Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, c/o [...], [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.184
Verfügung vom 14. Oktober 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1972, arbeitete zuletzt ab Januar 1994 (bis Februar 2010) 100 % als Serviceangestellte (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 5] sowie den Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. April 2010 [IV-Akte 7]). Am 3. Februar 2010 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich veranlasste sie eine rheumatologische Begutachtung durch das C____ Spital (Gutachten vom 7./28. Februar 2011; IV-Akte 19). Des Weiteren nahm sie ein von Dr. D____ zu Handen der Taggeldversicherung erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18. Juli 2011 zu den Akten; vgl. IV-Akte 27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 29) verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unter 40 % liege und weniger als ein Jahr gedauert habe (vgl. IV-Akte 30).
b) Am 14. Juli 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. Als Gründe nannte sie eine chronische Krankheit sowie Gewalt in der Ehe (IV-Akte 31). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf ihr Leistungsbegehren eintreten werde (IV-Akte 37). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2018 Einwand (IV-Akte 39). In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin durch Dr. E____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 29. April 2019; IV-Akte 71). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Mai 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 74). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einwand erheben (vgl. IV-Akte 75; siehe auch die ergänzende Einwandbegründung vom 10. Juli 2019 [IV-Akte 77]). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Prof. Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. das Gutachten vom 11. Mai 2020 [IV-Akte 91] und die ergänzende Stellungnahme vom 17. August 2020 [IV-Akte 99]). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 23. September 2020 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen, da der IV-Grad lediglich 30 % betrage und somit rentenausschliessend sei (vgl. IV-Akte 103). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 104). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 14. Oktober 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. November 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen Folgendes: Es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik G____ vom 6. Juli 2021 ein.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 3. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. März 2022 auf eine weitergehende Duplik und hält ebenfalls an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a) Am 20. April 2022 findet eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird die Ausstellung der Sache und die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens beschlossen.
b) In der Folge ergeht – unter vorgängiger Miteinbeziehung der Parteien – ein entsprechender Gutachtensauftrag an die H____ Begutachtung, Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. insb. das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 7. September 2022).
c) Am 30. Dezember 2022 erstattet Dr. I____ das Gerichtsgutachten. Auf Rückfrage der Instruktionsrichterin hin (Schreiben vom 18. Januar 2023) nimmt der Gutachter eine explizite Prüfung der Standardindikatoren vor (Schreiben Dr. I____ vom 16. Februar 2023).
d) Mit Eingabe vom 27. März 2023 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. I____. Dessen Beurteilung wird als plausibel erachtet.
e) Am 5. April 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. I____. Sie macht ebenfalls geltend, der Einschätzung könne gefolgt werden. Folglich habe sie ab
IV.
Am 25. Mai 2023 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
2.2. 2.2.1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 nach der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1; BGE 129 V 1, 4 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.2).
2.2.2. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2021 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.2.2).
2.3. 2.3.1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.3.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.3.3. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3.4. Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
2.4. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.5. 2.5.1. Ist (gemäss den altrechtlichen Vorschriften) ein Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2021 entstanden, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).
2.5.2. Gestützt auf lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2.6. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.).
3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3. 3.3.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3.2. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).
3.3.3. Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.2.) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BG 141 V 281, 294 f. E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361, 364 E. 3.2.2).
3.4. Der Verfügung vom 31. Oktober 2011 (IV-Akte 30), mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint worden war, lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. D____ vom 18. Juli 2011 (IV-Akte 27), das Gutachten des C____-Spitals vom 7./28. Februar 2011 (IV-Akte 19) sowie der Bericht des J____ Spitals vom 2. Augst 2010 (IV-Akte 12) zugrunde. Im Bericht des J____ Spitals vom 2. August 2010 war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: "Fibromyalgie, leichte degenerative Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten" (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Gutachten des C____-Spitals vom 7./28. Februar 2011 war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine Fibromyalgie festgehalten worden (vgl. S. 7 des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe auch in Bezug auf die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für mögliche Einschränkungen durch psychologische Faktoren verweise man auf ein noch zu erstellendes psychiatrisches Gutachten (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dr. D____ hatte daraufhin im Gutachten vom 18. Juli 2011 dargetan, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 (vgl. S. 18 des Gutachtens).
