Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, IV.2021.160, SVG.2022.219
Entscheidungsdatum
08.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

Shefki Selimi

Kleinhüningeranlage 42, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.160

Verfügung vom 3. September 2021

Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig.

Tatsachen

I.

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern, arbeitete als Lagerchef und Chefmonteur bei der Electro-Cal Boiler AG (IV-Akten 1 und 10). Am 12. Oktober 2016 erlitt er einen Auffahrunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma der HWS zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Oktober 2016, IV-Akte 3.79). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilkosten). Per 15. Oktober 2017 stellte die Suva die Leistungen ein und bestätigte dies mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 1.

Februar 2018 (Suva-Akte 118). Ab dem 16. November 2017 richtete die zuständige Krankentaggeldversicherung ein Taggeld basierend auf einer 90%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Krankentaggeldversicherung Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG liess den Beschwerdeführer in der Folge während mehrerer Monate observieren (vgl. Ermittlungsbericht vom 31. Mai 2018, Mobiliar-Akte 181) und stellte unter anderem gestützt auf die Observationsergebnisse die Taggeldleistungen per 12. Dezember 2017 ein (vgl. Schreiben der Taggeldversicherung vom 21. September 2018, Mobiliar-Akte 33; Taggeldabrechnung vom 2. März 2018, Beschwerdebeilage [BB] 4).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Juni 2017 unter Hinweis auf eine HWS-Distorsion nach schwerem Autounfall zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog in diesem Zusammenhang die Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung bei (vgl. IV-Akten 3, 20, 24, 31 und 37). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei vom 17. Oktober 2016 [recte: 12. Oktober 2016] bis 17. Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Oktober 2017 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder in einem 80%-Pensum zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente seien somit nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-Akte 57).

c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde (IV-Akte 61). Mit Urteil vom 25. November 2019 (IV.2019.66; IV-Akte 75) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 15. Februar 2019 auf und wies die Sache zur bidisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie/Orthopädie an die Beschwerdegegnerin zurück.

d) In Nachachtung des vorgenannten Urteils vom 25. November 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung bei Prof. Dr. med. Majewski, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, (orthopädisches Gutachten vom 9. Januar 2021, IV-Akte 99) und PD Dr. med. Simon, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, (psychiatrisches Gutachten vom 8. Februar 2021, IV-Akte 96). Die Experten erachteten den Beschwerdeführer sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 11. Februar 2021, IV-Akte 102).

e) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 105 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die spezialärztliche Einschätzung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. September 2021 (IV-Akte 119) ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 3. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2021 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, dass diese den medizinischen Sachverhalt abklären lässt und anschliessend über den Leistungsanspruch befinde.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

c) Mit Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen eingangs gestellten Begehren fest und beantragt zudem die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d) Mit Duplik vom 18. März 2022 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 22. Juni 2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertretenden statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertretenden gelangen zum Vortrag. Auf Hinweis der Beschwerdegegnerin bestätigt der Beschwerdeführer im Januar 2022 eine GmbH gegründet zu haben (vgl. Handelsregisterauszug der Selimi Sanitär GmbH vom 7. Juni 2022, Gerichtsakte [GA]12). Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers sei gestützt auf die beweiskräftige bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. Simon und Majewski zu Recht erfolgt und die Verfügung vom 3. September 2021 sei zu schützen.

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. Simon und Majewski sei mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich der Dres. med. Egloff und Sherbeti, nicht beweistauglich. Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Sherbeti sei dem Beschwerdeführer vielmehr ab Dezember 2017 eine halbe Rente auszurichten, eventualiter eine neue Begutachtung einzuholen.

2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welchen Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeit mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen und Fachärzten höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.1. In medizinischer Hinsicht basierte die ablehnende Verfügung vom 3. September 2021 (IV-Akte 105) primär auf dem bidisziplinären, psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der Dres. med. Simon und Majewski.

4.2. 4.2.1. PD Dr. med. Simon attestiert dem Beschwerdeführer mit psychiatrischem Gutachten vom 8. Februar 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD10 F32.0) und eine mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) fest (IV-Akte 96, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält PD Dr. med. Simon fest, dass in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zu spezifischen Arbeitsrahmenbedingungen sei festzuhalten, dass von körperlichen Schwerarbeiten aufgrund der chronischen Schmerzen abzusehen sei. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (a.a.O., S. 38).

4.2.2. Gemäss orthopädischem Gutachten vom 19. Januar 2021 konnte Dr. med. Majewski dem Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine atlantoaxiale Dysfunktion bei/mit Status nach HWS-distorsion vom 12.10.2016, geringe zirkuläre Diskusprotrusion in den Segmenten HWK5/6 und HWK6/7; eine beginnende Koxarthrose beidseits und einen Status nach Leistenhernienoperation 1998 fest (IV-Akte 99, S. 20). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus fachorthopädischer Sicht nicht anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Erreichen des medizinischen Endzustandes am 13. Oktober 2017 anzunehmen. Diese Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. September 2017 (vgl. Suva-Akte 101 als Teil der IV-Akten) und begründe sich damit, dass keine unfallbedingten strukturellen Schädigungen objektiviert werden konnten. Die objektivierbaren strukturellen Veränderungen im Bereich der Hüfte und der HWS würden aufgrund ihrer Ausprägung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (a.a.O., S. 24).

