umfassend und schlüssig, so dass ihm voller Beweiswert zukommt. Der Gutachter hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10: F41.9) leidet und dass ihm ab Mitte Mai 2020 einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Ansprüchen an kognitive Fähigkeiten und ohne hohen Termindruck in einem 80% Pensum bzw. bei hohem Zeit- bzw. Termindruck und mit hohen Ansprüchen an das Durchhaltevermögen ein Pensum von 50% zumutbar sind.

5.5. Angesichts des verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Mitte Mai 2020 ergibt sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung neu ein Invaliditätsgrad von 20% (vgl. Verfügung vom 12. Februar 2021 [IV-Akte 107]). Da somit kein rentenauslösender IV-Grad mehr vorliegt (Art. 28 Abs. 2 IVG) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. August 2020 verfügt.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 29 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 29 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV

Gerichtsentscheide

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