3.5. Im Nachgang an die Neuanmeldung zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 31) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst durch Dr. E____ psychiatrisch begutachten. Deren Gutachten vom 29. April 2019 (IV-Akte 71) wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt (vgl. die Stellungnahme vom 11. Juni 2019 [IV-Akte 75] und die ergänzende Stellungnahme vom 10. Juli 2019 [IV-Akte 77]). Nachdem auch der RAD eine neuerliche psychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (vgl. IV-Akte 79), erteilte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. F____ den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen gestützt das Gutachten vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 91) und die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. F____ vom 17. August 2020 (IV-Akte 99) lehnte die Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akte 103) – mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 115). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete die Beurteilung von Prof. Dr. F____ als nicht beweiskräftig, was schliesslich zur Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. I____ führte.
3.6. 3.6.1 Dr. I____ führte im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an: komplexe posttraumatische Belastungsstörung (entsprechend einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ICD-10 F61.0) seit der Kindheit und Jugend mit klinisch relevanter Verschlechterung nach der Vergewaltigung im Mai 2013, (a.) mit einer dissoziativen Störung gemischt ICD-10 F44.7 (klinisch Absorption, Derealisation und Konversionssymptome im Vordergrund), (b.) mit persistierenden, auf das Trauma im Mai 2013 bezogenen Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1, (c.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I____ fest: anamnestisch fluktuierende depressive Symptome im Kontext einer Dysthymie ICD-10 F34.1, mit grosser Wahrscheinlichkeit besteht auch eine rezidivierende depressive Störung mit phasenweise leichten depressiven Symptomen ICD-10 F33.0, gegenwärtig weitgehend remittiert ICD-10 F33.4 (vgl. ebenfalls S. 23 des Gutachtens).
3.6.2. Erläuternd machte Dr. I____ geltend, die Explorandin sei im Mai 2013 schwerer sexueller Gewalt ausgeliefert gewesen. Es handle sich beim damaligen Geschehen aus klinischer Sicht um ein solches von aussergewöhnlicher Bedrohung. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Ereignis bei nahezu jeder Person eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. In der psychotherapeutischen Behandlung, aber auch in den zwei bereits vorliegenden Gutachten würden Flashbacks und anhaltende Erinnerungen sowie Albträume dokumentiert. Die Explorandin bestätige diese Symptome auch in der aktuellen Untersuchung (vgl. S. 27 des Gutachtens). Des Weiteren legte Dr. I____ dar, es bestünden deutliche Hinweise darauf, dass bereits vor 2013 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Kontext der verschiedenen traumatischen Erfahrungen in Kindheit und Jugend vorgelegen haben könnte (vgl. S. 25 des Gutachtens). Seit 2017 stehe die Explorandin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. K____, der 2019 die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach Gewalt durch den Partner gestellt habe (vgl. S. 26 des Gutachtens). Im Kontext der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung könne auch die gemischte dissoziative Störung ICD-10 F44.7 eingeordnet werden, die sich nach der Vergewaltigung klinisch deutlich verschlechtert habe (vgl. S. 28 des Gutachtens). Seit 2017 finde eine adäquate psychotherapeutische Behandlung bei Dr. K____ statt. Im Vordergrund stünden Stabilisierungsaspekte. Durch die äusseren Faktoren, die die Sicherheit reduzieren würden (Haftentlassung des Täters), seien traumaspezifische Techniken nur sehr eingeschränkt anzuwenden. Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsstörung könnten nicht psychopharmakotherapeutisch behandelt werden. Eine relevante depressive Symptomatik bestehe aktuell nicht (vgl. S. 33 des Gutachtens).
