Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.196, SVG.2022.189
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , C. Müller

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatur und Notariat, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2021.196

Verfügung vom 1. November 2021

Beschwerde gutgeheissen. Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Tatsachen

I.

a) Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste 2009 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt bis im November 2016 in einem Vollzeitpensum in der Logistik bei der D____ in [...] (vgl. IV-Auszug vom 21. Juli 2016, IV-Akte 8, S. 2; Fragebogen Arbeitgebende vom 7. September 2016, IV-Akte 17). Am 11. November 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer aufgrund starker Rückenschmerzen einer Rückenoperation (vgl. Austrittsbericht E____spital vom 22. November 2016, IV-Akte 66, S. 46; Operationsbericht vom 11. November 2016, IV-Akte 66, S. 30). In der Folge war der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig. Wegen der anhaltenden, invalidisierenden Schmerzen wurde am 10. April 2018 eine weitere Rückenoperation durchgeführt (IV-Akte 89 S. 2 f.). Die zuständige Taggeldversicherung richtete für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und vom 1. Januar 2018 bis zum 1. September 2018 Krankentaggelder aus (vgl. Zusammenstellung über bezogene Geldleistungen für 2017 vom 3. April 2018, IV-Akte 76, S. 20; Zusammenstellung über bezogene Geldleistungen für 2018 vom 2. April 2019, IV-Akte 159, S. 6). Am 4. Januar 2017 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, wobei er sich durch die Schnittverletzungen eine Ruptur der FDP-Sehne Zone I Dig IV an der rechten Hand zuzog (Arztzeugnis UVG vom 21. März 2017, IV-Akte 66, S. 34). Es erfolgten am 9. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht F____spital [...] vom 9. Februar 2017, IV-Akte 117, S. 60) und am 27. Juli 2017 zwei chirurgische Eingriffe (vgl. Sprechstundenbericht vom 19. Oktober 2017, IV-Akte 71). Er war ab dem Unfallereignis bis zum 1. Mai 2018 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein, IV-Akte 76, S. 6) und bezog von der zuständigen Unfallversicherung ein Unfalltaggeld (vgl. IV-Akte 76, S. 20, IV-Akte 159, S. 6). Zurzeit wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (vgl. Verfügung vom 25. Januar 2022, bei den Gerichtsakten).

b) Mit Anmeldung vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 7) meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte das medizinische Dossier der zuständigen Kranken-und Unfalltaggeldversicherung ein (vgl. u.a. IV-Akte 117) und veranlasste namentlich eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akten 132 und 133). Die Gutachter hielten im Rahmen der Konsensbeurteilung vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 133, S. 68) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, diese betrage aus rheumatologischer Sicht seit dem 19. März 2019 20%, wobei deren Verlauf durch den Handchirurgen festzulegen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

c) Mit Anmeldung vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 184) beantragte der Beschwerdeführer aufgrund einer neu diagnostizierten degenerativen Sehbehinderung einen weissen Taktstock, bat um weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht (IV-Akte 184) und reichte medizinische Berichte des F____spitals [...] und der Sehbehindertenhilfe [...] ein (vgl. Berichte der Sehbehindertenhilfe [...] vom 9. Februar 2021, IV-Akte 187, und vom 27. Januar 2021, IV-Akte 184, S. 2; Berichte des F____spitals [...] vom 2. Dezember 2020, IV-Akte 190, S. 4, und vom 19. Februar 2021, IV-Akte 190, S. 1). Mit Mitteilung vom 16. Februar 2021 (IV-Akte 189) erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für die weissen Stöcke und mit Mitteilung vom 4. Mai 2021 für Filtergläser (IV-Akte 206). Ferner unterbreitete die Beschwerdegegnerin die neu eingegangenen medizinischen Berichte dem RAD zur Stellungnahme (vgl. Bericht RAD vom 10. März 2021, IV-Akte 192).

d) Mit Schreiben vom 7. April 2021 (IV-Akte 195) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe per April 2021 eine 50%-Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt bei der G____ AG erhalten.

e) Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. April 2021 (IV-Akte 197) in Aussicht, dass er unter Berücksichtigung der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine ganze Rente, danach keine Rente mehr erhalte. Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2021 (IV-Akte 207) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

  1. November 2021 (IV-Akte 242) an ihrem Vorbescheid fest.

II.

a) Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 [recte:

  1. November 2021] weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung des Sachverhaltes sowie des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren beruflich-erwerblichen und gegebenenfalls auch medizinischen Abklärung.

c) Mit Replik vom 15. Februar 2022 und Duplik vom 17. März 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. Mai 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, aufgrund der schlechten Sehschärfe und des deutlich reduzierten Gesichtsfeldes des Beschwerdeführers stehe nicht fest, welche leidensadaptierten Tätigkeiten vom Beschwerdeführer noch ausgeführt werden könnten. Die Sache sei daher in dieser Hinsicht zur weiteren beruflich-erwerblich, gegebenenfalls medizinischen Abklärung an sie zurückzuweisen.

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen derart eingeschränkt, dass seine Arbeitskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Es sei ihm daher auch über den 31. Dezember 2019 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen.

2.3. 2.3.1. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, als dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Unbestritten ist daher die zugrunde gelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2017 bis 30. September 2019. Es erübrigen sich daher Weiterungen in diesem Zusammenhang.

2.3.2. Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden lediglich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2020 und insoweit die Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2019. Im Zentrum steht hierbei einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt in genügender Weise abklärte, respektive die im Recht liegenden Gutachten beweiskräftig sind, und andererseits, ob gestützt auf die Aktenlage von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. 3.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261 f. E. 4, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 f. E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 ff. E. 1c, mit weiteren Hinweisen) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. H____, Facharzt für Rheumatologie, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ab (vgl. IV-Akten 132 und 133).

4.2. 4.2.1. Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 133) diagnostizierte Dr. med. H____ dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bds. mit/bei Status nach mikrochirurgischer spinaler Dekompression L3/4 und L4/5 bds. von rechts her und Mikrodisektomie L5-S1 rechts bei symptomatischer multisegmentaler degenerativer Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusion und mediane Diskushernie L5/S1 am 11. November 2016, Status nach dreifacher Mikrodiskektomie L3/4, L4/5 und erneut L5/S1 rechts + O-Arm-Navigation gesteuerte Spondylolyse L3 – S1 mit dreifach TLIF L3/4, L4/5, L5/S1 rechts (Capstone Cages), Pedikelschrauben L3-S1 (Solera), eigener Knochenspongiosa und Grafton Putty bei symptomatischer postoperativer lumbosakraler Instabilität L3-S1 am 10. April 2018, radiomorphologisch Verdacht auf Schraubenlockerung der distalen S1-Schrauben, Dislokation des Cages L5/S1 im ventralen Bereich in die Grundplatte von L5 (Röntgen LWS 4. Dezember 2018); Funktionseinschränkung und chronische Schmerzen des rechten Ringfingers (dominante rechte Hand) mit/bei Status nach Schnittverletzung mit Durchtrennung der FDP-Sehne Dig IV rechte Hand (dominant) am 4. Januar 2017, Status nach FDP-Naht (2-Strand-Reinsertion in P3) am 4. Januar 2017, Status nach Exploration Ringfinger und Tenolyse FDP und FDS Dig IV entlang des gesamten Beugekanals, Rekonstruktion A4-Ringband mit Sehnenanteil der FDP, Einlage eines Silikonstabes Hunter Grösse 6 bei Re-Ruptur FDP-Sehne Zone I Dig IV Hand rechts am 9. Februar 2017, Status nach Neurolyse N8 und N7, Tenolyse FDP und FDS Dig IV von der Hohlhand bis Höhe A4-Ringband, Nervenrekonstruktion N8 mittels Cutaneus antebrachii medialis in Nerven doppelt bei frustranem Aufsuchen des PIN bei Neuropathie ulnarer Ringfingernerv mit Verdacht auf Neuroma in continuitatem und Extensionsdefizit PIP, resp. Beugedefizit im Bereich des gesamten Ringfingers rechts am 10. Dezember 2018 (a.a.O., S. 46).

4.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als Logistiker bestehe eine dauernde Arbeitsfähigkeit von 0% seit dem 15. September 2016 (IV-Akte 133, S. 50). In einer angepassten Verweistätigkeit würden keine dauernd schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage kommen. Aufgrund der Rückenprobleme könne der Beschwerdeführer nicht mehr dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder überkopf arbeiten. Wegen der Beeinträchtigungen an der dominanten rechten Hand könne diese nur im leichten Bereich eingesetzt werden, d.h. bis zu 3kg heben, stossen oder ziehen, wobei es günstig sei, wenn nicht repetitiv an diese Belastungsgrenze herangegangen werden müsse. Mit der rechten Hand können keine feinmotorischen Bewegungen mehr ausgeführt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe nach einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von 100% (letzte Hand-OP am 10. Dezember 2018), ab dem 19. März 2019 wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 20%, wobei diese Arbeitsfähigkeit durch den Handchirurgen festgelegt werde. Wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch bestehe sei unklar und müsse vom behandelnden Handchirurgen festgelegt werden. Prospektiv werde für eine Tätigkeit, welche rücken- und handschonend sei, eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagspensum bestehen. Diese Arbeitsfähigkeit habe Gültigkeit nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenzphase, welche vom Handchirurgen festgelegt werde. Diese Beurteilung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit setze allerdings einen weiterhin günstigen Verlauf wie bis anhin voraus.

4.2.3. Dr. med. I____ stellte mit psychiatrischem Teilgutachten vom 10. Mai 2019 weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 132, S. 16) und attestierte dem Beschwerdeführer entsprechend aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.2.4. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 133, S. 68) hielten die Gutachter fest, die rheumatologische Beurteilung gelte als Gesamtbeurteilung für die Arbeitsfähigkeit, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege.

4.3. Das psychiatrische Teilgutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieser Auffassung sind – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – auch die Parteien. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit allfälligen Vorbefunden auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.4. 4.4.1. Auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H____ kann allerdings nicht ohne Weiteres abgestellt werden.

4.4.2. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Fall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen, namentlich die Höhe der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit der zu untersuchenden Person, beantworten lassen oder nicht. Zur Beurteilung des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit hat die begutachtende Person daher im Rahmen der Begutachtung die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) der versicherten Person unter Berücksichtigung der Einbussen am funktionellen Leistungsvermögen festzulegen. Sie hat zu klären, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf (oder Aufgabenbereich) nicht mehr nutzbringend tätig sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2020 vom 11. Mai 2020 E. 4.1). Wenn Dr. med. H____ in seinem Gutachten festhält, die Arbeitsunfähigkeit sei insoweit unklar, als sie vom Handchirurgen festgelegt werden müsse (IV-Akte 133, S. 50), bleibt die zentrale Frage nach dem Ausmass der durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehenden Arbeitsunfähigkeit unbeantwortet. Die vom Gutachter getroffene Prognose hinsichtlich der nach Abschluss der postoperativen Rekonvaleszenz bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit bleibt ebenfalls so vage, dass nicht auszuschliessen ist, dass sie sich nicht bewahrheiten wird (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_648/2010 vom 19. April 2011n E. 6.4). Das Gutachten ist in diesem Punkt nicht beweiskräftig.

4.4.3. Allerdings kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Ausführungen des Handchirurgen abgestellt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. med. J____, Oberarzt am F____spital [...], dem Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht bis zum 24. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 25. April 2019 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 31. August 2020 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 167 S. 2 und 3) attestierte. Allerdings ist den vorgenannten ärztlichen Attesten keine Begründung unter Angabe der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden funktionellen Leistungseinbussen zu entnehmen, so dass die höchstrichterlichen Vorgaben betreffend die Beweiskraft ärztlicher Expertisen nicht eingehalten werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für die weiteren sich in den Akten befindlichen Berichte des F____spitals, aus welchen sich keine schlüssige Begründung für die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten ergibt (vgl. u.a. IV-Akte 176).

4.5. Gemäss vorstehenden Erwägungen entspricht die rheumatologische Expertise den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, so dass ihr kein Beweiswert zukommt. Da die Berichte des behandelnden Handchirurgen ihrerseits die beweisrechtlichen Vorgaben genauso wenig erfüllen, kann darauf ebenfalls nicht angestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende rheumatologische und/oder orthopädische Abklärungen vorzunehmen, falls erforderlich ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen, wobei nachstehende Erwägungen zusätzlich zu berücksichtigen sind.

5.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz, welcher in Art. 43 ATSG normiert ist. Danach haben die Versicherungsträger und die Gerichte für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012, E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 193 E. 2). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen).

5.2. 5.2.1. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus ophtalmologischer Sicht beeinträchtigt ist.

5.2.2. Aus dem Bericht des F____spitals [...] vom 11. August 2021 (IV-Akte 227) ergibt sich die Diagnose einer Optikusatrophie, einer rezidivierenden Iridocyclitis, rechts mehr ausgeprägt als links und einer Pseudophakie. Bei einer Opticusatrophie sei keine Besserung zu erwarten. Entweder bleibe der Verlauf stabil oder aber es werde schlechter. Aufgrund des auf beiden Augen geminderten Visus von 20% und der anlässlich der Gesichtsfelduntersuchung vom 8. Juni 2021 festgestellten deutlichen Gesichtsfeldeinschränkung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Logistiker arbeiten. Möglich wäre höchstens eine PC-Arbeit, da eine Vergrösserung des Schriftbildes möglich sei.

5.2.3. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 angesichts des vorgenannten Berichts (vgl. E. 5.2.2. hiervor) zutreffend ausführte, ging sie der Frage, welche Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner ophtalmologischen Diagnosen zu gewärtigen hätte, noch nicht nach. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt ist, in welchem Umfang und in welcher Verweistätigkeit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehschwäche und seiner Gesichtsfeldeinschränkung arbeitsfähig ist. Da somit die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nicht mit hinreichender Klarheit bestehen, hat die Beschwerdegegnerin ergänzende ophtalmologische Abklärungen zu tätigen, soweit erforderlich ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.2). An dieser Stelle anzuführen ist, dass mangels Vorliegen eines Profils einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Verweistätigkeit und aufgrund der nicht abschliessend festgestellten Restarbeitsfähigkeit die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1).

5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2019 unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beantwortet werden kann. Die Angelegenheit ist daher zur weiteren rheumatologischen und/oder orthopädischen sowie ophtalmolgischen Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes (Vgl. E. 4.5 und 5.2.3. hiervor), an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (einschliesslich leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen) ab dem 1. Januar 2020 zu entscheiden.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. November 2021 wird teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine ganze Rente auszurichten. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und in der Folge erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.

6.2. Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 1. November 2021 wird teilweise aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2019 eine ganze Rente auszurichten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen. Insoweit wird die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten Verfügung über den Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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