4.2.3. Mit bidisiziplinärer Gesamtbeurteilung vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 102) hielten die beiden Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens in Bezug auf die Würdigung des Observationsmaterials. Hinsichtlich der Kritik am Observationsmaterial (Rz 26 der Beschwerde) ist zunächst auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. November 2019 hinzuweisen, in welchem die Rechtmässigkeit der Observation der Krankentaggeldversicherung bejaht wurde (vgl. E. 3.3 des Urteils vom 25. November 2019). Entsprechende Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 377 E. 5.1.1). Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, Gutachter PD DR. med. Simon habe gest.zt auf die Observationsergebnisse eine Depression mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Gutachten ergibt sich vielmehr, dass PD Dr. med. Simon zunächst eine sorgfältige Anamnese erhob (vgl. Aktenanamnese, IV-Akte 96, S. 11 ff.) und sich in diesem Zusammenhang mit dem Tagesablauf (a.a.O. S. 15) des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Sodann erfragte er eingehend das jetzige Leiden des Beschwerdeführers und nahm dessen subjektive Angaben (a.a.O., S. 13 ff.) auf. Weiter erhob der Gutachter die objektiven Befunde (a.a.O., S. 16) und stellte im Rahmen der Befunderhebung im Gesichtsausdruck eine leichte Depressivität und leichte Müdigkeit, nicht aber eine Avitalität fest. Psychomotorisch zeige sich keinerlei Verlangsamung oder Agitation. Mimik und Gestik würden ein leicht reduziertes Spiel zeigen, der Blickkontakt sei adäquat. Unter dem Titel objektive Untersuchungsbefunde (a.a.O., S. 17) führte der Gutachter diskrete sprachliche Auffälligkeiten, eine Intelligenz in der Bandbreite der Norm, eine Einengung auf die Körperbeschwerden bei sonst formal unauffälligem Denken und eine maximal leicht depressive Grundstimmung auf. PD Dr. med. Simon kam in der Folge im Rahmen der Diagnosestellung zum Schluss, es liege eine leichte depressive Episode vor. Der Gutachter erhob seine Diagnose einer leichten depressiven Episode gestützt auf die sich ihm präsentierende Aktenlage, seine Beobachtungen, die Anamneseerhebung und die Symptomerfassung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Diagnosen diskutierte PD Dr. med. Simon eingehend und in nachvollziehbarer Weise (a.a.O., S. 18 ff.). Bei der Diskussion der Affektpathologie (a.a.O., S. 21 ff.) wendete er sich sodann dem Observationsbericht zu, jedoch als weiteren Aspekt, um anschliessend in einleuchtender Weise darzulegen, dass die objektiven Untersuchungsbefunde der hiesigen Begutachtung und auch der bisherige Behandlungsverlauf ausschlaggebend sind. Der Vorwurf, dass die Diagnose einer schweren oder mittelgradigen Depression (einzig) gestützt auf das Observationsmaterial verworfen wurde (vgl. Beschwerde, Rz. 26) erhärtet sich nach dem Gesagten nicht. Anhaltspunkte dafür, dass nach Ansicht des Gutachters eine depressive Episode zwingend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bedinge und keine bloss verminderte Arbeitsunfähigkeit hervorrufen könne, ergeben sich ebenso wenig aus den gutachterlichen Ausführungen. Hinsichtlich der Beanstandung des Beschwerdeführers, die gutachterlichen Ausführungen zur Affektpathologie seien angesichts der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung nicht nachvollziehbar (vgl. Bericht Dr. med. Sherbeti vom 25. April 2018, Mobiliar-Akte 170; Bericht vom 20. Mai 2018, Mobiliar-Akte 171, Stellungnahme vom 11. Juni 2021, IV-Akte 114) ist zu bemerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte – wie in vorliegendem Fall – lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170, 175 E. 4) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_694/2008 E. 5.1 vom 19. September 2006). Vorliegend sind allerdings keine entsprechenden Gesichtspunkte ersichtlich. Der behandelnde Psychiater erläutert seine Erkenntnisse, Diagnosestellung und deren Auswirkung, womit jedoch die Auseinandersetzung des Gutachters unter Ziff. 4 des Gutachtens und seine kritischen Feststellungen zum bisherigen Behandlungsverlauf (S. 24 a.a.O. unten und 25 a.a.O. oben) nicht in Frage gestellt werden. Dr. med. Sherbeti unterlässt zudem eine Konsistenzprüfung und Diskussion der Ressourcen anhand der Standardindikatoren, lehnt darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Observationsergebnissen ab, obschon die Beobachtungen auch aus therapeutischer Sicht nicht irrelevant sein dürften, so wie der Gutachter bemerkte (vgl. Bericht Dr. med. Sherbeti vom 11. Juni 2021; Stellungnahme RAD vom 21. Juli 2021, IV-Akte 117; S. 28 des Gutachtens). In seinem Bericht vom 5. Oktober 2010, welcher im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, bringt er neu eine Persönlichkeitsakzentuierung ein als weitere Begründung für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten äussert sich einlässlich und umfassend zum Aspekt zur Persönlichkeitspathologie. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Persönlichkeitsakzentuierung eine Arbeitsunfähigkeit im genannten Ausmass mitzubegründen vermag, zumal die von Dr. med. Sherbeti vertretene mittelgradige depressive Störung vom Gutachter überzeugend wiederlegt wird. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Gegensatz zum behandelnden Psychiater keine testpsychologischen Untersuchungen vornahm. Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dass PD Dr. med. Simon seine Beurteilung auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtungen stützte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3) und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert des Gutachtens vorliegend nicht abträglich, zumal psychometrischen Testungen im Rahmen der Begutachtung ohnehin nur ergänzenden Charakter (möglicher «Mosaikstein» in der Begutachtung) zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3).

5.2.2. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Untersuchungsmethodik von Gutachter PD Dr. Simon. Dieser habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese verzichtet. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Fremdanamnese in vielen Fällen zwar wünschenswert aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2). Da der Gutachter vorliegend gemäss Aktenauszug (vgl. IV-Akte 96, S. 5 ff.) durch Berichte des behandelnden Psychiaters dokumentiert war und sich mit diesen im Rahmen seines Gutachtens auseinandersetzte, wirkt sich das Fehlen einer Fremdanamnese in vorliegender Angelegenheit nicht negativ auf den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens aus. Zu erwähnen ist auch, dass die fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau gemäss Bericht Dr. med. Sherbeti vom 11. Juni 2021 keine Erkenntnisse zutage bringen, die begründete Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung hervorrufen können.

5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Beweiskraft des orthopädischen Gutachtens. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die vom Gutachter veranlasste Bildgebung und der dazugehörige Befundbericht nicht bei den Akten liege, was allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellen könnte. Da das angerufene Gericht allerdings die fraglichen Akten im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens einholte (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. April 2022), die Akten in der Folge den Parteien zustellte (instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. April 2022) und zudem über volle Kognition verfügt (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U S. 199 E. 2e) ist vorliegend nicht von einer schweren und unheilbaren Gehörsverletzung auszugehen (vgl. BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen), welche zur Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2021 führen würde.

5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Gutachter habe seine Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich aus den Observationsbildern gezogen. Wie bereits dargelegt, ist die Verwertbarkeit des Observationsmaterials nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Urteils, weshalb sich auch an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich Dr. med. Majewski zunächst einen Blick über die Aktenlage verschaffte (IV-Akte 99, S. 4 ff.), danach den Beschwerdeführer nach seinem Leiden fragte (a.a.O., S. 11) und eine Anamnese erhob (a.a.O., S. 12 ff.). Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer ferner eigenhändig (a.a.O., S. 17 ff.) und liess Röntgenbilder und ein MRT anfertigen (a.a.O., S. 19). Gestützt auf die soeben dargestellte Grundlage leitete der Gutachter seine Diagnosen her (a.a. O., S. 20 ff.) und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass auf dem Boden der aktenanamnestischen Schilderung, der klinischen und radiologischen Resultate und Befunde die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden hinsichtlich ihrer Intensität und beschriebenen Einschränkungen aus rein fachorthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar beschrieben und mit den strukturell objektivierbaren Veränderungen erklärt werden könnten. Die Observation wurde hingegen seitens des Gutachters lediglich zur Kenntnis genommen (a.a.O., S. 23) und mit den eigens erhobenen Befunden abgeglichen (a.a.O., S. 15). Der Vorwurf, dass der Gutachter seine Schlussfolgerungen praktisch ausschliesslich aus dem Observationsmaterial ziehen würde, erhärtet sich demnach nicht.

5.3.3. Der Beschwerdeführer liess seinerseits am 5. Mai 2021 ein MRI des Schultergelenks links (vgl. Befundbericht Zentrum für Bilddiagnostik vom 5. Mai 2021, IV-Akte 109, S. 2) und am 3. Juni 2021 ein MRI der LWS durchführen (vgl. Befundbericht Zentrum für Bilddiagnostik, undatiert, IV-Akte 109, S. 4). Er ist der Ansicht, die gutachterlichen Befunde aufgrund der Bildgebung vom Januar 2021 würden wesentlichen von jenen im Mai und Juni 2021 abweichen und seien insgesamt nicht schlüssig. Zu verweisen sei ausserdem auf die Berichte von Dr. med. Egloff vom 28. September 2018 und vom 8. Juli 2021, welche ebenfalls diametral zur gutachterlichen Auffassung stünden und diese insgesamt als nicht plausibel erscheinen liessen.

5.3.4. Gemäss Bericht vom 5. Mai 2021 wurde beim Beschwerdeführer eine Partialruptur der Supraspinatussehne im Übergang zu den superioren Infraspinatussehnenfasern mit Grössenprogredienz der intraossären Zyste unterhalb des Ansatzes, eine SLAP-Läsion Typ II von der 10:00 Uhr in die 3:00 Uhr Position festgestellt. In der nicht arthrographischen Untersuchung habe sich nur noch eine kleine intralabrale Zyste hinten oben gezeigt. Mit Bericht betreffend MRI vom 3. Juni 2021 wurde eine im Verlauf etwas progrediente Osteochondrose und Chondrose LWK 2-4 mit relativen Spinalkanalstenosen bei leichten Retrolistehsen festgestellt. Es sei aber noch Liquor um die Cauda equina abgrenzbar. Keine Caudakompression. Jeweils breitbasiges Discus Bulging und leichte Facettengelenksarthrose. Keine Wurzelkompression, keinen höhergradigen Rezessus, Spinalkanal oder Foraminalstenose. Eine segmentale Instabilität in den Segmenten LWK 2/3 oder 3/4 könnte die relativen Spinalkanalstenosen verstärken und relevant machen. Wahrscheinlich Nierenzyste rechts kortial, in der Voraufnahme allerdings nicht abgrenzbar.

5.3.5. Dr. med. Egloff, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 28. September 2018 (IV-Akte 48, S. 6) eine atlantoaxiale Dysfunktion bei Status nach Rear End collision am 12. Oktober 2016 mit atlantoaxialer Blockade nach links, cognitiven Ausfällen, sekundären myofaszialen Beschwerden, Nacken- Schulterschmerzen, Cephalea, Druck im Kopf. Er habe keinen Zweifel an den Beschwerden, welche der Beschwerdeführer angebe. Die Symptome seien psychisch und funktional nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund attestierte Dr. med. Egloff dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. September 2018, BB 6). Mit Bericht vom 8. Juli 2021 (IV-Akte 114) diagnostizierte Dr. med. Egloff dem Beschwerdeführer myofasziale Überlastungsbeschwerden und eine atlantoaxiale Dysfunktion bei Status nach Auffahrunfall 2016 mit chronischer Cephalea und cognitiven Ausfällen. Eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung enthält der Bericht nicht.

5.3.6. Es ist hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. Baader, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, vom 23. Juli 2021 (IV-Akte 116) zu verweisen. Nach Würdigung der vorgenannten Bilddiagnostik führte der RAD-Arzt nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers (auch die Schulterbeschwerden links) bereits Gegenstand in der Beschwerde- und Befunderhebung des orthopädischen Gutachtens waren. So hätten die klinischen Befunde keine objektivierbaren Schonungszeichen oder auch eine auffällige Minderbeschwielung der Hand ergeben. Gegen eine aussergewöhnliche Schonhaltung in Neutral-Nullstellung sprechen nicht zuletzt auch die notierten Bewegungsausschläge. Vor diesem Hintergrund würden sich die rein bildgebenden Befunde der aktualisierten Schulter-MRI-Untersuchung vom 5. Mai 2021 relativieren, zumal es sich um eine eher gering ausgeprägte und rein weichteilige Pathologie handle. Vergleichbar könne dies für die aktualisierten bildgebenden MRI-Befunde der Lendenwirbelsäule gelten, in denen im Verlauf ausdrücklich nur eine «etwas progrediente Osteochondrose und Chondrose LWK 2-4» genannt wurde und darüber hinaus konkret keine neurokompressiven Pathologien feststellbar waren. Die klinischen Befunde des Achsenorgans lumbal ergaben jedenfalls in den selektiven Tests keine wegweisenden Befunde, denn es liess sich keine Schmerzprovokation während der Bewegungsprüfung auslösen, was gegen eine relevante Segmentinstabilität spricht. Auch war kein Muskelspann feststellbar gewesen, es lag keine druckschmerzhafte Muskulatur der Lendenwirbelsäule vor und auch die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue verlief negativ. Auch die Reflexe waren seitengleich auslösbar und die Sensibilität war unauffällig, passend zum bildgebenden Befund fehlender neurokompressiver Pathologien. Insgesamt ergeben sich somit aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Bilddiagnostik keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Gleiches gilt für die Berichte von Dr. med. Egloff. So attestiert Dr. med. Egloff im Jahr 2018 dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, erläutert jedoch nicht welche Funktionsbeeinträchtigungen diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründen. Es bleibt bei der blossen Feststellung der prozentgenauen Arbeitsfähigkeit. Dem aktuellen Bericht lassen sich jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, enthält dieser doch lediglich eine Therapieverordnung für die Muskulatur. Hinzu kommt, dass Dr. med. Egloff keine neuen Befunde nennt, welche gutachterlich nicht bereits gewürdigt worden wären. Insgesamt ergeben sich somit keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsexternen Expertise sprechen würden. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss wie vorliegend nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnde Arztperson beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1).

5.4. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann demnach abgestellt werden. Es erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Vordokumente mit Textpassagen versehen wurden. Die Gutachten sind für die streitigen Belange aktuell und umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden ferner die Standardindikatoren berücksichtigt (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3). Schliesslich ist das bidisziplinäre Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung und Diagnosestellung der Expertisen schlüssig.

5.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit mit Verfügung vom 3. September 2021 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

6.1. Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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