3.6.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ schliesslich klar, es bestehe aufgrund der im Mini-ICF beschriebenen Einschränkungen eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin verfüge leidensbedingt nicht über Ressourcen, die es ihr ermöglichen würden, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit zu realisieren. Es könne auch kein angepasstes Belastungsprofil skizziert werden, welches die Explorandin erfüllen könnte. Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei in Anbetracht der dokumentierten klinischen Symptome überwiegend wahrscheinlich auf sechs Monate vor der zweiten IV-Anmeldung festzulegen (vgl. S. 36 des Gutachtens). Neun Jahre nach der Vergewaltigung sei von einem chronischen Zustandsbild auszugehen. Es bestehe keine Therapie, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könne (vgl. S. 34 des Gutachtens). Ergänzend wies Dr. I____ darauf hin, bei vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit wäre eine Beschäftigung der Explorandin im geschützten Rahmen durchaus möglich und aus sozialtherapeutischer Sicht auch sinnvoll. An einem geschützten Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der sozialen Situation wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine zeitliche Präsenz von vier Stunden, am besten aufgeteilt auf zweimal zwei Stunden möglich. In dieser Zeit könnte für die Explorandin bei eigener Einteilung von Pausen in einem wohlwollenden, auf sie zugehenden und ihre möglichen Entwertungen ertragenden Umfeld eine Beschäftigung mit einfachen Tätigkeiten möglich sein (vgl. S. 37 des Gutachtens).
3.6.4. Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2023 äusserte sich Dr. I____ schliesslich in ausführlicher Form zu den Standardindikatoren. Namentlich stellte er klar, in der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation ergeben. Die von der Explorandin geschilderte Schmerzproblematik sei verdeutlicht, könne jedoch vollumfänglich mit den psychiatrischen Diagnosen erklärt werden. Die Verdeutlichung sei krankheitsimmanent. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung seien die klinischen Befunde konsistent. Die gesundheitlichen Funktionseinschränkungen würden sich sowohl im privaten als auch im beruflichen Kontext äussern (vgl. S. 1 der Stellungnahme). In Bezug auf den funktionellen Schweregrad führte Dr. I____ an, die formale Denkstörung sei ausgeprägt vorhanden. Es sei aussergewöhnlich, dass in einer Begutachtung ein beschleunigtes und angetrieben wirkendes Denken zu beobachten sei. Bei der Explorandin sei das Erleben der Umgebung verändert und klinisch nahe an einer Wahnsymptomatik (schwergradig). Die Wahrnehmungsveränderungen seien mittelgradig ausgeprägt. Die dissoziativen Symptome führten zu Funktionseinschränkungen im Alltag. Die Dissoziation habe sich in der klinischen Untersuchung beobachten lassen. Ebenso könne das Ausmass der psychotraumatologischen Symptomatik als schwergradig beurteilt werden. Die Schwere der Symptomatik ergebe sich fremdanamnestisch aus den Problemen in der Beziehungsgestaltung (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Die durch die Gesundheitsschädigung bedingten Funktionseinschränkungen seien auf S. 34 des Gutachtens im Kontext des Mini-ICF detailliert beschrieben worden (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).
3.7. Auf das Gutachten von Dr. I____ vom 30. Dezember 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme von Dr. I____ vom 16. Februar 2023 kann abgestellt werden. Die gutachterliche Beurteilung erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor), was auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die Stellungnahme vom 5. April 2023). Insbesondere hat sich der Gutachter sehr umfassend mit den Vorakten, insbesondere den abweichenden Beurteilungen der Vorgutachter, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 28 ff. des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose einlässlich begründet. Die funktionellen Auswirkungen wurden von ihm anhand der Indikatoren absolut schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt (vgl. dazu BGE 145 V 361, 365 E. 4.1.1). Gestützt darauf lässt sich die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres nachvollziehen.
3.8. Wird somit auf das Gutachten von Dr. I____ abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist.
3.9. Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war – bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 – im Januar 2018 abgelaufen. Da sich die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2017 (Datum des Einganges) wieder zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. IV-Akte 31), ist der Beginn einer allfälligen Rente auf Januar 2018 (ein halbes Jahr nach der erfolgten Wiederanmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen.
4.1. Nicht nur bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs, sondern auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.3).
4.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.3. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.4. 4.4.1. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
4.4.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird zur Bestimmung des IV-Grades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b).
4.5. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
4.6. 4.6.1. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht zur Statusfrage geäussert. Was die Erwerbsbiografie angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 1994 (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 7 und IV-Akte 7, S. 3) bis Anfang 2009 (faktisches Ende der Arbeitstätigkeit; vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 9) 100 % als Serviceangestellte gearbeitet. Anfang 1994 war der [...] 1987 geborene Sohn noch nicht einmal 7-jährig. Nach der Geburt der Tochter ([...] 2009) hat die Beschwerdeführerin dann nicht mehr resp. kaum mehr gearbeitet, zumal sie – nach ihrem Mutterschaftsurlaub – krankgeschrieben war (vgl. u.a. die Eintragungen auf der Taggeld-Karte [IV-Akte 4, S. 9]; siehe auch den Arbeitgeberbericht [IV-Akte 7, S. 5]) und ihr schliesslich gekündigt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 8). Am [...] Juli 2012 wurde sie nochmals Mutter. Es kann daher – ungeachtet der früheren Erwerbsbiografie – nicht ohne weitere Abklärungen von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen werden.
4.6.2. Es wurde denn auch noch nie eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle bildet jedoch grundsätzlich die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen der versicherten Person im Haushalt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit/Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde im Gerichtsgutachten festgehalten, als Hausfrau könne sie sich die Arbeit weitgehend selber einteilen. Problematisch sei die Ausführung der Rolle als Mutter von heranwachsenden Kindern. Hier führten die dissoziativen Symptome, sowie die Aspekte der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit zunehmendem Misstrauen und Ängstlichkeit möglicherweise zu Überforderungssituationen. Diesbezüglich habe man mit Dr. K____ auch die Möglichkeit von Unterstützung für die Familie besprochen. Des Weiteren führte Dr. I____ an, für die Explorandin sei die Arbeit als Hausfrau und Mutter zentral. In der Untersuchung sei sie stolz gewesen, dass ihr nach der initialen Betreuung durch Familienunterstützung attestiert worden sei, dass sie für die Kinder sorgen könne. Aufgrund des Störungsbildes sei jedoch davon auszugehen, dass die Explorandin aufgrund ihrer eigenen Prägungssituation nicht alle emotionalen Bedürfnisse ihrer zwei heranwachsenden Kinder abdecken könne. Dafür spreche auch die Angabe des nun erwachsenen Sohnes, der von eigenen Parentifizierungsaspekten in seiner Kindheit berichte (vgl. S. 36 des Gutachtens). Diese Aussagen erscheinen plausibel. Allerdings lässt sich ohne weitere Abklärungen gleichwohl keine zuverlässige Aussage zu einer etwaigen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt machen. Soweit nicht von einer hypothetischen Vollerwerbstätigkeit ausgegangen wird, erscheint es daher erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vornimmt und in diesem Zusammenhang insbesondere die Statusfrage klärt.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Statusfrage zu klären und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (ab Januar 2018) zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im Gerichtsgutachten vom 30. Dezember 2022 gemachten Feststellungen auszugehen. Dies gilt insbesondere für die gutachterlich erhobene 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2017. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auch den vom Gutachter in Bezug auf den Haushalt gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich haben verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen.
5.4. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei sog. qualifizierten Vertretungen wie namentlich [...] – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Oktober 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, im Sinne der Erwägungen die Statusfrage zu klären und gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'834.15 (inklusive Mehrwertsteuer) zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: