Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.25
Verfügung vom 26. Januar 2021
Beschwerde gutgeheissen. Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit des veränderten Gesundheitszustandes ungenügend abgeklärt.
Tatsachen
I.
a) Die 1967 geborene, ungelernte Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1995 erstmals in die Schweiz ein und war in der Folge bis um 2002 als Raumpflegerin in einem Vollzeitpensum tätig (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 31. Januar 2004, IV-Akte 5).
b) Am 22. Januar 2004 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Nach Klärung des Sachverhaltes sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2007 (IV-Akte 48) ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2005 keine Rente mehr zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 49) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. März 2008 (IV.2007.217) gut und wies die Angelegenheit zur nochmaligen Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 61).
c) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt für Rheumatologie und innere Medizin, FMH. Mit Gutachten vom 6. Februar 2012 (IV-Akte 108) attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich. Aufgrund der Rückenproblematik könne die Beschwerdeführerin kein Gewicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen. Ferner könne keine Arbeit in dauernder Zwangsstellung wie vornübergebeugt oder sich repetitiv bückend ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin könne schliesslich nicht nur stehend oder sitzend arbeiten. Es sei ideal, wenn sie vorwiegend sitzend arbeiten könne aber auch die Möglichkeit habe, die Position zu wechseln (a.a.O., S. 27 f.). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. November 2012 (IV-Akte 130) ab dem
d) Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (IV-Akte 141) macht der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, eine Verschlechterung deren Gesundheitszustandes geltend. In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt erneut ab und veranlasste namentlich eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C____. Der Experte führte betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Gutachten vom 29. März 2016 (IV-Akte 166) aus, diese habe sich gegenüber dem Vorgutachten vom 6. Februar 2012 nicht geändert. Gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. September 2016 (IV-Akte 173) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e) Am 6. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 174). Nach Einholung diverser Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Akten 177, 180, 181) und Stellungnahme des RAD (IV-Akte 182) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. September 2019 (IV-Akte 183) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdegegnerin in der Folge erneut diverse Berichte vorgelegt wurden (IV-Akten 184, 187, S. 2, 191, S. 5, 199), gemäss welchen neu ein hochgradiger Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis bestehe, legte sie diese wiederum dem RAD zur Stellungnahme vor. Mit abschliessender Beurteilung vom 9. November 2020 (IV-Akte 204) hielt der RAD fest, die neu festgestellte seronegative rheumatoide Arthritis sei gut eingestellt und die Entzündungsaktivität sei entsprechend unterdrückt. Quantitativ ändere sich die bisherige Arbeitsfähigkeit daher nicht.
f) Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (IV-Akte 206) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit Hinweis auf einen unveränderten Gesundheitszustand ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Februar 2020 [recte: 16. Februar 2021] beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und es seien ihr ab dem 1. November 2019 Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, bei der Beschwerdeführerin betreffend die seronegative rheumatoide Arthritis weitere Abklärungen vorzunehmen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 6. April 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen fest und reicht dem Gericht einen Bericht des E____spitals [...] vom 18. März 2021 zu den Akten.
d) Mit Duplik vom 26. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht die RAD-Stellungnahme vom 13. April 2021 (IV-Akte 210) ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 29. März 2023 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.1. Die Parteien sind der Ansicht, dass die im September 2019 diagnostizierte seronegative rheumatoide Arthritis als wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien.
2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine abklärungsbedürftige wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu bejahen ist.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend die Verfügung vom 22. September 2016.
3.4. 3.4.1. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c; 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4.3. Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.1. 4.1.1. Als medizinische Entscheidungsgrundlage für die damalige Verfügung vom 22. September 2016 diente der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das monodisziplinäre Gutachten vom 29. März 2016 (IV-Akte 166) von Dr. med. C____.
4.1.2. Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei Status nach Discektomie L5/S1 rechts am 14.04.2003, leichte Osteochondrose L4/5, kleine rechtsseitige Discushernie L4/5, leichte Osteochondrose L5/S1, rechtsseitige Protrusion bis Diskushernie L5/S1 (MRT 12.06.14), Insertionstendinosen beider Beckenkämme (a.a.O., S. 35). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung, weshalb sie nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen sei. Auf Grund der Rückenproblematik könne sie nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen, sie könne nicht dauernd in Zwangsstellungen arbeiten wie dauernd vornübergebeugt oder sich repetitiv bückend. Sie könne nicht nur stehend oder sitzend arbeiten, es sei ideal, wenn sie vorwiegend sitzend arbeiten könne, dabei aber auch die Möglichkeit habe die Position zu wechseln. Für eine derartige körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagspensum.
4.2. 4.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die nun angefochtene ablehnende Verfügung vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 206) auf den Berichten der behandelnden Ärzte und den Stellungnahmen des RAD.
4.2.2. Mit Bericht vom 26. September 2019 (IV-Akte 187, S. 2) stellte das E____spital [...], Abteilung Rheumatologie, der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: (1) hochgradiger Verdacht auf eine seronegative rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose, (2) chronische Lumbalgien seit 04/2003. Es wurde eine medikamentöse Therapie mit Prednison 25mg am Tag begonnen und eine Therapie mit Methotrexat 15mg wöchentlich ab dem 1. Oktober 2019 geplant. Der Therapieverlauf werde am 5. Dezember 2019 kontrolliert.
4.2.3. Mit Bericht vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 191, S. 5) führte das E____spital [...] aus, unter begonnener immunsuppressiver Therapie zeige sich zwischenzeitlich bereits eine Beschwerdebesserung. Die Entzündungswerte hätten sich normalisiert. Bei erst vor zwei Wochen gesteigerter Methotrexat-Therapie auf 20mg wöchentlich, gelte es den weiteren Verlauf abzuwarten.
4.2.4. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte eine erneute Verlaufskontrolle erst am 9. Juni 2020 [recte: 8. Juni 2020] stattfinden (IV-Akte 197). Mit Bericht des E____spitals vom 8. Juni 2020 (IV-Akte 199) wurde die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis definitiv bestätigt. Im Rahmen der Beurteilung führten die zuständigen Ärzte aus, es seien keine geschwollenen oder überwärmten Gelenke mehr vorhanden. Es gäbe Druckdolenz von den DIP und PIP Gelenken ohne Hinweise auf Entzündung. Die nächste Kontrolle sei in drei Monaten vorgesehen.
4.2.5. Mit Beurteilung vom 29. Juli 2020 (IV-Akte 200) konstatierte die RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, bevor eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen werden könne, sollte bei bisher gutem Therapieansprechen der seronegativen rheumatoiden Arthritis die nächste Verlaufskontrolle abgewartet werden.
4.2.6. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 4. September 2020 konnten im MRI der Hände keine Hinweise auf Entzündungen festgestellt werden. Zudem seien die Entzündungswerte normal geblieben. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Zustand aktuell zufrieden und wünsche sich keine Therapieeskalation (vgl. E-Mail vom 14. Oktober 2020, IV-Akte 202).
4.2.7. Mit erneuter Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Akte 204) hielt Dr. med. F____ fest, angesichts der unterdrückten Aktivität der seronegativen rheumathoiden Arthritis ändere sich quantitativ an der bisherigen Zumutbarkeit nichts. Qualitativ sei das bisherige Verweisprofil dahingehend zu ergänzen, dass die manuelle repetitive Belastung zukünftig zu vermeiden sei.
4.2.8. Mit Bericht des E____spitals [...] vom 16. März 2021 (einzige Replikbeilage) wurde eine entzündliche Charakteristik in den Fingern und Handgelenken der Beschwerdeführerin festgestellt. Im MRI sei unter Methotrexat-Therapie praktisch keine Besserung der Entzündung in den Interkarpalgelenken beidseitig ersichtlich. Es bestehe eine persistierende Aktivität der seronegativen rheumatoiden Arthritis. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin attestierte letzterer mit Zeugnis vom 22. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bei den Gerichtsakten).
4.2.9. Mit RAD-Bericht vom 19. April 2021 (IV-Akte 210) zog Dr. med. F____ das Fazit, dass eine Remission der seronegativen rheumatoiden Arthritis noch nicht vorzuliegen scheine. Die medizinische Phase sei somit noch nicht abgeschlossen, der weitere Behandlungsverlauf bleibe abzuwarten. Eine versicherungsmedizinische Beurteilung sei erst sinnvoll wenn eine Remission rapportiert werde.
4.3. 4.3.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art. 43 ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen).
4.3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorweg zu nehmen, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (vgl. E. 4.2.8. f. hiervor) allesamt nach dem Verfügungszeitpunkt datieren und daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums liegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Die nach dem Verfügungszeitpunkt datierenden Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend der Fall, handelt es sich bei der seronegativen rheumatoiden Arthritis doch um eine Schubkrankheit deren gesamter Verlauf zur Beurteilung der (gemittelten) Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
4.3.3. Unbestritten ist, dass angesichts der Diagnose der seronegativen rheumatoiden Arthritis im Beurteilungszeitraum eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu bejahen ist. Da die seronegative rheumatoiden Arthritis, gemäss Bericht des E____spitals [...] vom 16. März 2021 allerdings nach wie vor entzündlichen Charakter aufweist und daher die medizinische Phase noch nicht abgeschlossen ist, bleibt der weitere Behandlungsverlauf abzuwarten (vgl. Beurteilung RAD vom 19. April 2021). Vor diesem Hintergrund kann zum jetzigen Zeitpunkt die Frage, inwiefern sich die seronegative rheumatoide Arthritis auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht beantwortet werden. Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte ist schliesslich nicht abzustellen, da die entsprechenden Berichte die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiswertige medizinische Expertisen nicht zu erfüllen vermögen. Wie die Beschwerdegegnerin angesichts dessen in ihrer Duplik zutreffend ausführte, kann nicht länger an der Verfügung vom 26. Januar 2021 festgehalten werden. Vielmehr sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen bestehen nicht mit hinreichender Klarheit. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss ergänzende rheumatologische Abklärungen zu tätigen und soweit erforderlich ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2).
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach dem Ausmass der gesundheitlichen Veränderung der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum und damit die Frage der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren rheumatologischen Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat danach erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.1. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 (7.7%) MWST.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: