Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.190
Verfügung vom 22. Oktober 2021
Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Gutachten aus formeller und materieller Sicht nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1975 geborene Beschwerdeführer erhielt aufgrund eines Geburtsgebrechens seitens der Beschwerdegegnerin zunächst Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung (vgl. IVK-Beschluss vom 4. Januar 1979, IV-Akte 43, S. 7). Zudem sprach die Beschwerdegegnerin ab 1985 Eingliederungsmassnahmen in Form von Sonderschulungsmassnahmen aufgrund einer kongenitalen Oligophrenie zu (vgl. IV-Akte 43, S. 3 und 5). Im Mai 1994 gewährte die Beschwerdegegnerin schliesslich berufliche Massnahmen (IV-Akte 42). Der Beschwerdeführer blieb, nachdem er eine Maurer- und eine Bäckerlehre abgebrochen hatte, ohne Berufsausbildung (IV-Akte 16, S. 1). In der Folge ging der Beschwerdeführer verschiedensten Hilfstätigkeiten nach, ohne längerfristige Anstellungen zu verzeichnen (vgl. IK-Auszug per 19. Juni 2018, IV-Akte 61). Seit dem Jahr 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe [...] unterstützt (IV-Akte 63).
b) Am 6. Dezember 2007 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nachdem der Beschwerdeführer per 26. Juni 2008 eine Vollzeitanstellung als Chauffeur bei der Post erhalten hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 35), die Arbeitsvermittlung ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Am 12. März 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum unter Angabe psychischer Probleme zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 36), worauf die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Juli 2011 (IV-Akte 40) nicht eintrat. Auf die erneute Anmeldung vom 3. März 2014 (IV-Akte 41) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (IV-Akte 45), mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch nicht ein. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
d) Am 4. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer auf Initiative der Sozialhilfe [...] ein weiteres Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin zunächst diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u.a. IV-Akten, 64, 80) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, anlässlich welcher der Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellte und dem Beschwerdeführer demgemäss eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Gutachten vom 4. Mai 2021, IV-Akte 87).
e) Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge im Wesentlichen gestützt auf die fachpsychiatrische Einschätzung von Dr. med. C____ mit Vorbescheid vom 31. Mai 2021 (IV-Akte 90), die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Einwand vom 23. Juni 2021, IV-Akte 91), als auch die Sozialhilfe [...] Einwand (vgl. Einwand vom 14. Juli 2021, IV-Akte 93). Am 12. August 2021 erfolgte zudem im Rahmen des Einwandverfahrens eine fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (IV-Akte 100), welche der Gutachter mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103) beantwortete. Nachdem die Beschwerdegegnerin noch eine Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (vgl. RAD-Bericht vom 20. Oktober 2021, IV-Akte 104), hielt sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) an ihrem abweisenden Leistungsbegehren fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. November 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 22. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei das Verfahren auszustellen und es sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie anzuordnen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Februar 2022 und Duplik vom 22. März 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewillig.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 12. Mai 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) lehnte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit der Begründung ab, dass keine Invalidität im Sinne der Gesetzgebung vorliegen würde. In medizinischer Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf das psychiatrische Gutachten vom 4. Mai 2021 (IV-Akte 87) und die gutachterliche ergänzende Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103).
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ sei nicht beweiskräftig, da der Gutachter es insbesondere unterlassen habe, standardisierte Intelligenztests durchzuführen. Aus diesem Grund sei das Gutachten unvollständig und es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es seien daher weitere Abklärungen notwendig, um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung beurteilen zu können.
2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 zu Recht gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 4. Mai 2021 von Dr. med. C____ einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
3.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.1. 4.1.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 22. Oktober 2021 (IV-Akte 106) auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 14. Mai 2021 (IV-Akte 87).
4.1.2. Im psychiatrischen Gutachten hielt Dr. med. C____ fest, dass keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu plausibilisieren sei. Somit ist der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht als vollschichtig arbeitsfähig in einer bildungsangepassten Verweistätigkeit einzustufen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. April 2021 war nach Ansicht des Gutachters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Diagnose auf dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen, die nach den Klassifikationssystemen der ICD-10 und DSM-5 zu diagnostizieren war (IV-Akte 87, S. 17).
4.2. Im Lichte der vorab zitierten Rechtsprechung (E. 3.2. hiervor) ist dem Gutachten von Dr. med. C____ der Beweiswert abzusprechen. Dies in mehrfacher Hinsicht.
4.3. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. So ist mit Blick auf die im Gutachten aufgeführte «medizinische Vorgeschichte nach Aktenlage» (vgl. IV-Akte 87, S. 6) zu konstatieren, dass der Gutachter nicht alle wesentlichen Aktenstücke aufführte. Die Akten betreffend die in der Kindheit aufgrund des Geburtsgebrechens Oligophrenie (Intelligenzminderung, vgl. IV-Akte 43) erhaltenen Leistungen fehlen hierbei gänzlich. Ferner findet sich auch der Bericht von Herr E____, Psychologe lic. phil., Psychotherapeut VPB, vom 17. März 2008 als Beilage zum Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Juni 2020 (IV-Akte 80, S. 2 ff.) nicht im Aktenauszug des Gutachtens. Mit Blick auf die im Raum stehende Intelligenzminderung wäre jedoch gerade die sich aus diesen Aktenstücken ergebende, bereits frühkindlich festgestellte Intelligenzminderung für die Diagnosestellung erheblich, wenn nicht unentbehrlich gewesen (vgl. E. 4.4. hiernach). In jedem Fall erscheint eine kohärente Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes gestützt auf die gutachterlich aufgeführte Aktenlage nicht möglich (vgl. BGE 141 V 281, 285 E. 2.1).
4.4. 4.4.1. Doch selbst wenn man in formeller Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten abstellen könnte, ist diesem auch in materieller Hinsicht der Beweiswert abzusprechen.
4.4.2. Nebst der bereits erwähnten im Kindesalter festgestellten Oligophrenie ergeben sich auch aus den übrigen Akten Hinweise, welche auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende Intelligenzminderung hindeuten. Aus dem psychologischen Befundbericht des F____spitals [...] vom 28. Februar 2007 (IV-Akte 64, S. 11), geht zunächst hervor, dass auf der Grundlage diverser psychometrischer Testungen (15-Itemtest von Rey, d2 – Aufmerksamkeits-Belastungstest, HAWIE – R – Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Erwachsene, FAIR – Frankfurter Aufmerksamkeitsinventar, MWT – B: Mehrfachwahl – Wortschatz – Intelligenztest) eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich festgestellt wurde. So sei die Konzentrationsleistung, sowie die allgemeine Gedächtnisleistung unterdurchschnittlich und man könne insgesamt von einem deutlich unterdurchschnittlichen Leistungsniveau ausgehen. Gestützt auf die testpsychologischen Befunde attestierte das F____spital dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2008 (IV-Akte 64, S: 18) eine leichte Intelligenzminderung. Auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer unter anderem eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Bezüglich der Intelligenzminderung sei nach Ansicht von Dr. med. D____ keine Veränderung mehr zu erwarten (vgl. Bericht vom 11. Juni 2020, IV-Akte 80, S. 2).
4.4.3. Angesichts der seitens des F____spitals sorgfältig erhobenen Diagnose einer leichten Intelligenzminderung und der vom Behandler getroffenen Feststellung des stabilen Zustandes des Krankheitsbildes, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der Gutachter unterlassen hat, seinerseits mittels psychometrischer Testungen den Bestand und das allfällige Ausmass einer entsprechenden Beeinträchtigung zu eruieren, um die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung zu negieren oder zu bestätigen. Es trifft zwar zu, dass der begutachtenden Person bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen) und es namentlich nicht zwingend notwendig ist, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Allerdings vermögen vorliegend die gutachterlichen Darstellungen, wonach keine Intelligenzminderung vorliege, ohne zusätzliche Untermauerung mit entsprechend anerkannter Testverfahren nicht zu überzeugen. Hinreichende Klarheit über die für die Beurteilung der für den Rentenanspruch begründenden Tatsachen (Intelligenzminderung, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2) besteht in vorliegendem Fall ohne Durchführung entsprechend medizinisch anerkannter Testungen nicht, welche im fraglichen Bereich eine genaue Beurteilung von Intelligenzstörungen ermöglichen. Dies muss umso mehr gelten, als dass die vom Gutachter gegen das Vorliegen einer Intelligenzminderung ins Feld geführten Argumente (bestandenen Sekundarabschlusses und Absolvierung eines Führerscheins) nicht schlüssig sind und letztendlich nicht zu überzeugen vermögen. Wie der Gutachter zwar zutreffend ausführte (IV-Akte 87, S. 14), ist bei einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) von einem Intelligenzalter von neun bis zwölf Jahren auszugehen (AWMF-online, Register Nr. 028-042, S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung, Version 2.0, Stand 06/2021, S. 20). Einzig aufgrund des theoretischen Intelligenzalters und ohne vertiefte anamnestische Erhebungen durchzuführen den Rückschluss zu ziehen, dass angesichts des Sekundarschulabschlusses und des Führerscheins eine Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer auszuschliessen sei, kann nicht angehen. Der Gutachter lässt hinsichtlich des Schulabschlusses des Beschwerdeführers die gesamte in der Sonderschule absolvierte Schulzeit unkommentiert, welche nachweislich zeigt, dass die schulische Laufbahn nicht in den vom Gutachter skizzierten ordentlichen Bahnen verlief. Ebenso wenig diskutiert der Gutachter in diesem Zusammenhang, dass es dem Beschwerdeführer zwei Mal nicht gelang eine Lehre abzuschliessen (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 16, S. 1). Die hier immanent wichtigen anamnestischen Erhebungen der Schul- und Familienanamnese beschränken sich im Gutachten auf neun Zeilen (IV-Akte 87, S. 10) und vermögen kaum als Grundlage für die in Abrede gestellte Intelligenzminderung zu dienen. Inwiefern das Erlangen eines Führerscheins das Vorliegen einer Intelligenzminderung a priori ausschliessen sollte, wird im Gutachten nicht plausibel dargestellt. Da das Bundesgericht festhält, dass bei einem IQ unter 70, welcher einer leichten Intelligenzminderung entspricht, von einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschädigung auszugehen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.5.2), ist die Klärung dieser Frage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers unumgänglich.
4.5. Insgesamt entspricht das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ den beweisrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichts bereits aus formellen Gründen nicht. Doch auch in materieller Hinsicht weist das besagte Gutachten gemäss vorstehenden Erwägungen erhebliche Mängel auf, welche auch durch die gutachterliche Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 (IV-Akte 103), anlässlich welcher der Gutachter lediglich in redundanter Weise die gutachterlichen Passagen widergibt, nicht ausgemerzt werden. Die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. C____ ist im Hinblick auf die sich präsentierende Aktenlage nicht hinreichend nachvollziehbar, so dass seine anderslautende Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann. Das Gutachten erfüllt damit die beweisrechtlichen Anforderungen an eine Expertise nicht. Jedoch kann vorliegend auch nicht unbesehen auf die Einschätzung des Behandlers abgestellt werden, da dieser den Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit (100% gemäss Bericht vom 11. Juni 2020, IV-Akte 80, S. 5) nicht näher begründet. Zudem gilt es mit Blick auf dessen auftragsrechtliche Vertrauensstellung die Berichte der behandelnden Ärzte mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen (vgl. dazu BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Gutachten C____ nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende Abklärungen zu tätigen und eine erneute Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie, bei einer noch nicht mit der Sache vorbefassten Begutachtungsperson in Auftrag zu geben (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 E. 4.4).
5.1. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.5 hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: