Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.202, SVG.2022.103
Entscheidungsdatum
11.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 11. Februar 2022

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.202

Verfügung vom 12. November 2021

Wiederanmeldung: Rückweisung zur Einleitung eines Abklärungsverfahrens

Erwägungen

1.1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Dipl. Ing. Informatik FH. Infolge gesundheitlicher Beschwerden meldete sie sich im Oktober 2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (IV-Akte 23). Im Juni 2018 erfolgte eine zweite Anmeldung zum Leistungsbezug. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin "Depression, Burnout" an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin rheumatologisch (Gutachten Dr. med. C____ vom 20. Juli 2019, IV-Akte 75) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 5. August 2019, IV-Akte 74) begutachten. Mit Verfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) sprach sie der Beschwerdeführerin infolge psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% vom 1. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 eine ganze Rente zu. Seit der psychiatrischen Begutachtung (Mai 2019) sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Arbeit wieder vollschichtig zumutbar, weshalb die Rentenberechtigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Übergangsfrist eingestellt wurde.

Im Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit März 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 94) und reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 14. Juni 2021 ein (IV-Akte 98). Nachdem der RAD sich am 19. August 2021 hatte vernehmen lassen (IV-Akte 102), stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 31. August 2021 (IV-Akte 103) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich erfolgten Veränderung nicht einzutreten. Vertreten durch den Herrn Rechtsanwalt B____ erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Einwand gegen die vorgesehene Verfügung (IV-Akte 110). Am 29. Oktober 2021 reichte sie ein Attest der F____, wo sie sich zum damaligen Zeitpunkt stationär aufhielt (IV-Akte 119 S. 2) sowie einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters, datierend vom 26. Oktober 2021, ein (IV-Akte 119 S. 3 ff.). Nachdem sich der RAD nochmals hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 9. November 2021, IV-Akte 121) erging am 12. November 2021 die angekündigte Nichteintretensverfügung (IV-Akte 123).

1.2. Weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2021 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Anweisung der Beschwerdegegnerin, auf das Leistungsgesuch einzutreten.

1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.

1.4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2. Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch die .rigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.1. Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Veränderung gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.2. Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

3.3. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

4.1. Der Rentenverfügung vom 13. August 2020 (IV-Akte 91) lag in somatisch-medizinscher Hinsicht das rheumatologische Gutachten Dr. med. C____ vom 20. Juli 2019 (IV-Akte 75) zugrunde, zufolge welchem der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Informatikerin uneingeschränkt zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht hielt der Gutachter Dr. med. D____ damals fest, eine Tätigkeit im angestammten Bereich mit leitender Funktion könne die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit geringfügiger Restsymptomatik (ICD-10: F33.4), seit Januar 2018 und bis auf weiteres nicht mehr ausüben. Bestehe kein Zeitdruck bei der Arbeit, müsse die Beschwerdeführerin keine Eigenverantwortung oder Verantwortung für andere übernehmen und habe sie keine Leitungsfunktion inne, so sei es der Beschwerdeführerin ab dem Begutachtungszeitpunkt (6. Mai 2019) wieder zumutbar, ein volles Arbeitspensum zu erbringen (vgl. Gutachten vom 5. August 2019, IV-Akte 74).

4.2. 4.2.1. Im Mai 2021 stellt die Beschwerdeführerin erneut ein Leistungsgesuch und bringt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Beurteilung verschlechtert und reicht einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. E____ vom 14. Juni 2021 (IV-Akte 98) ein. Darin schildert dieser Schwierigkeiten beim Einstieg an einer neuen Arbeitsstelle im Februar 2021 und die daraus folgenden psychischen Belastungen, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch während der Probezeit geführt hätten. Er berichtet weiter von massiven Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, unkontrollierbar einschiessenden Gedanken der (fachlichen) Limitierung und Inkompetenz, der Überforderung an der neuen Stelle, von drohenden Gefühlen der Verlassenheit durch die Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe Suizidgedanken, die sie aber bewusst beherrschen könne.

4.2.2. Der RAD kann darin im Vergleich zu den Befunden aus dem psychiatrischen Gutachten keine massgebliche Veränderung erkennen. Die Verhältnisse an der neuen Arbeitsstelle seien mehrheitlich umgebungsabhängig und invaliditätsfremden Faktoren wie der Coronakrise zuzuordnen, nicht aber einem geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden und damit vorübergehender Natur (vgl. IV-Akte 102).

4.2.3. Im Rahmen des Einwandverfahrens reicht die Beschwerdeführerin einen ausführlicheren Bericht ihres behandelnden Psychiaters (datierend vom 26. Oktober 2021, IV-Akte 119 S. 3-8) ein, in welchem dieser eingehend darlegt, inwiefern sich seiner Ansicht nach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Laufe der letzten Monate infolge Trennung vom Ehemann und Spannungen am Arbeitsort deutlich verschlechtert habe. Er schildert, die Beschwerdeführerin wohne seit März 2021 wieder bei ihren Eltern, da sie aufgrund ihrer Ängste und Limitierungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, alleine zu leben. Trotz der von den Eltern geleisteten breiten Unterstützung habe sie sich in eine stationäre Behandlung begeben müssen. Am 20. September 2021 sei die Beschwerdeführerin mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode in die Klinik der F____ aufgenommen worden. Gleichentags bestätigt diese den Eintritt und gibt an, dieser werde ab dem 1. November 2021 voraussichtlich nochmals um vier Wochen verlängert (IV-Akte 119 S. 2).

4.2.4. Der RAD hält demgegenüber fest, dass eine stationäre Behandlung noch kein Beweis für eine dauerhafte Verschlechterung darstelle. Insgesamt würden sich die vom behandelnden Therapeuten beschriebenen Beschwerden nur unwesentlich von denjenigen im Gutachten Dr. med. D____ unterscheiden und seien nicht geeignet, dessen Gutachten grundlegend in Frage zu stellen (Stellungnahme RAD vom 9. November 2021, IV-Akte 121).

4.3. Zunächst ist klarzustellen, dass es vorliegend nicht darum geht, das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2019 "grundlegend in Frage zu stellen". Vielmehr geht es im Rahmen der Eintretensfrage darum zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, eine seit der letztmaligen Beurteilung eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sie hat demnach Anhaltspunkte für das Vorhandensein der behaupteten Verschlechterung zu liefern. Die letztmalige Überprüfung liegt nur kurze Zeit zurück, weshalb es statthaft ist, an die Glaubhaftmachung und an die Mitwirkung der Beschwerdeführerin höhere Anforderungen zu stellen. Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin spätestens mit dem Bericht ihres Psychiaters vom 26. Oktober 2021 nachgekommen. Da Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin seit 2011 begleitet, ist er durchaus in der Lage, sich ein Bild vom Verlauf ihrer Gesundheit und ihrer Funktionsfähigkeiten zu machen. Ob er diese letztlich als gleich eingeschränkt beurteilt, wie ein externer Gutachter, ist für die Klärung der vorliegenden Frage unbeachtlich. Wesentlich ist, dass Dr. med. E____ plausibel eine Entwicklung schildert, die deutliche Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes liefert. Wenn die Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen mit Verfügung vom 12. November 2021 auf das erneute Leistungsgesuch nicht eintritt, so kann dies nicht geschützt werden.

5.1. Aus den obenstehenden Erwägung folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 12. November 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach materiell über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Die Parteientschädigung ist dementsprechend um einen Drittel zu reduzieren.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

7

ATSG

  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

GOG

  • § 83 GOG

IVG

  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

Gerichtsentscheide

8